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Urkundenüberprüfung nach Einbürgerung (Gelesen: 12.591 mal)
Nevoda
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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08.11.2016 um 13:47:25
 
Hallo zusammen,

im Voraus bedanke ich mich für jegliche Antworten.

Die Lage sieht folgendermaßen aus. Vor einigen Jahren wurde ich eingebürgert. Das Prozedere ging damals eigentlich ziemlich flott. Bei der Einbürgerung musste ich meine ausländische Geburtsurkunde von einem staatlich vereidigten Übersetzer übersetzen lassen und es hat auch damit alles super geklappt.

Neulich war ich beim Standesamt, um unsere geplante Ehe anzumelden. Jetzt sagt mir das Standesamt (derselben Stadt, also quasi dieselbe Behörde, die mich eingebürgert hat), dass meine ausländische Geburtsurkunde für die Ehe doch überprüft sein müsste. Es fällt mich schwer nachzuvollziehen, weshalb ich jetzt für die Eheschließung eine strengere Überprüfung über mich ergehen lassen muss als für die damalige Einbürgerung.
Meine konkreten Fragen:

-      Gibt es eine Gesetzesgrundlage wonach die Urkundenüberprüfung für eine Ehe zwingend erforderlich ist? Nach meinem Verständnis der Paragrafen, die ich aus dem PStG gelesen habe, scheint dies eher eine Ermessensentscheidung zu sein?

-      Bringt mir die Tatsache, dass die Einbürgerungsstelle meine Geburtsurkunde damals akzeptiert hat irgendwas? Sprich, passiert es öfter, dass die gleiche Behörde aufgrund einer Geburtsurkunde jemanden einbürgert aber dieselbe Urkunde für die Eheschließung nicht erkennt?

Sehr hoffe ich natürlich, dass ich die Urkundenüberprüfung meiden kann (der Spaß kostet ja nicht nur Zeit und Nerven sondern auch richtig Geld). Deshalb bin ich echt für jegliche Unterstützung dankbar.

Schöne Grüße!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 08.11.2016 um 13:57:52
 
Ist eine Ermessensentscheidung, jedoch wird die UP bei Eheschließung regelmäßig gefordert bei Urkunden aus Ländern mit unsicherem Urkundenwesen.

Leider bringt dir es auch nichts dass ein anderer Behördenmitarbeiter in seinem Ermessen keine UP verlangte bei anderen Vorgängen.

Du kannst natürlich mal fragen warum in deinem Fall eine UP nötig sein soll, warum denn auf einemal Zweifel an deiner Identität bestehen, ggf. sprichst du mal mit dem Amtsleiter.

Wenn du die UP nicht machen willst weichen viele Paare mit dem Problem auf eine Dänemark-Heirat aus, die hier wiederum volle Rechtskraft ohne UP hat.

Bedenke halt dass das Problem der UP erneut auf dich zu kommt falls du mal Kinder bekommst und deren Geburt ohne UP vom Standesamt dann nicht beurkundet wird. (Muss aber nicht sein, anderer Sachbearbeiter, andere Ermessensentscheidung)

Du solltest also in Erwägung ziehen die UP einmal über dich ergehen zu lassen und gleich deine Geburt dann nachzubeurkunden, dann bekommst du auch eine deutsche Geburtsurkunde und hast nie mehr das Problem.
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Antwort #2 - 09.11.2016 um 10:21:59
 
Bestehen denn tatsächlich Zweifel an der Identität? Oder wird das nur rein interpretiert. Fakt ist, dass die Geburtsurkunde - soweit es zutrifft - Abstammungsfragen klärt und bei einigen Staaten auch den Familienstand enthält.

Nevoda schrieb am 08.11.2016 um 13:47:25:
-      Gibt es eine Gesetzesgrundlage wonach die Urkundenüberprüfung für eine Ehe zwingend erforderlich ist? Nach meinem Verständnis der Paragrafen, die ich aus dem PStG gelesen habe, scheint dies eher eine Ermessensentscheidung zu sein?

Der Standesbeamte muss den Familienstand abschließend für klären. Siehe § 13 Abs. 1 PStG und zum Verständnis Abs. 3 ("abschließende Prüfung nach Absatz 1").

