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FZF von Mutter mit Freizügigkeit EU / Aufenthaltskarte EU (Gelesen: 32.289 mal)
Themen Beschreibung: FZF von Mutter mit Freizügigkeit EU / Aufenthaltskarte EU
mgb
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Antwort #105 - 20.10.2017 um 12:53:50
 
Ja sie darf damit arbeiten.
Die meisten Arbeitgeber kennen aber so eine Bescheinigung nicht. Gegebenenfalls den Arbeitgeber darauf hinweisen sich bei Ausländerbehörde zu erkundigen.
Wenn sie pflichtversichert ist, kann es an der KV nicht mehr scheitern.
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M.A.G.S
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Antwort #106 - 20.10.2017 um 13:16:08
 
mgb schrieb am 20.10.2017 um 12:53:50:
Ja sie darf damit arbeiten.
Die meisten Arbeitgeber kennen aber so eine Bescheinigung nicht. Gegebenenfalls den Arbeitgeber darauf hinweisen sich bei Ausländerbehörde zu erkundigen.
Wenn sie pflichtversichert ist, kann es an der KV nicht mehr scheitern.


Also ist sie noch garnicht auf der sicheren Seite. Sie muss warten bis das ganze wahrscheinlich nochmal geprüft wird. Die Bescheinigung :

Die Inhaberin dieser Bescheinigung nach § 5 Abs. S2 FreizügG/EU hat als Familienangehörige eines Unionbürgers am 20.10.2017 die Angaben gemacht, die für die Ausstellung der Aufenthaltskarte erforderlich sind. Die Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die nicht selbst Unionsbürger sind, ist innerhalb von sechs Monaten auszustellen, nachdem sie erforderlichen Angaben gemacht worden sind.

Das ist das was die Bescheinigung enthält.

Für mich klang das so als würden sie die AK schon anstellen, weil sie die Angaben schon gemacht hat...


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Aras
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Antwort #107 - 20.10.2017 um 13:32:47
 
Da die Aufenthaltskarte deklaratorischen Charakter hat, hat auch diese "Bescheinigung" nur deklaratorischen Charakter. Man kann also nicht sich darauf berufen, dass man aufgrund der Bescheinigung eine Arbeitserlaubnis hat.

Entweder ihr Aufenthaltsrecht ist durch das Unionsrecht gedeckt oder eben nicht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #108 - 20.10.2017 um 13:47:07
 
mgb schrieb am 20.10.2017 um 12:53:50:
Ja sie darf damit arbeiten.

??? Ehrlich? Da die "Bescheinigung" nur deklaratorischen Charakter hat kann man sich nicht darauf berufen und hat damit auch keine Arbeitserlaubnis und auch keine KV. Das Verfahren ist meiner Meinung nach nur in der Prüfung! Erst wenn ihr Aufenthaltsrecht offiziell durch das Unionsrecht gedeckt und anerkannt ist, darf sie arbeiten.
So jedenfalls meine unmaßgebliche Meinung  Cool

Nachtrag: Aras war schneller

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Antwort #109 - 20.10.2017 um 13:50:30
 
Wenn die Bescheinigung deklaratorischen Charakter haben soll, dann kann man damit auch nachweisen, ein Arbeitsrecht zu besitzen.

Siehe auch Artikel 23 der EU-Richtlinie 2004/38.
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Antwort #110 - 20.10.2017 um 14:09:09
 
Joah, nur wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, dann ...
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Antwort #111 - 20.10.2017 um 14:12:45
 
Bis zum Zeitpunkt der rechtsgültigen Aufhebung der Freizügigkeit bestehen die Rechte aus Richtlinie 2004/38 ohne wenn und aber.
Die Freizügigkeitsrechte kommen direkt aus Richtlinie. Die werden nicht über Antrag zuerkannt.
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Aras
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Antwort #112 - 20.10.2017 um 14:17:37
 
Wenn aber das Freizügigkeitsrecht zu keinem Zeitpunkt bestand, dann hat der Betroffene entsprechende Probleme.

Derzeit sind wir hier in der Phase: Notwendige Angaben wurden gemacht. Nur notwendig für was? Für das Feststellen der Voraussetzung ob unionsrechtliche Freizügigkeit vorliegt. Darum hat die Behörde auch 6 Monate Zeit die Aufenthaltskarte zu erteilen. Vergleichbar mit einer Fiktionsbescheinigung.
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Antwort #113 - 20.10.2017 um 14:52:13
 
Aras schrieb am 20.10.2017 um 14:17:37:
Darum hat die Behörde auch 6 Monate Zeit die Aufenthaltskarte zu erteilen. Vergleichbar mit einer Fiktionsbescheinigung.

So sehe ich das auch...bis zur Entscheidung gibt es keine Rechte als Freizügigkeit
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Antwort #114 - 20.10.2017 um 15:16:34
 
AVV zum FreizügG/EU 5.4.1.6

Das Freizügigkeitsrecht entsteht originär aufgrund von Unionsrecht. Daher ist bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen grundsätzlich vom Bestehen des Freizügigkeitsrechts auszugehen. Eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine mit aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen verbundene Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts auf der Grundlage von § 5 Absatz 4 vorliegen, ist daher nach § 5 Absatz 3 nur aus besonderem Anlass zulässig.
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Antwort #115 - 20.10.2017 um 15:48:19
 
Joah, aber die Unionsbürgerin ist nicht in Deutschland. Sie ist zudem nicht erwerbstätig. Ihr Ehemann ist derzeit alleine in Deutschland aufhältig und erwerbstätig. Nun kommt die Schwiegermutter und macht unionsrechtliches Aufenthaltsrecht geltend. Das man als Behörde da genauer hinschauen möchte, kann ich persönlich durchaus verstehen.

Nur sollte man nicht einfach so blauäugig sein und auf Friede, Freude Eierkuchen tun und behaupten, dass man jetzt mit der Bescheinigung den ultimativen Joker hat. Die Bescheinigung hilft eben bei Polizeikontrollen nachzuweisen, dass man sich nicht illegal in Deutschland aufhält, sondern es ein Verfahren bei der Ausländerbehörde gibt. Aber für einen potentiellen Arbeitgeber wäre es schon risikobehaftet sich auf so eine Bescheinigung zu berufen.

Und wie ich schon schrieb:
Man kann nur etwas verlieren, was man schon hatte. Lag niemals Freizügigkeit vor, dann hat man auch nie die Rechtsposition erworben.
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Antwort #116 - 20.10.2017 um 15:55:16
 
Wie die Ausländerbehörde eine etwaige Verlustfeststellung begründen will ist deren Problem.
Bis zur rechtskräftigen Verlustfeststellung zieht Satz 2 aus 5.4.1.6
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Antwort #117 - 20.10.2017 um 15:59:52
 
Weil Verwaltungsvorschriften für den Bürger einklagbare subjektive öffentliche Rechte begründen?????????????????????
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Antwort #118 - 20.10.2017 um 16:24:29
 
Hier geht es um Unionsrecht. Du brauchst Unionsrecht nur nachlesen.
Davon abgesehen ist ein Beamter an Verwaltungsvorschrift gebunden. Wie man die Aussenwirkung über GG zum laufen bringt wurde kürzlich in einem anderen Beitrag erläutert.
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Antwort #119 - 20.10.2017 um 18:02:16
 
mgb schrieb am 20.10.2017 um 15:55:16:
etwaige Verlustfeststellung


Offensichtlich geht es nicht um eine Verlustfeststellung, sondern darum, ob eine Freizügigkeit überhaupt erst bestand...
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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