@mgb
Wie soll man das denn "auslegen"? Das Gericht führt aus, dass der Antragsteller Inhaber eines Titels eines anderen Mitgliedsstaates sein muss der "
auch" bei einem Kurzaufenthalt gemäß Artikel 21 SDÜ den Antrag auf Erteilung eines Daueraufenthaltes in Deutschland erlaubt.
Nehmen wir das mit Artikel 21 SDÜ raus, dann führt das zu folgendem Resultat:
Aras schrieb am 20.05.2017 um 18:27:33:Dies ergibt sich aus § 39 Nr. 6
AufenthV, der nach seinem Wortlaut dem Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates das Recht einräumt [...] einen Daueraufenthalt zu beantragen, wenn er - wie hier - einen Anspruch auf einen solchen geltend machen kann.
Das würde also bedeuten, dass man immer einen Antrag stellen kann wenn man einen anderen Schengentitel hat.
Aber die Ausführungen des Gerichts lauten:
Aras schrieb am 20.05.2017 um 18:27:33:Dies ergibt sich aus § 39 Nr. 6
AufenthV, der nach seinem Wortlaut dem Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates das Recht einräumt, auch während eines Kurzaufenthalts, etwa nach Art. 21 SDÜ, unter Verzicht auf das Visumsverfahren dann einen Daueraufenthalt zu beantragen, wenn er - wie hier - einen Anspruch auf einen solchen geltend machen kann.
Also ist dieses "auch während eines Kurzaufenthalts, etwa nach Art. 21 SDÜ, unter Verzicht auf das Visumsverfahren" eine Bedingung um § 39 Nr. 6 zu aktivieren.
@T.P.2013
Ich sehe hier § 39 Nr.
AufenthV nicht als einschlägig sondern hier ist mE § 5 Abs. 2
AufenthG einschlägig.
BVerwG, Urt. v. 10.12.2014, 1 C 15.14
Zitat:Leitsatz:
Unter einem "Anspruch" im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt.1
AufenthG, der ein Absehen vom Visumerfordernis ermöglicht, ist grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
oder
AVWV Zitat:5.2.2.1 Von der Einhaltung des Visumverfahrens kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erfüllt sind.
Damit soll in Fällen, in denen die materielle Prüfung der Ausländerbehörde bereits zu Gunsten des Ausländers abgeschlossen ist, vermieden werden, dass das Visumverfahren lediglich als leere Förmlichkeit durchgeführt werden muss. Dies ist jedoch insbesondere dann nicht der Fall, wenn es Gründe dafür gibt, das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, z. B. das Bestehen einer wirksamen Ehe, in Zweifel zu ziehen. Es ist auch mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6
GG grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (siehe aber Nummer 5.2.3). Einem mit einem Visum zu einem anderen Aufenthaltszweck eingereisten Ehegatten kann ein Aufenthaltszweckwechsel zum Ehegattennachzug nicht gestattet werden, wenn der Ehegattennachzug auch bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen vom Nachweis der einfachen Deutschkenntnisse nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 28 Absatz 1 Satz 5 abhängig ist, da der Ehegatte nach Sinn und Zweck des § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die einfachen Deutschkenntnisse bereits vor dem Zuzug nach Deutschland bei der Erteilung des nationalen Visums zum Ehegattennachzug nachweisen soll.
5.2.2.2 Im Rahmen der nach § 5 Absatz 2 Satz 2 zu treffenden Ermessensentscheidung ist ein erheblicher öffentlicher Belang, dass aus generalpräventiven Gründen im Falle des gezielten Versuchs einer Umgehung der Erteilungsvoraussetzungen für ein nationales Visum die Nachholung des Visumverfahrens als Steuerungsinstrument vor der Einreise gefordert wird. Häufig sind allein die Auslandsvertretungen im Visumverfahren in der Lage, anhand der Gegebenheiten im jeweiligen Herkunftsland das Vorliegen bestimmter Erteilungsvoraussetzungen (z. B. sozial-familiäre Verwurzelung hinsichtlich der Rückkehrbereitschaft, Mittel zur Lebensunterhaltssicherung, persönliche Voraussetzungen bei Anträgen zu Erwerbs- oder Studienaufenthalten) zu beurteilen. Es widerspräche darüber hinaus dem gesetzlichen Ziel der Steuerung der Zuwanderung nach § 1, einen weiteren Aufenthalt im Inland während der notwendigen Bearbeitung des Antrags zum Aufenthaltszweckwechsel zu gestatten, wenn der Antrag auf weiteren Aufenthalt im Einzelfall letztlich versagt werden muss.
Wenn der Ehemann jetzt besser spricht als A2, dann hätte die Ausländerbehörde bei Vorliegen des A2 Zertifikates die Sprachkenntnisse gegenprüfen müssen. Lagen die
A1 Kenntnisse vor der Einreise vor, dann kann man in den Genuss des § 5 Abs. 2
AufenthG kommen. Denn wenn die
ABH erklärt, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, es kein Ausweisungsinteresse gibt aber es allein an dem Visum scheitert, dann könnte man das tatsächlich als leere Förmlichkeit sehen.