Nevoda schrieb am 08.11.2016 um 13:47:25:
-      Bringt mir die Tatsache, dass die Einbürgerungsstelle meine Geburtsurkunde damals akzeptiert hat irgendwas? Sprich, passiert es öfter, dass die gleiche Behörde aufgrund einer Geburtsurkunde jemanden einbürgert aber dieselbe Urkunde für die Eheschließung nicht erkennt?

Die Verwaltung ist an seine Entscheidungen gebunden. Jedoch hast du damals die Geburtsurkunde wohl als zusätzlicher Identitätsnachweis geliefert. Bei der Eheschließung wird aber neben der Identität auch die Abstammung benötigt. Somit kann das Standesamt natürlich sagen, dass die Identität mit dem damaligen Reisepass (=Identitätsdokument) nachgewiesen wurde und jetzt durch den deutschen Personalausweis erfolgt. Wofür die Geburtsurkunde überhaupt für die Einbürgerung gefordert wurde ist irrelevant, da man auch ohne Geburtsurkunde eingebürgert werden kann.

Die Frage die du sinngemäß stellst, ob die Beweiskraft der Urkunde in Frage gestellt wird. Aber ohne zu wissen wie alt die Urkunde ist, welcher (ggf. nicht mehr existierende) Staat die Urkunde erteilt hat, welche Staatsangehörigkeit du vorher hattest, etc. kann man auch nicht sagen, ob es da was zu argumentieren gäbe.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #3 - 09.11.2016 um 12:32:57
 
Aras schrieb am 09.11.2016 um 10:21:59:
Wofür die Geburtsurkunde überhaupt für die Einbürgerung gefordert wurde ist irrelevant, da man auch ohne Geburtsurkunde eingebürgert werden kann. 


Für die Einbürgerung ist die Geburtsurkunde grundsätzlich erforderlich als Nachweis der Identität. Der Pass als Nachweis der Staatsangehörigkeit.
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Antwort #4 - 09.11.2016 um 13:18:22
 
Wo steht denn das geschrieben? Smiley. Wenn ich dir meine Geburtsurkunde schicke, kannst du dich damit ja auch nicht als Aras identifizieren Zwinkernd. Reisepass, Passersatz, Ausweis/Ausweisersatz dienen in erster Linie zur Identifikation. Also wie ich schon schrieb: Für die Einbürgerung braucht man bereits gesetzlich gesehen keine Geburtsurkunde sondern eine gesicherte Identität. NRW spricht beispielsweise in dem Ausführungserlass zum Staatsangehörigkeitsrecht davon, dass man  "z.B. Geburts-, Heiratsurkunde oder [..]" zum nachweisen Familienstand vorlegen soll und nicht dazu dass er sich damit identifizieren soll.
Für das Standesamt sind aber auch die besonderen Personenstandsdaten interessant, also Eltern der Verlobten. Stichwort: Inzestverbot.
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Antwort #5 - 22.11.2016 um 15:22:35
 
Hallo zusammen und vielen Dank für die Antworten! Ich melde mich erst jetzt, da ich noch versucht habe, nähere Informationen von den Behörden zu erhalten.
Alles was mir gesagt worden ist, ist dass, zum damaligen Zeitpunkt keine Urkundenüberprüfung im Einbürgerungsverfahren erfolgte. Und deshalb hätten sie die Urkunde zu prüfen.

Aras schrieb am 09.11.2016 um 13:18:22:
Für die Einbürgerung braucht man bereits gesetzlich gesehen keine Geburtsurkunde sondern eine gesicherte Identität. NRW spricht beispielsweise in dem Ausführungserlass zum Staatsangehörigkeitsrecht davon, dass man"z.B. Geburts-, Heiratsurkunde oder [..]" zum nachweisen Familienstand vorlegen soll und nicht dazu dass er sich damit identifizieren soll.


@ Aras: Damals musste ich die Geburtsurkunde geben; das war keine Entscheidung von mir. Es war eine von den verlangten Dokumenten. Ich müsste sogar die Urkunde von einem staatlich vereidigten Übersetzer übersetzen lassen.

