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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
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Beitrag begonnen von bia2berry am 20.06.2017 um 13:04:05

Titel: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von bia2berry am 20.06.2017 um 13:04:05
Hallo an die Runde,

ich habe heute zufällig die Homepage der Deutschen Botschaft in Teheran (Iran) angeschaut und war empört, über das was ich dort über erforderliche Unterlagen für ein Schengen Visum, gelesen habe. Manche Voraussetzungen sind mit einer "Muss Bestimmung"  beschmuckt, was im krassen Widerspruch zu dem Visakodex stehen.

Ich selber bin nicht betroffen, denoch tun mir viele "ehrliche" Leute leid, die einfach aufgrund der falschen Information, erst gar nicht versuchen, dort einen Antrag zu stellen oder ihre Anträge mit verweis auf diese Regelung abgelehnt oder gar nicht angenommen werden. ( Solche Fälle sind mir persönlich bekannt).

Vorab möchte ich das klären: mir ist es selbstverständlich bewusst, dass jedes Land selbst entscheiden kann, wen es rein lassen möchte und wen nicht. Iran macht das auch nicht anders und entscheidet willkürlich, wer rein kommt und wer nicht. Das schöne Spiel kann aber nicht mehr funktionieren, wenn man sich an die internationalen Verträge gebunden hat. (in dem Fall EU Verordnung).
Also wenn es eine EU Verordnung gibt, kann ein Land nicht mehr eigene Regeln bestimmen, wenn es sich um ein Schengen-Visum handelt. Sonst wäre diese Verordnung rechtlich bedeutungslos.

Diese ganzen Formulierungen und Voraussetzungen auf der Homepage der Deutschen Botschaft, scheinen mir als irreführend und nicht zulässig.

Nun meine Frage:
ich kenne das aus dem Studium, dass man nicht für Andere klagen kann !?  wie kann ich das aber trotzdem erreichen, dass die Botschaft diese Praktiken unterlässt und sich an die Spielregeln hält? ich vermute, dass ein Hinweis an das "Auswärtiges Amt" nicht viel bringen würde.
Grüße
Bia2berry

Titel: Re: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von okatomy am 20.06.2017 um 13:13:37
Doch ans Auswärtiges Amt müsstest du dich wenden, oder Petition an den Bundestag richten.

Titel: Re: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von bia2berry am 20.06.2017 um 13:30:09

okatomy schrieb am 20.06.2017 um 13:13:37:
Doch ans Auswärtiges Amt müsstest du dich wenden, oder Petition an den Bundestag richten. 


Alles klar. Danke. werde ich machen. Dennoch kann ich mir schwer vorstellen, dass die Sache somit in Bewegung kommt, denn solche Regeln werden nicht von der Botschaft allein bestimmt, sondern nach enger Rücksprache mit dem Auswäriges Amt !?
Damit ich mir die späteren Nachfragen spare:

Wie ist die Vorgehensweise, wenn das Auswärtiges Amt den Hinweis ignoriert und später auch den Bundestag ?
Welches Gericht wäre zuständig? ist die Klage überhaupt begründet, wenn man selbst nicht betroffen oder benachteiligt wurde?

Titel: Re: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von Saxonicus am 20.06.2017 um 13:34:33

bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 13:04:05:
ich habe heute zufällig die Homepage der Deutschen Botschaft in Teheran (Iran) angeschaut und war empört, über das was ich dort über erforderliche Unterlagen für ein Schengen Visum, gelesen habe.

Könntest Du mal konkretisieren an welchen Punkte/Anforderungen im Visumsantrag Du Anstoß nimmst.


bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 13:04:05:
Vorab möchte ich das klären: mir ist es selbstverständlich bewusst, dass jedes Land selbst entscheiden kann, wen es rein lassen möchte und wen nicht. Iran macht das auch nicht anders und entscheidet willkürlich, wer rein kommt und wer nicht. 

So ist es.
Mir gefallen die Forderungen/Einreisbestimmungen des Irans auch nicht. Deshalb verzichte ich von vornherein auf einen Besuch im iranischen Konsulat und in diesen Lande.

Titel: Re: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von Aras am 20.06.2017 um 13:36:03
Ja kenne das Merkblatt. Ist ziemlich merkwürdig, dass eine Flugbuchung gefordert wird etc..

Titel: Re: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von okatomy am 20.06.2017 um 13:37:44
Wenn Sie in Rücksprache mit dem AA wären, würdest du ja auf jeder Botschafts-Seite die selben Bedingungen und Formulare finden, dem ist aber nicht so.

Klagen kannst du als nicht von einer vermuteten Rechtsverletzung betroffener ( Ablehnungsbescheid ) so meines Wissens nach nicht.

Titel: Re: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von bia2berry am 20.06.2017 um 14:23:06

okatomy schrieb am 20.06.2017 um 13:37:44:
Wenn Sie in Rücksprache mit dem AA wären, würdest du ja auf jeder Botschafts-Seite die selben Bedingungen und Formulare finden


Das kann ich nicht unterschreiben! es liegt naturgemäß nicht im Interesse eines Landes, "freiwillig" die Einreisebestimmungen für sämtliche Länder gleich zu halten.

