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Befristet verlängern oder gleich Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 3.873 mal)
engine
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i4a rocks!


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Antwort #15 - 03.03.2017 um 14:41:29
 
Im ALG1-Bezug bist Du rentenversichert. Wenn Du kein ALG1 beantragst hast Du in Deinem Versicherungsverlauf eine Lücke die in der Regel Deine Altersrente schmälern wird.

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KaGe
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Antwort #16 - 03.03.2017 um 14:51:25
 
Einfach jetzt bei der AfA arbeitslos melden.
Papiere ausfüllen. ALG1 beziehen. Sperrzeit wegen Meldeversäumnis einfach lächelnd akzeptieren.

später-----kannst du durchaus nochmal arbeitslos werden.
später---Arbeitslose mit ALG1-Anspruch können uU auch Hilfe zur Existenzgründung erhalten.
Sie könnten  weiter sich selbst in der Alo-Versicherung versichern--- für spätere Eventualitäten. Oder wenns nix wird mit dem Traum von der selbständigen Existenz oder nem neuen Job.

Aber zurück zur eigentlichen Problematik, sonst landet der  Post im Userforum. Zwinkernd
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Nero Felidae
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i4a rocks!


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Antwort #17 - 03.03.2017 um 14:51:33
 
engine schrieb am 03.03.2017 um 14:41:29:
Im ALG1-Bezug bist Du rentenversichert. Wenn Du kein ALG1 beantragst hast Du in Deinem Versicherungsverlauf eine Lücke die in der Regel Deine Altersrente schmälern wird.



Also, eine Lücke von 1-2 Monate wird meine Rente um wieviel Prozent genau schmälen? Das sind sicher cent-Beträge  Zwinkernd Von der Rente heute wird man eh nicht leben können, daher...

Aber ich kann dich beruhigen, ich kann es privat für die Zeit  einzahlen, ohne dass es mir wehtut und bei mir laufen noch weitere, private Versicherungen, sodass ich die staatliche Rente nicht alles ist, wovon man leben wird.

Ich verstehe ja was du meinst, aber wir haben geerbt und das ist kein kleines Sümmchen! Ich wollte es hier nicht soo deutlich machen oder herausposaunen, aber ihr wollt es ja nicht anders.

Und jetzt diskutieren wir über Arbeitslosengeld und nicht über die NE meiner Frau. Ist das so üblich hier?  Augenrollen


Also bitte: zurück zum eigentlichen Thema.
Ich will mich einfach NICHT für die kurze Zeit arbeitslos melden, akzeptiert es, denn wenn nicht mal der Staat mich dazu zwingen kann...! Ich bin Ü30, also erwachsen  Zwinkernd

Danke!  Smiley
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KaGe
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Antwort #18 - 03.03.2017 um 14:53:39
 
Hallo? Du hast doch nachgefragt, warum das wichtig ist mit ALG1
Laut lachend
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Nero Felidae
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Antwort #19 - 03.03.2017 um 14:57:27
 
KaGe schrieb am 03.03.2017 um 14:51:25:
später---Arbeitslose mit ALG1-Anspruch können uU auch Hilfe zur Existenzgründung erhalten.


Ja, mag sein, nur die Existenzgründung passiert nicht im Moment der Arbeitslosigkeit, sondern erst suche ich mir einen Job in der Branche und sammle Erfahrung noch 1-2 Jahre, dann erst. Zu dem Zeitpunkt bin ich dann nicht arbeitslos. Es geht nur um den evtl. Übergang, falls ich nicht gleich DEN Job finde (da ich schon gekündigt habe, die Bewerbungen laufen schon). Also schätze ich höchstens 1-2 Monate. Klar, kann man nie wissen, aber mit meinen Referenzen, meinem Studienabschluss, Auslandserfahrung, etc. gehe ich halt nicht davon aus, dass es zu lange dauern wird und Stellen im Rhein-Main Gebiet gibt es wie Sand im Meer.

Nun ja, zurück zum Thema.
LU gesichert (Volles Konto zählt wohl nicht, warum? Oder zählt es ab einer bestimmten Summe doch, für eine gewisse Zeit?): Dann wäre das mit dem LU eh egal.
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Nero Felidae
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #20 - 03.03.2017 um 14:59:14
 
KaGe schrieb am 03.03.2017 um 14:53:39:
Hallo? Du hast doch nachgefragt, warum das wichtig ist mit ALG1
Laut lachend


Ja, allgemein wichtig vielleicht schon, aber wie gesagt, nicht für uns (also nicht des Geldes wegen) - wenn man von der Norm ausgeht, vielleicht schon, gehöre aber nun mal nicht dazu. Wollte das gar nicht zum Thema machen, weil sowas schnell überheblich wirkt, ist aber so von mir gar nicht gemeint  Zwinkernd

Ich meine, ich denke, dass jemand der auf das Geld angewiesen ist, sich eh automatisch arbeitslos meldet - oder nicht? Also...
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engine
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Antwort #21 - 03.03.2017 um 15:03:04
 
Klar kann man so denken, aber genau diese Monate sind es vielleicht, die am Ende fehlen um die Allgemeine Wartezeit vollzukriegen um überhaupt eine Altersrente zu erhalten oder die als Pflichtbeitragszeit als eine der Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente fehlt....

Und sie fehlen auch bei den 60 Monate Pflichtbeiträgen für die NE. Wie hoch die Pflichtbeiträge waren ist erstmal zweitrangig...

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Nero Felidae
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Antwort #22 - 03.03.2017 um 15:11:10
 
engine schrieb am 03.03.2017 um 15:03:04:
Klar kann man so denken, aber genau diese Monate sind es vielleicht, die am Ende fehlen um die Allgemeine Wartezeit vollzukriegen um überhaupt eine Altersrente zu erhalten oder die als Pflichtbeitragszeit als eine der Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente fehlt....

