bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:3-
Folgende Unterlagen müssen bei der Beantragung am Visaschalter stets vorliegen:
a) Kopie von allen Visa des Antragstellers der letzten fünf Jahre mit Stempeln. ( sowas gibt es im
Visakodex nicht, schon gar nicht als muss Bestimmung)
b) Flugtickets oder Flugbuchungen (wie oben)
c) Kontoauszüge in lateinischer Schrift mit arabischen Zahlen einer Bank in Iran für die letzten dreiMonate (im Original mit Stempel der Bank) (Geht niemanden was an, solange eine
VE vorliegt)
d) Nachweis sozioökonomischer Stabilität(hä?? und das kann man nachweisen und in Papierform erbringen? )
Art. 14 Absatz 3
Visakodex:
(3) Anhang II enthält eine
nicht erschöpfende Liste von Belegen, die das Konsulat von dem Antragsteller verlangen kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.
Visumhandbuch zum Visumkodex Ziffer 6.2.1
Nachweise zum Reisezweck
Nicht erschöpfende Liste von Belegen, die das Konsulat vom Antragsteller als Nachweis für den Zweck der Reise, die Unterkunft und zur Beurteilung der Absicht des Antragstellers, das Gebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, verlangen kann:
Buchungsbestätigung des Veranstalters einer organisierten Reise oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die Reisepläne hervorgehen;
Belege über die Reiseroute sollten ergänzt werden durch Angaben zum Beförderungsmittel:
Nachweise zur Rückkehrbereitschaft
Buchung eines Rückreise- oder Rundreisetickets
Die Vorlage eines bezahlten Rückreisetickets ist in der Regel nicht erforderlich, kann aber in besonderen Fällen verlangt werden
Nachweis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat
„Finanzielle Mittel“ können mit Kontoauszügen neueren Datums nachgewiesen werden, die Kontobewegungen über einen bestimmten Zeitraum (mindestens der letzten drei Monate) erkennen lassen.