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Urkundenlegalisierung aus Marokko (Gelesen: 25.594 mal)
Thomas77
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13.01.2017 um 13:38:07
 
Hallo alle miteinander,
ich nehme an, dass es dieses Thema schon sehr häufig gab, hoffe dennoch auf eure Hilfe und einen guten Rat. Ich möchte unsere Problematik ganz kurz erläutern:

Meine Verlobte wurde in Marokko geboren. Ihr Vater ist Marokkaner und ihre Mutter ist Deutsche. Kurz nach der Geburt sind sie zurück nach Deutschland. Sie hat von Geburt an deutsche Papiere, logischerweise die deutsche Staatsangehörigkeit und auch einen Eintrag ins deutsche Familienbuch ihrer Familie. Soweit die Fakten.

Nun möchten wir heiraten und waren auf dem hiesigen Standesamt. Die originale marokkanische Geburtsurkunde haben wir von einem vereidigten Übersetzer ins deutsche übersetzen lassen. Leider ist auf dem Original nur der Stempel des marokkanischen Standesamtes drauf, aber keiner des Außenministeriums oder der Botschaft. Nun wissen wir ja, dass es grundsätzlich dieser Stempel bedarf, damit die Urkunde anerkannt wird.

Nun die Frage: Kann ein Standesamt einem deutschen Staatsbürger, der immer hier gelebt und ausschließlich deutsche Papiere hat, tatsächlich die Eheschließung verweigern, wenn nicht diese Stempel vorhanden sind und auch kein Zweifel, aufgrund der Übersetzung und des Familienbuches, an der Richtigkeit des Dokuments besteht? Begründet sich dies in irgendeinem Gesetz oder handelt es sich hierbei um eine "Kann-Vorschrift", nach dem Motto, dass jedes Standesamt das individuell entscheiden darf.

Familie und Freunde haben wir dort nicht. Über die deutsche Botschaft bekamen wir eine Liste mit dortigen Boten, die so etwas erledigen. Allerdings waren wir mit unseren Telefonaten nicht sonderlich erfolgreich, sodass diese Möglichkeit wohl rausfällt. Auch gibt es Online Dienstleister, die solche Dinge erledigen. Allerdings haben wir für Marokko lediglich einen gefunden und der spricht von Kosten in Höhe von 500-1000 Euro (Kostenvoranschlag kommt). Nun ist es natürlich so, dass man diese Stempel durch eine Reise nach Marokko besorgen könnte. Allerdings sind wir urlaubstechnisch aus beruflichen Gründen an gewisse Zeiten gebunden, sodass auch diese Möglichkeit zumindest aktuell nicht besteht.
Ein anderer Online Dienstleister bietet an bei der Botschaft in Berlin anhand der marokkanischen Urkunde eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen zu lassen. Nun wissen wir natürlich nicht inwieweit dass rechtlich in Ordnung ist....?

In §9 PStG habe ich gelesen, dass bei Unverhältnismäßigkeit der Kosten und Umstände andere Urkunden dienen können als Nachweis. Nun ist es ja so, dass wir tatsächlich die Urkunde als Nachweis (sowie einen Auszug aus dem Familienbuch) haben und Kosten/Umstände für uns persönlich aktuell unzumutbar sind, die Stempel selber in Marokko zu besorgen. Zudem muss damals ja eine Urkunde vorgelegen haben, ansonsten hätte kein Eintrag ins Familienbuch oder das Ausstellen der deutschen Papiere passieren können.

Ihr merkt vielleicht, dass wir schon einige Möglichkeiten ausprobiert haben und im Moment ratlos sind, wie wir die Eheschließung bewerkstelligen sollen, ohne selber nach Marokko zu fliegen bzw. eine Firma für einen hohen Betrag zu engagieren.

Gibt es bzw. kennt ihr eine rechtliche Möglichkeit die Ehe ohne diese Stempel/Legalisierung durchzuführen? Oder muss die deutsche Botschaft in Rabat uns vielleicht von Amtswegen helfen?

Ich bedanke mich recht herzlich für eure Unterstützung.
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okatomy
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Antwort #1 - 13.01.2017 um 14:18:05
 
Also Unzumutbarkeit scheidet meiner Meinung nach aus. Zumindest bei den genannten Kosten oder alternativ einem Kurztripp nach Marokko ist absolut keine Umzumutbarkeit erkennbar.

