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Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft (Gelesen: 6.150 mal)
Themen Beschreibung: Rechtsweg gegen Botschaft, wenn man selber nicht betroffen ist
ronny
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Antwort #15 - 21.06.2017 um 14:28:43
 
Aras schrieb am 21.06.2017 um 14:24:19:
Du meinst, unter welchen Umständen der Antrag als Unzulässig abgelehnt werden kann. 



Fehlende Passivlegitimation führt hier wohl zur Unzulässigkeit.
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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bia2berry
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Antwort #16 - 21.06.2017 um 14:31:22
 
Aras schrieb am 21.06.2017 um 14:24:19:
Du meinst, unter welchen Umständen der Antrag als Unzulässig abgelehnt werden kann.


Ja genau, so ist die richtige Formulierung. Wenn auch "unzulässig" klein geschrieben wird, dann wäre der Satz perfekt  Zwinkernd

Zitat:
Fehlende Passivlegitimation führt hier wohl zur Unzulässigkeit

Danke. Auch wichtiger Ansatz!
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Aras
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Antwort #17 - 21.06.2017 um 14:37:00
 
@bia2berry
Jo Danke für deine Korrekturvorschläge. Aber wie so oft im Leben kommt es auf den Inhalt und nicht auf die Form an.
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bia2berry
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Antwort #18 - 26.06.2017 um 12:22:52
 
Aras schrieb am 20.06.2017 um 19:37:51:
Die deutsche Botschaft hat einen weiten Beurteilungsspielraum. siehe C‑84/12 ("Koushkaky") Rn. 60

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=145915&pageIndex=....


Nun habe ich mir endlich dieses Urteil angeschaut. Ehrlich gesagt, finde ich da nichts neues! Dass die AV über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt, heißt lange nicht, dass dieser Spielraum als uneingeschränkt versteht werden soll.

Hier gilt auch- wie ich dem Urteil entnehme- der Grundsatz der Billigkeit (auch wenn der Begriff ausländerrechtlich wenig Anwendung findet).
Laut Urteil muss die Versagung ausreichend begründet sein. Es muss einen begründeten Zweifel bestehen, warum der Antragsteller nicht wieder zurück kommen würde! Was ist bei ihm konkret anders, als bei den Anderen?  Im konkreten Fall: die fehlende Rückkehrbereitschaft muss begründet werden.

Und ganz ehrlich: wenn eine Rückkehrbereitschaft naturgemäß bei Niemandem 100% als positiv beurteilt werden kann, so muss bei einer Versagung, sehr gute Gründe geben, warum die Rückkehrbereitschaft aus Sicht der AV fehle!

Was ich bei dem Urteil interessant finde, ist es, dass es nicht sein darf, dass ein Mitgliedstaat sich andere Beurteilungsspielräume erlaubt als der andere! D.h es darf nicht sein, dass man bei einem  Konsulat "leichter" ein Visum bekommt, als bei dem anderen. Was ich genug gesehen habe: bei der französischen oder grichischen Botschaft bekommst du eher "leichter" ein Visum als bei der deutschen. (zumindest im Iran).

Und wird weiter wie erwartet ausgeführt: Nationalrecht unterliegt dem Unionsrecht!
Mit anderen Wörten ist die AV verpflichtet, die Anwendungen sowie die Vorschriften des Visakodex umzusetzen und diese stets einzuhalten.

wie ist eigentlich das obige Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beendet? Das kann die Antwort auf viele Fragen sein.


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Aras
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Antwort #19 - 26.06.2017 um 13:17:23
 
Mit "Billigkeit" ist nicht gemeint, dass man im Zweifel für die Reisefreiheit entscheidet. Bzw. das Visa erteilt werden obwohl die Voraussetzung der Rückkehrbereitschaft nicht gegeben sind.

Ich bin hier raus, weil es null Sinn macht mit so einem wie dir über die tatsächliche Rechtslage zu diskutieren.

