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Familienzusammenführung Ehegatte mit eur.Aufenthalt (Gelesen: 11.104 mal)
Themen Beschreibung: Ehegattennachzug, ABH, Infosuche
Aras
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Antwort #30 - 20.05.2017 um 22:33:32
 
Siehe Antwort #9, da hast du ne systematische Auslegung.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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mgb
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Antwort #31 - 21.05.2017 um 00:24:11
 
Wie legst du dann den Hinweis des betreffenden Gerichts auf Artikel 21 SDÜ aus?
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Antwort #32 - 21.05.2017 um 03:43:59
 
@mogu,

falls Du hier noch mitliest:

Diesen Ratschlag:

mgb schrieb am 20.05.2017 um 19:14:44:
Einfach eine AE mit Hinweis auf §39 Nr. 6 AufenthV beantragen.
Einen Anwalt kannst du nehmen, wenn der Antrag abgelehnt werden sollte. 


halte ich angesichts der geschilderten Umstände noch immer für zielführend.
Du hast ja eine Aufforderung zur Äußerung bekommen.
In dieser nimmst Du, die günstigen Umstände darlegend (Ehe, A2, KV, etc.), Bezug auf den §39 (6) AufenthV.

Das Hantieren damit ist, aufgrund weniger aussagekräftiger Rechtsprechung dazu, immer etwas ein Vabanquespiel. Wie schon beschrieben - einige ABHen handhaben es großzügiger, einige restriktiv.
Bei einer Bekannten meiner Frau (ITA-AE, 2015) hat das sogar ohne A1 (musste innerhalb 3 Monate Gültigkeit FB nachgeholt werden) bei hiesiger ABH anstandslos funktioniert.

Wichtig ist nur, unabhängig davon, wieweit Ihr das rechtlich durchfechten wollt oder nicht, dass einer Ausreiseaufforderung gen Spanien nachgekommen wird, bevor man sich ggf. eine Sperre einhandelt.

Zumal Dein Mann (Inhaber einer spanischen AE; innerhalb Schengenlands, in welchem Reisebewegungen sowieso nicht / kaum kontrollierbar sind; mit Anspruch auf AE nach §28 AufenthG) mehr zu verlieren als zu gewinnen hätte.

Also meiner Meinung nach: Äußerung hinsichtl. §39 (6) AufenthV, falls dann noch erforderlich Anfechtung Ablehnung (dann mit ggf. Anwalt), falls dann noch im worst case erforderlich fristgerechte Ausreise nach ESP mit Beantragung des Visums dort und zwischenzeitliche Besuche der deutschen Ehefrau in DEU...

Denn meiner Meinung nach ist die Rechtslage weder so klar, noch das bisherige Ergebnis so zwingend vorhersehbar gewesen, wie hier im Thread dargestellt.

Und ja - eine Rückmeldung am Ende wäre sehr schön, um so oder so ein Mosaikstein mehr ins Puzzle fügen zu können.

Gruß

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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Aras
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Antwort #33 - 21.05.2017 um 05:25:43
 
@mgb
Wie soll man das denn "auslegen"? Das Gericht führt aus, dass der Antragsteller Inhaber eines Titels eines anderen Mitgliedsstaates sein muss der "auch" bei einem Kurzaufenthalt gemäß Artikel 21 SDÜ den Antrag auf Erteilung eines Daueraufenthaltes in Deutschland erlaubt.


Nehmen wir das mit Artikel 21 SDÜ raus, dann führt das zu folgendem Resultat:
Aras schrieb am 20.05.2017 um 18:27:33:
Dies ergibt sich aus § 39 Nr. 6 AufenthV, der nach seinem Wortlaut dem Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates das Recht einräumt [...] einen Daueraufenthalt zu beantragen, wenn er - wie hier - einen Anspruch auf einen solchen geltend machen kann.


Das würde also bedeuten, dass man immer einen Antrag stellen kann wenn man einen anderen Schengentitel hat.

Aber die Ausführungen des Gerichts lauten:
Aras schrieb am 20.05.2017 um 18:27:33:
Dies ergibt sich aus § 39 Nr. 6 AufenthV, der nach seinem Wortlaut dem Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates das Recht einräumt, auch während eines Kurzaufenthalts, etwa nach Art. 21 SDÜ, unter Verzicht auf das Visumsverfahren dann einen Daueraufenthalt zu beantragen, wenn er - wie hier - einen Anspruch auf einen solchen geltend machen kann.


Also ist dieses "auch während eines Kurzaufenthalts, etwa nach Art. 21 SDÜ, unter Verzicht auf das Visumsverfahren" eine Bedingung um § 39 Nr. 6 zu aktivieren.

