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Blaue Karte für russischen Staatsangehörigen nach verspäteter Ausreise mit Schengenvisum (Gelesen: 1.551 mal)
Taiga
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Blaue Karte für russischen Staatsangehörigen nach verspäteter Ausreise mit Schengenvisum
16.10.2017 um 08:51:06
 
Hallo,

ein russischer Staatsangehöriger war vor Kurzem auf einem Bewerbungsgespräch in Deutschland mit einem Schengen-Geschäftsvisum, gültig vom 05.10.2017 bis 23.10.2017 für vier Tage.  Und hier liegt das Problem: das "für vier Tage" hat er übersehen und reiste zwei Tage zu spät aus.  Am Flughafen wurde er seiner Aussage nach von der Grenzpolizei festgehalten und, soweit er verstanden hat, wurde ein Gerichtsverfahren eröffnet, dessen Resultat er per Post erfahre.  Leider hat er keine Dokumente auf die Hand bekommen und sie auch nicht abfotografiert, mangels Deutschkenntnissen konnte er sie nicht verstehen. Die Frage ist: was erwartet ihn jetzt, worüber verhandelt das Gericht und wie lange kann das dauern?

Das Bewerbungsgespräch erfolgreich, er soll in der Firma eingestellt werden und möchte nun ein nationales Visum und blaue Karte beantragen.  Mit welchen Problemen muss er hierbei wegen der um zwei Tage verspäteten Ausreise rechnen?  Kann z.B. eine Einreisesperre verhängt worden sein oder das nationale Visum abgelehnt werden mit Verweis auf den Rechtsverstoß?

Mit freundlichen Grüßen aus Sibirien.
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Petersburger
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Antwort #1 - 16.10.2017 um 09:09:18
 
Taiga schrieb am 16.10.2017 um 08:51:06:
Am Flughafen wurde er seiner Aussage nach von der Grenzpolizei festgehalten und, soweit er verstanden hat, wurde ein Gerichtsverfahren eröffnet, dessen Resultat er per Post erfahre. 

Ein Ermittlungsverfahren, kein Gerichtsverfahren.

Taiga schrieb am 16.10.2017 um 08:51:06:
eider hat er keine Dokumente auf die Hand bekommen 

Glaube ich nicht. Das Aushändigen der entsprechenden Dokumente gehört zu den Pflichten der BPOL.
Und bisher habe ich noch in jedem Fall, nachdem ich das "habe nichts bekommen" kategorisch verneint habe, dann doch die ausgehändigten Dokumente gesehen ...

Taiga schrieb am 16.10.2017 um 08:51:06:
mangels Deutschkenntnissen konnte er sie nicht verstehen.

Wenn in einer solchen Situation keinerlei Kommunikation möglich ist, was hat er dann unterschrieben?
Kann er noch nicht mal Englisch?
Wie hat er dann das Bewerbungsgespräch geführt?

Die Kirche sollte bitte im Dorf bleiben ...Taiga schrieb am 16.10.2017 um 08:51:06:
Mit welchen Problemen muss er hierbei wegen der um zwei Tage verspäteten Ausreise rechnen?

Erfahrungsgemäß dürfte ihn das nicht entscheidend beeinträchtigen. Weder finanziell noch im Hinblich z.B. auf das nationale Visum.


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Antwort #2 - 16.10.2017 um 09:13:56
 
Taiga schrieb am 16.10.2017 um 08:51:06:
Am Flughafen wurde er seiner Aussage nach von der Grenzpolizei festgehalten und, soweit er verstanden hat, wurde ein Gerichtsverfahren eröffnet, dessen Resultat er per Post erfahre.


Also vermutlich ein Strafverfahren mit Zustellungsbevollmächtigtem!

Taiga schrieb am 16.10.2017 um 08:51:06:
Leider hat er keine Dokumente auf die Hand bekommen und sie auch nicht abfotografiert, mangels Deutschkenntnissen konnte er sie nicht verstehen.


Wenn ein Verfahren eröffnet wurde, was warscheinlich ist bei einer solchen Feststellung, hat er auch Papiere bekommen.

Taiga schrieb am 16.10.2017 um 08:51:06:
Die Frage ist: was erwartet ihn jetzt, worüber verhandelt das Gericht und wie lange kann das dauern?