D.h es wird regelmäßig geprüft, ob und wo, die Anzahl der Anträge nach Unten oder Oben korrigiert werden sollen (aus Kosten- oder anderen Gründen). Dass eine Botschaft im Alleingang und selbständig solche Entscheidungen trifft und Visabestimmungen ergänzt oder korrigiert, wage ich zu bezweifeln.

Dennoch finde ich diese Vorgehensweise ( nicht die Möglichkeit haben, diesen Rechtsverstoß beseitigen zu lassen oder zur Beseitigung erzwingen) nicht im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip bzw. der Demokratie. Mann muss zusehen, dass eine Behörde irreführend handelt und kann (außer Beschwerden einlegen) dagegen nichts machen!?

Titel: Re: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von bia2berry am 20.06.2017 um 14:40:33

Saxonicus schrieb am 20.06.2017 um 13:34:33:
Könntest Du mal konkretisieren an welchen Punkte/Anforderungen im Visumsantrag Du Anstoß nimmst


Ja klar!
1-

Falls erforderliche Unterlagen fehlen, laufen Sie Gefahr, dass wir Ihren Antrag nicht annehmen können oder ablehnen müssen. (Verstoß gegen den Visakodex wenn man die erforderlichen Unterlagen so versteht, wie die Botschaft diese vorschreibt))

2-

Nach Antragsabgabe können wir weitere Unterlagen aus verfahrenstechnischen Gründen nicht annehmen. (Verstoß gegen das Verwaltungsrecht)

3-
Folgende Unterlagen müssen bei der Beantragung am Visaschalter stets vorliegen:

a) Kopie von allen Visa des Antragstellers der letzten fünf Jahre mit Stempeln. ( sowas gibt es im Visakodex nicht, schon gar nicht als muss Bestimmung)

b) Flugtickets oder Flugbuchungen (wie oben)

c) Kontoauszüge in lateinischer Schrift mit arabischen Zahlen einer Bank in Iran für die letzten drei    Monate (im Original mit Stempel der Bank)   (Geht niemanden was an, solange eine VE vorliegt)

d) Nachweis sozioökonomischer Stabilität  (hä?? und das kann man nachweisen und in Papierform erbringen? )

4-

Alle Antragsteller: Kontoauszüge in lateinischer Schrift mit arabischen Zahlen einer Bank in Iran der letzten drei Monate und Nachweis von Immobilieneigentum in Iran, falls zutreffend; Konto-auszüge, die in der unmittelbaren Zeit vor Antragstellung erhebliche Zuwächse aufweisen, sind bei fehlender Erklärung der Herkunft des Geldes kein Indiz für eine wirtschaftliche Verwurzelung, da vermutet wird, dass es sich dabei um bloße Kredite handelt    ( gilt für Alle!  auch das gibt es nicht)

5-
Einladung der Gastfamilie in Form einer Verpflichtungserklärung ( nach Visakodex nicht erforderlich wenn man sich selbst fnanzieren kann).


Titel: Re: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von erne am 20.06.2017 um 19:30:02

bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 13:30:09:
ist die Klage überhaupt begründet, wenn man selbst nicht betroffen oder benachteiligt wurde?


AFAIK nein


bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
1-

Falls erforderliche Unterlagen fehlen, laufen Sie Gefahr, dass wir Ihren Antrag nicht annehmen können oder ablehnen müssen. (Verstoß gegen den Visakodex wenn man die erforderlichen Unterlagen so versteht, wie die Botschaft diese vorschreibt))


Jedoch kein Verstoss, wenn man "erforderlich" wörtlich nimmt.



bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
2-

Nach Antragsabgabe können wir weitere Unterlagen aus verfahrenstechnischen Gründen nicht annehmen. (Verstoß gegen das Verwaltungsrecht)

Nach Antragsabgabe wird der Antrag bearbeitet und beschieden,
Wurde negativ entschieden, kann man natürlich remonstrieren, d.h. aber nicht, dass man die Unterlagen für den Antrag scheichenweise abgeben kann und damit die Entscheidung "verzögern, weil noch was nachgeliefert werden **will**"



bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
3-
Folgende Unterlagen müssen bei der Beantragung am Visaschalter stets vorliegen:

a) Kopie von allen Visa des Antragstellers der letzten fünf Jahre mit Stempeln. ( sowas gibt es im Visakodex nicht, schon gar nicht als muss Bestimmung)

das "müssen" ist m.E. wirklich zu heftig und irreführend

Ansonsten zeigen die Kopien der Visa eben eine Visahistorie, die enscheidend für die Prognose der Rückkehrbereitschaft ist.
MAn muss das nich vorlegen, schadet aber nur sich selbst damit.


bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
b) Flugtickets oder Flugbuchungen (wie oben)


das entbehrt jeder Grundlage und steht im Widerspruch zu anderen Hinweisen.


bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
c) Kontoauszüge in lateinischer Schrift mit arabischen Zahlen einer Bank in Iran für die letzten dreiMonate (im Original mit Stempel der Bank) (Geht niemanden was an, solange eine VE vorliegt)

es geht hier nicht um die VE, sondern um Verwurzelung, stabiles Einkommen (oder eben das Gegenteil).
Muss man nicht vorlegen, aber schadet sich selbst, wenn die Auszüge für die Rückkehr sprechen



bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
d) Nachweis sozioökonomischer Stabilität(hä?? und das kann man nachweisen und in Papierform erbringen? )


mit ein bisschen Phantasie: ja
(aber komsiche Formulierung, naja)


bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
4-

Alle Antragsteller: Kontoauszüge in lateinischer Schrift mit arabischen Zahlen einer Bank in Iran der letzten drei Monate und Nachweis von Immobilieneigentum in Iran, falls zutreffend; Konto-auszüge, die in der unmittelbaren Zeit vor Antragstellung erhebliche Zuwächse aufweisen, sind bei fehlender Erklärung der Herkunft des Geldes kein Indiz für eine wirtschaftliche Verwurzelung, da vermutet wird, dass es sich dabei um bloße Kredite handelt( gilt für Alle!auch das gibt es nicht)


-- hier geht es wieder um die PRognose zur Rückkehr.


bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
5-
Einladung der Gastfamilie in Form einer Verpflichtungserklärung ( nach Visakodex nicht erforderlich wenn man sich selbst fnanzieren kann).

richtig, nicht notwendig.

Daher kann man eigentlich  nur gegen die Formulierung und die Forderung "muss" vorgehen.
Womöglich erfolglos.

Mach, was du für richtig hälst
mich erinnert das an Don Quichotte und die Windmühlen

Titel: Re: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von Aras am 20.06.2017 um 19:37:51
@bia2berry

Die deutsche Botschaft hat einen weiten Beurteilungsspielraum. siehe C‑84/12 ("Koushkaky") Rn. 60

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=145915&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=621170


bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 13:04:05:
ich vermute, dass ein Hinweis an das "Auswärtiges Amt" nicht viel bringen würde. 


Hab schonmal angeregt, aber nicht weiter verfolgt. Aber ggf. per öffentlicher IFG-Anfrage ans Auswärtige Amt die Rechtsgrundlage für spezifische Anforderungen anfragen bzw. anfragen wer diese Merkblätter denn ausgearbeitet hat und ob man den dazugehörigen Schriftverkehr erhalten kann.



bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 13:30:09:
Wie ist die Vorgehensweise, wenn das Auswärtiges Amt den Hinweis ignoriert und später auch den Bundestag ?
Welches Gericht wäre zuständig? ist die Klage überhaupt begründet, wenn man selbst nicht betroffen oder benachteiligt wurde?


Hinweis? Welches subjektive Recht willst du denn einklagen? Es gibt kein subjektives Recht auf Beachten von Hinweisen.

Den Bundestag kann das AA nicht ignorieren. Nur solltest du deine Petition auf das notwendigste und auf harte Punkte reduzieren und nicht alles pauschal als rechtswidrig bezeichnen. Sonst schreibt das AA eben als Antwort, dass es eben so der besonderen und erforderlichen Verwaltungspraxis geschuldet ist. Ohne eben auf die tatsächlich problematischen Punkte einzugehen.


bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 13:04:05:
Das schöne Spiel kann aber nicht mehr funktionieren, wenn man sich an die internationalen Verträge gebunden hat. (in dem Fall EU Verordnung).


Nicht alles vermischen. Schreib lieber "die Verordnung (EG) 810/2009 ist unmittelbar geltendes Recht für deutsche Auslandsvertretungen".


bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 13:04:05:
Also wenn es eine EU Verordnung gibt, kann ein Land nicht mehr eigene Regeln bestimmen, wenn es sich um ein Schengen-Visum handelt. Sonst wäre diese Verordnung rechtlich bedeutungslos.

Tun sie ja nicht, da sie sich eben auch auf die Koushkaky-Rechtsprechung des EuGH stützen und sich einen weiten Beurteilungsspielraum erlauben. Darum sind die wie eine Datenkrake und fordern soviele Unterlagen um zu einem Urteil über die Rückkehrprognose zu kommen.

Weißt du was ein Beurteilungsspielraum ist? Lies mal "Letztentscheidungsbefugnisse der Verwaltung: Ermessen, Beurteilungsspielräume sowie Planungsentscheidungen und ihre gerichtliche Kontrolle" von Prof. Dr. Martin Eifert, Gießen in ZJS 4/2008 S. 336 ff.


bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:23:06:
D.h es wird regelmäßig geprüft, ob und wo, die Anzahl der Anträge nach Unten oder Oben korrigiert werden sollen (aus Kosten- oder anderen Gründen). Dass eine Botschaft im Alleingang und selbständig solche Entscheidungen trifft und Visabestimmungen ergänzt oder korrigiert, wage ich zu bezweifeln.


