Naja sooo teuer sollte es nicht werden. Die Spanierin hat wahrscheinlich spanische Urkunden. Da muss wahrscheinlich nur die spanischsprachige kubanische Eheurkunde ins Deutsche übersetzt werden. Ggf. natürlich auch Vorbeglaubigung und Legalisation der Urkunden.
Ob die Stellvertreter-Hochzeit anerkannt wird ist nicht Sache des deutschen Rechtes. Hier wollen ein Kubaner und eine Spanierin heiraten. Also muss kubanisches und spanisches Eherecht geprüft werden. Wenn das kubanische Recht eine Stellvertreterhochzeit kennt, dann ist der Kubaner davon erfasst. Ob das spanische Eherecht eine Stellvertreter-Hochzeit kennt, ist eigentlich zweitrangig, sondern es geht viel mehr darum, dass das spanische Eherecht eine ausländische (Stellvertreter-)Hochzeit anerkennen würde. Wahrscheinlich ist das sogar der Fall, wenn das spanische Eherecht eine Stellevertreter-Hochzeit kennt.
Zum Vergleich: Wir wissen, dass eine ausländische Eheschließung zwischen einem Deutschen und einem Ausländer auch in Deutschland ohne Anerkennungsverfahren wirkt. Eine ausländische Scheidung von einem Deutschen muss aber in einem gesonderten Verfahren anerkannt werden damit es Rechtskraft entfaltet.
In anderen Staaten gelten ausländische Ehescheidungen ohne Anerkennung und in anderen Staaten braucht es für die Anerkennung von ausländischen Eheschließungen ein gesondertes Verfahren.
Die Spanierin sollte da selber recherchieren oder bei ihrem Konsulat direkt nachfragen ob sie da irgendwelche Verfahren für die Anerkennung der (Stellvertreter-)Ehe anstoßen muss oder ob das automatisch anerkannt wird. Bitte aber zuverlässig versichern. Also nicht irgendwie beim Pförtner oder Telefonistin versichern lassen sondern von einer fachlich-kompetenten Person.
Wenn alles automatisch anerkannt wird, dann super.
Aber als möglicher Ansatz für deine Suche:
Zitat:Für den Fall, dass die Ehewilligen beide Ausländer sind, können sie die Ehe in der für Spanier vorgesehenen Form oder der nach dem Heimatrecht eines jeden von ihnen schließen (Art. 50 Cc). Außerhalb Spaniens können Spanier die Ehe in der am Ort der Eheschließung geltenden gesetzlichen Form schließen.
[...]
Vgl. hierzu das Übereinkommen zur Ermöglichung der Eheschließung im Ausland mit Beitritt Spaniens vom 10. 9. 1964 (BOE v. 19. 1. 1977).
(Rieck, Ausländisches Familienrecht, Spanien Rn. 6, beck-online)
CC sollte Codigo Civil sein
Wenn also der Artikel 50 CC noch das obige besagt, dann kann die Spanierin ohne Probleme nach kubanischem Recht heiraten und es wäre theoretisch automatisch anerkannt.
Ohne Gewähr.