Ich würde an eurer Stelle froh sein dass es sich mit der Legalisierung erledigt hat und am besten die Gebrurt auf dem deutschen Standesamt dann direkt nachbeurkunden lassen, damit man im Fall der Fälle eine deutsche Gebrutsurkunde hätte für die Zukunft.

In anderen Ländern, die unsicheres Urkundenwesen haben, würde vom Standesamt eine kostspielige und zeitaufwändige Urkundenüberprüfung gefordert ( Wenn es dir nichts sagt, danach googeln). Betroffene Verlobte wären froh wenn es sich mit einer Legalisierung im Heimatland so leicht lösen lässt.

Das Standesamt wird in seinem Ermessen entschieden haben dass die Geburtsurkunde die Legalisierung benötigt. Die deutschen Ämter sind nunmal gründlich.

Falls Ihr die Forderung des Standesamtes nach einer Legalisierung absolut ablehnt, wäre auch eine Heirat in Dänemark überlegenswert.
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Thomas77
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Antwort #2 - 13.01.2017 um 15:17:57
 
Schon mal Danke für deinen Beitrag. Was zu Dänemark: dort wird keine Geburtsurkunde benötigt und die Ehe wird überall in Deutschland anerkannt?

Zugegeben, Unverhältnismäßigkeit ist da nicht unbedingt gegeben, wobei das ja auch Auslegungssache sein kann.

Aber gibt es ein Gesetz, welches diese Legalisierung fordert oder ist es tatsächlich der Ermessensspielraum der Behörde? Ich weiß nämlich von einem Beispiel, da wurde nicht dieser Hick Hack gemacht. Urkunde übersetzt und gut war. Ich sehe das Problem darin, dass wir sehr ländlich leben und diese Art von Ehe hier nicht sehr häufig geschlossen wird. Das o.g. Beispiel ist aus einer eher multikulturellen Stadt.

Was uns eben am meisten ärgert ist die Tatsache dass die Urkunde ja mal da gewesen sein muss damals. Und die Aufbewahrungsfrist endet ja erst nach 110 Jahren. Behörde sagt aber, dass die Urkunde nicht mehr da ist und alle Akten in irgendwelchen Containern ausgelagert sind. Das kann es ja auch nicht sein.

Wenn nun jemand keine deutschen Papiere hat oder keine Eintragung im deutschen Stammbuch hat, verstehe ich diesen Aufwand ja. Aber was soll bitte an den Papieren meiner Verlobten, die ein paar Tage nach der Geburt nach Deutschland kam und sofort im System registriert wurde, falsch sein? Zwangsehe als Säugling? Verzeiht mir den Zynismus, aber wenn man 10 Tage lang von morgens bis abends nur den Gedanken hat, diese Sache irgendwie zu regeln, dann darf das auch mal sein.

Grundsätzlich tendieren wir zu diesem online Dienstleister, wenn der Preis nicht ganz so hoch wird und die Bezahlung nach der Leistung stattfindet. Scheint eine seriöse Firma zu sein, die weltweit agiert. Nichts desto trotz haben wir einen befreundeten Anwalt um Rat gefragt. Wir möchten keine Möglichkeit aussparen, ehe der Weg nach Marokko führt.
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Antwort #3 - 13.01.2017 um 15:23:16
 
Thomas77 schrieb am 13.01.2017 um 13:38:07:
Nun die Frage: Kann ein Standesamt einem deutschen Staatsbürger, der immer hier gelebt und ausschließlich deutsche Papiere hat, tatsächlich die Eheschließung verweigern, wenn nicht diese Stempel vorhanden sind und auch kein Zweifel, aufgrund der Übersetzung und des Familienbuches, an der Richtigkeit des Dokuments besteht? Begründet sich dies in irgendeinem Gesetz oder handelt es sich hierbei um eine "Kann-Vorschrift", nach dem Motto, dass jedes Standesamt das individuell entscheiden darf. 



Es ist eine Kann-Vorschrift. Also Ermessen.

