Ich glaube, hier wird was tüchtig durcheinander gewürfelt:
Bis zum 31.12. 2008 wurden in das Familienbuch der Eltern, welches bei der Eheschließung angelegt wurde - nicht zu verwechseln mit dem Stammbuch der Familie, jenem hübschen Büchlein für die Urkunden, das man sich bei der Eheschließung aussuchen konnte und das man dann zu Hause aufbewahrt - die gemeinsamen Kinder in Spalte 9 eingetragen, auch wenn das Kind in Deutschland geboren wurde.
Dies ist seit dem 1.1.2009 nicht mehr möglich, aus diesen Familienbüchern werden auch nur noch Eheurkunden ausgestellt. Beglaubigte Abschriften mit dem hohen Beweiswert einer
Personenstandsurkunde dürfen nicht mehr ausgestellt werden, sondern es werden sogenannte "
öffentliche Urkunden" ausgestellt, deren
Beweiswert eingeschränkt ist.
Da speziell auch Spalte 9 über die Kinder nicht mehr ergänzt wird (z. B Namensänderungen und Eheschließungen des Kindes), ist der Beweiswert eben heruntergesetzt.
Daneben gab es die sogenannten "Familienbücher auf Antrag", die eben "auf Antrag" nach einer Eheschließung im Ausland angelegt werden konnten. In dieses Antrags-Familienbuch wurden natürlich auch die im Ausland geborenen Kinder dieses Ehepaares in Spalte 9 eingetragen und dieser Eintrag wurde fortgeführt und diente bis zum 31.12. 2008 auch als Nachweis der Geburt eines Kindes im Ausland.
Auch diese Bücher werden in Spalte 9 nicht mehr weitergeführt und unterliegen den Vorschriften für die "normalen" Familienbücher.
Darüber hinaus konnte ein Personenstandsfall, der sich im Ausland, wie z. B. Marokko, ereignet hat, seinerzeit beim Standesamt I in Berlin nachbeurkundet werden, d.h., es wurden alle erforderlichen Dokumente vorgelegt und es gab im Anschluss daran einen Personenstandseintrag in einem deutschen Register und damit eine deutsche Geburtsurkunde.
So etwas geht auch heute - ggf. unter bestimmten Voraussetzungen - und nennt sich dann Nachbeurkundung der Geburt, der Eheschließung oder des Sterbefalles. Aber auch das findet nur auf Antrag statt.
Vielleicht wäre es hilfreich für den
TS, erst einmal zu klären, ob seine zukünftigen Schwiegereltern ein solches Antragsfamilienbuch haben anlegen lassen, d.h., sie hätten im Ausland geheiratet - (daran werden sie sich erinnern, hat Zeit und Geld gekostet) und ob seine zukünftige Frau dort mit der Geburt in Marokko eingetragen ist.
Wenn dem so ist, hat für die Eintragung in Spalte 9 sicherlich eine ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung vorgelegen, denn sie war Grundlage für die Eintragung in Spalte 9. Dann sollte in der dazugehörigen Sammelakte eine beglaubigte Kopie vorhanden sein, die man sich sicherlich besorgen kann oder man legt diese Familienbuchabschrift - aktuell als öffentliche Urkunde ausgestellt - zusammen mit dem Original zur Anmeldung der Eheschließung vor.
Sollte ein solches Familienbuch nicht angelegt worden sein, muss halt die Original-Urkunde mit der entsprechenden Übersetzung vorgelegt werden.
Und es ist nicht unbedingt nur Sache jedes einzelnen Standesbeamten, ob er die vorgelegte Urkunden akzeptiert oder einen Apostille - oder Legalisationsvermerk fordert - die OLGs, die für das Befreiungsverfahren haben unterschiedliche Vorgaben - das OLG Hamm z. B. fordert für Marokko Vorbeglaubigung und Legalisation.
Da im Falle des
TS die Verlobte, wenn ich das richtig verstanden habe, deutsche Staatsangehörige ist, findet kein Befreiungsverfahren statt und die Standesbeamtin entscheidet eigenständig, ob sie die vorgelegte Urkunde akzeptiert.
Vielleicht sollte der
TS mit der Standesbeamtin noch einmal reden und anbieten, eine aktuell, d.h., neu ausgestellte Abschrift des Familienbuches auf Antrag zusammen mit dem Original der Geburtsurkunde und der Übersetzung, hilfsweise mit einer beglaubigten Ablichtung aus der Sammelakte zum Familienbuch der Eltern, für die Anmeldung vorzulegen.
Ich wünsche euch viel Erfolg (seid ihr auf das eine Standesamt angewiesen oder gibt es für euch unterschiedliche Wohnsitze?