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Ehegatte soll wieder nach Zypern zurück um Familien zusammen führungs Visa zu beantragen (Gelesen: 8.287 mal)
Mojo Jojo
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Antwort #15 - 17.05.2017 um 23:13:30
 
Es ist unwichtig für eure Situation dass dein Mann auf Zypern für seinen LU gesorgt hat. Nur Du bist EU-Bürgerin, also kommt es auf deine nachhaltige Lebensunterhaltsbestreitung im EU-Ausland an. Das musst du bitte verstehen. Dich will hier keiner ärgern, nur aufklären.

Und dies nur nebenbei: Ja, du hast erwähnt dass du nicht erwerbsfähig bist. Dir hat aber auch keiner seriös dazu geraten so zu tun als würdest du nachhaltig von deinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen.

Und ja: ein bisschen dreist ist es schon, hier 1. um Ratschläge zu bitten, diese dann 2. komplett zu ignorieren und komplett entgegengesetzt zu handeln und dann auch noch 3. sich hier darüber zu beschweren, dass das alles nicht so läuft wie man es sich wünscht.

Geh bitte mal in dich und frage dich was
Residence
card cyrus wohl bedeuten könnte. Wohl nicht dass man nun dazu berechtigt ist, seine Residenz in Deutschland oder wo auch immer außerhalb Zyperns aufzuschlagen.

Was erwartest du nun? Dass man dir zum 20. Mal sagt was zu tun ist, nur damit Du was komplett anderes machst?
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Man muss noch Chaos in sich haben, um einen tanzenden Stern gebären zu können. -Friedrich Nietzsche
 
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Antwort #16 - 17.05.2017 um 23:29:09
 
Wenn man sich die Vorgeschichte durchliest, dann hat es doch schon ewig lange gedauert bis der yellow slip in Zypern ausgestellt wurde.
So wie ich das sehe wurde in Deutschland einfach das falsche beantragt.
Es hätte eine Aufenthaltskarte für einen Rückkehrerfall über die gemachten Angaben nach §5 Freizügigkeitsgesetz beantragt werden müssen und keine AE.
Wenn der Ausländerbehörde was nicht passt, dann soll sie , nachdem die Angaben nach §5 Freizügigkeitsgesetz gemacht wurden, die Freizügigkeit mit schriftlichem Bescheid aufheben. Dann kann man dagegen rechtlich vorgehen.
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Antwort #17 - 17.05.2017 um 23:31:42
 
Nein mgb... so ist es nicht. Wir fragen die ganze Zeit wie lange sie mit ihrem Mann tatsächlich in Zypern zusammengelebt hat. Vermutung liegt derzeit bei einem Monat. Bis jetzt ist keine Antwort gekommen, die einen Rückkehrerfall begründen würde.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #18 - 17.05.2017 um 23:47:00
 
deerhunter schrieb am 17.05.2017 um 18:57:28:
Die Frage ist ja, ob man überhaupt eine Freizügigkeit gelebt hat?????

Diese Frage haben die Zyprioten mit ja beantwortet. Ansonsten hätte es keinen yellow slip gegeben.
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Antwort #19 - 17.05.2017 um 23:52:27
 
An die Wertungen der Zyprioten sind die deutschen Behörden nicht gebunden.
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Antwort #20 - 18.05.2017 um 00:06:32
 
Die Hoheitsrechte auf Zypern üben zypriotische Behörden aus.
Die Beurteilung ob die Voraussetzungen zur Ausübung der Freizügigkeit auf Zypern vorliegen obliegt zypriotischen Behörden und sonst niemand.
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Antwort #21 - 18.05.2017 um 00:14:45
 
Sollen sie machen. In Deutschland üben deutsche Behörden Hoheitsmacht aus.  Und wenn materialrechtlich kein nachhaltiger Gebrauch der Freizügigkeit durch die Betroffenen vorliegt, dann ist die yellow slip in Deutschland nix wert. Da es nur ein deklaratorischer "Titel" ist, ist es sogar nicht nötig dieses Dokument als ungültig zu erklären.
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Antwort #22 - 18.05.2017 um 00:34:45
 
In jedem Mitgliedsstaat hat EU Recht Vorrang.
Wenn die Zyprioten das Vorliegen eines Freizügigkeitsfalls auf Zypern bestätigen, dann kommt man mit nationalem deutschen Recht nicht mehr dagegen an.
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Antwort #23 - 18.05.2017 um 00:36:17
 
Jupp. Sie wenden dann Unionsrecht an und kommen zum Ergebnis, dass kein Freizügigkeitsfall vorliegt. Was die Zyprioten fälschlicherweise feststellen, daran ist niemand gebunden.
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Antwort #24 - 18.05.2017 um 01:18:17
 
Für andere Mitgliedsstaaten sind deutsche Beamte nicht zuständig.
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Antwort #25 - 18.05.2017 um 01:20:06
 
Genau. Smiley

Aber ohne nachhaltigen Gebrauch des Freizügigkeitsrechts kann man sich auch nicht auf C-291/05 ("Eind") berufen. Tja. Pech gehabt..
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Antwort #26 - 18.05.2017 um 01:58:45
 
Nachhaltig ist ein Begriff aus Verwaltungsvorschrift. Den kannst du sowieso vergessen.
Nach EuGH muss sich ein Familienleben entwickelt oder gefestigt haben und genau das haben die Zyprioten bestätigt.
Uralte EuGH Urteile bringen übrigens auch nichts wenn es was neueres gibt.
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Antwort #27 - 18.05.2017 um 02:11:11
 
Welche neuere Judikatur meinst du?

Damit sich was entwickeln und festigen kann braucht es Zeit. 3-4 Wochen sind ein Urlaub und da entwickelt und festigt sich nichts in dem Mitgliedsstaat. Insbesondere löst das kein Vertrauen in die Rechtsposition als abgeleitet Freizügigkeitsberechtigter aus. Da braucht es mehr Zeit damit sich der begünstigte Drittstaatsangehörige auf den Status verlassen kann.

Man hätte ja dann in dem Moment sagen können, dass man jetzt nach gesichertem Aufenthalt das nationale Verfahren startet.

Und was die Zyprioten bestätigt haben wollen ist nen Scheiß wert wenn die materialrechtlichen Voraussetzungn nicht vorliegen.

Die  murmelmieze1 soll mal endlich die Frage beantworten, von wann bis wann sie mit ihrem Mann in Zypern zusammengelebt hat.
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Antwort #28 - 18.05.2017 um 02:43:20
 
C‑456/12 Randnummer 53 und 54.
Nach den alten postings wurde der yellow slip (Aufenthaltskarte aus Zypern) im Sommer letzten Jahres beantragt. Das ist dann ein bischen mehr als die vom EuGH geforderten 3 Monate und einen Tag bis zur Ausreise.
Und zu beurteilen was da "scheiss" sein soll steht deutschen Beamten einfach nicht zu.
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Antwort #29 - 18.05.2017 um 07:40:44
 
murmelmieze1 soll mal endlich die Frage beantworten, von wann bis wann sie mit ihrem Mann in Zypern zusammengelebt hat.
Ich hatte meinen Wohnsitz von März - Dezember in Zypern.  Bei ihm. Noch Fragen dazu?
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