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Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft (Gelesen: 6.069 mal)
Themen Beschreibung: Rechtsweg gegen Botschaft, wenn man selber nicht betroffen ist
bia2berry
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20.06.2017 um 13:04:05
 
Hallo an die Runde,

ich habe heute zufällig die Homepage der Deutschen Botschaft in Teheran (Iran) angeschaut und war empört, über das was ich dort über erforderliche Unterlagen für ein Schengen Visum, gelesen habe. Manche Voraussetzungen sind mit einer "Muss Bestimmung"  beschmuckt, was im krassen Widerspruch zu dem Visakodex stehen.

Ich selber bin nicht betroffen, denoch tun mir viele "ehrliche" Leute leid, die einfach aufgrund der falschen Information, erst gar nicht versuchen, dort einen Antrag zu stellen oder ihre Anträge mit verweis auf diese Regelung abgelehnt oder gar nicht angenommen werden. ( Solche Fälle sind mir persönlich bekannt).

Vorab möchte ich das klären: mir ist es selbstverständlich bewusst, dass jedes Land selbst entscheiden kann, wen es rein lassen möchte und wen nicht. Iran macht das auch nicht anders und entscheidet willkürlich, wer rein kommt und wer nicht. Das schöne Spiel kann aber nicht mehr funktionieren, wenn man sich an die internationalen Verträge gebunden hat. (in dem Fall EU Verordnung).
Also wenn es eine EU Verordnung gibt, kann ein Land nicht mehr eigene Regeln bestimmen, wenn es sich um ein Schengen-Visum handelt. Sonst wäre diese Verordnung rechtlich bedeutungslos.

Diese ganzen Formulierungen und Voraussetzungen auf der Homepage der Deutschen Botschaft, scheinen mir als irreführend und nicht zulässig.

Nun meine Frage:
ich kenne das aus dem Studium, dass man nicht für Andere klagen kann !?  wie kann ich das aber trotzdem erreichen, dass die Botschaft diese Praktiken unterlässt und sich an die Spielregeln hält? ich vermute, dass ein Hinweis an das "Auswärtiges Amt" nicht viel bringen würde.
Grüße
Bia2berry
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Antwort #1 - 20.06.2017 um 13:13:37
 
Doch ans Auswärtiges Amt müsstest du dich wenden, oder Petition an den Bundestag richten.
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bia2berry
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Antwort #2 - 20.06.2017 um 13:30:09
 
okatomy schrieb am 20.06.2017 um 13:13:37:
Doch ans Auswärtiges Amt müsstest du dich wenden, oder Petition an den Bundestag richten. 


Alles klar. Danke. werde ich machen. Dennoch kann ich mir schwer vorstellen, dass die Sache somit in Bewegung kommt, denn solche Regeln werden nicht von der Botschaft allein bestimmt, sondern nach enger Rücksprache mit dem Auswäriges Amt !?
Damit ich mir die späteren Nachfragen spare:

Wie ist die Vorgehensweise, wenn das Auswärtiges Amt den Hinweis ignoriert und später auch den Bundestag ?
Welches Gericht wäre zuständig? ist die Klage überhaupt begründet, wenn man selbst nicht betroffen oder benachteiligt wurde?
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Antwort #3 - 20.06.2017 um 13:34:33
 
bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 13:04:05:
ich habe heute zufällig die Homepage der Deutschen Botschaft in Teheran (Iran) angeschaut und war empört, über das was ich dort über erforderliche Unterlagen für ein Schengen Visum, gelesen habe.

Könntest Du mal konkretisieren an welchen Punkte/Anforderungen im Visumsantrag Du Anstoß nimmst.

bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 13:04:05:
Vorab möchte ich das klären: mir ist es selbstverständlich bewusst, dass jedes Land selbst entscheiden kann, wen es rein lassen möchte und wen nicht. Iran macht das auch nicht anders und entscheidet willkürlich, wer rein kommt und wer nicht. 

