mgb schrieb am 22.05.2017 um 22:55:10:Was ein Aufenthaltstitel aus einem anderen Schengenland sein soll ist klar wie Klosbrühe.
Klar wie was?
mgb schrieb am 22.05.2017 um 22:25:43:Wer Schengen in den Mund nimmt muss sich an Schengenrecht messen lassen.
Völliger
, wenn wir uns im nationalen Recht und nirgendwo anders bewegen.
Schengenrecht vermittelt
keinerlei Aufenthaltsrecht außerhalb von Kurzaufenthalten.
Kann man überall nachlesen, sofern man das nur will.
mgb schrieb am 22.05.2017 um 22:25:43:Was ein Aufenthaltstitel aus einem anderen Schengenland sein soll
Ein Aufenthaltstitel nach Definition des
AufenthG bist bereits ein Schengenvisum. Willst Du darauf hinaus?
Unser beider Problem ist, dass Du je nach Vorteil eine buchstabengetreue Anwendung einerseits oder eine Auslegung nach ... andererseits anstrebst.
Das mache ich nicht mit und das macht auch sonst ernsthaft niemand.
Zentrales Problem auch dieser Diskussion ist das, was ich bereits im Zitat anführte.
Durch die Formulierung "zum Aufenthalt berechtigt ist" hat der Verordnungsgeber das Fass aufgemacht, dass die Berechtigung zum Aufenthalt Kriterium ist.
Da
AT anderer Schengenstaaten aber nicht zur Einreise zum Daueraufenthalt berechtigen, ist eine Einreise zum Daueraufenthalt unerlaubt und die Berechtigung zum Aufenthalt nach unerlaubter Einreise kann erfolgreich bestritten werden.
Du und jeder andere kann mich mit Urteilen unterhalb des BVerwG zuschütten, die
im Hinblick auf diese Frage allesamt des Lesens nicht wert sind, wenn sie
genau diese Frage nicht beantworten.
Es gibt mindestens ein Urteil - in diesem Forum bereits mehrfach angeführt -, das klar aussagt, der Kläger sei nicht berechtigt gewesen mit dem "fremden" Schengen-AT zum Daueraufenthalt nach Deutschland einzureisen und daher die Anwendbarkeit des § 39
AufenthV verneint.
Ich habe weder Zeit noch Lust, mich auf eine Suche nach weiteren Texten hierfür durchs Internet zu graben.
Und wiederhole:
Petersburger schrieb am 22.05.2017 um 08:48:37:Hätte der Gesetzgeber formuliert "und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich zu Kurzaufenthalten im Bundesgebiet aufzuhalten," dann wäre das eindeutig und entspräche dem im Text der zitierten Drucksache niedergelegten Gedanken.
So hat er nicht formuliert --> die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ist *nicht* unstrittig --> ich werde niemals empfehlen, im anderen EU-Staat alle Zelte hinter sich abzubrechen und sich auf eine bestimmte Rechtssicht der ABH zu verlassen. Wer sich hier in diesem Forum anonym hinstellt und mit der Kompetenz eines Vielschreibers vehement maximale Positionen vertritt, der provoziert unter Umständen auch schon mal Konflikte und Problemsituationen.
Dies genau dann, wenn sich die hier Fragenden oder stille Mitleser auf seine Aussagen verlassen und dann im konkreten Fall hilflos in die Klemme geraten.
Hilflos im Sinne von:
Ohne Hilfe und ggf. auch Haftung des Ratgebers, der sie zu bestimmten Handlungen motiviert hat.
Ein Rechtsanwalt haftet für seine Beratung.
Ein Forist nicht.