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Ehegatte soll wieder nach Zypern zurück um Familien zusammen führungs Visa zu beantragen (Gelesen: 8.292 mal)
Aras
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Antwort #45 - 18.05.2017 um 22:11:33
 
1. Ein Deutscher in Deutschland übt kein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht aus.
2. Bei Rückkehr muss der Deutsche im anderen Mitgliedsstaat sein Freizügigkeitsrecht nachhaltig ausgeübt haben, damit er in den Genuss der Eind-Entscheidung wird.

Nachhaltig bedeutet, dass er mit dem Familienangehörigen so lange im Mitgliedsstaat lebte bis das Familienleben dort gefestigt war und auf das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht vertrauen durfte.

3-4 Wochen sind aber nicht ausreichend um eine Verfestigung zu erreichen.

Somit gab es keinen Rückkehrer-Fall. Man muss darum nix feststellen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #46 - 18.05.2017 um 22:58:21
 
Und jedes wie auch immer geartete Dokument eines anderen EU-Staates - einschließlich der Aufenthaltskarte für Familienangehörige - ist zumindest dann *kein* ausreichender Beleg für *nachhaltig* ausgeübte Freizügigkeit des Ehepartners, wenn dieses Dokument auch drei Wochen nach der Einreise beantragt werden kann und dann sofort erstellt und ausgehändigt wird.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #47 - 19.05.2017 um 01:49:28
 
Nach den älteren postings wurde der yellowslip erst nach mehreren Monaten, unter Mithilfe einer Anwältin, in Zypern ausgestellt.
Was hier böswillig von anderen Foristen unterstellt wird, spielt keine Rolle.
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mgb
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Antwort #48 - 19.05.2017 um 01:52:27
 
Aras schrieb am 18.05.2017 um 22:11:33:
Somit gab es keinen Rückkehrer-Fall. Man muss darum nix feststellen.

Freizügigkeitsgesetz Verwaltungsvorschrift 6.0.1
Das Freizügigkeitsgesetz/EU regelt im Grundsatz abschließend und umfassend die Gründe, die zum Verlust des Aufenthaltsrechts von Unionsbürgern und ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen führen können. Die Vorschriften nach Kapitel 5 des Aufenthaltsgesetzes sind, solange das Freizügigkeitsrecht besteht, mit Ausnahme einiger allgemeiner Regeln (§ 50 Absatz 3 bis 6, § 59 Absatz 1 Satz 6 und 7) auf diesen Personenkreis nicht anwendbar (vgl. § 11 Absatz 1 Satz 1). Erst wenn festgestellt worden ist, dass das Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen nicht oder nicht mehr besteht, richtet sich die Durchsetzung der Ausreisepflicht gemäß § 11 Absatz 2 nach dem Aufenthaltsgesetz (vgl. auch Nummer 11.2.1).

Irgendwie willst du immer geschriebenes Wort bestreiten.
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Aras
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Antwort #49 - 19.05.2017 um 07:06:54
 
Seit wann sind Verwaltungsvorschriften materielle Gesetze?
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Daddy
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Antwort #50 - 19.05.2017 um 07:29:53
 
Die Fortführung eines Threads ohne TS macht wenig Sinn...

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Daddy
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