Aras schrieb am 09.11.2016 um 10:21:59:
Die Frage die du sinngemäß stellst, ob die Beweiskraft der Urkunde in Frage gestellt wird. Aber ohne zu wissen wie alt die Urkunde ist, welcher (ggf. nicht mehr existierende) Staat die Urkunde erteilt hat, welche Staatsangehörigkeit du vorher hattest, etc. kann man auch nicht sagen, ob es da was zu argumentieren gäbe

Die Urkunde ist aus Côte d'Ivoire, also das Land gibt es noch.

okatomy schrieb am 08.11.2016 um 13:57:52:
Du kannst natürlich mal fragen warum in deinem Fall eine UP nötig sein soll, warum denn auf einemal Zweifel an deiner Identität bestehen, ggf. sprichst du mal mit dem Amtsleiter.

So sieht es tatsächlich aus. Entweder prüfen sie jetzt allgemein strenger oder sie haben auf einmal Zweifel an meiner Identität. Mit dem Amtsleiter habe ich besprochen und er hat mir nichts neues sagen können.
Denkt Ihr, dass es sich lohnen würde, einen Anwalt hinzuzuziehen?
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Antwort #6 - 22.11.2016 um 15:54:11
 
Die Beauftragung eines Anwalts im Verfahren kostet ca. 460 €. Die Gebühr für die Überprüfung je Urkunde beträgt 155 €.

http://m.konsularinfo.diplo.de/contentblob/1619664/Daten/5629672/Merkblatt_Coted...

Gegenfrage:
Ist es wirtschaftlich sinnvoll einen Anwalt zu beauftragen?

Der Rat sich an den Amtsleiter zu wenden musste fehlschlagen: Der Amtsleiter kann nicht den Standesbeamten Weisungen bei und in der Ausübung ihrer standesamtlichen Funktion geben. Siehe PStG § 2 Abs. 2. Nichtmal die Standesamtsaufsicht kann rechtlich gesehen direkt Weisungen geben sondern steht nur beratend bei. Nur das zuständige ordentliche Gericht kann das Standesamt anweisen etwas zu beurkunden, §49 PStG.

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Antwort #7 - 22.11.2016 um 19:04:30
 
Aras schrieb am 22.11.2016 um 15:54:11:
ie Beauftragung eines Anwalts im Verfahren kostet ca. 460 €. Die Gebühr für die Überprüfung je Urkunde beträgt 155 €.

http://m.konsularinfo.diplo.de/contentblob/1619664/Daten/5629672/Merkblatt_Coted....

Gegenfrage:
Ist es wirtschaftlich sinnvoll einen Anwalt zu beauftragen?


Gute Gegenfrage, aber die Kostenseite ist nur eine, es geht auch um den zeitlichen Aspekt. Ich habe zum Beispiel gelesen, dass es unter Umständen ein ganzes Jahr dauern könnte. Außerdem würde ich gerne rausfinden, was jetzt an meiner Identität stört. Kriege ich das irgendwie hin?
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Antwort #8 - 22.11.2016 um 23:41:30
 
Nevoda schrieb am 08.11.2016 um 13:47:25:
Bringt mir die Tatsache, dass die Einbürgerungsstelle meine Geburtsurkunde damals akzeptiert hat irgendwas? 

Siehe das "Gebot der Folgerichtigkeit".

Das Standesamt sitzt aber in gewisser Weise am längeren Hebel und kann sagen, dass es an die vorherigen Entscheidungen der Behörde nicht gebunden sei weil der Sachverhalt ein anderer wäre. Rechtlich ist es ja korrekt, da die Einbürgerung ein Verwaltungsakt und die Eheschließung ein personenstandsrechtlicher Vorgang/Rechtsgeschäft eigener Art ist.

Wenn das Standesamt aber mit der Begründung des mangelnden Identitätsnachweises begründen würde, dann würde ich wie oben argumentieren. Aber würde das Standesamt die Urkundenüberprüfung damit begründen, dass die Abstammung überprüft werden muss um die Ehehindernisse zu prüfen, dann wäre das mE bereits ausreichend.

Und auf der anderen Seite muss man auch sagen, dass die Forderung ja nicht ungerechtfertigt sein könnte. Unterstellung: Was hast du zu befürchten falls du die Urkunden überprüfen lassen müsstest?

Nevoda schrieb am 08.11.2016 um 13:47:25:
Gibt es eine Gesetzesgrundlage wonach die Urkundenüberprüfung für eine Ehe zwingend erforderlich ist? 