Am Ende macht die Botschaft nach deiner Meinung eh immer alles falsch, weil nicht allen deinen Leuten Visa erteilt werden.
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Antwort #20 - 26.06.2017 um 13:27:35
 
bia2berry schrieb am 26.06.2017 um 12:22:52:
Dass die AV über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt, heißt lange nicht, dass dieser Spielraum als uneingeschränkt versteht werden soll.

Außer dir versteht das auch niemand SO.
Weit ist keinesfalls uneingeschränkt.
Der Grundsatz der Billigkeit ist dort nirgends zu finden.
Schau dir nochmal RZ 23 an. Nur dieser Punkt ist streitig, nur darüber sollte entschieden werden.
Und bitte auch RZ 56, 57.
Da wohl hier und auch beim EuGH niemand den Herrn Koushkaky und seine Verwurzelungen im Heimatland kennt und auch nicht seine wahre Intention für den Visumsantrag---
ist alles nur ---nix konkretes---ohne irgendeinen Ansatzpunkt für dich.
Entwerfe ne Petition----mein Vorschlag.

Nur, weil du dich (unbetroffen) über die Formulierungen auf der Homepage aufregst, hast du keinen Klagegrund.
Oder:  wende dich dem nächsten --unbetroffenen-- Problem deiner Freunde zu.
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Antwort #21 - 26.06.2017 um 13:29:50
 
@Aras
versteh ich
Aber hast du evtl. dazu die Entscheidung des vorlegenden Gerichts?
Das Ding dürfte ja evtl. seit 2013 schon mal zugeklappt sein----
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Aras
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Antwort #22 - 26.06.2017 um 14:11:18
 
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=170915U1C37.14.0

http://www.ra-graebner.de/visum/schengenvisum/

Nebenbei bemerkt, hat mein Cousin gestern die Zusage für ein Besuchsvisum von der Deutschen Botschaft Teheran erhalten. Er muss das Visum demnächst abholen. Sein Antrag wurde zuerst abgelehnt und als ich mir die vorgelegten Unterlagen zeigen ließ, konnte ich mir vorstellen welche Gedanken sich der Entscheider bei seiner Beurteilung gemacht hat. Ich habe dann für meinen Cousin die Remonstration geschrieben und bin auf alle Bedenken eingegangen und entsprechende Nachweise wurden beschafft und beigelegt. Meine Tante wollte eine neue VE meinem Cousin schicken, aber die Botschaft wollte keine VE sondern nur noch ein formloses Einladungsschreiben. Also soviel zur Forderung nach der VE.

Und ob Frankreich oder andere Staaten leichter Visa erteilen ist irrelevant. Hab vor Dez. 2015 gehört, dass einer meiner entfernten Verwandten mit einem franz. Besuchsvisum in Deutschland Asyl beantragt hatte. Da kommt mir ehrlich gesagt das kotzen. Denn solcher Visamissbrauch verschlechtert nunmal die Erteilungspraxis für alle die ehrlich sind. Da muss man sich nicht wundern, dass die deutsche Botschaft Teheran prinzipientreuer ist.

Dass die Botschaften und Konsulate chronisch unterbesetzt sind ist zwar weiterhin keine Enschuldigung für lange Verfahren und knappe Menge an Visaterminen, aber generelle Willkür bei der deutschen Botschaft Teheran oder bei der iranischen Botschaft Berlin kann ich nicht attestieren.
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« Zuletzt geändert: 26.06.2017 um 14:22:32 von Aras »  

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Antwort #23 - 26.06.2017 um 14:38:49
 
Vielen Dank für die Links, Aras  Smiley

Vieles erschließt sich tatsächlich (sogar Laien), wenn man die Entscheidung des BVerwG liest.
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Antwort #24 - 26.06.2017 um 15:05:34
 
Aras schrieb am 26.06.2017 um 13:17:23:
weil es null Sinn macht


Ja sehe ich hier leider öfters der Fall zu sein, weil es offensichtlich eine saubere juristische Auseinandersetzung nicht stattfinden kann, da bei einigen einfach einige Grundkenntnisse fehlen und diese einfach nicht sachlcih diskutieren können und gleich auf die persönliche Ebene wechseln, da eben vielleicht die Fachkenntnisse fehlen!