@T.P.2013

Ich sehe hier § 39 Nr. AufenthV nicht als einschlägig sondern hier ist mE § 5 Abs. 2 AufenthG einschlägig.

BVerwG, Urt. v. 10.12.2014, 1 C 15.14
Zitat:
Leitsatz:
Unter einem "Anspruch" im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt.1 AufenthG, der ein Absehen vom Visumerfordernis ermöglicht, ist grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.


oder AVWV
Zitat:
5.2.2.1 Von der Einhaltung des Visumverfahrens kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erfüllt sind. Damit soll in Fällen, in denen die materielle Prüfung der Ausländerbehörde bereits zu Gunsten des Ausländers abgeschlossen ist, vermieden werden, dass das Visumverfahren lediglich als leere Förmlichkeit durchgeführt werden muss. Dies ist jedoch insbesondere dann nicht der Fall, wenn es Gründe dafür gibt, das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, z. B. das Bestehen einer wirksamen Ehe, in Zweifel zu ziehen. Es ist auch mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 GG grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (siehe aber Nummer 5.2.3). Einem mit einem Visum zu einem anderen Aufenthaltszweck eingereisten Ehegatten kann ein Aufenthaltszweckwechsel zum Ehegattennachzug nicht gestattet werden, wenn der Ehegattennachzug auch bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen vom Nachweis der einfachen Deutschkenntnisse nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 28 Absatz 1 Satz 5 abhängig ist, da der Ehegatte nach Sinn und Zweck des § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die einfachen Deutschkenntnisse bereits vor dem Zuzug nach Deutschland bei der Erteilung des nationalen Visums zum Ehegattennachzug nachweisen soll.

5.2.2.2 Im Rahmen der nach § 5 Absatz 2 Satz 2 zu treffenden Ermessensentscheidung ist ein erheblicher öffentlicher Belang, dass aus generalpräventiven Gründen im Falle des gezielten Versuchs einer Umgehung der Erteilungsvoraussetzungen für ein nationales Visum die Nachholung des Visumverfahrens als Steuerungsinstrument vor der Einreise gefordert wird. Häufig sind allein die Auslandsvertretungen im Visumverfahren in der Lage, anhand der Gegebenheiten im jeweiligen Herkunftsland das Vorliegen bestimmter Erteilungsvoraussetzungen (z. B. sozial-familiäre Verwurzelung hinsichtlich der Rückkehrbereitschaft, Mittel zur Lebensunterhaltssicherung, persönliche Voraussetzungen bei Anträgen zu Erwerbs- oder Studienaufenthalten) zu beurteilen. Es widerspräche darüber hinaus dem gesetzlichen Ziel der Steuerung der Zuwanderung nach § 1, einen weiteren Aufenthalt im Inland während der notwendigen Bearbeitung des Antrags zum Aufenthaltszweckwechsel zu gestatten, wenn der Antrag auf weiteren Aufenthalt im Einzelfall letztlich versagt werden muss.


Wenn der Ehemann jetzt besser spricht als A2, dann hätte die Ausländerbehörde bei Vorliegen des A2 Zertifikates die Sprachkenntnisse gegenprüfen müssen. Lagen die A1 Kenntnisse vor der Einreise vor, dann kann man in den Genuss des § 5 Abs. 2 AufenthG kommen. Denn wenn die ABH erklärt, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, es kein Ausweisungsinteresse gibt aber es allein an dem Visum scheitert, dann könnte man das tatsächlich als leere Förmlichkeit sehen.
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Antwort #34 - 21.05.2017 um 05:54:47
 
Ich verstehe immer noch nicht,
was an der Feststellung des VG Freiburg klärungsbedürftig sein soll.
Zitat:

Dies ergibt sich aus § 39 Nr. 6 AufenthV, der nach seinem Wortlaut dem Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates das Recht einräumt, auch während eines Kurzaufenthalts, etwa nach Art. 21 SDÜ, unter Verzicht auf das Visumsverfahren dann einen Daueraufenthalt zu beantragen, wenn er - wie hier - einen Anspruch auf einen solchen geltend machen kann.


Eine Verordnung hat Bindungs- und Aussenwirkung. Die Verordnungsermächtigung ist in §99 AufenthG nachzulesen. Im ersten Satz §39 AufenthV heisst es "Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus". 

Den im Urteil folgenden Ausflug zu Richtlinie 2003/109/EG hat das Gericht nur gemacht, um die Vereinbarkeit mit höherrangigen Recht im konkreten Fall zu prüfen. Eine Verordnung, die gegen höherrangiges Recht verstösst, kommt vom Gericht nicht zur Anwendung.

Familiennachzug zum deutschen Staatsbürger wird nicht durch EU Recht geregelt. Da gibt es nichts zu prüfen.