Siehe § 438 ZPO. Es gibt keine Echtheitsvermutung für ausländische Urkunden (vgl. § 437 Abs. 1 ZPO für deutsche Urkunden). Darum wäre es bei streitiger Echtheit durch das Gericht zu entscheiden.

Und dann kommen wir zu dem Punkt: Warum willst du die Überprüfung der Urkunde vermeiden? Das wird dich der Richter ggf. fragen. Die Überprüfung von Urkunden wurde ja extra wegen der in der Regel nicht gegebenen inhaltlichen und/oder formellen Echtheit der Urkunden eingeführt.

Und nur weil die Überprüfung bis zu einem Jahr im Extremstfall(!) dauert, bedeutet es ja nicht, dass dieser Eingriff in die Eheschließungsfreiheit rechtswidrig wäre. Zumal sich dieser Extremfall nicht aus dem Merkblatt ergibt.

Warum wollt ihr zeitnah heiraten? Gibt es denn irgendwelche höheren Rechtsgüter, die eine zeitnahe Eheschließung gebieten würden? Sollen bereits gezeugte Kinder ehelich geboren werden?

Nevoda schrieb am 22.11.2016 um 19:04:30:
Außerdem würde ich gerne rausfinden, was jetzt an meiner Identität stört. Kriege ich das irgendwie hin?

Da müsstest du einen rechtsmittelfähigen Bescheid anfordern (mit Kosten verbunden - glaub so 60 oder 80 €).


Aber ich bin kein Anwalt. Und darum kein Gewähr und keine Haftung.
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Antwort #9 - 23.11.2016 um 02:03:51
 
Aras schrieb am 22.11.2016 um 23:41:30:
Siehe § 438 ZPO. Es gibt keine Echtheitsvermutung für ausländische Urkunden (vgl. § 437 Abs. 1 ZPO für deutsche Urkunden). Darum wäre es bei streitiger Echtheit durch das Gericht zu entscheiden.


Man muss aber beachten, das die Einbürgerungurkunde keine Personenstandsurkunde ist. Andereseits enthält die Einbürgerungsurkunde ja die wesentlichen Personenstandsdaten in beurkundeter Form.

Tatsächlich kann aber nur das Gericht den Standesbeamten zwingen eine Eheschlißung und die Beurkundung darüber vorzunehmen, es kann von keiner vorgesetzten Stelle angeordnet werden.

Der pragmatischte und günstigste Weg wäre es die eigene Geburt nachzubeurkunden, dann hat man nach der Urkundenüberprüfung eine deutsche Personenstandsurkunde. Bei Ländern mit unsicheren Urkundenwesen oder unsicherer politischer Lage sollte man das auch direkt nach der Einbürgerung machen, damit verhindert man Wartezeiten, wie in diesem Beispiel.

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Antwort #10 - 23.11.2016 um 08:38:34
 
Wenn ihr schnell heiraten wollt, um noch für 2016 gemeinsam veranlagt zu werden und KV Beiträge zu sparen, solltet ihr in Dänemark heiraten.
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Antwort #11 - 25.11.2016 um 12:53:24
 
Aras schrieb am 22.11.2016 um 23:41:30:
Warum wollt ihr zeitnah heiraten? Gibt es denn irgendwelche höheren Rechtsgüter, die eine zeitnahe Eheschließung gebieten würden? Sollen bereits gezeugte Kinder ehelich geboren werden?


Würde dies die Entscheidung des Beamten ändern. Gesetz ist doch Gesetz...

grisu1000 schrieb am 23.11.2016 um 02:03:51:
Bei Ländern mit unsicheren Urkundenwesen oder unsicherer politischer Lage sollte man das auch direkt nach der Einbürgerung machen, damit verhindert man Wartezeiten, wie in diesem Beispiel.


Yep, dies scheint die beste Lösung zu sein. Hätte ich dies nur bei der Einbürgerung gewusst... Also jeder Person, die sich einbürgern lässt, fleißig raten, die eigene Geburt nachzubeurkunden.
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Antwort #12 - 25.11.2016 um 13:07:39
 
Nevoda schrieb am 25.11.2016 um 12:53:24:
Würde dies die Entscheidung des Beamten ändern. Gesetz ist doch Gesetz...