Vermutlich ein Strafe! Musste er eine Sicherheit bezahlen? Wie lange kann das dauern???? Viele Monate!

Taiga schrieb am 16.10.2017 um 08:51:06:
Kann z.B. eine Einreisesperre verhängt worden sein oder das nationale Visum abgelehnt werden mit Verweis auf den Rechtsverstoß?


Es kann, ist aber unwarscheinlich...aber vermutlich wird es kein Visum geben, bevor der Fall verfahrenstechnisch geklärt ist
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Taiga
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Antwort #3 - 16.10.2017 um 09:48:20
 
Petersburger schrieb am 16.10.2017 um 09:09:18:
Also vermutlich ein Strafverfahren mit Zustellungsbevollmächtigtem!


Muss er im Antragsformular für das nationale Visum angeben, dass so ein Verfahren läuft?

Zitat:
Glaube ich nicht. Das Aushändigen der entsprechenden Dokumente gehört zu den Pflichten der BPOL.


Nachprüfen kann ich es nicht, da ich nicht dabei war.  Er schließt allerdings auch nicht aus, die Dokumente in aller Aufregung dort liegen gelassen zu haben, da er sehr überrascht war, zu erfahren, dass sein Visum abgelaufen ist und er es mit der Polizei zu tun bekam. Zwinkernd

Zitat:
Kann er noch nicht mal Englisch? Wie hat er dann das Bewerbungsgespräch geführt?

Doch doch, Kommunikation war möglich, er kann Englisch, auch das Bewerbungsgespräch war auf Englisch.  Allerdings kann ich nachvollziehen, dass man in so einer Situation sehr aufgewühlt und die Wahrnehmung dementsprechend getrübt ist. (Geht mir ehrlich gesagt nicht anders, wenn ich Grenzpolizisten gegenüberstehe, und das obwohl bei mir alles in Ordnung ist)

Zitat:
Die Kirche sollte bitte im Dorf bleiben ...

Die Kirche bleibt im Dorf.  Er versucht nur zu verstehen, was da eigentlich passiert ist und was die Folgen sein können.  Er ärgert sich schließlich, wenn der geplante Umzug mit Familie zum neuen Arbeitgeber an einer 2 Tage zu späten Ausreise scheitern würde, die er aus Unachtsamkeit selbst verschuldet hat.

Zitat:
Erfahrungsgemäß dürfte ihn das nicht entscheidend beeinträchtigen. Weder finanziell noch im Hinblich z.B. auf das nationale Visum.


Vielen Dank für die beruhigende Auskunft.

deerhunter schrieb am 16.10.2017 um 09:13:56:
Vermutlich ein Strafe! Musste er eine Sicherheit bezahlen?


Eine Sicherheit musste er nicht bezahlen.
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Antwort #4 - 16.10.2017 um 11:55:47
 
Taiga schrieb am 16.10.2017 um 09:48:20:
Muss er im Antragsformular für das nationale Visum angeben, dass so ein Verfahren läuft?

Wird das dort gefragt?

Taiga schrieb am 16.10.2017 um 09:48:20:
Er versucht nur zu verstehen, was da eigentlich passiert ist und was die Folgen sein können.

Klingt blöd, aber sich mit A unterhalten und vor Aufregung alles vergessen und anschließend B fragen, was da los war und was A tun könnte ... zweifelhafte Idee ...
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Antwort #5 - 16.10.2017 um 15:29:08
 
Hallo,

bei einem Erstverstoß und der Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer von nur 2 Tagen (noch dazu innerhalb eines längeren zeitlichen Gesamtgültigkeitszeitraums (von...bis)) wird in 99,9% der Fälle das Ermittlungsverfahren durch die StA eingestellt.
Entweder, weil kein Vorsatz plausibel darstellbar ist (fehlendes Tatbestandsmerkmal) und damit von Fahrlässigkeit (= Ordnungswidrigkeit) ausgegangen werden muss - oder aufgrund "Geringfügigkeit".

Bei 2 Tagen Überschreitung wird regelmäßig auch keine Sicherheitsleistung erhoben.
Als Dokument hat er mindestens die ausgefüllte "Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten" als Kopie bekommen. Im Regelfall zusammen mit einem Blankovordruck in seiner Sprache.

Gruß
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