Klingt offen gesagt nach Blödsinn. Meine Tante meinte auch, dass es angeblich im Sommer bei der deutschen Botschaft in Teheran keine Kontingente mehr für Visa gäbe xD. Ja klar... als ob da tatsächlich irgendeine Kontingentierung stattfindet. Bis Mitte 2017 wird die deutsche Botschaft umgebaut um ein höheres Antragsvolumen bewältigen zu können. Vorher waren ja nur 3 Schalter in einem gefühlt 12m² Raum verfügbar wovon nur ein Schalter für Antragsannahme genutzt wurde.


bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
Falls erforderliche Unterlagen fehlen, laufen Sie Gefahr, dass wir Ihren Antrag nicht annehmen können oder ablehnen müssen. (Verstoß gegen den Visakodex wenn man die erforderlichen Unterlagen so versteht, wie die Botschaft diese vorschreibt))

Könnte man tatsächlich aus Artikel 23 Abs. 3 der VO (EG) 810/2009 herleiten.


bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
Nach Antragsabgabe können wir weitere Unterlagen aus verfahrenstechnischen Gründen nicht annehmen. (Verstoß gegen das Verwaltungsrecht)


Welches Verwaltungsrecht denn? Da musst du schon anders argumentieren. Also bspw. mit einem allgemeinen Rechtsgrundsatz...Wie lautet dieser Rechtsgrundsatz?


bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
Einladung der Gastfamilie in Form einer Verpflichtungserklärung ( nach Visakodex nicht erforderlich wenn man sich selbst fnanzieren kann).


Genau... ist problematisch.


bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
b) Flugtickets oder Flugbuchungen (wie oben)


Könnte sich die Botschaft Regresspflichtig machen, da nicht rechtlich gedeckt... wahrscheinlich. Vielleicht steht was im Visumhandbuch..

Vielleicht hilft dir folgender Satz :D :

"Die Kommission hat mit dem Beschluss K(2010) 1620 endgültig, dem sogenannten Visumhandbuch, seine Regelungsbefugnis zur einheitlichen Verwaltungspraxis bei der Bearbeitung von Visaanträgen gemäß Artikel 51 der VO (EG) 810/2009 genutzt. Das Visumhandbuch ist als Beschluss gemäß Artikel 288 Unterabs. 4 AEUV in allen ihren Teilen für die österreichischen Auslandsvertretungen verbindlich."


bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
d) Nachweis sozioökonomischer Stabilität  (hä?? und das kann man nachweisen und in Papierform erbringen? )


Das ist definitiv anforderbar durch die Botschaft da es im weiten Beurteilungsspielraum der Botschaft liegt die sozioökonomische Stabiltität als Grundlage für die Rückkehrbereitschaft zu forderrn.


@Saxonicus
Im Iran gibt es keine ausufernde Willkür. Die Ablehnungsquote für Deutsche für iranische Visa ist relativ gering. Du kennst doch den Iran garnicht, und einmal dort zu sein würde deine Vorstellungen "sprengen". Aber besser bleibst du dort wo du bist.

Titel: Re: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von Aras am 20.06.2017 um 19:50:59

erne schrieb am 20.06.2017 um 19:30:02:
Jedoch kein Verstoss, wenn man "erforderlich" wörtlich nimmt.

Problem ist nur, dass erforderlich in juristischer Sprache bedeutet: Erforderlich ist ein Mittel/ein Eingriff/eine Maßnahme wenn es unter gleich effektiven Mittel kein milderes gibt.


erne schrieb am 20.06.2017 um 19:30:02:
Nach Antragsabgabe wird der Antrag bearbeitet und beschieden,
Wurde negativ entschieden, kann man natürlich remonstrieren, d.h. aber nicht, dass man die Unterlagen für den Antrag scheichenweise abgeben kann und damit die Entscheidung "verzögern, weil noch was nachgeliefert werden **will**"

Problem ist aber, dass wir uns im Unionsrecht befinden. Es mag zwar sein, dass Artikel 41 Abs. 2 Grundrechtecharta nicht gilt, da die deutsche Botschaft keine  Stelle der Union ist. Jedoch sind die in Artikel 41 Abs. 2 genannten Rechte die sogenannten subjektiven öffentlichen Verteidigerrechte, welche auch allgemeine Rechtsgrundsätze im Unionsrecht sind und daran sind auch die europäischen Auslandsvertretungen gebunden wenn sie Recht der Union durchführen, hier: die VO 810/2009, (EuGH C‑277/11 Rn. 81 ff).

Darum wäre also eine Parteianhörung definitiv vor Erlass einer Ablehnung auch bei Schengen-Visa notwendig.

