Ein Antrag ist eine an eine Behörde gerichtete empfangsbedürftige Willenserklärung, die die Behörde zu einem Tun oder Unterlassen auffordert. Willenserklärungen sind nicht an eine bestimmte Form gebunden, sofern der Gesetzgeber nicht eine bestimmte Form festgelegt hat. Die Anmeldung zur Eheschließung ist an keine Form gebunden, kann also durch einfache Vorsprache eingebracht werden. Explizite Paragraphen hierzu gibt es nicht.
Thomas77 schrieb am 13.01.2017 um 22:54:56: trotz fehlender gesetzlichen Grundlage,
Vorsicht. Es gibt eine gesetzliche Grundlage.
§ 12 Abs. 2 PStG:
Zitat:(2) Die Eheschließenden haben bei der Anmeldung der Eheschließung durch öffentliche Urkunden nachzuweisen
1.
ihren Personenstand,
2.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
3.
ihre Staatsangehörigkeit,
4.
wenn sie schon verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft begründet hatten, die letzte Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Auflösung dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft. Ist die letzte Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht bei einem deutschen Standesamt geschlossen worden, so ist auch die Auflösung etwaiger weiterer Vorehen oder Lebenspartnerschaften nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits von einem deutschen Standesamt bei einer früheren Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft durchgeführt worden ist.
Btw. das Familienbuch ist ja laut obigen Zitaten ja trotzdem eine deutsche öffentliche Urkunde...
Thomas77 schrieb am 13.01.2017 um 22:54:56:Sollten sie das tun können, können wir uns immer noch auf Paragraph 49 des Personenstandsgesetz berufen
Klar.
Thomas77 schrieb am 13.01.2017 um 22:54:56: Nach welchen Grundlagen entscheidet dann das Amtsgericht ob sie das Standesamt zur Eheschließung verpflichten?
Nach Recht und Gesetz.