Zitat:
12.4.1
Zur Prüfung der Ehevoraussetzungen können insbesondere folgende Dokumente dienen:

    1.

    eine Bescheinigung der Meldebehörde der Hauptwohnung und zusätzlich der Nebenwohnung, wenn diese die Zuständigkeit des Standesamts begründet, aus der die Vor- und Familiennamen, der Familienstand, der Wohnort und die Staatsangehörigkeit ersichtlich sind (Aufenthaltsbescheinigung); hat das Standesamt Zugriff auf die Meldedaten, soll eine Bildschirmkopie, ein Vermerk oder eine sonstige Information über Inhalt und Abgleich der Meldedaten zur Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung genommen werden,
    2.

    eine Geburtsurkunde oder bei Beurkundung der Geburt im Inland ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch,
    3.

    ein Reisepass oder Personalausweis oder ein sonstiger mit Lichtbild versehener amtlicher Ausweis,
    4.

    ein Nachweis der letzten Eheschließung und deren Auflösung,
    5.

    ein Nachweis über die Begründung und die Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft.


Zitat:
12.4.4
Die Beschaffung der erforderlichen Urkunden und Nachweise ist Sache der Eheschließenden; hierbei sind insbesondere die Regelungen in den unter den Nummern A 5.3.2, A 5.3.3 und A 5.3.5 genannten Übereinkommen über die Mitwirkung des Standesamtes zu beachten. Die Beibringung der erforderlichen Unterlagen kann nicht nach § 69 des Gesetzes erzwungen werden. Werden die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl ihre Beschaffung möglich und zumutbar ist, muss die Entgegennahme der Anmeldung der Eheschließung und damit die Prüfung der Ehevoraussetzungen unter Hinweis auf § 49 des Gesetzes abgelehnt werden.


Jedoch besagt die Verwaltungsvorschrift, dass diese Unterlagen "insbesondere" dazu dienen. Die Geburtsurkunde dient zum Nachweis der Abstammung. Der Nachweis der Abstammung wird auch durch das Familienbuch der Eltern, worin das Kind beurkundet wurde, geführt.

Somit würde ich sagen, dass der zuständige Standesbeamte Ermessensfehlerhaft handeln würde, sollte er das Familienbuch nicht als Abstammungsurkunde akzeptieren.

Was okatomy soweit schreibt würde ich ignorieren.
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Antwort #4 - 13.01.2017 um 15:31:30
 
Doch in Dänemark wird eine Geburtsurkunde benötigt aber die braucht nicht legalisiert zu sein.
Die Heirat in Dänemark wird problemlos anerkannt, spätestens wenn die Heiratsurkunde per Apostille legalisiert wurde.

Es liegt im Ermessen des Standesamtes welche Urkunden es akzeptiert und welche nicht.

Gemäß Haagener Übereinkommen ( Apostille) , wo auch Deutschland , Dänemark und Marokko neben vielen weiteren Ländern Mitglieg sind, sind Urkunden mit Apostille gegenseitig anzuerkennen.

Durch eine Apostille nimmst du dem Standesamt quasi seinen Ermessensspielraum, der dann auf 0 sinkt.

Ich habe auch mit Behörden in urbanen Gegenden bezüglich solcher Dinge unkompliziertere Erfahrungen gemacht als auf Döfern.

Dennoch sehe ich das Standesamt grundsätlich erstmal im Recht die Apostille zu fordern.

@Aras

abgesehen davon dass du ja häufig die Meinung vertrittst, dass die Behördenmitarbeiter in vielen hier vorgetragenen Fällen ermessensfehlerhaft handeln, ist die Argumentation über fehlerhaftes Ermessen mit einem Standesbeamten bestimmt nicht leicht zu führen und ohne rechtlichen Beistand doch wohl eher aussichtslos.
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« Zuletzt geändert: 13.01.2017 um 15:43:58 von okatomy »  
 
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Antwort #5 - 13.01.2017 um 15:51:24
 
Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung besteht nicht allein aus der Angemessenheitsprüfung.

Die vier Stufen der Verhältnismäßigkeitsprüfung:

Fraglich ist ob die Forderung nach einer Legalisation der Geburtsurkunde verhältnismäßig ist.

1. Legitimer Zweck.
(Welchen Zweck verfolgt der Staat mit dem Eingriff, ist dessen Zweck legal und ist das gewählte Mittel legal?) Der Staat möchte mit der Geburtsurkunde die Abstammung der Verlobten in Erfahrung bringen. Falls die Verlobten miteinander zu eng verwandt sind, so liegt darin ein absolutes Eheverbot, siehe § 1307 BGB. Die Forderung der Geburtsurkunde ist nicht rechtswidrig und ist auch durch das Gesetz (PStG) gedeckt. Der Eingriff ist legitim.