Titel: Re: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von bia2berry am 20.06.2017 um 23:19:53
Ich versuche, das ganze in einer normalen Sprache zu formulieren:


erne schrieb am 20.06.2017 um 19:30:02:
d.h. aber nicht, dass man die Unterlagen für den Antrag scheichenweise abgeben kann und damit die Entscheidung "verzögern, weil noch was nachgeliefert werden **will**"

Das gilt nur, wenn es um ein Klageverfahren, Gerichtsverfahren, Mahnverfahren u.ä. geht und eine Verjährung oder Benachteiligung des Prozessgegners droht. Die verzögerte Entscheidung in diesem Fall wird zu dem Nachteil des Antragstellers und mithin ist die Verweigerung einer Nachreichung unbegründet. (Meine Meinung nach)

Aras schrieb am 20.06.2017 um 19:37:51:
Es gibt kein subjektives Recht auf Beachten von Hinweisen.

Hier ist meine Formulierung etwas unklar. Mit dem Hinweis meine ich natürlich, dass man die Behörde auf diesen Fehler hinweist und bittet um eine Erklärung und Korrektur. Ignoriert die Behörde diese Anfrage, könnte daraus ein objektiver Tatbestand hergeleitet werden. (Auskunftspflicht!?) und wenn man da Erfolgt hat und die Behörde zwingt, darüber Auskunft zu erteilen, und die Auskunft bzw. die Erklärung nicht rechtskonform sein sollte, dann könnte man dagegen klagen was aber anscheinend (laut eurer Information) nicht möglich ist


Aras schrieb am 20.06.2017 um 19:37:51:
Weißt du was ein Beurteilungsspielraum ist?


Ich denke, das hat nicht viel mit Beurteilungsspielraum zu tun. Es geht bei einer Visum-Erteilung, um das Abwägungsprinzip. Der Beurteilungsspielraum unterliegt jedenfalls dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 1-  Der Visakodex schreibt vor, dass es in der EU ein einheitliches Visumverfahren gelten soll. 2-  Der Visakodex schreibt vor, dass die Bearbeitung
der Visumanträge sollte in einem angemessenen
Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.
Solche Formulierungen wie : "alle Antragsteller müssen Flugticket UND VE UND Kontoauszüge ...." ist meiner Meinung nach nicht nur irreführend sondern auch unverhältnismäßig.

Aras schrieb am 20.06.2017 um 19:37:51:
Ja klar... als ob da tatsächlich irgendeine Kontingentierung stattfindet


Dazu sage ich lieber nichts !

Aras schrieb am 20.06.2017 um 19:37:51:
Könnte man tatsächlich aus Artikel 23 Abs. 3 der VO (EG) 810/2009 herleiten.


Du meinst natürlich Art. 19 Nr. 3 . Der besagt aber, dass "nur" wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird der Antrag zurückgegeben.
1- Antragsformular 2- Reisepass 3- Lichtbild 4- Fristgerechte Antragstellung 5- Erfassen der Biometrischen Daten 6- Visumgebühr .
Die Botschaft schreibt aber, wenn die -von ihr aufgelisteten- erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden, könnte der Antrag abgelehnt oder gar nicht angenommen werden. Viele Dieser ganzen "erforderlichen Unterlagen" sind aber im Visakodex nicht aufgelistet. Für mich wäre das sogar der Versuch der Nötigung. (wenn man den Visakodex auslegt). Wie gesagt, das ganze unter der Hinnahme, dass wir in einem Rechtsstaat leben.

Aras schrieb am 20.06.2017 um 19:37:51:
Das ist definitiv anforderbar durch die Botschaft da es im weiten Beurteilungsspielraum der Botschaft liegt die sozioökonomische Stabiltität als Grundlage für die Rückkehrbereitschaft zu forderrn


Du hast schon recht, aber so etwas kann man nicht erbringen. Zumindest nicht als "ein" Nachweis!

Titel: Re: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von Aras am 20.06.2017 um 23:56:45

bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 23:19:53:
Hier ist meine Formulierung etwas unklar. Mit dem Hinweis meine ich natürlich, dass man die Behörde auf diesen Fehler hinweist und bittet um eine Erklärung und Korrektur. Ignoriert die Behörde diese Anfrage, könnte daraus ein objektiver Tatbestand hergeleitet werden. (Auskunftspflicht!?)


Ich sehe jetzt kein subjektives Recht verletzt wenn ein Hinweis ignoriert wird. Die Korrektur  könntest du nur fordern, wenn es einen Anspruch gibt und du quasi eine Korrektur beantragen könntest. Bei Bürgeranfragen gibt es keine Pflicht darauf zu antworten. Wenn du aber natürlich eine Anfrage gemäß IFG auf Aktenauskunft stellst, und die Behörde nach der Akte für dieses Merkblatt fragst, dann kannst du zumindest die Akte dazu lesen.


bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 23:19:53:
Ich denke, das hat nicht viel mit Beurteilungsspielraum zu tun. 


Doch klar:

"
Artikel 21
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum
ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen
nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des
Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen,
ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung
besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten
darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu
verlassen."

