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Urkundenüberprüfung nach Einbürgerung (Gelesen: 13.762 mal)
Nevoda
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 31.03.2017 um 15:40:43
 
Aras schrieb am 31.03.2017 um 15:21:42:
Seit wann lebst Du eigentlich in Deutschland? Seit welchem Lebensjahr 


Seit 2003; 18. LJ. Inwiefern ist das für die Fragestellung relevant? (Nur damit ich nicht dumm sterbe  Laut lachend ). Danke!
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Antwort #16 - 31.03.2017 um 16:00:03
 
Naja manchmal kann man sowas darüber knacken, dass man argumentiert, dass man sooo lange in Deutschland lebt und so jung bei der Einreise war, dass man garnicht geheiratet haben konnte bzw. es unsinnig ist, jetzt über den Familienstand groß nachzudenken.

Naja, glaub irgendwie nicht, dass der Antrag gemäß § 49 PStG zeitnah durchgeht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #17 - 31.03.2017 um 18:12:21
 
Danke für Deine Rückmeldung!

Aras schrieb am 31.03.2017 um 16:00:03:
Naja manchmal kann man sowas darüber knacken, dass man argumentiert, dass man sooo lange in Deutschland lebt und so jung bei der Einreise war, dass man garnicht geheiratet haben konnte bzw. es unsinnig ist, jetzt über den Familienstand groß nachzudenken. 



Ich habe mich gerade ein Bisschen schlau gemacht. Um damals mit 18 in CI heiraten zu können, hätte ich eine Sondererlaubnis der Eltern holen müssen, da das Mindestalter dafür bei 20 J. liegt. Bin aber knapp ein Monat nach meinem 18. Geburtstag eingereist. Also schon ziemlich unwahrscheinlich, dass ich noch vor Ausreise heiraten konnte, vor allem wenn man auch die Zeit fürs dort immer noch geltende Aufgebot (vier Wochen) berücksichtigt.

Soweit meine vielleicht unaufgeklärte Logik... Würdet Ihr empfehlen, Unterstützung von einem Anwalt zu holen, oder ist die Lage einfach aussichtslos?

Vielen Dank für jegliche Tipps!
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Antwort #18 - 31.03.2017 um 18:40:21
 
Imho gibt es nicht soviele auf Personenstandsrecht spezialisierte Anwälte.

Wieviel Zeit hast du denn?
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Antwort #19 - 01.04.2017 um 21:12:29
 
Aras schrieb am 31.03.2017 um 18:40:21:
Wieviel Zeit hast du denn? 


Noch ca. 3 Monate wenn alles gut geht... Detaillierte Infos habe ich Dir per PN zugeschickt  Smiley
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Antwort #20 - 01.04.2017 um 21:24:24
 
Bist du bereit Geld in die Hand zu nehmen und hast du eine gewisse Konfliktbereitschaft? Und eben die  Möglichkeit in  Kauf zu nehmen auch zu verlieren?
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Antwort #21 - 01.04.2017 um 22:08:57
 
Danke für Deine Rückmeldung. Ich weiß ja schon, dass pro. rechtlicher Beistand was kostet  Laut lachend
Zur Konfliktbereitschaft: IMHO muss ich sie nicht unbedingt haben , um mich gegen gewisse bürokratische Hindernisse zu wehren.  Ich glaube zu verstehen, was Du meinst. Für mich handelt es sich aber nicht um Konfliktbereitschaft, vielleicht eher um den Willen, sich nicht tatenlos der Bürokratie auszuliefern. Aber man kann es wahrscheinlich so oder so sehen.

Im Voraus bedanke ich für Tipps, wie ich in der Situation ein Bisschen Bewegung bringen kann (eben so für Kontakte zu relevanten Anwälten).
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Antwort #22 - 01.04.2017 um 22:52:30
 
Nevoda schrieb am 01.04.2017 um 22:08:57:
m Voraus bedanke ich für Tipps, wie ich in der Situation ein Bisschen Bewegung bringen kann (eben so für Kontakte zu relevanten Anwälten).


Und was soll der Anwalt machen? Auch er kann den Standesbeamten nicht zwingen, sondern eben nur das Gericht. Und auch über den Rechtsweg wird das mit den drei Monaten nichts mehr. Die Forderung nach UP ist begründet und es ist auch wichtig, ansonsten bekommt euer zukünftiges Kind erstmal keine Geburtsurkunde sondern erstmal nur eine einfache Bescheinigung über die Geburt.

Willst du das das Kind ehelich geboren wird, bleibt eben ggf. nur Dänemark. Aber warst du schon mal verheiratet? Dänemark prüft nicht streng die Ehevoraussetzung, drum kann es bei Vorehen immer mal wieder Problem bei anschließender Rückkehr nach Deutschland geben.

Und sollte die UP durch sein am besten die eingene Geburt nachregistrieren.
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Antwort #23 - 01.04.2017 um 23:09:02
 
Klar kann man es versuchen zu knacken.

Man geht zum Standesamt und bittet um einen Ablehnungsbescheid für die Eheanmeldung, damit man vor dem Amtsgericht den Antrag gemäß § 49 PStG stellt. Gleichzeitig sagt man dem Standesbeamten, dass er die Geburtsurkunde etc. weiterhin vertrauensanwaltlich prüfen solle, da es ja absehbar ist, dass diese ggf. gebraucht werden, spätestens bei der Geburt des Kindes.

