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Urkundenüberprüfung nach Einbürgerung (Gelesen: 12.551 mal)
Nevoda
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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08.11.2016 um 13:47:25
 
Hallo zusammen,

im Voraus bedanke ich mich für jegliche Antworten.

Die Lage sieht folgendermaßen aus. Vor einigen Jahren wurde ich eingebürgert. Das Prozedere ging damals eigentlich ziemlich flott. Bei der Einbürgerung musste ich meine ausländische Geburtsurkunde von einem staatlich vereidigten Übersetzer übersetzen lassen und es hat auch damit alles super geklappt.

Neulich war ich beim Standesamt, um unsere geplante Ehe anzumelden. Jetzt sagt mir das Standesamt (derselben Stadt, also quasi dieselbe Behörde, die mich eingebürgert hat), dass meine ausländische Geburtsurkunde für die Ehe doch überprüft sein müsste. Es fällt mich schwer nachzuvollziehen, weshalb ich jetzt für die Eheschließung eine strengere Überprüfung über mich ergehen lassen muss als für die damalige Einbürgerung.
Meine konkreten Fragen:

-      Gibt es eine Gesetzesgrundlage wonach die Urkundenüberprüfung für eine Ehe zwingend erforderlich ist? Nach meinem Verständnis der Paragrafen, die ich aus dem PStG gelesen habe, scheint dies eher eine Ermessensentscheidung zu sein?

-      Bringt mir die Tatsache, dass die Einbürgerungsstelle meine Geburtsurkunde damals akzeptiert hat irgendwas? Sprich, passiert es öfter, dass die gleiche Behörde aufgrund einer Geburtsurkunde jemanden einbürgert aber dieselbe Urkunde für die Eheschließung nicht erkennt?

Sehr hoffe ich natürlich, dass ich die Urkundenüberprüfung meiden kann (der Spaß kostet ja nicht nur Zeit und Nerven sondern auch richtig Geld). Deshalb bin ich echt für jegliche Unterstützung dankbar.

Schöne Grüße!
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okatomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 08.11.2016 um 13:57:52
 
Ist eine Ermessensentscheidung, jedoch wird die UP bei Eheschließung regelmäßig gefordert bei Urkunden aus Ländern mit unsicherem Urkundenwesen.

Leider bringt dir es auch nichts dass ein anderer Behördenmitarbeiter in seinem Ermessen keine UP verlangte bei anderen Vorgängen.

Du kannst natürlich mal fragen warum in deinem Fall eine UP nötig sein soll, warum denn auf einemal Zweifel an deiner Identität bestehen, ggf. sprichst du mal mit dem Amtsleiter.

Wenn du die UP nicht machen willst weichen viele Paare mit dem Problem auf eine Dänemark-Heirat aus, die hier wiederum volle Rechtskraft ohne UP hat.

Bedenke halt dass das Problem der UP erneut auf dich zu kommt falls du mal Kinder bekommst und deren Geburt ohne UP vom Standesamt dann nicht beurkundet wird. (Muss aber nicht sein, anderer Sachbearbeiter, andere Ermessensentscheidung)

Du solltest also in Erwägung ziehen die UP einmal über dich ergehen zu lassen und gleich deine Geburt dann nachzubeurkunden, dann bekommst du auch eine deutsche Geburtsurkunde und hast nie mehr das Problem.
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Aras
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Antwort #2 - 09.11.2016 um 10:21:59
 
Bestehen denn tatsächlich Zweifel an der Identität? Oder wird das nur rein interpretiert. Fakt ist, dass die Geburtsurkunde - soweit es zutrifft - Abstammungsfragen klärt und bei einigen Staaten auch den Familienstand enthält.

Nevoda schrieb am 08.11.2016 um 13:47:25:
-      Gibt es eine Gesetzesgrundlage wonach die Urkundenüberprüfung für eine Ehe zwingend erforderlich ist? Nach meinem Verständnis der Paragrafen, die ich aus dem PStG gelesen habe, scheint dies eher eine Ermessensentscheidung zu sein?

Der Standesbeamte muss den Familienstand abschließend für klären. Siehe § 13 Abs. 1 PStG und zum Verständnis Abs. 3 ("abschließende Prüfung nach Absatz 1").

Nevoda schrieb am 08.11.2016 um 13:47:25:
-      Bringt mir die Tatsache, dass die Einbürgerungsstelle meine Geburtsurkunde damals akzeptiert hat irgendwas? Sprich, passiert es öfter, dass die gleiche Behörde aufgrund einer Geburtsurkunde jemanden einbürgert aber dieselbe Urkunde für die Eheschließung nicht erkennt?

