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Arbeitssuche / Arbeitsvertrag nach § 28 Familiennachzug zu Deutschen (Gelesen: 1.240 mal)
TomG99
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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30.09.2017 um 15:12:36
 
Sehr geehrte Foren-Mitglieder,

ich werde bald jemanden aus dem EU-Ausland heiraten. und dann steht meiner Partnerin ja nach § 28 Familiennachzug zu Deutschen (1)  ein Aufenthaltstitel zu, der auch zur Arbeit berechnet.

Können mir vielleicht Foren-Mitglieder die schon Erfahrung in dieser Sache haben sagen, wie das genau abläuft?

Ich kannte mal jemanden, der versucht hat eine BlueCard zu ergattern bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme falls die Bestimmungen für die BlueCard nicht erfüllt werden. Hierzu musste dieser die Arbeitsverträge und ein weiteres Formuar mit Stellenbeschreibung bei der Ausländerbehörde abgeben, was dann durch die Agentur für Arbeit geprüft wird.

Müsste meine Ehefrau mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §28 sich auch immer mit einem möglichen Arbeitsvertag an die ABH wenden, die das dann prüfen oder gegebenfalls einen Vermerk in Ihren Pass machen- bei welcher Firma sie dann nur arbeiten dürfte?


Oder könnte Sie wie ein deutscher Staatsangehöriger Arbeitsvertäge unterschreiben und kündigen, ohne das der ABH mitteilen zu müssen? Gibt es nach §28 vielleicht Beschränkungen? (z.B. Leiharbeit)

Ich habe versucht mich anhand des Aufentg. und BeschV. an Informationen zu kommen, zu der Vorgehensweise für eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 habe ich allerdings nicht gefunden.


Vielen Dank fürs lesen und antworten.

Tom
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 30.09.2017 um 15:20:51
 
§ 27 Abs. 5 AufenthG

Die Erwerbstätigkeit ist gestattet. Sie darf dann

TomG99 schrieb am 30.09.2017 um 15:12:36:
wie ein deutscher Staatsangehöriger Arbeitsvertäge unterschreiben und kündigen, ohne das der ABH mitteilen zu müssen


Leiharbeit und Selbstständigkeit sind auch gestattet.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 30.09.2017 um 16:21:21
 
TomG99 schrieb am 30.09.2017 um 15:12:36:
ich werde bald jemanden aus dem EU-Ausland heiraten


Soll heißen, sie ist Staatsangehörige eines EU-Staates?
Ist das der Fall, benötigt sie keinen AT und keine Erlaubnis zu arbeiten. Sie dürfte alles, was Du als Deutscher auch darfst.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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TomG99
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 30.09.2017 um 16:27:58
 
Hallo TP2013:

nein, sie ist Drittstaatenangehörige.
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 30.09.2017 um 18:15:51
 
TomG99 schrieb am 30.09.2017 um 16:27:58:
nein, sie ist Drittstaatenangehörige. 

Du hast doch die Frage schon selbst richtig beantwortet.
Beim §28 ist die Arbeitserlaubnis inclusive.

TomG99 schrieb am 30.09.2017 um 15:12:36:
und dann steht meiner Partnerin ja nach § 28 Familiennachzug zu Deutschen (1)ein Aufenthaltstitel zu, der auch zur Arbeit berechnet.

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stefo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #5 - 30.09.2017 um 18:16:35
 
Deiner Zukünftigen steht ein Aufenthaltstitel zu, der sie uneingeschränkt zur Arbeitsaufnahme berechtigt - nur muss sie selbstverständlich diesen zunächst einmal beantragen und bekommen. Das ist in der Regel mit einem im Herkunftsland zu stellenden Antrag auf ein Visum zur FZF verbunden, für den wiederum u.a. ein A1-Nachweis der dt. Sprache Voraussetzung ist. Je nach Herkunfstland kann auch eine Urkundenüberprüfung erfolgen etc.
Wenn das alles erfolgreich abgeschlossen wurde und deine Frau hier ist, kann sie dann die AE beantragen - die Arbeitserlaubnis gibt's automatisch zum Visum bzw. spätestens zum AT mit dazu...
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TomG99
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 01.10.2017 um 11:20:43
 
vielen Dank für die Antworten  Zwinkernd
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