Es würde nicht die Entscheidung des Beamten ändern aber vermutlich die Rechtsgüter-Abwägung des Richters ggf. positiv beeinflussen.

Aber wenn du keine guten Gründe hast, dann wird die Urkundenüberprüfung auch geeignet, angemessen und wohl erforderlich sein.

Du führst bis jetzt keine Gründe an, warum zeitnah geheiratet werden soll/muss und man nicht 2-3 Monate damit warten kann.
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Antwort #13 - 31.03.2017 um 14:22:25
 
Hallo zusammen,

inzwischen habe ich Neuigkeiten zu meinem Fall. Nachdem ich alle geforderten Unterlagen eingereicht habe, hat der Beamte beim Standesamt gerade nach ca. 3 Monaten mich über die Empfangsbestätigung der Botschaft informiert. Jedoch verlangt diese jetzt nach Informationen, die sich definitiv nicht aus dem Ursprungsformular ergaben, „damit eine Einleitung der Überprüfung bald erfolgen kann“.  Die geforderten Informationen werde ich natürlich zuschicken. Nur wenn sie wieder 3 Monate für eine Empfangsbestätigung brauchen und mindestens genau so lang für die Prüfung an sich, werden wir ein Problem haben: meine Verlobte ist in der Mitte einer Schwangerschaft und wir würden gerne noch vor dem Entbindungstermin heiraten. Somit sind wir bei diesem Fall:

Aras schrieb am 22.11.2016 um 23:41:30:
Warum wollt ihr zeitnah heiraten? Gibt es denn irgendwelche höheren Rechtsgüter, die eine zeitnahe Eheschließung gebieten würden? Sollen bereits gezeugte Kinder ehelich geboren werden?


Haben wir irgendwelche Hebel, um dies noch zu schaffen?
Zu der Alternative „Dänemark“ würden wir nicht allzu gerne greifen.
Danke!
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Antwort #14 - 31.03.2017 um 15:21:42
 
Seit wann lebst Du eigentlich in Deutschland? Seit welchem Lebensjahr
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Antwort #15 - 31.03.2017 um 15:40:43
 
Aras schrieb am 31.03.2017 um 15:21:42:
Seit wann lebst Du eigentlich in Deutschland? Seit welchem Lebensjahr 


Seit 2003; 18. LJ. Inwiefern ist das für die Fragestellung relevant? (Nur damit ich nicht dumm sterbe  Laut lachend ). Danke!
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Antwort #16 - 31.03.2017 um 16:00:03
 
Naja manchmal kann man sowas darüber knacken, dass man argumentiert, dass man sooo lange in Deutschland lebt und so jung bei der Einreise war, dass man garnicht geheiratet haben konnte bzw. es unsinnig ist, jetzt über den Familienstand groß nachzudenken.

Naja, glaub irgendwie nicht, dass der Antrag gemäß § 49 PStG zeitnah durchgeht.
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Antwort #17 - 31.03.2017 um 18:12:21
 
Danke für Deine Rückmeldung!

Aras schrieb am 31.03.2017 um 16:00:03:
Naja manchmal kann man sowas darüber knacken, dass man argumentiert, dass man sooo lange in Deutschland lebt und so jung bei der Einreise war, dass man garnicht geheiratet haben konnte bzw. es unsinnig ist, jetzt über den Familienstand groß nachzudenken. 



Ich habe mich gerade ein Bisschen schlau gemacht. Um damals mit 18 in CI heiraten zu können, hätte ich eine Sondererlaubnis der Eltern holen müssen, da das Mindestalter dafür bei 20 J. liegt. Bin aber knapp ein Monat nach meinem 18. Geburtstag eingereist. Also schon ziemlich unwahrscheinlich, dass ich noch vor Ausreise heiraten konnte, vor allem wenn man auch die Zeit fürs dort immer noch geltende Aufgebot (vier Wochen) berücksichtigt.

Soweit meine vielleicht unaufgeklärte Logik... Würdet Ihr empfehlen, Unterstützung von einem Anwalt zu holen, oder ist die Lage einfach aussichtslos?

Vielen Dank für jegliche Tipps!
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Antwort #18 - 31.03.2017 um 18:40:21
 
Imho gibt es nicht soviele auf Personenstandsrecht spezialisierte Anwälte.