Und dann schaut man den Bescheid des Standesamtes an und schreibt den Antrag gemäß § 49 PStG dass der Standesbeamte die Geburtsurkunde prüfen um die Ehefähigkeit zu prüfen... wo ist da der Sinn?

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Antwort #24 - 02.04.2017 um 21:21:32
 
Aras schrieb am 01.04.2017 um 23:09:02:
Und dann schaut man den Bescheid des Standesamtes an und schreibt den Antrag gemäß § 49 PStG dass der Standesbeamte die Geburtsurkunde prüfen um die Ehefähigkeit zu prüfen... wo ist da der Sinn?


Ich muss zugeben, dass ich Deine Frage nicht verstehe, falls sie an mich gerichtet ist...
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Antwort #25 - 02.04.2017 um 23:26:45
 
Sag mal, welche Urkunden werden derzeit konkret geprüft?
Ist der Familienstand auf der Geburtsurkunde oder so vermerkt?
Wurde eine separate Ledigkeitsbescheinigung oder so zur Prüfung gegeben?
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Antwort #26 - 03.04.2017 um 00:26:24
 
Geprüft soll nur meine Geburtsurkunde werden. Darauf ist kein Familienstand vermerkt, da sie aus dem Geburtsjahr stammt, was die Norm in CI ist.
Von einer separaten Ledigkeitsbescheinigung hat der Standesbeamte nie geredet. Alles, was ich weiß, ist, dass meine Geburtsurkunde geprüft werden muss, um meine Identität festzustellen.
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Antwort #27 - 03.04.2017 um 02:04:10
 
Offen gesagt finde ich die Urkundenüberprüfung ziemlich affig. Nur um die Identität zu prüfen soll die Urkunde überprüft werden?
Ich habe schon paar Gedanken zum Fall. Also bspw. muss man die gesamte Historie betrachten, da du mit der Identität ja schon seit deinem 18. LJ in Deutschland lebst. Außerdem muss man ja erklären warum denn jetzt diese Urkundenüberprüfung benötigt wird, wenn diese Identität ja höchstwahrscheinlich besteht.

Ich kenne leider keinen im Personenstandsrecht fitten Juristen.
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Antwort #28 - 03.04.2017 um 11:05:29
 
Aras schrieb am 03.04.2017 um 02:04:10:
Offen gesagt finde ich die Urkundenüberprüfung ziemlich affig. Nur um die Identität zu prüfen soll die Urkunde überprüft werden?


Genau das ist es, was mich ja auch stört. Dazu muss man noch wissen, dass ich damals ganz normal mit einem Studentenvisum eingereist bin. Meine "damalige" Identität, die ich in der alten Heimat hatte und mit der ich in die BRD eingereist bin, wurde also schon damals vor Visumsvergabe von der Botschaft höchstwahrscheinlich überprüft.
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« Zuletzt geändert: 11.04.2017 um 12:05:27 von Mick » 
Grund: Auf Wunsch ausnahmsweise geändert... 
 
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Antwort #29 - 12.05.2017 um 22:56:57
 
Guten Abend,
falls sich das Thema nicht schon erledigt hat... spätestens für die Nachbeurkundung der Geburt würde die Urkundenprüfung wohl ohnehin kommen, denke ich.
Wenn im Rahmen der Visumerteilung eine Identitätsprüfung stattgefunden hätte, so wäre das wohl eine Urkundenprüfung gewesen (die dir nicht entgangen wäre). Urkundenprüfungen finden jedoch üblicherweise nur "auf Anforderung" einer innerdeutschen Behörde statt. Diese Behörde erhält einen ausführlichen Prüfbericht. Die Botschaft würde einen Prüfvermerk erteilen, den du nun auch hättest und vorweisen könntest.

Was den Prüfungsumfang betrifft, hier ein paar ganz allgemeine Auskünfte (losgelöst von deiner Person): der kann von Botschaft zu Botschaft leicht variieren. Was konkret geprüft wird, ist länderspezifisch - mit dem Ziel, dass die Botschaft am Ende eine recht sichere Aussage darüber treffen kann, ob Identität und - für eine Eheschließung - Familienstand feststehen. Üblicherweise beschränkt sich die Prüfung daher nicht darauf, allein ins Register zu sehen, ob dort die Geburt tatsächlich mit den angegebenen Daten registriert wurde, sondern es werden oft auch "Umfeldermittlungen" vorgenommen - insbesondere im Hinblick auf vorhergehende Eheschließungen, auch stammesrechtliche, die möglicherweise nicht in Registern eingetragen und dennoch - abhängig vom Länderrecht - rechtswirksam sind. Auch wenn eine Eheschließung vor Einreise nach Deutschland mit Studentenvisum unwahrscheinlich war, ist nicht völlig ausgeschlossen, dass während eines Urlaubs im Heimatland eine Ehe geschlossen wurde. Dass eine vorherige Eheschließung "unwahrscheinlich" ist, reicht als Nachweis der Ledigkeit nicht aus.

Ich würde die Forderung einer Urkundenprüfung auch nicht "persönlich nehmen" - vielleicht fordert dein Standesamt diese für jeden Verlobten, der aus einem Land mit unsicherem Urkundswesen (wo die Legalisation deshalb ausgesetzt wurde) stammt?

Auf jeden Fall wünsche ich für die Schwangerschaft und die Geburt alles erdenklich Gute!
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