2. Geeignetheit
Das Mittel ist dann geeignet, wenn der damit verfolgt Zweck überhaupt erreicht oder gefördert werden kann. Durch die legalisierte Geburtsurkunde wird die Abstammung nachgewiesen und ist in der Folge durch die Legalisation im Beweiswert inländischen Urkunden gleich, § 438 ZPO (Beweisvermutung). Die Forderung nach der Legalisation der Geburtsurkunde ist geeignet.

3. Erforderlich
Das gewählte Mittel ist dann erforderlich, wenn es keine mildere Maßnahme gibt, die denselben Erfolg mit gleicher Sicherheit erzielt. Durch die Legalisation wird die Beweisvermutung bestärkt. Eine inhaltliche Überprüfung der Geburtsurkunde findet nicht statt sondern wenn, dann  nur eine formale Überprüfung der Geburtsurkunde. Es gibt einen gleichwertigen inländischen Abstammungsnachweis, das Familienbuch der Eltern.

Zitat:
54.2 PStG-VwV
Beweiskraft öffentlicher Urkunden

Öffentliche Urkunden, die aus früheren, nicht mehr fortgeführten Personenstandsbüchern und Personenstandsregistern ausgestellt werden, sind keine Personenstandsurkunden, sie genießen daher nicht die Beweiskraft des § 54 Absatz 2 des Gesetzes. Hierunter fallen z.B. nach dem 31. Dezember 2008 aus einem Familienbuch ausgestellte beglaubigte Abschriften sowie beglaubigte Abschriften von Personenstandseinträgen, die nach Ablauf der standesamtlichen Fortführungsfristen auf Grund archivrechtlicher Vorschriften erteilt werden; dies gilt nicht für die aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch erteilten Eheurkunden, die den vollen Beweiswert nach § 54 Absatz 2 des Gesetzes besitzen.


Zitat:
§ 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden
(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.
(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.
(3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden.


Wenn das Familienbuch der Eltern vor dem 31.Dezember 2008 erteilt wurde, dann besitzt dieses Familienbuch volle Beweiskraft für personenstandsrechtliche Fragen.

Sollte das Familienbuch also vor diesem Datum erteilt worden sein, so ist diese als vollwertige Urkunde heranzuziehen. Die Forderung nach einer Legalisierung der Geburtsurkunde ist somit nicht erforderlich.

Somit ist die Forderung nach der Legalisation der Geburtsurkunde unverhältnismäßig.

Prüfungspunkt 4 wäre die Angemessenheit gewesen. Aber wir sind schon bei der Erforderlichkeit rausgeflogen...
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Antwort #6 - 13.01.2017 um 16:01:59
 
Eine solche Apostille bei einer Hochzeit in Dänemark, würde dann hier in Deutschland erfolgen? Aber im Grunde möchten wir in jedem Fall hier heiraten.

Aras: Aus welchem Gesetz/Vorschrift stammen die zitierten Passagen deines ersten Beitrages? Nach deiner Meinung könnte uns also eine Rechtsberatung tatsächlich helfen?
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Antwort #7 - 13.01.2017 um 16:12:07
 
Auf gleiche weise könnte man dann ja sogar die Erforderlichkeit der Geburtsurkunde also solches anzweifeln.

Ich glaube wie gesagt nicht dass man damit vor dem Standesbeamten weiter kommt.

Könnte der Standesbeamte nicht argumentieren dass er in seinem Ermessen die Legalisierung benötigt da nicht erkennbar wie damals ohne Legalisierung ein Familienbuch überhaupt angelegt werden konnte?

@Thomas77

Die Eheurkunde wird vom Dänischen Außenministerium in Kopenhagen legalisiert (Auch per Post möglich).

Aras' Zitate stammen aus dem PStG - Personenstandsgesetz.
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Antwort #8 - 13.01.2017 um 16:18:12
 
okatomy schrieb am 13.01.2017 um 15:31:30:
abgesehen davon dass du ja häufig die Meinung vertrittst, dass die Behördenmitarbeiter in vielen hier vorgetragenen Fällen ermessensfehlerhaft handeln, ist die Argumentation über fehlerhaftes Ermessen mit einem Standesbeamten bestimmt nicht leicht zu führen und ohne rechtlichen Beistand doch wohl eher aussichtslos. 