Wieviel Zeit hast du denn?
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Antwort #19 - 01.04.2017 um 21:12:29
 
Aras schrieb am 31.03.2017 um 18:40:21:
Wieviel Zeit hast du denn? 


Noch ca. 3 Monate wenn alles gut geht... Detaillierte Infos habe ich Dir per PN zugeschickt  Smiley
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Antwort #20 - 01.04.2017 um 21:24:24
 
Bist du bereit Geld in die Hand zu nehmen und hast du eine gewisse Konfliktbereitschaft? Und eben die  Möglichkeit in  Kauf zu nehmen auch zu verlieren?
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Antwort #21 - 01.04.2017 um 22:08:57
 
Danke für Deine Rückmeldung. Ich weiß ja schon, dass pro. rechtlicher Beistand was kostet  Laut lachend
Zur Konfliktbereitschaft: IMHO muss ich sie nicht unbedingt haben , um mich gegen gewisse bürokratische Hindernisse zu wehren.  Ich glaube zu verstehen, was Du meinst. Für mich handelt es sich aber nicht um Konfliktbereitschaft, vielleicht eher um den Willen, sich nicht tatenlos der Bürokratie auszuliefern. Aber man kann es wahrscheinlich so oder so sehen.

Im Voraus bedanke ich für Tipps, wie ich in der Situation ein Bisschen Bewegung bringen kann (eben so für Kontakte zu relevanten Anwälten).
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Antwort #22 - 01.04.2017 um 22:52:30
 
Nevoda schrieb am 01.04.2017 um 22:08:57:
m Voraus bedanke ich für Tipps, wie ich in der Situation ein Bisschen Bewegung bringen kann (eben so für Kontakte zu relevanten Anwälten).


Und was soll der Anwalt machen? Auch er kann den Standesbeamten nicht zwingen, sondern eben nur das Gericht. Und auch über den Rechtsweg wird das mit den drei Monaten nichts mehr. Die Forderung nach UP ist begründet und es ist auch wichtig, ansonsten bekommt euer zukünftiges Kind erstmal keine Geburtsurkunde sondern erstmal nur eine einfache Bescheinigung über die Geburt.

Willst du das das Kind ehelich geboren wird, bleibt eben ggf. nur Dänemark. Aber warst du schon mal verheiratet? Dänemark prüft nicht streng die Ehevoraussetzung, drum kann es bei Vorehen immer mal wieder Problem bei anschließender Rückkehr nach Deutschland geben.

Und sollte die UP durch sein am besten die eingene Geburt nachregistrieren.
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Antwort #23 - 01.04.2017 um 23:09:02
 
Klar kann man es versuchen zu knacken.

Man geht zum Standesamt und bittet um einen Ablehnungsbescheid für die Eheanmeldung, damit man vor dem Amtsgericht den Antrag gemäß § 49 PStG stellt. Gleichzeitig sagt man dem Standesbeamten, dass er die Geburtsurkunde etc. weiterhin vertrauensanwaltlich prüfen solle, da es ja absehbar ist, dass diese ggf. gebraucht werden, spätestens bei der Geburt des Kindes.

Und dann schaut man den Bescheid des Standesamtes an und schreibt den Antrag gemäß § 49 PStG dass der Standesbeamte die Geburtsurkunde prüfen um die Ehefähigkeit zu prüfen... wo ist da der Sinn?

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #24 - 02.04.2017 um 21:21:32
 
Aras schrieb am 01.04.2017 um 23:09:02:
Und dann schaut man den Bescheid des Standesamtes an und schreibt den Antrag gemäß § 49 PStG dass der Standesbeamte die Geburtsurkunde prüfen um die Ehefähigkeit zu prüfen... wo ist da der Sinn?