Lies doch dazu bitte das Koushkaki Urteil vom EuGH! Das war eben ein Iraner der gegen die Entscheidung  der deutschen Botschaft Teheran geklagt hatte. Und du schreibst, dass es nicht mit dem Beurteilungsspielraum zu tun hätte? Also bitte!


bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 23:19:53:
Der Beurteilungsspielraum unterliegt jedenfalls dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Verhältnismäßigkeitsprüfung kann auch nicht alles heilen, Wir reden hier davon, dass die allgemeine Handlungsfreiheit des Ausländers mit den Interessen der Allgemeinheit abgewogen wird. Und ein touristischer Besuch wiegt nicht sehr stark.


bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 23:19:53:
Solche Formulierungen wie : "alle Antragsteller müssen Flugticket UND VE UND Kontoauszüge ...." ist meiner Meinung nach nicht nur irreführend sondern auch unverhältnismäßig.

Naja, da würde ich mir nicht  der Verhältnismäßigkeit bedienen sondern schlicht der Rechtswidrigkeit.


bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 23:19:53:
Du meinst natürlich Art. 19 Nr. 3 .

Wenn ich was schreibe, dann meine ich das auch. Artikel 19 Abs. 3 der VO (EG) 810/2009 habe ich definitiv nicht gemeint! Das ist ja nur die Frage der Zulässigkeit des Antrags.
Ich meinte Artikel 23 Abs. 3 bzw. jetzt sehe ich sogar Artikel 21 Abs. 8 der VO (EG) 810/2009. Darin wird die Nachforderung weiterer Unterlagen angesprochen. Kann schon verstehen wenn du meinst, dass vielleicht die Zulässigkeit des Antrages nicht von Kopien der alten Visa abhängig gemacht werden kann. Aber ich würde eben die Botschaft nicht darauf festnageln, weil die dann sagen, dass es den besonderen Umständen in dem jeweiligen Land stets nötig ist o.ä.. Verstehst? Da kommst du also keinen Milimeter weiter. Wenn du aber sagst, dass der Antrag stets angenommen werden muss und das Merkblatt das falsch darstellt, dann ist das Merkblatt eben schrott und muss konkretisiert werden. Da wäre dem Betroffenen auch geholfen.


bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 23:19:53:
Du hast schon recht, aber so etwas kann man nicht erbringen. Zumindest nicht als "ein" Nachweis!

Des Wegen steht es auch im WEITEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM der Konsulate! Siehe EuGH Urteil "Koushkaki"!!!


Titel: Re: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von bia2berry am 21.06.2017 um 14:22:29

Aras schrieb am 20.06.2017 um 23:56:45:
Wenn ich was schreibe, dann meine ich das auch. Artikel 19 Abs. 3 der VO (EG) 810/2009 habe ich definitiv nicht gemeint!


Das andere hat aber mit meiner Frage bzw. Anmerkung nichts zu tun. Es ging darum (siege Oben) unter welchen Voraussetzungen, der Antrag abgelehnt werden dürfte.


Aras schrieb am 20.06.2017 um 23:56:45:
Siehe EuGH Urteil "Koushkaki"!!!

Danke. schaue ich mir das mal an. :)



Titel: Re: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von Aras am 21.06.2017 um 14:24:19
Du meinst, unter welchen Umständen der Antrag als Unzulässig abgelehnt werden kann.

Titel: Re: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von ronny am 21.06.2017 um 14:28:43

Aras schrieb am 21.06.2017 um 14:24:19:
Du meinst, unter welchen Umständen der Antrag als Unzulässig abgelehnt werden kann. 



Fehlende Passivlegitimation führt hier wohl zur Unzulässigkeit.

Titel: Re: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von bia2berry am 21.06.2017 um 14:31:22

Aras schrieb am 21.06.2017 um 14:24:19:
Du meinst, unter welchen Umständen der Antrag als Unzulässig abgelehnt werden kann.


Ja genau, so ist die richtige Formulierung. Wenn auch "unzulässig" klein geschrieben wird, dann wäre der Satz perfekt  ;)


Zitat:
Fehlende Passivlegitimation führt hier wohl zur Unzulässigkeit

Danke. Auch wichtiger Ansatz!

Titel: Re: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von Aras am 21.06.2017 um 14:37:00
@bia2berry
Jo Danke für deine Korrekturvorschläge. Aber wie so oft im Leben kommt es auf den Inhalt und nicht auf die Form an.

Titel: Re: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von bia2berry am 26.06.2017 um 12:22:52

Aras schrieb am 20.06.2017 um 19:37:51:
Die deutsche Botschaft hat einen weiten Beurteilungsspielraum. siehe C‑84/12 ("Koushkaky") Rn. 60

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=145915&pageIndex=...


Nun habe ich mir endlich dieses Urteil angeschaut. Ehrlich gesagt, finde ich da nichts neues! Dass die AV über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt, heißt lange nicht, dass dieser Spielraum als uneingeschränkt versteht werden soll.