So ist es.
Mir gefallen die Forderungen/Einreisbestimmungen des Irans auch nicht. Deshalb verzichte ich von vornherein auf einen Besuch im iranischen Konsulat und in diesen Lande.
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Antwort #4 - 20.06.2017 um 13:36:03
 
Ja kenne das Merkblatt. Ist ziemlich merkwürdig, dass eine Flugbuchung gefordert wird etc..
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Antwort #5 - 20.06.2017 um 13:37:44
 
Wenn Sie in Rücksprache mit dem AA wären, würdest du ja auf jeder Botschafts-Seite die selben Bedingungen und Formulare finden, dem ist aber nicht so.

Klagen kannst du als nicht von einer vermuteten Rechtsverletzung betroffener ( Ablehnungsbescheid ) so meines Wissens nach nicht.
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Antwort #6 - 20.06.2017 um 14:23:06
 
okatomy schrieb am 20.06.2017 um 13:37:44:
Wenn Sie in Rücksprache mit dem AA wären, würdest du ja auf jeder Botschafts-Seite die selben Bedingungen und Formulare finden


Das kann ich nicht unterschreiben! es liegt naturgemäß nicht im Interesse eines Landes, "freiwillig" die Einreisebestimmungen für sämtliche Länder gleich zu halten.

D.h es wird regelmäßig geprüft, ob und wo, die Anzahl der Anträge nach Unten oder Oben korrigiert werden sollen (aus Kosten- oder anderen Gründen). Dass eine Botschaft im Alleingang und selbständig solche Entscheidungen trifft und Visabestimmungen ergänzt oder korrigiert, wage ich zu bezweifeln.

Dennoch finde ich diese Vorgehensweise ( nicht die Möglichkeit haben, diesen Rechtsverstoß beseitigen zu lassen oder zur Beseitigung erzwingen) nicht im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip bzw. der Demokratie. Mann muss zusehen, dass eine Behörde irreführend handelt und kann (außer Beschwerden einlegen) dagegen nichts machen!?
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Antwort #7 - 20.06.2017 um 14:40:33
 
Saxonicus schrieb am 20.06.2017 um 13:34:33:
Könntest Du mal konkretisieren an welchen Punkte/Anforderungen im Visumsantrag Du Anstoß nimmst


Ja klar!
1-

Falls erforderliche Unterlagen fehlen, laufen Sie Gefahr, dass wir Ihren Antrag nicht annehmen können oder ablehnen müssen. (Verstoß gegen den Visakodex wenn man die erforderlichen Unterlagen so versteht, wie die Botschaft diese vorschreibt))

2-

Nach Antragsabgabe können wir weitere Unterlagen aus verfahrenstechnischen Gründen nicht annehmen. (Verstoß gegen das Verwaltungsrecht)

3-
Folgende Unterlagen müssen bei der Beantragung am Visaschalter stets vorliegen:

a) Kopie von allen Visa des Antragstellers der letzten fünf Jahre mit Stempeln. ( sowas gibt es im Visakodex nicht, schon gar nicht als muss Bestimmung)

b) Flugtickets oder Flugbuchungen (wie oben)

c) Kontoauszüge in lateinischer Schrift mit arabischen Zahlen einer Bank in Iran für die letzten drei    Monate (im Original mit Stempel der Bank)   (Geht niemanden was an, solange eine VE vorliegt)

d) Nachweis sozioökonomischer Stabilität  (hä?? und das kann man nachweisen und in Papierform erbringen? )

4-

Alle Antragsteller: Kontoauszüge in lateinischer Schrift mit arabischen Zahlen einer Bank in Iran der letzten drei Monate und Nachweis von Immobilieneigentum in Iran, falls zutreffend; Konto-auszüge, die in der unmittelbaren Zeit vor Antragstellung erhebliche Zuwächse aufweisen, sind bei fehlender Erklärung der Herkunft des Geldes kein Indiz für eine wirtschaftliche Verwurzelung, da vermutet wird, dass es sich dabei um bloße Kredite handelt    ( gilt für Alle!  auch das gibt es nicht)

5-
Einladung der Gastfamilie in Form einer Verpflichtungserklärung ( nach Visakodex nicht erforderlich wenn man sich selbst fnanzieren kann).

