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Geburtsurkunden mit kleinen Mängeln (Gelesen: 1.972 mal)
Themen Beschreibung: Geburtsurkunden mit kleinen Fehlern
cky
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16.04.2017 um 00:18:54
 
Wie ist denn die Situation folgender Geburtsurkunden:

1)  Beurkundete Angaben richtig, aber Datum der Ausfertigung der GebUrk 1 Monat falsch (im Voraus),  neuer als Überbeglaubigung und Legalisation

2) Beurkundete Angaben richtig, bis auf Nr. des Geburtsregisters (fehlerhafte Nr. angegeben), nach den Gesetzen des Landes ist die Nr. aber nicht zwingend aufgeführt unter dem was im Register oder in der GebUrk stehen muß, dh gehört insbesondere nicht zu Personenstandsangaben

3) Was bedeutet eine als falsch befundene Angabe in einer GebUrk für die sonstigen Angaben, Beweiswert, Gültigkeit der GebUrk insgesamt ?

4) Nach den Gesetzen des Landes sind auch bei verifizierten Fehlern (zBsp Abweichung vom Geburtsregister) Geburtsurkunden erst nach Prozeß und Beurkundung auf derselben Urkunde falsch und hat bis dahin die Urkunde öfftl. Glauben.   Was bedeutet das für solch eine also nach Personalprinzip weiter gültige Urkunde in Deutschland, einschließlich wenn Fehler bei der UrkPrüfung gefunden werden ?

5) Nach den Gesetzen des Landes wird Kindschaft mit allen Rechten auch bei Ziehkindern durch Behandlung als eigene Kinder (possesion d'etat) begründet, nach 10 Jahren für Dritte unanfechtbar ersessen.   Was bedeutet das für die Anerkennung der Kindschaft in Deutschland, einschließlich für Nachweis, und Erhalt einer Geburtsurkunde falls im Herkunftsland nicht auffindbar (dabei sind die Zieheltern die biologischen Eltern) ?
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Antwort #1 - 16.04.2017 um 06:32:43
 
Zu 1)
Warum wird nicht vorher geprüft ob diese einfachen Angaben korrekt sind? Das kann den Beweiswert der Urkunde erschüttern, bzw. kann die Echtheit erschüttert werden, da an dem angegebenen Tag ja die Behörde wohl offensichtlich nicht diese Urkunde erteilt hat.

Zu 2)
Nr. des Geburtsregisters ist falsch? Es wird also eine andere Sache beurkundet als der entsprechende Registereintrag angibt. Das die Registerangabe keine Personenstandsangabe ist, ist zwar richtig, aber da die Urkunde aus dem Register erzeugt wird, leidet die Urkunde mMn an einem erheblichen Mangel.

Zu 3)
Durch die Legalisation durch die deutsche Botschaft hat die Urkunde gem. § 438 Abs. 1 ZPO Beweiswert erlangt.
Die Echtheitsvermutung und der Beweiswert können jedoch weiterhin erschüttert werden.

Zu 4)
Dann müssen die entsprechenden Register bzw. die dazugehörigen Sammelakten entsprechend korrigiert bzw. ergänzt werden. Wenn durch die Urkundenüberprüfung die korrekte Geburtsregisternummer herausgefunden wird, dann sollte man eine neue Geburtsurkunde mit korrekten Daten beschaffen und diese der Behörde vorlegen, damit diese die Urkunde der Botschaft schickt, damit diese die Referenznummer der Urkundenüberprüfung anbringt.

Das Personalprinzip ist dahingehend unerheblich, da deutsche Behörden bei der Beurteilung von Urkunden an § 438 ZPO gebunden sind und nicht an den Echtheits- und Beweiswertregeln des fremden Staates. Der deutsche Staat ist nicht gezwungen falsche Urkunden akzeptieren zu müssen.

Zu 5)
Das deutsche Kindschaftsrecht wird in §§ 1591 ff. BGB geregelt. Mutter ist die Person, die das Kind geboren hat. Vater ist der, der die Vaterschaft anerkennt, der Ehemann zur Geburt des Kindes ist oder gerichtlich als Vater festgestellt wurde.
Eine (korrekte) Geburtsurkunde der Mutter zur Feststellung der Mutterschaft ist nicht nötig.
Die Anerkennung der Vaterschaft hängt nicht vom Besitz einer korrekten Geburtsurkunde ab. Ja selbst Anerkennungen mit falschen Identitäten können rechtsgültig sein, sofern der anerkennende Vater als Individuum hinreichend bestimmbar ist.

