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Einbürgerung möglich? (Gelesen: 6.819 mal)
Soren
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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30.10.2016 um 18:21:53
 
Hallo Allerseits.

Ich, kroatischer Staatsbürger, wurde 1980 in Deutschland geboren und bin hier aufgewachsen. Nun hätte ich Interesse daran, mich in Deutschland einbürgern zu lassen.

Mich würde interessieren wie sich ein längerer ALG2 Bezug in der Vergangenheit (insgesamt 7 Jahre) und der Umstand, dass ich trotz Arbeit noch Aufstocker bin, auf einen Einbürgerungsgesuch auswirken. Stehen meine Chancen auf Einbürgerung dadurch schlecht?

Ich bin nicht vorbestraft.

Wäre für Antworten sehr dankbar.

MfG
Soren
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okatomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 30.10.2016 um 18:45:08
 
Ohne gesicherten Lebensunterhalt ist eine Einbürgerung nicht möglich. Ausser der Sozislleistungsbezug wäre z.b. Aufgrund Alter oder Krankheit unverschuldet.
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Soren
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Kroatisch
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Antwort #2 - 30.10.2016 um 18:55:53
 
okatomy schrieb am 30.10.2016 um 18:45:08:
Ohne gesicherten Lebensunterhalt ist eine Einbürgerung nicht möglich. Ausser der Sozislleistungsbezug wäre z.b. Aufgrund Alter oder Krankheit unverschuldet.


Ich bin zwar in psychiatrischer Behandlung, glaube aber nicht dass das ausreicht, da ich keine Schwerbehinderung habe. Danke dir.
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Floppine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 31.10.2016 um 11:33:09
 
Ein Leistungsbezug steht einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG grundsätzlich nur entgegen, wenn der Bezug selbst verschuldet wurde. Eine Erkrankung ist kein Selbstverschulden, zumal Du nur aufstockende Leistungen bekommst.

Ich würde einen Beratungstermin mit dem zuständigen Sachbearbeiter vereinbaren. Diese Beratung ist unverbindlich und kostenlos - aber Du bist hinterher schlauer.
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Mogwai
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 13.01.2019 um 23:02:48
 
Hallo, 

mich würde auch interessieren, ob ein längerer ALG-Bezug in der nahen Vergangenheit ein Problem darstellt. Ich arbeite seit fast einem Jahr, und mein Vertrag ist nun unbefristet. Kann ich schon einen Antrag auf Einbürgerung stellen, oder soll ich noch warten?

Bin ebenfalls Kroate, in Deutschland geboren und aufgewachsen.

Grüße
Mogwai
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Saxonicus
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Antwort #5 - 14.01.2019 um 00:08:00
 
Mogwai schrieb am 13.01.2019 um 23:02:48:
Kann ich schon einen Antrag auf Einbürgerung stellen, oder soll ich noch warten?

Du kannst Dich beim der Einbürgerungsbehörde bei einem Informationsgespräch informieren lassen, die Dir dann nach Einsicht in Deine Akte genau sagen können,
ob Du den Anforderungen entsprichst und alle Erfordernisse erfüllst.

Diese Beratung ist kostenfrei.
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Antwort #6 - 14.01.2019 um 11:12:48
 
Mogwai schrieb am 13.01.2019 um 23:02:48:
mich würde auch interessieren, ob ein längerer ALG-Bezug in der nahen Vergangenheit ein Problem darstellt. 


Das ist Vergangenheit und interessiert nicht mehr.
(es sei denn, es lässt einen obejtkiven Rückchluss darauf zu, dass man auch in Zukunft seinen Lebensunterhalt nicht selber sichern will und dann auch nicht können wird)
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Antwort #7 - 14.01.2019 um 20:06:50
 
Ich danke euch für eure Antworten.

Ich war ganze 20 Jahre nicht berufstätig. Nach Abbruch einer Lehre wurde ich psychisch krank, konnte jahrelang selten das Haus verlassen. Allerdings habe ich die ersten 10 Jahre keinerlei Bezüge vom Amt gehabt. Dann beantragte ich Hartz 4, und landete von einer "Maßnahme" in der nächsten, dazu war ich in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung.

Letztes Jahr bekam ich dann endlich die Chance auf eine sozialversicherungspflichtige Arbeit die ich auch machen kann, und vor wenigen Wochen wurde der Vertrag unbefristet verlängert. Jetzt denke ich mir: Vielleicht wäre es besser, erst ein paar Jahre zu arbeiten, bevor ich den Einbürgerungsantrag stelle. Jetzt könnten noch Zweifel bestehen, ob ich langfristig arbeiten kann bzw. will. Ich werde auf jeden Fall, weil ein Job der einem liegt, 100 Mal besser ist als arbeitslos sein.
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Antwort #8 - 14.01.2019 um 20:44:26
 
Mogwai schrieb am 14.01.2019 um 20:06:50:
Vielleicht wäre es besser, erst ein paar Jahre zu arbeiten, bevor ich den Einbürgerungsantrag stelle. Jetzt könnten noch Zweifel bestehen, ob ich langfristig arbeiten kann bzw. will.

Versuch macht kluch.

Bei der Einbürgerungsbehörde wird man Dir, nach Würdigung aller Umstände, genaueres sagen können. Nur Mut, die beißen nicht.
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Antwort #9 - 14.01.2019 um 22:06:24
 
Wird das Beste sein. Danke dir / euch.  Smiley
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Antwort #10 - 12.03.2019 um 12:52:04
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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Antwort #11 - 06.10.2019 um 18:28:57
 
Hallo,

ich war noch nicht bei der Einbürgerungsbehörde  Traurig , hatte beruflich viel um die Ohren. Ich will aber demnächst hin.