Hier gilt auch- wie ich dem Urteil entnehme- der Grundsatz der Billigkeit (auch wenn der Begriff ausländerrechtlich wenig Anwendung findet).
Laut Urteil muss die Versagung ausreichend begründet sein. Es muss einen begründeten Zweifel bestehen, warum der Antragsteller nicht wieder zurück kommen würde! Was ist bei ihm konkret anders, als bei den Anderen?  Im konkreten Fall: die fehlende Rückkehrbereitschaft muss begründet werden.

Und ganz ehrlich: wenn eine Rückkehrbereitschaft naturgemäß bei Niemandem 100% als positiv beurteilt werden kann, so muss bei einer Versagung, sehr gute Gründe geben, warum die Rückkehrbereitschaft aus Sicht der AV fehle!

Was ich bei dem Urteil interessant finde, ist es, dass es nicht sein darf, dass ein Mitgliedstaat sich andere Beurteilungsspielräume erlaubt als der andere! D.h es darf nicht sein, dass man bei einem  Konsulat "leichter" ein Visum bekommt, als bei dem anderen. Was ich genug gesehen habe: bei der französischen oder grichischen Botschaft bekommst du eher "leichter" ein Visum als bei der deutschen. (zumindest im Iran).

Und wird weiter wie erwartet ausgeführt: Nationalrecht unterliegt dem Unionsrecht!
Mit anderen Wörten ist die AV verpflichtet, die Anwendungen sowie die Vorschriften des Visakodex umzusetzen und diese stets einzuhalten.

wie ist eigentlich das obige Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beendet? Das kann die Antwort auf viele Fragen sein.



Titel: Re: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von Aras am 26.06.2017 um 13:17:23
Mit "Billigkeit" ist nicht gemeint, dass man im Zweifel für die Reisefreiheit entscheidet. Bzw. das Visa erteilt werden obwohl die Voraussetzung der Rückkehrbereitschaft nicht gegeben sind.

Ich bin hier raus, weil es null Sinn macht mit so einem wie dir über die tatsächliche Rechtslage zu diskutieren.

Am Ende macht die Botschaft nach deiner Meinung eh immer alles falsch, weil nicht allen deinen Leuten Visa erteilt werden.

Titel: Re: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von KaGe am 26.06.2017 um 13:27:35

bia2berry schrieb am 26.06.2017 um 12:22:52:
Dass die AV über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt, heißt lange nicht, dass dieser Spielraum als uneingeschränkt versteht werden soll.

Außer dir versteht das auch niemand SO.
Weit ist keinesfalls uneingeschränkt.
Der Grundsatz der Billigkeit ist dort nirgends zu finden.
Schau dir nochmal RZ 23 an. Nur dieser Punkt ist streitig, nur darüber sollte entschieden werden.
Und bitte auch RZ 56, 57.
Da wohl hier und auch beim EuGH niemand den Herrn Koushkaky und seine Verwurzelungen im Heimatland kennt und auch nicht seine wahre Intention für den Visumsantrag---
ist alles nur ---nix konkretes---ohne irgendeinen Ansatzpunkt für dich.
Entwerfe ne Petition----mein Vorschlag.

Nur, weil du dich (unbetroffen) über die Formulierungen auf der Homepage aufregst, hast du keinen Klagegrund.
Oder:  wende dich dem nächsten --unbetroffenen-- Problem deiner Freunde zu.

Titel: Re: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von KaGe am 26.06.2017 um 13:29:50
@Aras
versteh ich
Aber hast du evtl. dazu die Entscheidung des vorlegenden Gerichts?
Das Ding dürfte ja evtl. seit 2013 schon mal zugeklappt sein----

Titel: Re: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von Aras am 26.06.2017 um 14:11:18
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=170915U1C37.14.0

http://www.ra-graebner.de/visum/schengenvisum/

Nebenbei bemerkt, hat mein Cousin gestern die Zusage für ein Besuchsvisum von der Deutschen Botschaft Teheran erhalten. Er muss das Visum demnächst abholen. Sein Antrag wurde zuerst abgelehnt und als ich mir die vorgelegten Unterlagen zeigen ließ, konnte ich mir vorstellen welche Gedanken sich der Entscheider bei seiner Beurteilung gemacht hat. Ich habe dann für meinen Cousin die Remonstration geschrieben und bin auf alle Bedenken eingegangen und entsprechende Nachweise wurden beschafft und beigelegt. Meine Tante wollte eine neue VE meinem Cousin schicken, aber die Botschaft wollte keine VE sondern nur noch ein formloses Einladungsschreiben. Also soviel zur Forderung nach der VE.

Und ob Frankreich oder andere Staaten leichter Visa erteilen ist irrelevant. Hab vor Dez. 2015 gehört, dass einer meiner entfernten Verwandten mit einem franz. Besuchsvisum in Deutschland Asyl beantragt hatte. Da kommt mir ehrlich gesagt das kotzen. Denn solcher Visamissbrauch verschlechtert nunmal die Erteilungspraxis für alle die ehrlich sind. Da muss man sich nicht wundern, dass die deutsche Botschaft Teheran prinzipientreuer ist.