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Antwort #8 - 20.06.2017 um 19:30:02
 
bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 13:30:09:
ist die Klage überhaupt begründet, wenn man selbst nicht betroffen oder benachteiligt wurde?


AFAIK nein

bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
1-

Falls erforderliche Unterlagen fehlen, laufen Sie Gefahr, dass wir Ihren Antrag nicht annehmen können oder ablehnen müssen. (Verstoß gegen den Visakodex wenn man die erforderlichen Unterlagen so versteht, wie die Botschaft diese vorschreibt))


Jedoch kein Verstoss, wenn man "erforderlich" wörtlich nimmt.


bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
2-

Nach Antragsabgabe können wir weitere Unterlagen aus verfahrenstechnischen Gründen nicht annehmen. (Verstoß gegen das Verwaltungsrecht)

Nach Antragsabgabe wird der Antrag bearbeitet und beschieden,
Wurde negativ entschieden, kann man natürlich remonstrieren, d.h. aber nicht, dass man die Unterlagen für den Antrag scheichenweise abgeben kann und damit die Entscheidung "verzögern, weil noch was nachgeliefert werden **will**"


bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
3-
Folgende Unterlagen müssen bei der Beantragung am Visaschalter stets vorliegen:

a) Kopie von allen Visa des Antragstellers der letzten fünf Jahre mit Stempeln. ( sowas gibt es im Visakodex nicht, schon gar nicht als muss Bestimmung)

das "müssen" ist m.E. wirklich zu heftig und irreführend

Ansonsten zeigen die Kopien der Visa eben eine Visahistorie, die enscheidend für die Prognose der Rückkehrbereitschaft ist.
MAn muss das nich vorlegen, schadet aber nur sich selbst damit.

bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
b) Flugtickets oder Flugbuchungen (wie oben)


das entbehrt jeder Grundlage und steht im Widerspruch zu anderen Hinweisen.

bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
c) Kontoauszüge in lateinischer Schrift mit arabischen Zahlen einer Bank in Iran für die letzten dreiMonate (im Original mit Stempel der Bank) (Geht niemanden was an, solange eine VE vorliegt)

es geht hier nicht um die VE, sondern um Verwurzelung, stabiles Einkommen (oder eben das Gegenteil).
Muss man nicht vorlegen, aber schadet sich selbst, wenn die Auszüge für die Rückkehr sprechen


bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
d) Nachweis sozioökonomischer Stabilität(hä?? und das kann man nachweisen und in Papierform erbringen? )


mit ein bisschen Phantasie: ja
(aber komsiche Formulierung, naja)

bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
4-

Alle Antragsteller: Kontoauszüge in lateinischer Schrift mit arabischen Zahlen einer Bank in Iran der letzten drei Monate und Nachweis von Immobilieneigentum in Iran, falls zutreffend; Konto-auszüge, die in der unmittelbaren Zeit vor Antragstellung erhebliche Zuwächse aufweisen, sind bei fehlender Erklärung der Herkunft des Geldes kein Indiz für eine wirtschaftliche Verwurzelung, da vermutet wird, dass es sich dabei um bloße Kredite handelt( gilt für Alle!auch das gibt es nicht)


-- hier geht es wieder um die PRognose zur Rückkehr.

bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
5-
Einladung der Gastfamilie in Form einer Verpflichtungserklärung ( nach Visakodex nicht erforderlich wenn man sich selbst fnanzieren kann).

richtig, nicht notwendig.

Daher kann man eigentlich  nur gegen die Formulierung und die Forderung "muss" vorgehen.
Womöglich erfolglos.

Mach, was du für richtig hälst
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Antwort #9 - 20.06.2017 um 19:37:51
 
@bia2berry

Die deutsche Botschaft hat einen weiten Beurteilungsspielraum. siehe C‑84/12 ("Koushkaky") Rn. 60

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=145915&pageIndex=...

bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 13:04:05:
ich vermute, dass ein Hinweis an das "Auswärtiges Amt" nicht viel bringen würde. 