Ich muss zugeben, dass ich Deine Frage nicht verstehe, falls sie an mich gerichtet ist...
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Antwort #25 - 02.04.2017 um 23:26:45
 
Sag mal, welche Urkunden werden derzeit konkret geprüft?
Ist der Familienstand auf der Geburtsurkunde oder so vermerkt?
Wurde eine separate Ledigkeitsbescheinigung oder so zur Prüfung gegeben?
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Antwort #26 - 03.04.2017 um 00:26:24
 
Geprüft soll nur meine Geburtsurkunde werden. Darauf ist kein Familienstand vermerkt, da sie aus dem Geburtsjahr stammt, was die Norm in CI ist.
Von einer separaten Ledigkeitsbescheinigung hat der Standesbeamte nie geredet. Alles, was ich weiß, ist, dass meine Geburtsurkunde geprüft werden muss, um meine Identität festzustellen.
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Antwort #27 - 03.04.2017 um 02:04:10
 
Offen gesagt finde ich die Urkundenüberprüfung ziemlich affig. Nur um die Identität zu prüfen soll die Urkunde überprüft werden?
Ich habe schon paar Gedanken zum Fall. Also bspw. muss man die gesamte Historie betrachten, da du mit der Identität ja schon seit deinem 18. LJ in Deutschland lebst. Außerdem muss man ja erklären warum denn jetzt diese Urkundenüberprüfung benötigt wird, wenn diese Identität ja höchstwahrscheinlich besteht.

Ich kenne leider keinen im Personenstandsrecht fitten Juristen.
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Antwort #28 - 03.04.2017 um 11:05:29
 
Aras schrieb am 03.04.2017 um 02:04:10:
Offen gesagt finde ich die Urkundenüberprüfung ziemlich affig. Nur um die Identität zu prüfen soll die Urkunde überprüft werden?


Genau das ist es, was mich ja auch stört. Dazu muss man noch wissen, dass ich damals ganz normal mit einem Studentenvisum eingereist bin. Meine "damalige" Identität, die ich in der alten Heimat hatte und mit der ich in die BRD eingereist bin, wurde also schon damals vor Visumsvergabe von der Botschaft höchstwahrscheinlich überprüft.
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« Zuletzt geändert: 11.04.2017 um 12:05:27 von Mick » 
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Antwort #29 - 12.05.2017 um 22:56:57
 
Guten Abend,
falls sich das Thema nicht schon erledigt hat... spätestens für die Nachbeurkundung der Geburt würde die Urkundenprüfung wohl ohnehin kommen, denke ich.
Wenn im Rahmen der Visumerteilung eine Identitätsprüfung stattgefunden hätte, so wäre das wohl eine Urkundenprüfung gewesen (die dir nicht entgangen wäre). Urkundenprüfungen finden jedoch üblicherweise nur "auf Anforderung" einer innerdeutschen Behörde statt. Diese Behörde erhält einen ausführlichen Prüfbericht. Die Botschaft würde einen Prüfvermerk erteilen, den du nun auch hättest und vorweisen könntest.

Was den Prüfungsumfang betrifft, hier ein paar ganz allgemeine Auskünfte (losgelöst von deiner Person): der kann von Botschaft zu Botschaft leicht variieren. Was konkret geprüft wird, ist länderspezifisch - mit dem Ziel, dass die Botschaft am Ende eine recht sichere Aussage darüber treffen kann, ob Identität und - für eine Eheschließung - Familienstand feststehen. Üblicherweise beschränkt sich die Prüfung daher nicht darauf, allein ins Register zu sehen, ob dort die Geburt tatsächlich mit den angegebenen Daten registriert wurde, sondern es werden oft auch "Umfeldermittlungen" vorgenommen - insbesondere im Hinblick auf vorhergehende Eheschließungen, auch stammesrechtliche, die möglicherweise nicht in Registern eingetragen und dennoch - abhängig vom Länderrecht - rechtswirksam sind. Auch wenn eine Eheschließung vor Einreise nach Deutschland mit Studentenvisum unwahrscheinlich war, ist nicht völlig ausgeschlossen, dass während eines Urlaubs im Heimatland eine Ehe geschlossen wurde. Dass eine vorherige Eheschließung "unwahrscheinlich" ist, reicht als Nachweis der Ledigkeit nicht aus.

Ich würde die Forderung einer Urkundenprüfung auch nicht "persönlich nehmen" - vielleicht fordert dein Standesamt diese für jeden Verlobten, der aus einem Land mit unsicherem Urkundswesen (wo die Legalisation deshalb ausgesetzt wurde) stammt?

Auf jeden Fall wünsche ich für die Schwangerschaft und die Geburt alles erdenklich Gute!
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