Die Verwaltung ist an seine Entscheidungen gebunden. Jedoch hast du damals die Geburtsurkunde wohl als zusätzlicher Identitätsnachweis geliefert. Bei der Eheschließung wird aber neben der Identität auch die Abstammung benötigt. Somit kann das Standesamt natürlich sagen, dass die Identität mit dem damaligen Reisepass (=Identitätsdokument) nachgewiesen wurde und jetzt durch den deutschen Personalausweis erfolgt. Wofür die Geburtsurkunde überhaupt für die Einbürgerung gefordert wurde ist irrelevant, da man auch ohne Geburtsurkunde eingebürgert werden kann.

Die Frage die du sinngemäß stellst, ob die Beweiskraft der Urkunde in Frage gestellt wird. Aber ohne zu wissen wie alt die Urkunde ist, welcher (ggf. nicht mehr existierende) Staat die Urkunde erteilt hat, welche Staatsangehörigkeit du vorher hattest, etc. kann man auch nicht sagen, ob es da was zu argumentieren gäbe.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #3 - 09.11.2016 um 12:32:57
 
Aras schrieb am 09.11.2016 um 10:21:59:
Wofür die Geburtsurkunde überhaupt für die Einbürgerung gefordert wurde ist irrelevant, da man auch ohne Geburtsurkunde eingebürgert werden kann. 


Für die Einbürgerung ist die Geburtsurkunde grundsätzlich erforderlich als Nachweis der Identität. Der Pass als Nachweis der Staatsangehörigkeit.
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Antwort #4 - 09.11.2016 um 13:18:22
 
Wo steht denn das geschrieben? Smiley. Wenn ich dir meine Geburtsurkunde schicke, kannst du dich damit ja auch nicht als Aras identifizieren Zwinkernd. Reisepass, Passersatz, Ausweis/Ausweisersatz dienen in erster Linie zur Identifikation. Also wie ich schon schrieb: Für die Einbürgerung braucht man bereits gesetzlich gesehen keine Geburtsurkunde sondern eine gesicherte Identität. NRW spricht beispielsweise in dem Ausführungserlass zum Staatsangehörigkeitsrecht davon, dass man  "z.B. Geburts-, Heiratsurkunde oder [..]" zum nachweisen Familienstand vorlegen soll und nicht dazu dass er sich damit identifizieren soll.
Für das Standesamt sind aber auch die besonderen Personenstandsdaten interessant, also Eltern der Verlobten. Stichwort: Inzestverbot.
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Antwort #5 - 22.11.2016 um 15:22:35
 
Hallo zusammen und vielen Dank für die Antworten! Ich melde mich erst jetzt, da ich noch versucht habe, nähere Informationen von den Behörden zu erhalten.
Alles was mir gesagt worden ist, ist dass, zum damaligen Zeitpunkt keine Urkundenüberprüfung im Einbürgerungsverfahren erfolgte. Und deshalb hätten sie die Urkunde zu prüfen.

Aras schrieb am 09.11.2016 um 13:18:22:
Für die Einbürgerung braucht man bereits gesetzlich gesehen keine Geburtsurkunde sondern eine gesicherte Identität. NRW spricht beispielsweise in dem Ausführungserlass zum Staatsangehörigkeitsrecht davon, dass man"z.B. Geburts-, Heiratsurkunde oder [..]" zum nachweisen Familienstand vorlegen soll und nicht dazu dass er sich damit identifizieren soll.


@ Aras: Damals musste ich die Geburtsurkunde geben; das war keine Entscheidung von mir. Es war eine von den verlangten Dokumenten. Ich müsste sogar die Urkunde von einem staatlich vereidigten Übersetzer übersetzen lassen.

Aras schrieb am 09.11.2016 um 10:21:59:
Die Frage die du sinngemäß stellst, ob die Beweiskraft der Urkunde in Frage gestellt wird. Aber ohne zu wissen wie alt die Urkunde ist, welcher (ggf. nicht mehr existierende) Staat die Urkunde erteilt hat, welche Staatsangehörigkeit du vorher hattest, etc. kann man auch nicht sagen, ob es da was zu argumentieren gäbe

Die Urkunde ist aus Côte d'Ivoire, also das Land gibt es noch.

okatomy schrieb am 08.11.2016 um 13:57:52:
Du kannst natürlich mal fragen warum in deinem Fall eine UP nötig sein soll, warum denn auf einemal Zweifel an deiner Identität bestehen, ggf. sprichst du mal mit dem Amtsleiter.

So sieht es tatsächlich aus. Entweder prüfen sie jetzt allgemein strenger oder sie haben auf einmal Zweifel an meiner Identität. Mit dem Amtsleiter habe ich besprochen und er hat mir nichts neues sagen können.
Denkt Ihr, dass es sich lohnen würde, einen Anwalt hinzuzuziehen?
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Antwort #6 - 22.11.2016 um 15:54:11
 
Die Beauftragung eines Anwalts im Verfahren kostet ca. 460 €. Die Gebühr für die Überprüfung je Urkunde beträgt 155 €.

http://m.konsularinfo.diplo.de/contentblob/1619664/Daten/5629672/Merkblatt_Coted...