Hab schonmal angeregt, aber nicht weiter verfolgt. Aber ggf. per öffentlicher IFG-Anfrage ans Auswärtige Amt die Rechtsgrundlage für spezifische Anforderungen anfragen bzw. anfragen wer diese Merkblätter denn ausgearbeitet hat und ob man den dazugehörigen Schriftverkehr erhalten kann.


bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 13:30:09:
Wie ist die Vorgehensweise, wenn das Auswärtiges Amt den Hinweis ignoriert und später auch den Bundestag ?
Welches Gericht wäre zuständig? ist die Klage überhaupt begründet, wenn man selbst nicht betroffen oder benachteiligt wurde?


Hinweis? Welches subjektive Recht willst du denn einklagen? Es gibt kein subjektives Recht auf Beachten von Hinweisen.

Den Bundestag kann das AA nicht ignorieren. Nur solltest du deine Petition auf das notwendigste und auf harte Punkte reduzieren und nicht alles pauschal als rechtswidrig bezeichnen. Sonst schreibt das AA eben als Antwort, dass es eben so der besonderen und erforderlichen Verwaltungspraxis geschuldet ist. Ohne eben auf die tatsächlich problematischen Punkte einzugehen.

bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 13:04:05:
Das schöne Spiel kann aber nicht mehr funktionieren, wenn man sich an die internationalen Verträge gebunden hat. (in dem Fall EU Verordnung).


Nicht alles vermischen. Schreib lieber "die Verordnung (EG) 810/2009 ist unmittelbar geltendes Recht für deutsche Auslandsvertretungen".

bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 13:04:05:
Also wenn es eine EU Verordnung gibt, kann ein Land nicht mehr eigene Regeln bestimmen, wenn es sich um ein Schengen-Visum handelt. Sonst wäre diese Verordnung rechtlich bedeutungslos.

Tun sie ja nicht, da sie sich eben auch auf die Koushkaky-Rechtsprechung des EuGH stützen und sich einen weiten Beurteilungsspielraum erlauben. Darum sind die wie eine Datenkrake und fordern soviele Unterlagen um zu einem Urteil über die Rückkehrprognose zu kommen.

Weißt du was ein Beurteilungsspielraum ist? Lies mal "Letztentscheidungsbefugnisse der Verwaltung: Ermessen, Beurteilungsspielräume sowie Planungsentscheidungen und ihre gerichtliche Kontrolle" von Prof. Dr. Martin Eifert, Gießen in ZJS 4/2008 S. 336 ff.

bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:23:06:
D.h es wird regelmäßig geprüft, ob und wo, die Anzahl der Anträge nach Unten oder Oben korrigiert werden sollen (aus Kosten- oder anderen Gründen). Dass eine Botschaft im Alleingang und selbständig solche Entscheidungen trifft und Visabestimmungen ergänzt oder korrigiert, wage ich zu bezweifeln.


Klingt offen gesagt nach Blödsinn. Meine Tante meinte auch, dass es angeblich im Sommer bei der deutschen Botschaft in Teheran keine Kontingente mehr für Visa gäbe xD. Ja klar... als ob da tatsächlich irgendeine Kontingentierung stattfindet. Bis Mitte 2017 wird die deutsche Botschaft umgebaut um ein höheres Antragsvolumen bewältigen zu können. Vorher waren ja nur 3 Schalter in einem gefühlt 12m² Raum verfügbar wovon nur ein Schalter für Antragsannahme genutzt wurde.

bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
Falls erforderliche Unterlagen fehlen, laufen Sie Gefahr, dass wir Ihren Antrag nicht annehmen können oder ablehnen müssen. (Verstoß gegen den Visakodex wenn man die erforderlichen Unterlagen so versteht, wie die Botschaft diese vorschreibt))

Könnte man tatsächlich aus Artikel 23 Abs. 3 der VO (EG) 810/2009 herleiten.

bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
Nach Antragsabgabe können wir weitere Unterlagen aus verfahrenstechnischen Gründen nicht annehmen. (Verstoß gegen das Verwaltungsrecht)


Welches Verwaltungsrecht denn? Da musst du schon anders argumentieren. Also bspw. mit einem allgemeinen Rechtsgrundsatz...Wie lautet dieser Rechtsgrundsatz?

bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
Einladung der Gastfamilie in Form einer Verpflichtungserklärung ( nach Visakodex nicht erforderlich wenn man sich selbst fnanzieren kann).