Und sie fehlen auch bei den 60 Monate Pflichtbeiträgen für die NE. Wie hoch die Pflichtbeiträge waren ist erstmal zweitrangig...



Bei uns zählen die 60  Monate für NE nicht, da Paragraph 28 (Familiennachzug).

Eine Rente bekommt man in D doch schon wenn man mind. 5 Jahre gearbeitet hat.

Wie gesagt, es geht mir nicht um die Rente oder ALG-Bezug hier und ich will es gar nicht zum Thema machen. Ich habe es nur nebenbei erwähnt, weil es mit LU bei NE zu tun hat und ich wissen wollte, wie sich das hier verhält.

Alles andere ist meine Privatsache.

Wenn ich dann eben keine Rente bekomme und unter einer Brücke schlafen muss, dann ist das sicher nicht das Problem einiger Forumsmitglieder hier, also lasst mich doch  Laut lachend Ich schlafe gerne draussen  Zwinkernd
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Aras
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Antwort #23 - 03.03.2017 um 15:18:06
 
Der Einzelfall zählt. Also wenn das Einkommen nicht ausreicht dann noch prallgefüllte Konten angeben etc..
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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engine
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Antwort #24 - 03.03.2017 um 15:19:57
 
Dann ist ja fast alles in Butter.

Die Frage nach dem I-Kurs hast Du noch nicht beantwortet.

Erfahrungsgemäß prüfen die Sachbearbeiter bei einer nicht zu langfristigen Beantragung sowieso die Möglichkeit einer NE ab. Bei uns hat sogar die ABH die Initiative ergriffen mit Anschreiben, Antrag etc.
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Nero Felidae
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Antwort #25 - 03.03.2017 um 15:21:50
 
engine schrieb am 03.03.2017 um 15:19:57:
D

Die Frage nach dem I-Kurs hast Du noch nicht beantwortet.



Hab ich nicht? Ja, ja, hat alles gleich damals mit 100 P bestanden  Smiley wir haben dann auch vom Staat Geld zurückbekommen, weil innerhalb der Frist bestanden.
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Nero Felidae
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Antwort #26 - 03.03.2017 um 15:25:46
 
Aras schrieb am 03.03.2017 um 15:18:06:
Der Einzelfall zählt. Also wenn das Einkommen nicht ausreicht dann noch prallgefüllte Konten angeben etc..


Gut, also warten wir ab ob ABH uns bzw. sie anschreibt und vielleicht von selbst NE "anspricht", ansonsten denke ich, dass wir NE beantragen und alles vorlegen, was wir haben. Im "schlimmsten" Fall können die ablehnen und dann automatisch AE-Verlängerung geben.

Es ging mir auch darum, dass man da nicht 2x den Antrag stellen muss, auch wegen den Fristen. D.h. wenn die NE ablehnen sollten, wir dann nochmals AE beantragen müssen, dann wäre man irdwie ohne Status. Habs zwar nicht geglaubt, wollte aber sicher gehen.

Bis dahin arbeite ich eh, aber wie gesagt, Probezeit (darüber habe ich aber nichts gefunden, würde dann wohl heissen, dass das keine Rolle spielt).

Danke euch!  Cool
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blubb


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Antwort #27 - 03.03.2017 um 15:28:45
 
@Nero,

ich kann gut nachvollziehen, dass Du das hier mittlerweile im Forum übliche Abschweifen von der Fragestellung monierst. Du trägst aber selbst dazu bei, indem Du Deine Fragen nicht deutlich formulierst, sondern Thesen aufstellst oder Umstände selbst anführst und dazu Input erwartest.

Wenn ich es richtig verstehe, bleiben Dir 3 Fragen:

1) Zählt Vermögen als Sicherung LU bei Erteilung NE?

Antwort: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis dazu ist uneinheitlich. Im Zweifelsfall wird man auf die Ansicht "Nein" treffen. Eine Nichtanerkennung von Vermögen ist zumindest wohl dann aber nicht gerichtsfest begründbar, wenn es sich um "erhebliches" Vermögen handelt. Wobei hier "erheblich" keine Legaldefinition hat. Ich persönlich könnte mir vorstellen, dass ein Vermögen über 1 Mio EUR wegen des monatlich zu erzielenden Zinsertrags dann aber keine Fragen offenlassen sollte.
Das kannst Du aber im ersten Ansatz nur und ausschließlich mit Deiner ABH klären.

2) Rentennachweis bei Erteilung NE?

Antwort: Dazu hat Aras hier schon geschrieben.

3) Kann eine NE beantragt werden, während man noch im Besitz einer AE für bspw. 3 Jahre ist.

Antwort: Ja.

Gruß

Edit: Falls man eine NE anstrebt, sollte man dies anlässlich der Neu- / Folgeausstellung des AT der Ehefrau auch eindeutig formulieren.
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Nero Felidae
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Antwort #28 - 03.03.2017 um 16:43:56
 
T.P.2013 schrieb am 03.03.2017 um 15:28:45:
Edit: Falls man eine NE anstrebt, sollte man dies anlässlich der Neu- / Folgeausstellung des AT der Ehefrau auch eindeutig formulieren. 



Danke dir vielmals. Nur den letzten Satz habe ich nicht ganz verstanden, denn wir beantragen NE und falls abgelehnt, dann bekommt sie automatisch Verlängerung AE.
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T.P.2013
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Antwort #29 - 03.03.2017 um 20:31:35
 
Ja, das ist korrekt.
Mir war nur der Hinweis wichtig, dass man nicht nur den "Antrag AE" abgeben soll ohne in irgendeiner Form explizit darauf hinzuweisen, dass man, wenn möglich, die NE wünscht.

Gruß
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