Gegenfrage:
Ist es wirtschaftlich sinnvoll einen Anwalt zu beauftragen?

Der Rat sich an den Amtsleiter zu wenden musste fehlschlagen: Der Amtsleiter kann nicht den Standesbeamten Weisungen bei und in der Ausübung ihrer standesamtlichen Funktion geben. Siehe PStG § 2 Abs. 2. Nichtmal die Standesamtsaufsicht kann rechtlich gesehen direkt Weisungen geben sondern steht nur beratend bei. Nur das zuständige ordentliche Gericht kann das Standesamt anweisen etwas zu beurkunden, §49 PStG.

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Antwort #7 - 22.11.2016 um 19:04:30
 
Aras schrieb am 22.11.2016 um 15:54:11:
ie Beauftragung eines Anwalts im Verfahren kostet ca. 460 €. Die Gebühr für die Überprüfung je Urkunde beträgt 155 €.

http://m.konsularinfo.diplo.de/contentblob/1619664/Daten/5629672/Merkblatt_Coted....

Gegenfrage:
Ist es wirtschaftlich sinnvoll einen Anwalt zu beauftragen?


Gute Gegenfrage, aber die Kostenseite ist nur eine, es geht auch um den zeitlichen Aspekt. Ich habe zum Beispiel gelesen, dass es unter Umständen ein ganzes Jahr dauern könnte. Außerdem würde ich gerne rausfinden, was jetzt an meiner Identität stört. Kriege ich das irgendwie hin?
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Antwort #8 - 22.11.2016 um 23:41:30
 
Nevoda schrieb am 08.11.2016 um 13:47:25:
Bringt mir die Tatsache, dass die Einbürgerungsstelle meine Geburtsurkunde damals akzeptiert hat irgendwas? 

Siehe das "Gebot der Folgerichtigkeit".

Das Standesamt sitzt aber in gewisser Weise am längeren Hebel und kann sagen, dass es an die vorherigen Entscheidungen der Behörde nicht gebunden sei weil der Sachverhalt ein anderer wäre. Rechtlich ist es ja korrekt, da die Einbürgerung ein Verwaltungsakt und die Eheschließung ein personenstandsrechtlicher Vorgang/Rechtsgeschäft eigener Art ist.

Wenn das Standesamt aber mit der Begründung des mangelnden Identitätsnachweises begründen würde, dann würde ich wie oben argumentieren. Aber würde das Standesamt die Urkundenüberprüfung damit begründen, dass die Abstammung überprüft werden muss um die Ehehindernisse zu prüfen, dann wäre das mE bereits ausreichend.

Und auf der anderen Seite muss man auch sagen, dass die Forderung ja nicht ungerechtfertigt sein könnte. Unterstellung: Was hast du zu befürchten falls du die Urkunden überprüfen lassen müsstest?

Nevoda schrieb am 08.11.2016 um 13:47:25:
Gibt es eine Gesetzesgrundlage wonach die Urkundenüberprüfung für eine Ehe zwingend erforderlich ist? 

Siehe § 438 ZPO. Es gibt keine Echtheitsvermutung für ausländische Urkunden (vgl. § 437 Abs. 1 ZPO für deutsche Urkunden). Darum wäre es bei streitiger Echtheit durch das Gericht zu entscheiden.

Und dann kommen wir zu dem Punkt: Warum willst du die Überprüfung der Urkunde vermeiden? Das wird dich der Richter ggf. fragen. Die Überprüfung von Urkunden wurde ja extra wegen der in der Regel nicht gegebenen inhaltlichen und/oder formellen Echtheit der Urkunden eingeführt.

Und nur weil die Überprüfung bis zu einem Jahr im Extremstfall(!) dauert, bedeutet es ja nicht, dass dieser Eingriff in die Eheschließungsfreiheit rechtswidrig wäre. Zumal sich dieser Extremfall nicht aus dem Merkblatt ergibt.

Warum wollt ihr zeitnah heiraten? Gibt es denn irgendwelche höheren Rechtsgüter, die eine zeitnahe Eheschließung gebieten würden? Sollen bereits gezeugte Kinder ehelich geboren werden?

Nevoda schrieb am 22.11.2016 um 19:04:30:
Außerdem würde ich gerne rausfinden, was jetzt an meiner Identität stört. Kriege ich das irgendwie hin?

Da müsstest du einen rechtsmittelfähigen Bescheid anfordern (mit Kosten verbunden - glaub so 60 oder 80 €).