Genau... ist problematisch.

bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
b) Flugtickets oder Flugbuchungen (wie oben)


Könnte sich die Botschaft Regresspflichtig machen, da nicht rechtlich gedeckt... wahrscheinlich. Vielleicht steht was im Visumhandbuch..

Vielleicht hilft dir folgender Satz Durchgedreht :

"Die Kommission hat mit dem Beschluss K(2010) 1620 endgültig, dem sogenannten Visumhandbuch, seine Regelungsbefugnis zur einheitlichen Verwaltungspraxis bei der Bearbeitung von Visaanträgen gemäß Artikel 51 der VO (EG) 810/2009 genutzt. Das Visumhandbuch ist als Beschluss gemäß Artikel 288 Unterabs. 4 AEUV in allen ihren Teilen für die österreichischen Auslandsvertretungen verbindlich."

bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
d) Nachweis sozioökonomischer Stabilität  (hä?? und das kann man nachweisen und in Papierform erbringen? )


Das ist definitiv anforderbar durch die Botschaft da es im weiten Beurteilungsspielraum der Botschaft liegt die sozioökonomische Stabiltität als Grundlage für die Rückkehrbereitschaft zu forderrn.


@Saxonicus
Im Iran gibt es keine ausufernde Willkür. Die Ablehnungsquote für Deutsche für iranische Visa ist relativ gering. Du kennst doch den Iran garnicht, und einmal dort zu sein würde deine Vorstellungen "sprengen". Aber besser bleibst du dort wo du bist.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #10 - 20.06.2017 um 19:50:59
 
erne schrieb am 20.06.2017 um 19:30:02:
Jedoch kein Verstoss, wenn man "erforderlich" wörtlich nimmt.

Problem ist nur, dass erforderlich in juristischer Sprache bedeutet: Erforderlich ist ein Mittel/ein Eingriff/eine Maßnahme wenn es unter gleich effektiven Mittel kein milderes gibt.

erne schrieb am 20.06.2017 um 19:30:02:
Nach Antragsabgabe wird der Antrag bearbeitet und beschieden,
Wurde negativ entschieden, kann man natürlich remonstrieren, d.h. aber nicht, dass man die Unterlagen für den Antrag scheichenweise abgeben kann und damit die Entscheidung "verzögern, weil noch was nachgeliefert werden **will**"

Problem ist aber, dass wir uns im Unionsrecht befinden. Es mag zwar sein, dass Artikel 41 Abs. 2 Grundrechtecharta nicht gilt, da die deutsche Botschaft keine  Stelle der Union ist. Jedoch sind die in Artikel 41 Abs. 2 genannten Rechte die sogenannten subjektiven öffentlichen Verteidigerrechte, welche auch allgemeine Rechtsgrundsätze im Unionsrecht sind und daran sind auch die europäischen Auslandsvertretungen gebunden wenn sie Recht der Union durchführen, hier: die VO 810/2009, (EuGH C‑277/11 Rn. 81 ff).

Darum wäre also eine Parteianhörung definitiv vor Erlass einer Ablehnung auch bei Schengen-Visa notwendig.
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Antwort #11 - 20.06.2017 um 23:19:53
 
Ich versuche, das ganze in einer normalen Sprache zu formulieren:

erne schrieb am 20.06.2017 um 19:30:02:
d.h. aber nicht, dass man die Unterlagen für den Antrag scheichenweise abgeben kann und damit die Entscheidung "verzögern, weil noch was nachgeliefert werden **will**"

Das gilt nur, wenn es um ein Klageverfahren, Gerichtsverfahren, Mahnverfahren u.ä. geht und eine Verjährung oder Benachteiligung des Prozessgegners droht. Die verzögerte Entscheidung in diesem Fall wird zu dem Nachteil des Antragstellers und mithin ist die Verweigerung einer Nachreichung unbegründet. (Meine Meinung nach)
Aras schrieb am 20.06.2017 um 19:37:51:
Es gibt kein subjektives Recht auf Beachten von Hinweisen.