Was ein Aufenthaltstitel aus einem anderen Schengenland sein soll ist nicht durch deutsches Recht definiert. Da bleibt nur Schengener Grenzkodex Artikel 2 Nr. 16.
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Aras
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Antwort #35 - 21.05.2017 um 06:01:50
 
Ich kann dir nicht Nachhilfe in juristischer Methodenlehre geben.
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Antwort #36 - 21.05.2017 um 07:10:16
 
Dann widerlege im konkreten Fall.
Ich habe Recht und du bist ein Troll ist was für Kleinkinder.
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Antwort #37 - 21.05.2017 um 07:49:03
 
@aras: deiner Auslegung, die Anwendung des 39 Nr. 6 käme nur bei Daueraufenthaltserlaubnis in Betracht, vermag ich auch nicht zu folgen.
Schau mal hier: Bayerischer VGH, Beschluss v. 04.02.2011 - 10 CS 10.3149
oder auch hier: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 06.01.2011 - 18 B 1662/10.
Es scheitert zwar an der Frist zur Erfüllung des Anspruchs bzw der Gültigkeit des Schengen-Titels, aber die Anwendbarkeit von 39 Nr. 6 wird nicht ausgeschlossen.
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Antwort #38 - 21.05.2017 um 07:54:01
 
Aras schrieb am 21.05.2017 um 05:25:43:
Wie soll man das denn "auslegen"? Das Gericht führt aus, dass der Antragsteller Inhaber eines Titels eines anderen Mitgliedsstaates sein muss der "auch" bei einem Kurzaufenthalt gemäß Artikel 21 SDÜ den Antrag auf Erteilung eines Daueraufenthaltes in Deutschland erlaubt.


Das Gericht hat die Hauptanwendung des §39 Nr 6 AufenthV zerschossen, bewußt oder unbeswußt. Weil es diesen Artikel auf Fälle reduziert, wo ein Drittstaatenangehoriger sowieso im Bundesgebiet einen AT beantragen kann. Also ist der Artikel eigentlich obsolet.

Auf der anderen. Seite word damit klargestellt, das ein nationales Visa ein AT ist und nicht nur ein Grenzübergangspapier. Mit der Folge, das die Austellung eines nationalen visum im Schengeraum zur Formalie verkommt. Praktischen Nutzen hat es keinen, weil es weder Grenzkontrollen gibt, noch eine illegale Einrese verhindert werden könnte. Beides Hauptargumente warum ein Visum ausgestellt wird.

Letztendlich müsste aber der Gesetzgeber akitv werden oder man muss das Ganze vor das EuGH bringen. Beides eher unwahrscheinlich.

Für den TS bleibt es dabei, entweder muss nach Ablehnung eine Visum her oder ein spanischer Daueraufenthalt EU. Außer man will sich bis zm EuGH durchklage, was ich begrüßen würde.

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Antwort #39 - 21.05.2017 um 08:31:27
 
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Antwort #40 - 22.05.2017 um 07:05:18
 
Meinst du dieses?


Zitat:
Zu Nummer 4 (Anfügung eines Nummer 6 zu § 39)
Ermächtigungsgrundlage ist § 99 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes

Durch die Anfügung der neuen Nummer 6 in § 39 der Aufenthaltsverordnung wird die
Möglichkeit geschaffen, einen Aufenthaltstitel ohne vorheriges Visaverfahren in Fällen
zu beantragen, in denen der Antragssteller einen Anspruch auf den beantragten
Aufenthaltstitel hat und er bereits einen anderen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-
Staates besitzt, der ihn nach Artikel 21 des Schengener Dürchführungsübereinkom-
men ohnehin berechtigt, sich visum- und grundsätzlich kontrollfrei für einen auf drei
Monate befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet aufzuhalten.

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Antwort #41 - 22.05.2017 um 08:48:37
 
Das meint Aras wohl.

Zwei Dinge gebe ich zu bedenken - das erste davon mit einem Umkehrschluss:

Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt ("Begründung", "Drucksache") eine bestimmte Handlung unter Strafe zu stellen, das Gesetz aber so formuliert, dass die dort beschriebenen Voraussetzungen für die Strafbarkeit nie eintreten können oder nie bewiesen werden können, dann bleibt die Handlung straffrei.
Es gilt das, was im Gesetz steht - nicht das davor Niedergelegte.

Wenn nun - wir kehren das um - der Gesetzgeber eine bestimmte Handlung gestatten möchte, das aber so formuliert, dass die im Gesetz explizit genannte Voraussetzung dafür nicht eintritt, dann ist diese Handlung nicht gestattet.

Er hätte dann geeignet formulieren können und müssen.

