@bia2berry
Die deutsche Botschaft hat einen weiten Beurteilungsspielraum. siehe C‑84/12 ("Koushkaky") Rn. 60
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=145915&pageIndex=...bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 13:04:05:ich vermute, dass ein Hinweis an das "Auswärtiges Amt" nicht viel bringen würde.
Hab schonmal angeregt, aber nicht weiter verfolgt. Aber ggf. per öffentlicher IFG-Anfrage ans Auswärtige Amt die Rechtsgrundlage für spezifische Anforderungen anfragen bzw. anfragen wer diese Merkblätter denn ausgearbeitet hat und ob man den dazugehörigen Schriftverkehr erhalten kann.
bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 13:30:09:Wie ist die Vorgehensweise, wenn das Auswärtiges Amt den Hinweis ignoriert und später auch den Bundestag ?
Welches Gericht wäre zuständig? ist die Klage überhaupt begründet, wenn man selbst nicht betroffen oder benachteiligt wurde?
Hinweis? Welches subjektive Recht willst du denn einklagen? Es gibt kein subjektives Recht auf Beachten von Hinweisen.
Den Bundestag kann das AA nicht ignorieren. Nur solltest du deine Petition auf das notwendigste und auf harte Punkte reduzieren und nicht alles pauschal als rechtswidrig bezeichnen. Sonst schreibt das AA eben als Antwort, dass es eben so der besonderen und erforderlichen Verwaltungspraxis geschuldet ist. Ohne eben auf die tatsächlich problematischen Punkte einzugehen.
bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 13:04:05:Das schöne Spiel kann aber nicht mehr funktionieren, wenn man sich an die internationalen Verträge gebunden hat. (in dem Fall EU Verordnung).
Nicht alles vermischen. Schreib lieber "die Verordnung (EG) 810/2009 ist unmittelbar geltendes Recht für deutsche Auslandsvertretungen".
bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 13:04:05:Also wenn es eine EU Verordnung gibt, kann ein Land nicht mehr eigene Regeln bestimmen, wenn es sich um ein Schengen-Visum handelt. Sonst wäre diese Verordnung rechtlich bedeutungslos.
Tun sie ja nicht, da sie sich eben auch auf die Koushkaky-Rechtsprechung des EuGH stützen und sich einen weiten Beurteilungsspielraum erlauben. Darum sind die wie eine Datenkrake und fordern soviele Unterlagen um zu einem Urteil über die Rückkehrprognose zu kommen.
Weißt du was ein Beurteilungsspielraum ist? Lies mal "Letztentscheidungsbefugnisse der Verwaltung: Ermessen, Beurteilungsspielräume sowie Planungsentscheidungen und ihre gerichtliche Kontrolle" von Prof. Dr. Martin Eifert, Gießen in ZJS 4/2008 S. 336 ff.
bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:23:06:D.h es wird regelmäßig geprüft, ob und wo, die Anzahl der Anträge nach Unten oder Oben korrigiert werden sollen (aus Kosten- oder anderen Gründen). Dass eine Botschaft im Alleingang und selbständig solche Entscheidungen trifft und Visabestimmungen ergänzt oder korrigiert, wage ich zu bezweifeln.
Klingt offen gesagt nach Blödsinn. Meine Tante meinte auch, dass es angeblich im Sommer bei der deutschen Botschaft in Teheran keine Kontingente mehr für Visa gäbe xD. Ja klar... als ob da tatsächlich irgendeine Kontingentierung stattfindet. Bis Mitte 2017 wird die deutsche Botschaft umgebaut um ein höheres Antragsvolumen bewältigen zu können. Vorher waren ja nur 3 Schalter in einem gefühlt 12m² Raum verfügbar wovon nur ein Schalter für Antragsannahme genutzt wurde.
bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:Falls erforderliche Unterlagen fehlen, laufen Sie Gefahr, dass wir Ihren Antrag nicht annehmen können oder ablehnen müssen. (Verstoß gegen den
Visakodex wenn man die erforderlichen Unterlagen so versteht, wie die Botschaft diese vorschreibt))
Könnte man tatsächlich aus Artikel 23 Abs. 3 der VO (EG) 810/2009 herleiten.
bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:Nach Antragsabgabe können wir weitere Unterlagen aus verfahrenstechnischen Gründen nicht annehmen. (Verstoß gegen das Verwaltungsrecht)
Welches Verwaltungsrecht denn? Da musst du schon anders argumentieren. Also bspw. mit einem allgemeinen Rechtsgrundsatz...Wie lautet dieser Rechtsgrundsatz?
bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:Einladung der Gastfamilie in Form einer Verpflichtungserklärung ( nach
Visakodex nicht erforderlich wenn man sich selbst fnanzieren kann).
Genau... ist problematisch.
bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:b) Flugtickets oder Flugbuchungen (wie oben)
Könnte sich die Botschaft Regresspflichtig machen, da nicht rechtlich gedeckt... wahrscheinlich. Vielleicht steht was im Visumhandbuch..
Vielleicht hilft dir folgender Satz
:
"Die Kommission hat mit dem Beschluss K(2010) 1620 endgültig, dem sogenannten Visumhandbuch, seine Regelungsbefugnis zur einheitlichen Verwaltungspraxis bei der Bearbeitung von Visaanträgen gemäß Artikel 51 der VO (EG) 810/2009 genutzt. Das Visumhandbuch ist als Beschluss gemäß Artikel 288 Unterabs. 4 AEUV in allen ihren Teilen für die österreichischen Auslandsvertretungen verbindlich."
bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:d) Nachweis sozioökonomischer Stabilität (hä?? und das kann man nachweisen und in Papierform erbringen? )
Das ist definitiv anforderbar durch die Botschaft da es im weiten Beurteilungsspielraum der Botschaft liegt die sozioökonomische Stabiltität als Grundlage für die Rückkehrbereitschaft zu forderrn.
@Saxonicus
Im Iran gibt es keine ausufernde Willkür. Die Ablehnungsquote für Deutsche für iranische Visa ist relativ gering. Du kennst doch den Iran garnicht, und einmal dort zu sein würde deine Vorstellungen "sprengen". Aber besser bleibst du dort wo du bist.