Hier ist meine Formulierung etwas unklar. Mit dem Hinweis meine ich natürlich, dass man die Behörde auf diesen Fehler hinweist und bittet um eine Erklärung und Korrektur. Ignoriert die Behörde diese Anfrage, könnte daraus ein objektiver Tatbestand hergeleitet werden. (Auskunftspflicht!?) und wenn man da Erfolgt hat und die Behörde zwingt, darüber Auskunft zu erteilen, und die Auskunft bzw. die Erklärung nicht rechtskonform sein sollte, dann könnte man dagegen klagen was aber anscheinend (laut eurer Information) nicht möglich ist

Aras schrieb am 20.06.2017 um 19:37:51:
Weißt du was ein Beurteilungsspielraum ist?


Ich denke, das hat nicht viel mit Beurteilungsspielraum zu tun. Es geht bei einer Visum-Erteilung, um das Abwägungsprinzip. Der Beurteilungsspielraum unterliegt jedenfalls dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 1-  Der Visakodex schreibt vor, dass es in der EU ein einheitliches Visumverfahren gelten soll. 2-  Der Visakodex schreibt vor, dass die Bearbeitung
der Visumanträge sollte in einem angemessenen
Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.
Solche Formulierungen wie : "alle Antragsteller müssen Flugticket UND VE UND Kontoauszüge ...." ist meiner Meinung nach nicht nur irreführend sondern auch unverhältnismäßig.
Aras schrieb am 20.06.2017 um 19:37:51:
Ja klar... als ob da tatsächlich irgendeine Kontingentierung stattfindet


Dazu sage ich lieber nichts !
Aras schrieb am 20.06.2017 um 19:37:51:
Könnte man tatsächlich aus Artikel 23 Abs. 3 der VO (EG) 810/2009 herleiten.


Du meinst natürlich Art. 19 Nr. 3 . Der besagt aber, dass "nur" wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird der Antrag zurückgegeben.
1- Antragsformular 2- Reisepass 3- Lichtbild 4- Fristgerechte Antragstellung 5- Erfassen der Biometrischen Daten 6- Visumgebühr .
Die Botschaft schreibt aber, wenn die -von ihr aufgelisteten- erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden, könnte der Antrag abgelehnt oder gar nicht angenommen werden. Viele Dieser ganzen "erforderlichen Unterlagen" sind aber im Visakodex nicht aufgelistet. Für mich wäre das sogar der Versuch der Nötigung. (wenn man den Visakodex auslegt). Wie gesagt, das ganze unter der Hinnahme, dass wir in einem Rechtsstaat leben.
Aras schrieb am 20.06.2017 um 19:37:51:
Das ist definitiv anforderbar durch die Botschaft da es im weiten Beurteilungsspielraum der Botschaft liegt die sozioökonomische Stabiltität als Grundlage für die Rückkehrbereitschaft zu forderrn


Du hast schon recht, aber so etwas kann man nicht erbringen. Zumindest nicht als "ein" Nachweis!
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Antwort #12 - 20.06.2017 um 23:56:45
 
bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 23:19:53:
Hier ist meine Formulierung etwas unklar. Mit dem Hinweis meine ich natürlich, dass man die Behörde auf diesen Fehler hinweist und bittet um eine Erklärung und Korrektur. Ignoriert die Behörde diese Anfrage, könnte daraus ein objektiver Tatbestand hergeleitet werden. (Auskunftspflicht!?)


