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Familienzusammenführung Ehegatte mit eur.Aufenthalt (Gelesen: 11.098 mal)
Themen Beschreibung: Ehegattennachzug, ABH, Infosuche
mgb
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Antwort #15 - 20.05.2017 um 19:14:44
 
Einfach eine AE mit Hinweis auf §39 Nr. 6 AufenthV beantragen.
Einen Anwalt kannst du nehmen, wenn der Antrag abgelehnt werden sollte.
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Aras
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Antwort #16 - 20.05.2017 um 19:18:45
 
Wird nicht klappen, da eine spanische Aufenthaltskarte nicht dazu berechtigt in Deutschland einen Aufenthaltstitel zu beantragen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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mgb
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Antwort #17 - 20.05.2017 um 20:20:00
 
Muss man dir jetzt dein zweites Zitat aus post #13 Wort für Wort vorlesen?
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Aras
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Antwort #18 - 20.05.2017 um 20:22:18
 
@mgb
Bist du juristisch gebildet? Wenn ja welche Bildung hast du genau genossen?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Jojo2015I
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Antwort #19 - 20.05.2017 um 20:23:09
 
@Aras: Ganz grundsätzlich schon.
ABER: die Einreise zum beabsichtigten Daueraufenthalt ist eben mit spanischer Aufenthaltskarte nicht erlaubt. Ergo unerlaubte Einreise (wenn nicht echter Nachentschluss). Damit Verwirklichung eines Ausweisungstatbestandes. Und damit eben KEIN Anspruch auf Erteilung der AE.
Und damit scheidet 39 Nr. 6 AufenthV eben aus!

Und schwups passt die Forderung des Visums FZ auch wieder.

Oder schließt du tatsächlich die Anwendung des 39 Nr 6 grundsätzlich ohne Daueraufenthaltserlaubnis aus? Schockiert/Erstaunt
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Aras
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Antwort #20 - 20.05.2017 um 20:24:39
 
Jojo2015I schrieb am 20.05.2017 um 20:23:09:
ABER: die Einreise zum beabsichtigten Daueraufenthalt ist eben mit spanischer Aufenthaltskarte nicht erlaubt. Ergo unerlaubte Einreise (wenn nicht echter Nachentschluss). Damit Verwirklichung eines Ausweisungstatbestandes. Und damit eben KEIN Anspruch auf Erteilung der AE.
Und damit scheidet 39 Nr. 6 AufenthV eben aus!


Nichts anderes habe ich auch geschrieben Zwinkernd
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Jojo2015I
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Antwort #21 - 20.05.2017 um 20:25:58
 
Ok, dann sind wir uns ja einig  Cool
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Antwort #22 - 20.05.2017 um 20:28:13
 
Weil ich das grade erst gelesen habe


Jojo2015I schrieb am 20.05.2017 um 20:23:09:
Oder schließt du tatsächlich die Anwendung des 39 Nr 6 grundsätzlich ohne Daueraufenthaltserlaubnis aus?


Ja. Oder gibt es ähnliche europarechtliche Regelungen wie die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen welche den Inhabern von Aufenthaltstiteln von Schengenstaaten die Beantragung von Aufenthaltstiteln in einem anderen Mitgliedsstaat erlauben?
Also mir ist keiner bekannt.
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Antwort #23 - 20.05.2017 um 20:34:28
 
Ich glaube nicht.

Aber gibt es welche, die den Mitgliedsstaaten verbieten, nationale Regelungem diesbezüglich zu treffen?

Insbesondere im Vergleich mit 39 Nr. 3 wäre diese Auslegung doch recht weit hergeholt, oder nicht?
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Antwort #24 - 20.05.2017 um 21:07:58
 
Wie ist "Kurzaufenthalt, etwa nach Art. 21 SDÜ" zu beurteilen?
Man kann Artikel 21 SDÜ auch nachschlagen.
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Jojo2015I
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Antwort #25 - 20.05.2017 um 21:18:28
 
@mgb: worauf genau beziehst du dich damit? Ich kann dir gerade nicht folgen  hä?
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Antwort #26 - 20.05.2017 um 21:20:34
 
Andere Mitgliedsstaaten können ja nicht bestimmen, dass ihre Aufenthaltstitel dazu berechtigen in einem anderen Mitgliedsstaat einen Antrag zu stellen. Aber der deutsche Staat kann ja festlegen welche Aufenthaltstitel für ihn akzeptabel sind. Und dann könnte er ja sagen, dass Aufenthaltskarten anderer Staaten auch akzeptiert werden. Ist ja Ausdruck eigener Souveränität.

Was interessant wäre, auch wenn ich es persönlich als Quatsch empfinde:
Interessant wäre es, wenn man vor Gericht mal behaupten würde, dass  Artikel 45 Abs. 2 Eu-GRCharta ja auch Drittstaatsangehörigen ein Freizügigkeitsrecht bescheinigt und nicht nur mit der Richtlinie 2004/38/EG in Verbindung steht sondern auch mit der hier im Thread angesprochene Richtlinie 2003/109/EG eng in Verbindung steht und der Unionsgesetzgeber für Personen, die wie der Ehemann der TE ein eigenständiges abgeleitetes Freizügigkeitsrecht erworben haben, eine entsprechende Anwendung findet. Der Betroffene also mit seiner Daueraufenthaltskarte auch die Rechte aus 2003/109/EG besitzt. Und das dem EuGH vorlegen und schauen was passiert  Laut lachend

@mgb

Das schwarze ist die Schrift... Wir können dir nicht bei der Auslegung von Gesetzestexten helfen.
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Antwort #27 - 20.05.2017 um 21:32:53
 
Was gibt es da auszulegen?
Was soll an dem Passus "der nach seinem Wortlaut dem Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates das Recht einräumt" auslegbar sein?
Was ein Aufenthaltstitel aus einem anderen Mitgliedsstaat sein solll kann man nur aus Schengenrecht entnehmen.
Siehe Schengener Grenzkodex Artikel 2 Nr. 16 (in der alten Fassung Nr. 15)
Was gegenteiliges hat der deutsche Verordnungsgeber nicht definiert.
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Antwort #28 - 20.05.2017 um 22:17:18
 
Du weißt schon, dass die Wortlaut-Auslegung die zweitschwächste Auslegungsart ist?

Zumal das Gericht ja nicht die gesamte Nummer an seinem Wortlaut an dieser Stelle seiner Entscheidung auslegt....
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Antwort #29 - 20.05.2017 um 22:28:39
 
Dann nimm halt §39 Nr. 6 AufenthV her und erzähle, wo du da auslegen willst.
Unterschieben kann man dem Verordnungsgeber nichts.
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