Aber ich bin kein Anwalt. Und darum kein Gewähr und keine Haftung.
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Antwort #9 - 23.11.2016 um 02:03:51
 
Aras schrieb am 22.11.2016 um 23:41:30:
Siehe § 438 ZPO. Es gibt keine Echtheitsvermutung für ausländische Urkunden (vgl. § 437 Abs. 1 ZPO für deutsche Urkunden). Darum wäre es bei streitiger Echtheit durch das Gericht zu entscheiden.


Man muss aber beachten, das die Einbürgerungurkunde keine Personenstandsurkunde ist. Andereseits enthält die Einbürgerungsurkunde ja die wesentlichen Personenstandsdaten in beurkundeter Form.

Tatsächlich kann aber nur das Gericht den Standesbeamten zwingen eine Eheschlißung und die Beurkundung darüber vorzunehmen, es kann von keiner vorgesetzten Stelle angeordnet werden.

Der pragmatischte und günstigste Weg wäre es die eigene Geburt nachzubeurkunden, dann hat man nach der Urkundenüberprüfung eine deutsche Personenstandsurkunde. Bei Ländern mit unsicheren Urkundenwesen oder unsicherer politischer Lage sollte man das auch direkt nach der Einbürgerung machen, damit verhindert man Wartezeiten, wie in diesem Beispiel.

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Antwort #10 - 23.11.2016 um 08:38:34
 
Wenn ihr schnell heiraten wollt, um noch für 2016 gemeinsam veranlagt zu werden und KV Beiträge zu sparen, solltet ihr in Dänemark heiraten.
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Antwort #11 - 25.11.2016 um 12:53:24
 
Aras schrieb am 22.11.2016 um 23:41:30:
Warum wollt ihr zeitnah heiraten? Gibt es denn irgendwelche höheren Rechtsgüter, die eine zeitnahe Eheschließung gebieten würden? Sollen bereits gezeugte Kinder ehelich geboren werden?


Würde dies die Entscheidung des Beamten ändern. Gesetz ist doch Gesetz...

grisu1000 schrieb am 23.11.2016 um 02:03:51:
Bei Ländern mit unsicheren Urkundenwesen oder unsicherer politischer Lage sollte man das auch direkt nach der Einbürgerung machen, damit verhindert man Wartezeiten, wie in diesem Beispiel.


Yep, dies scheint die beste Lösung zu sein. Hätte ich dies nur bei der Einbürgerung gewusst... Also jeder Person, die sich einbürgern lässt, fleißig raten, die eigene Geburt nachzubeurkunden.
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Antwort #12 - 25.11.2016 um 13:07:39
 
Nevoda schrieb am 25.11.2016 um 12:53:24:
Würde dies die Entscheidung des Beamten ändern. Gesetz ist doch Gesetz...

Es würde nicht die Entscheidung des Beamten ändern aber vermutlich die Rechtsgüter-Abwägung des Richters ggf. positiv beeinflussen.

Aber wenn du keine guten Gründe hast, dann wird die Urkundenüberprüfung auch geeignet, angemessen und wohl erforderlich sein.

Du führst bis jetzt keine Gründe an, warum zeitnah geheiratet werden soll/muss und man nicht 2-3 Monate damit warten kann.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 31.03.2017 um 14:22:25
 
Hallo zusammen,

inzwischen habe ich Neuigkeiten zu meinem Fall. Nachdem ich alle geforderten Unterlagen eingereicht habe, hat der Beamte beim Standesamt gerade nach ca. 3 Monaten mich über die Empfangsbestätigung der Botschaft informiert. Jedoch verlangt diese jetzt nach Informationen, die sich definitiv nicht aus dem Ursprungsformular ergaben, „damit eine Einleitung der Überprüfung bald erfolgen kann“.  Die geforderten Informationen werde ich natürlich zuschicken. Nur wenn sie wieder 3 Monate für eine Empfangsbestätigung brauchen und mindestens genau so lang für die Prüfung an sich, werden wir ein Problem haben: meine Verlobte ist in der Mitte einer Schwangerschaft und wir würden gerne noch vor dem Entbindungstermin heiraten. Somit sind wir bei diesem Fall:

Aras schrieb am 22.11.2016 um 23:41:30:
Warum wollt ihr zeitnah heiraten? Gibt es denn irgendwelche höheren Rechtsgüter, die eine zeitnahe Eheschließung gebieten würden? Sollen bereits gezeugte Kinder ehelich geboren werden?


Haben wir irgendwelche Hebel, um dies noch zu schaffen?
Zu der Alternative „Dänemark“ würden wir nicht allzu gerne greifen.
Danke!
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Antwort #14 - 31.03.2017 um 15:21:42
 
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