Insofern ist nach deutschem Kindschaftsrecht kein Problem zu erwarten.

Wie es im ausländischem Recht aussieht kann ich nicht beurteilen.

Aber Achtung: Das sind meine Gedanken hierzu. Kein Gewähr auf Richtigkeit.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 16.04.2017 um 10:45:47
 
Meine Fragen gehen darauf hinaus, was man in diesem Fall machen soll. Zu erwägen wäre, neben Besorgen korrigierter Urkunden, die Qualität und Sicherheit der Urkundenprüfung der Botschaft zu erschüttern.   In diesem Sinn, was am besten zu machen, auch noch folgende Zusätze.

Noch zur Erläuterung, in diesem Fall geht es nicht um die Legalisation der Geburtsurkunden, sondern nur um die Überprüfung der Vaterschaft  für potentiell freizügige Kinder.

In Fall 1 und 2 liegt wohl ein Versehen des Schreibers vor.   In 2 wurde ja der Geburtseintrag ja vom Schreiber gefunden und die Angaben richtig angegeben in der Urkunde, nur eben die Reg.Nr nicht. Diese ist, anders als in Deutschland, nach dortigem Gesetz aber nicht unter dem aufgezählt, was Register oder Urkunde enthalten soll.

Bei einer Urkundenprüfung hat die Botschaft nur unter der (falschen aber unnötigen) Registernummer nachgesehen, und dort nur andere Urkunden gefunden,  da 1 Monat vor Geburt und Register des Kindes,  es wurde nicht auch noch unter dem richtigen Datum der Registrierung gesucht.  Das ist schonmal dumm und unqualifiziert, jedenfalls nicht objektiv sondern auf schnelle Gründe zur Versagung der Rechte gerichtet.

Dann hat die Botschaft die Urkunde als rechtsunwirksam bezeichnet. Das ist möglicherweise zweifelhaft bis falsch, falls ein Fehler in einer Angabe gemäß dem Gesetz nicht auch die anderen Angaben erschüttert, da die Registernummer keine nötige Angabe im Register oder in der Urkunde ist, und da die Geburtsurkunden bis zu gerichtlicher Feststellung und Eintragung auf ihr selbst öfftl Glauben und Gültigkeit besitzt,  womit das Gesetz auch meint, daß evtl. kleinere Mängel zur Realität und Imperfektion des Registersystems gehören, dh auch vom nach dem Personalprinzip im Ausland zu respektierenden dortigen ortsüblichen Recht, und auch bei offensichtlichen Fehlern deren Bedeutung für die sonstigen Angaben und den Wert der Urkunde insgesamt erst gerichtlich festgestellt werden müßte.   

Hinzu kommt meines Erachtens, daß der Personenstand zum Grundrecht gehört, als Person anerkannt zu werden, sodaß erhöhter Schutz vor einer behaupteten Ungültigkeit und Nichtanerkennung von Geburtsurkunden als bei sonstigen Urkunden bestehen dürfte.     Ist das richtig ?

Die Geburtsurkunden sind nicht legalisiert worden, und wir beantragen das auch nicht.  Die Botschaft will aber vor der Vergabe eines Visas für die freizugsberechtigten Kinder eine Urkundenprüfung machen.   Dabei sind auch schon seitens der Botschaft verschiedene Winkelzüge passiert, die man als schlechtgläubig bezeichnen kann, teils sogar als zeitungsreif.  Aus diesem Grund auch die ggf. zusätzliche Gebotenheit, die Objektivität solcher Überprüfungen zu erschüttern

   Das persönliche Recht, neben in manchen Fällen günstigeres Recht des Aufenthaltslandes, dürfte schon relevant sein im Familienrecht, etwa für die Frage Vater / Kind
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Antwort #3 - 16.04.2017 um 11:48:17
 
Würdest du so vertrauensvoll sein und mir bitte die Unterlagen und den Schriftverkehr zuschicken?
Ich arbeite nicht für den Staat oder eines seiner Organe. Ich würde gene nachvollziehen, was da schief läuft.

Ich werde das auch diskret behandeln.

Meine E-Mail lautet
aras.abbasi@gmail.com
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