Dass die Botschaften und Konsulate chronisch unterbesetzt sind ist zwar weiterhin keine Enschuldigung für lange Verfahren und knappe Menge an Visaterminen, aber generelle Willkür bei der deutschen Botschaft Teheran oder bei der iranischen Botschaft Berlin kann ich nicht attestieren.

Titel: Re: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von KaGe am 26.06.2017 um 14:38:49
Vielen Dank für die Links, Aras  :)

Vieles erschließt sich tatsächlich (sogar Laien), wenn man die Entscheidung des BVerwG liest.

Titel: Re: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von bia2berry am 26.06.2017 um 15:05:34

Aras schrieb am 26.06.2017 um 13:17:23:
weil es null Sinn macht


Ja sehe ich hier leider öfters der Fall zu sein, weil es offensichtlich eine saubere juristische Auseinandersetzung nicht stattfinden kann, da bei einigen einfach einige Grundkenntnisse fehlen und diese einfach nicht sachlcih diskutieren können und gleich auf die persönliche Ebene wechseln, da eben vielleicht die Fachkenntnisse fehlen!

Ich bin zwar kein Experter, jedoch stehe kurz vor meinem Staatsexamen und kann durchaus verstehen, was in einem Urteil steht!

Vielleicht haben manche Herren hier eine höhere akademische Ausbildung und deshalb bin ich hier juristisch etwas überfordert! ;)

Das Thema welches ich hier begonnen habe, beende ich hiermit. Fazit:

1- Eine Beschwerde gegen eine Behörde die rechtswidrig handelt, ist erfolglos wenn man selbst nicht betroffen ist.

2- Die AV kann die Erteilung eines Visums ablehnen, weil er einen weiten BEurteilungsspielraum hat und dagegen kann man auch wenig tun. Also wenn man Glück hat, bekommt man ein Visum, wenn man Pech hat, dann gibts keins!

Fertig






Titel: Re: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von Aras am 26.06.2017 um 15:17:04

bia2berry schrieb am 26.06.2017 um 15:05:34:
Ich bin zwar kein Experter, jedoch stehe kurz vor meinem Staatsexamen und kann durchaus verstehen, was in einem Urteil steht!


Du studierst Rechtswissenschaften???

Titel: Re: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von KaGe am 26.06.2017 um 19:04:39
Unmöglich, daß der User Rechtswissenschaften studiert.
Wer sich mit einem weiten (selbst interpretiert zu: uneingeschränktem) Beurteilungsspielraum usw. auseinandersetzt und dann als Fazit hierzu kommt:
Also wenn man Glück hat, bekommt man ein Visum, wenn man Pech hat, dann gibts keins!
Dem kann man nur Glück wünschen, für welches Staatsexamen mit welchen Grundkenntnissen auch immer.

Nee, ich habe keine höhere juristische Ausbildung, noch nicht einmal eine niedere. Trotzdem traue ich mir selbst zu, die Entscheidung gut zu verstehen. Dir ist das offensichtlich nicht gelungen.

Titel: Re: Rechtswiedriges Verhalten der Deutschen Botschaft
Beitrag von PerikleZ am 28.06.2017 um 14:09:28

bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 14:40:33:
3-
Folgende Unterlagen müssen bei der Beantragung am Visaschalter stets vorliegen:

a) Kopie von allen Visa des Antragstellers der letzten fünf Jahre mit Stempeln. ( sowas gibt es im Visakodex nicht, schon gar nicht als muss Bestimmung)

b) Flugtickets oder Flugbuchungen (wie oben)

c) Kontoauszüge in lateinischer Schrift mit arabischen Zahlen einer Bank in Iran für die letzten dreiMonate (im Original mit Stempel der Bank) (Geht niemanden was an, solange eine VE vorliegt)

d) Nachweis sozioökonomischer Stabilität(hä?? und das kann man nachweisen und in Papierform erbringen? )


Art. 14 Absatz 3 Visakodex:
(3)  Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Belegen, die das Konsulat von dem Antragsteller verlangen kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.


Visumhandbuch zum Visumkodex Ziffer 6.2.1

Nachweise zum Reisezweck

Nicht erschöpfende Liste von Belegen, die das Konsulat vom Antragsteller als Nachweis für den Zweck der Reise, die Unterkunft und zur Beurteilung der Absicht des Antragstellers, das Gebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, verlangen kann:

Buchungsbestätigung des Veranstalters einer organisierten Reise oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die Reisepläne hervorgehen;
Belege über die Reiseroute sollten ergänzt werden durch Angaben zum Beförderungsmittel:

Nachweise zur Rückkehrbereitschaft

Buchung eines Rückreise- oder Rundreisetickets
Die Vorlage eines bezahlten Rückreisetickets ist in der Regel nicht erforderlich, kann aber in besonderen Fällen verlangt werden

Nachweis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat
„Finanzielle Mittel“ können mit Kontoauszügen neueren Datums nachgewiesen werden, die Kontobewegungen über einen bestimmten Zeitraum (mindestens der letzten drei Monate) erkennen lassen.



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