Es ist nicht immer alles ermessensfehlerhaft was hier vorgetragen wird. Jedoch leben wir hier nicht in einer Bananenrepublik wo die Argumente des Bürgers einfach übergangen werden können. Und an Standesbeamten mit quasi-richterlicher Stellung (§ 2 Abs. 2 PStG) kann man ruhig höhere Ansprüche stellen. Und in der Folge kann man auch an ihren Bescheiden höhere Anforderungen stellen. Darum muss man schon zumindest das Gefühl vom Beamten kriegen, dass man mit seinen Argumenten ernst genommen wurde. Ein "Machen wir nicht weil ist so" ist nicht ausreichend.

Manche Konflikte könnte man mE vermeiden, wenn der betreffende Beamte die vorgetragenen Argumente in den Bescheiden rechtlich würdigen würde.

@
Thomas77

Ja, aber was ist der Sinn der Sache? Warum in Dänemark heiraten, wenn das einzige Problem ein schemenhaft arbeitender Standesbeamter ist?

Zumal in die Frage der Angemessenheit in der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein solcher Punkt wie die Benutzung genau dieser einen Identität seit der Geburt durch deine Verlobte auch als Argument nicht ignoriert werden kann. Aber auch die fast schon sinnlose Förmelei, denn ein Legalisationsstempel auf die Urkunde ohne inhaltliche Bestätigung der Urkunde macht die Geburtsurkunde als Abstammungsnachweis nicht höherwertiger als das Familienbuch.

Die zitierten Regelungen stammen aus der PStG-VwV.

Du brauchst nichtmal einen Anwalt für die Klärung der Sache. Halte erstmal Rücksprache mit der Standesamtsaufsicht. In der Regel ist das das Rechtsamt des Kreises/der kreisfreien Stadt. Sollten die nicht abhelfen können, würde ich beim Standesamt auf einen Bescheid über die Anmeldung der Eheschließung bestehen. Dann muss das Standesamt argumentieren warum die vorgetragenen Argumente (nicht) greifen. Anschließend reichst du beim Amtsgericht gemäß § 49 PStG den Antrag auf Anweisung der Vornahme der Amtshandlung durch das Standesamt ein.

Wie sowas aussehen kann, kannst du bspw. hier sehen.
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1467139060/57#57
http://forum.ahnenforschung.net/showthread.php?t=122275

Nur eben mit einer guten Begründung.

Aber die Frage ist halt, wie das Standesamt begründet. Bis jetzt liegt ja keine echte Begründung vor sondern nur die mündliche Absage. Das ist nichts woran man das Standesamt festmachen kann.
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Antwort #9 - 13.01.2017 um 16:26:16
 
Aber müsste nicht die Legalisierung vorgelegen haben beim damaligen Eintrag?

Die Standesbeamtin meinte zu uns, dass ihr eine Urkunde von früher reichen würde. Aber leider hat die Mutter meiner Verlobten keine mehr. Das Standesamt am damaligen Eintragungsort müsste, für mein Verständnis, jedoch eine haben...

Wir finden dieses Prozedere einfach nicht fair, dass trotz all der korrekten deutschen Papiere, deren Echtheit im Grunde angezweifelt wird, die Eheschließung zu verweigern.
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Antwort #10 - 13.01.2017 um 16:26:52
 
okatomy schrieb am 13.01.2017 um 16:12:07:
Auf gleiche weise könnte man dann ja sogar die Erforderlichkeit der Geburtsurkunde also solches anzweifeln.


Es wird ein Abstammungsnachweis gefordert. Eine generelle Nicht-Erforderlichkeit der Geburtsurkunde fordere ich nicht. Gäbe es kein Familienbuch so wäre eine Geburtsurkunde erforderlich. Aber nur insoweit wie die Person überhaupt registriert wurde.

okatomy schrieb am 13.01.2017 um 16:12:07:
Ich glaube wie gesagt nicht dass man damit vor dem Standesbeamten weiter kommt.

Dann glaub es nicht. Es geht auch nciht darum dem Standesbeamten immer zu überzeugen, sondern dass man selber überzeugende Argumente kriegt damit man nicht als dummer Mensch stirbt.  Laut lachend

okatomy schrieb am 13.01.2017 um 16:12:07:
Könnte der Standesbeamte nicht argumentieren dass er in seinem Ermessen die Legalisierung benötigt da nicht erkennbar wie damals ohne Legalisierung ein Familienbuch überhaupt angelegt werden konnte?


Der Standesbeamte muss im pflichtgemäßen Ermessen beurteilen ob aus den vorgelegten Urkunden die Abstammung geprüft werden kann. Er kann nicht einfach das Familienbuch ignorieren.
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Antwort #11 - 13.01.2017 um 16:33:35
 
Thomas77 schrieb am 13.01.2017 um 16:26:16:
Aber müsste nicht die Legalisierung vorgelegen haben beim damaligen Eintrag? 