Ich bin zwar kein Experter, jedoch stehe kurz vor meinem Staatsexamen und kann durchaus verstehen, was in einem Urteil steht!

Vielleicht haben manche Herren hier eine höhere akademische Ausbildung und deshalb bin ich hier juristisch etwas überfordert! Zwinkernd

Das Thema welches ich hier begonnen habe, beende ich hiermit. Fazit:

1- Eine Beschwerde gegen eine Behörde die rechtswidrig handelt, ist erfolglos wenn man selbst nicht betroffen ist.

2- Die AV kann die Erteilung eines Visums ablehnen, weil er einen weiten BEurteilungsspielraum hat und dagegen kann man auch wenig tun. Also wenn man Glück hat, bekommt man ein Visum, wenn man Pech hat, dann gibts keins!

Fertig





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Antwort #25 - 26.06.2017 um 15:17:04
 
bia2berry schrieb am 26.06.2017 um 15:05:34:
Ich bin zwar kein Experter, jedoch stehe kurz vor meinem Staatsexamen und kann durchaus verstehen, was in einem Urteil steht!


Du studierst Rechtswissenschaften???
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Antwort #26 - 26.06.2017 um 19:04:39
 
Unmöglich, daß der User Rechtswissenschaften studiert.
Wer sich mit einem weiten (selbst interpretiert zu: uneingeschränktem) Beurteilungsspielraum usw. auseinandersetzt und dann als Fazit hierzu kommt:
Also wenn man Glück hat, bekommt man ein Visum, wenn man Pech hat, dann gibts keins!
Dem kann man nur Glück wünschen, für welches Staatsexamen mit welchen Grundkenntnissen auch immer.

Nee, ich habe keine höhere juristische Ausbildung, noch nicht einmal eine niedere. Trotzdem traue ich mir selbst zu, die Entscheidung gut zu verstehen. Dir ist das offensichtlich nicht gelungen.
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Antwort #27 - 28.06.2017 um 14:09:28
 
bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
3-
Folgende Unterlagen müssen bei der Beantragung am Visaschalter stets vorliegen:

a) Kopie von allen Visa des Antragstellers der letzten fünf Jahre mit Stempeln. ( sowas gibt es im Visakodex nicht, schon gar nicht als muss Bestimmung)

b) Flugtickets oder Flugbuchungen (wie oben)

c) Kontoauszüge in lateinischer Schrift mit arabischen Zahlen einer Bank in Iran für die letzten dreiMonate (im Original mit Stempel der Bank) (Geht niemanden was an, solange eine VE vorliegt)

d) Nachweis sozioökonomischer Stabilität(hä?? und das kann man nachweisen und in Papierform erbringen? )


Art. 14 Absatz 3 Visakodex:
(3)  Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Belegen, die das Konsulat von dem Antragsteller verlangen kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.


Visumhandbuch zum Visumkodex Ziffer 6.2.1

Nachweise zum Reisezweck

Nicht erschöpfende Liste von Belegen, die das Konsulat vom Antragsteller als Nachweis für den Zweck der Reise, die Unterkunft und zur Beurteilung der Absicht des Antragstellers, das Gebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, verlangen kann:

Buchungsbestätigung des Veranstalters einer organisierten Reise oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die Reisepläne hervorgehen;
Belege über die Reiseroute sollten ergänzt werden durch Angaben zum Beförderungsmittel:

Nachweise zur Rückkehrbereitschaft

Buchung eines Rückreise- oder Rundreisetickets
Die Vorlage eines bezahlten Rückreisetickets ist in der Regel nicht erforderlich, kann aber in besonderen Fällen verlangt werden

Nachweis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat
„Finanzielle Mittel“ können mit Kontoauszügen neueren Datums nachgewiesen werden, die Kontobewegungen über einen bestimmten Zeitraum (mindestens der letzten drei Monate) erkennen lassen.


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