Ich sehe jetzt kein subjektives Recht verletzt wenn ein Hinweis ignoriert wird. Die Korrektur  könntest du nur fordern, wenn es einen Anspruch gibt und du quasi eine Korrektur beantragen könntest. Bei Bürgeranfragen gibt es keine Pflicht darauf zu antworten. Wenn du aber natürlich eine Anfrage gemäß IFG auf Aktenauskunft stellst, und die Behörde nach der Akte für dieses Merkblatt fragst, dann kannst du zumindest die Akte dazu lesen.

bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 23:19:53:
Ich denke, das hat nicht viel mit Beurteilungsspielraum zu tun. 


Doch klar:

"
Artikel 21
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum
ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen
nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des
Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen,
ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung
besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten
darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu
verlassen."

Lies doch dazu bitte das Koushkaki Urteil vom EuGH! Das war eben ein Iraner der gegen die Entscheidung  der deutschen Botschaft Teheran geklagt hatte. Und du schreibst, dass es nicht mit dem Beurteilungsspielraum zu tun hätte? Also bitte!

bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 23:19:53:
Der Beurteilungsspielraum unterliegt jedenfalls dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Verhältnismäßigkeitsprüfung kann auch nicht alles heilen, Wir reden hier davon, dass die allgemeine Handlungsfreiheit des Ausländers mit den Interessen der Allgemeinheit abgewogen wird. Und ein touristischer Besuch wiegt nicht sehr stark.

bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 23:19:53:
Solche Formulierungen wie : "alle Antragsteller müssen Flugticket UND VE UND Kontoauszüge ...." ist meiner Meinung nach nicht nur irreführend sondern auch unverhältnismäßig.

Naja, da würde ich mir nicht  der Verhältnismäßigkeit bedienen sondern schlicht der Rechtswidrigkeit.

bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 23:19:53:
Du meinst natürlich Art. 19 Nr. 3 .

Wenn ich was schreibe, dann meine ich das auch. Artikel 19 Abs. 3 der VO (EG) 810/2009 habe ich definitiv nicht gemeint! Das ist ja nur die Frage der Zulässigkeit des Antrags.
Ich meinte Artikel 23 Abs. 3 bzw. jetzt sehe ich sogar Artikel 21 Abs. 8 der VO (EG) 810/2009. Darin wird die Nachforderung weiterer Unterlagen angesprochen. Kann schon verstehen wenn du meinst, dass vielleicht die Zulässigkeit des Antrages nicht von Kopien der alten Visa abhängig gemacht werden kann. Aber ich würde eben die Botschaft nicht darauf festnageln, weil die dann sagen, dass es den besonderen Umständen in dem jeweiligen Land stets nötig ist o.ä.. Verstehst? Da kommst du also keinen Milimeter weiter. Wenn du aber sagst, dass der Antrag stets angenommen werden muss und das Merkblatt das falsch darstellt, dann ist das Merkblatt eben schrott und muss konkretisiert werden. Da wäre dem Betroffenen auch geholfen.

bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 23:19:53:
Du hast schon recht, aber so etwas kann man nicht erbringen. Zumindest nicht als "ein" Nachweis!

Des Wegen steht es auch im WEITEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM der Konsulate! Siehe EuGH Urteil "Koushkaki"!!!

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #13 - 21.06.2017 um 14:22:29
 
Aras schrieb am 20.06.2017 um 23:56:45:
Wenn ich was schreibe, dann meine ich das auch. Artikel 19 Abs. 3 der VO (EG) 810/2009 habe ich definitiv nicht gemeint!


Das andere hat aber mit meiner Frage bzw. Anmerkung nichts zu tun. Es ging darum (siege Oben) unter welchen Voraussetzungen, der Antrag abgelehnt werden dürfte.

Aras schrieb am 20.06.2017 um 23:56:45:
Siehe EuGH Urteil "Koushkaki"!!!

Danke. schaue ich mir das mal an. Smiley


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Antwort #14 - 21.06.2017 um 14:24:19
 
Du meinst, unter welchen Umständen der Antrag als Unzulässig abgelehnt werden kann.
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