Wer weiß.

Thomas77 schrieb am 13.01.2017 um 16:26:16:
Die Standesbeamtin meinte zu uns, dass ihr eine Urkunde von früher reichen würde. Aber leider hat die Mutter meiner Verlobten keine mehr. Das Standesamt am damaligen Eintragungsort müsste, für mein Verständnis, jedoch eine haben...


Dann muss das in der Sammelakte zum Familienbuch des Standesamtes zu finden sein. Das die ihre Kisten nicht finden ist deren organisatorisches Problem.

Thomas77 schrieb am 13.01.2017 um 16:26:16:
Wir finden dieses Prozedere einfach nicht fair, dass trotz all der korrekten deutschen Papiere, deren Echtheit im Grunde angezweifelt wird, die Eheschließung zu verweigern. 


Ja, dann eben mal dagegen halten statt den leichten Ausweg Dänemark zu wählen.
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Antwort #12 - 13.01.2017 um 16:47:13
 
Vielen Dank für deinen Rat. Mit diesem Input greifen wir nochmal an und werden es weiter versuchen  Smiley
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Antwort #13 - 13.01.2017 um 17:18:02
 
Ich musste nochmal wegen dem vollen Beweiswert des Familienbuches nachschlagen. Beim zweiten lesen ist mir aufgefallen, dass das Familienbuch ggf. nur als Eheurkunde volle Beweiskraft und die Einträge zu den Kindern nur "normale" Beweiskraft hat.

Ich möchte darum noch auf den entfallenen § 49 PStV hinweisen.

Bis zum 14.05.2013 lautete der Eintrag so:

Zitat:
§ 49 Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch

Zum Nachweis der Geburt eines Kindes, dessen Geburt nicht in einem deutschen Personenstandsregister beurkundet ist, kann auf Antrag der Eltern oder des Kindes aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch der Eltern eine beglaubigte Abschrift erteilt werden, wenn die §§ 63 und 64 des Gesetzes dies nicht ausschließen.


Aus den Materialien des Verordnungsgebers:

Aus der BR-Drucksache 304/12
Zitat:
Zu Nummer 13 (§ 49)
Der Wortlaut von § 49 PStV erweckte den Eindruck, die beglaubigte Abschrift aus dem
Familienbuch werde als Personenstandsurkunde erteilt, obwohl es sich dabei nur um
einfache öffentliche Urkunden handelte. Die Regelung entfällt künftig, stellt die Betroffenen
jedoch nicht schlechter, da die Erteilung einer beglaubigten Abschrift mit dem Charakter
einer öffentlichen Urkunde auch zukünftig möglich ist.
Da die Familienbücher im
Übrigen seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr fortgeführt werden, verliert eine Abschrift
aus dem bisherigen Familienbuch nach und nach an Beweiskraft.
Der Nachweis der
Geburt des Kindes und dessen Abstammung aufgrund des Eintrags im Familienbuch
wäre deshalb nur eingeschränkt möglich. Zum Nachweis der Geburt eines im Ausland
geborenen Kindes ist eine Nachbeurkundung seiner Geburt ohnehin vorteilhafter, weil
es damit zu einem mit vollem Beweiswert im Sinne des § 54 PStG ausgestatteten Eintrag
im Geburtenregister gelangt und seinen Personenstand durch eine Geburtsurkunde
nachweisen kann.


http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2012/0304-12.pdf

Also... Bäm
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Antwort #14 - 13.01.2017 um 22:54:56
 
Passiert dieser Antrag auf Eheschließung schriftlich oder durch ein formloses Schreiben oder genügt es dies mündlich zu machen? Gibt es hierzu einen Gesetzestext, den ich der guten Dame nennen kann? Sie hat deutlich gemacht, dass sie sich ausschließlich an Vorschriften hält, die sie kennt....

Wenn wir dies tun, muss das Standesamt argumentieren warum das Familienbuch nicht anerkannt wird, sondern sie, trotz fehlender gesetzlichen Grundlage, auf die Legalisierung bestehen? Sollten sie das tun können, können wir uns immer noch auf Paragraph 49 des Personenstandsgesetz berufen?  Nach welchen Grundlagen entscheidet dann das Amtsgericht ob sie das Standesamt zur Eheschließung verpflichten?
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