Sehr geehrte Foren-Mitglieder,
ich werde bald jemanden aus dem EU-Ausland heiraten. und dann steht meiner Partnerin ja nach § 28 Familiennachzug zu Deutschen (1) ein Aufenthaltstitel zu, der auch zur Arbeit berechnet.
Können mir vielleicht Foren-Mitglieder die schon Erfahrung in dieser Sache haben sagen, wie das genau abläuft?
Ich kannte mal jemanden, der versucht hat eine BlueCard zu ergattern bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme falls die Bestimmungen für die BlueCard nicht erfüllt werden. Hierzu musste dieser die Arbeitsverträge und ein weiteres Formuar mit Stellenbeschreibung bei der Ausländerbehörde abgeben, was dann durch die Agentur für Arbeit geprüft wird.
Müsste meine Ehefrau mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §28 sich auch immer mit einem möglichen Arbeitsvertag an die
ABH wenden, die das dann prüfen oder gegebenfalls einen Vermerk in Ihren Pass machen- bei welcher Firma sie dann nur arbeiten dürfte?
Oder könnte Sie wie ein deutscher Staatsangehöriger Arbeitsvertäge unterschreiben und kündigen, ohne das der
ABH mitteilen zu müssen? Gibt es nach §28 vielleicht Beschränkungen? (z.B. Leiharbeit)
Ich habe versucht mich anhand des Aufentg. und
BeschV. an Informationen zu kommen, zu der Vorgehensweise für eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 habe ich allerdings nicht gefunden.
Vielen Dank fürs lesen und antworten.
Tom