Die in § 39 Nr. 6 stehende Formulierung
Zitat:
und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten,

impliziert - was unterschiedlich gesehen wird - die erforderliche Berechtigung, mit diesem Aufenthaltstitel zum Daueraufenthalt einzureisen. Ohne diese Berechtigung kann es keine Berechtigung zum Aufenthalt geben - erlaubter Aufenthalt nach unerlaubter Einreise ist nicht vorstellbar.

Hätte der Gesetzgeber formuliert "und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich zu Kurzaufenthalten im Bundesgebiet aufzuhalten," dann wäre das eindeutig und entspräche dem im Text der zitierten Drucksache niedergelegten Gedanken.

So hat er nicht formuliert --> die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ist *nicht* unstrittig --> ich werde niemals empfehlen, im anderen EU-Staat alle Zelte hinter sich abzubrechen und sich auf eine bestimmte Rechtssicht der ABH zu verlassen.


Das Zweite:
Wieder fällt uns hier die mit dem Zuwanderungsgesetz erweiterte Definition "Aufenthaltstitel" auf die Füße, die zuvor Visa nicht einschloß. Und auch heute im allgemeinen Sprachgebrauch nicht einschließt.

2010 wurden nationale Visa, die vorher zweifellos zu gar nichts außer Transit in den Ausstellerstaat berechtigten, "schengenfähig".
Und schon beobachtet man, dass Ausländer mit nationalen Visa eines anderen Schengenstaates auch "unmittelbar" nach Einreise in diesen anderen Schengenstaat ihr Päckchen schnüren (falls sie es je ausgepackt hatten) und nach Deutschland weiterreisen, um dort ohne deutsches nationales Visumverfahren eine AE zu beantragen.
Auch z.B. mit einem Sprachkursvisum für fünf Monate oder einem Vier-Monats-Visum für Saisonarbeiten - beide führen kaum zu einem Wohnsitz im anderen Schengenstaat.

In solchen Fällen wird wohl niemand ernsthaft annehmen, dass der in der BT-Drucksache nachlesbare Text auch solche Fälle erfassen und denen explizit die AE-Antragstellung ohne Visumverfahren im Bundesgebiet gestatten wollte.

Solange der Gesetzgeber hier nicht nachbessert, also die Vorschrift den seit inzwischen sieben Jahren "neuen" Gegebenheiten geeignet anpasst, gibt es keine Möglichkeit, solchen offenkundigen Missbrauch zu verhindern, außer der
(auch davor schon berechtigten, wenn auch nicht unstrittigen)
Feststellung "ist nicht berechtigt, zu mehr als Kurzaufenthalten einzureisen ... also nicht berechtigt, wenn er zum Daueraufenthalt einreist".

Es sei denn, dass man mit viel Aufwand Strafverfahren einzuleiten versucht ...
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Antwort #42 - 22.05.2017 um 10:03:46
 
Also, das ist eine ganze Menge und insgesamt problematisch. Ich verstehe es ehrlich gesagt auch nicht mehr. Wir werden heute nachmittag zum Rechtswanwalt gehen,  uns diesbezüglich beraten lassen und dementsprechend handeln. Was ich bei der ganzen Diskussion zusätzlich schwierig finde ist das mein Recht, welches im Grundgesetz verankert ist (Artikel 6,... die Ehe unter besonderem Schutz steht)  für mich dann grad nicht gilt. Dann steht das Ausländerrecht höher als das Recht eine Ehe mit allen Rechten und Pflichten zu führen.
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Antwort #43 - 22.05.2017 um 10:28:17
 
Artikel 6 GG, Artikel 8 EMRK, Artikel 7 Eu-GRCharta schützen die Ehe und Familie aber geben kein bedingungsloses Recht auf Einreise. Das war schon immer so.

Der Schutz der Ehe bedeutet in diesem Fall, dass es möglich sein muss dass es eine Familienzusammenführung gibt. Die Familienzusammenführung ist ja möglich, also ist der Schutz der Ehe gegeben...

Zumal es kein Grundrecht ist sondern ein Schutzauftrag für den Staat.
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Antwort #44 - 22.05.2017 um 10:57:11
 
Mogu schrieb am 22.05.2017 um 10:03:46:
Was ich bei der ganzen Diskussion zusätzlich schwierig finde ist das mein Recht, welches im Grundgesetz verankert ist für mich dann grad nicht gilt.

Das stimmt nicht.

Dieses Recht führt dazu, dass auf das begehrte Visum bei schützenswerten Ehen (Abgrenzung zu Scheinehen) grundsätzlich ein Anspruch besteht.

Es führt aber nicht dazu, dass auf alle Regeln - Visum vor der Einreise ist auch nur eine Regel - verzichtet wird.
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