Sind wir jetzt wieder in der Märchenstunde? Müssen wir jetzt irgendwelchen Quatsch zusammenfabulieren, der weder Hand noch Fuß hat?
nixwissen schrieb am 16.11.2018 um 23:18:52:Ist das nicht auch Passunterdrückung?
Was soll der Quatsch? Natürlich nicht. Passunterdrückung ist, wenn man den Besitz eines Reisepasses leugnet und den Zugriff auf diesen Reisepass der zuständigen Behörde entzieht. Hier geht es darum, dass die Person schlicht den Pass nicht verlängert.
nixwissen schrieb am 16.11.2018 um 23:18:52:Er könnte den Pass verlängern lassen aber will es aus (rechtlich) irrelevanten Gründen nicht tun?
Er ist schlicht nicht verpflichtet einen neuen Reisepass zu beschaffen, so wie es Bayraqiano bereits erklärt hat.
nixwissen schrieb am 16.11.2018 um 23:18:52:Solange er den Pass in D bei der Botschaft verlängern kann, muss er das auch tun. "Möchte nicht" funktioniert hier nicht.
Wo steht, dass er einen Reisepass beschaffen "muss"? § 25 III S. 1
AufenthG sagt eindeutig, dass in Fällen von subs. Schutz auf die Erfüllung der Passpflicht abzusehen ist.
nixwissen schrieb am 16.11.2018 um 23:18:52:Pass nicht verlängern weil die Botschaft zu weit weg ist (innerhalb Deutschlands!) ist lächerlich.
Das mit dem Geld für das Regime ist da wohl nur vorgeschoben - ist ja bequemer, wenn es irgendwie ohne Pass geht.
Ich fasse es nicht.
Ich würde auch lieber einen deutschen Ausweisersatz bezahlen als mind. 255 € für einen syrischen Pass.
Die Lösung wäre so, wie Bayraqiano es geschrieben hat:
Man nimmt den Antrag für die § 28
AE jetzt erstmal zurück. Der Pass läuft ab.
AE als subs. Schutzbedürftiger und als Ausweisersatz wird beantragt und erteilt. Nach Erteilung der
AE als Ausweisersatz wird Antrag auf Erteilung der
AE für die Personensorge für das Kind erneut gestellt und darauf verwiesen, dass die Passpflicht durch den Ausweisersatz erfüllt wird. => § 28 AE Muss erteilt werden. Sie haben ihr Ziel erreicht.