Heute habe ich auf deren Seite unter "Erforderliche Unterlagen" u. a. das gelesen:

Zitat:
Nachweise über eine ausreichende Absicherung im Alter Zum Beispiel: Rentenversicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung, private Rentenversicherung, Lebensversicherung, Immobilien, Vermögen.


Ist das ähnlich relevant wie dass man aktuell kein ALG2 bzw. keine Sozialhilfe bezieht? Dann hätte ich nämlich ein echtes Problem. Erstens wegen der langen Zeitspanne in der nicht Rentenbeiträge gezahlt wurden, und zweitens ist mein Gehalt nicht gerade hoch, so dass die Rente, auch wenn ich jetzt bis zu ihr durcharbeite, sehr wahrscheinlich niedrig ausfallen würde.  unentschlossen
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Antwort #12 - 06.10.2019 um 19:46:43
 
Mogwai schrieb am 06.10.2019 um 18:28:57:
ich war noch nicht bei der Einbürgerungsbehörde 

DAS ^^^ ist Dein Fehler, der hier nicht korrigiert werden kann
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Antwort #13 - 06.10.2019 um 20:53:37
 
Mogwai schrieb am 06.10.2019 um 18:28:57:
Erstens wegen der langen Zeitspanne in der nicht Rentenbeiträge gezahlt wurden, und zweitens ist mein Gehalt nicht gerade hoch, so dass die Rente, auch wenn ich jetzt bis zu ihr durcharbeite, sehr wahrscheinlich niedrig ausfallen würde.


Das ist, wenn ich nicht wider Erwarten falsch liege, unerheblich.
Entscheidend, im Sinne "ausreichend", ist die Anzahl der Monate, in denen überhaupt in die RV eingezahlt wurde. 60 Monate eingezahlt insgesamt ist die relevante Größe.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #14 - 07.10.2019 um 01:09:34
 
T.P.2013 schrieb am 06.10.2019 um 20:53:37:
Entscheidend, im Sinne "ausreichend", ist die Anzahl der Monate, in denen überhaupt in die RV eingezahlt wurde. 60 Monate eingezahlt insgesamt ist die relevante Größe.

MW werden für die Einbürgerung gem. § 10 StaG http://www.buzer.de/gesetz/4560/a63196.htm
ua
- der LU für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen
- und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (zB NE) verlangt.
Für diese NE ^^^ (Niederlassungserlaubnis) werden diese mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gefordert.
§9 http://www.buzer.de/gesetz/4752/a65941.htm
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Antwort #15 - 07.10.2019 um 17:46:23
 
Also, so wie ich das mitbekommen habe, sind die 60 Monate auch bei der Einbürgerung relevant. Eine Niederlassungserlaubnis habe ich, da ich in Deutschland aufgewachsen bin.
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Antwort #16 - 07.10.2019 um 18:05:44
 
HeFi schrieb am 07.10.2019 um 01:09:34:
MW werden für die Einbürgerung gem. § 10 StaG http://www.buzer.de/gesetz/4560/a63196.htm
ua
- der LU für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen
- und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (zB NE) verlangt.
Für diese NE ^^^ (Niederlassungserlaubnis) werden diese mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gefordert.
§9 http://www.buzer.de/gesetz/4752/a65941.htm

Mogwai schrieb am 07.10.2019 um 17:46:23:
Also, so wie ich das mitbekommen habe, sind die 60 Monate auch bei der Einbürgerung relevant.


Ja, korrekt. Und?
Widerspricht doch nicht meiner Aussage, dass lediglich die Anzahl von 60 Beiträgen gefordert wird, unabhängig von deren Höhe / Höhe des damit erworbenen Anspruchs...
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Antwort #17 - 07.10.2019 um 20:03:53
 
Sorry, das ging an HeFi. Du warst im Recht.

Ich sollte manchmal zitieren.
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Antwort #18 - 08.10.2019 um 01:13:38
 
Mogwai schrieb am 07.10.2019 um 17:46:23:
Also, so wie ich das mitbekommen habe, sind die 60 Monate auch bei der Einbürgerung relevant.

Dann teil uns doch mal bitte Deine Rechtsquelle mit, damit wir nicht dumm sterben müssen.
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Antwort #19 - 08.10.2019 um 06:05:27
 
HeFi schrieb am 07.10.2019 um 01:09:34:
Für diese NE ^^^ (Niederlassungserlaubnis) werden diese mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gefordert. 


Jetzt habe ich es gezuckert. Ich war auf dem falschen Pferd...
Ja, die Frage sollte sich in der Tat bei der Einbürgerung nicht stellen.
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Antwort #20 - 08.10.2019 um 07:26:13
 
Es soll auch Menschen geben, die trotz Niederlassungserlaubnis keine 60 Monate zusammen haben. Euch schreibt so jemand.
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Antwort #21 - 08.10.2019 um 17:04:10
 
Ja, auch wenn die Altersvorsorge gesetzlich (StAG) nicht explizit als Voraussetzung genannt wird, verlangen einige EBHen wohl / möglicherweise eine Altersvorsorge als Teil des LU unter Bezugnahmen auf 8.1.1.4 bzw. 10.1.1.3 der VwV-StAG (das wäre dann wohl die vorstehend von HeFi hinterfragte Rechtsquelle).

Da sich dies auch im Bereich von Ermessen und Prognose abspielt und unterschiedliche EBHen auch unterschiedlich bewerten, wirst Du daher nicht umhin kommen, einmal die EBH zwecks Beratungsgesprächs aufzusuchen. Bis dahin sprechen wir über ungelegte Eier.

Gruß
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Antwort #22 - 08.10.2019 um 18:20:06
 
T.P.2013 schrieb am 08.10.2019 um 17:04:10:
Altersvorsorge als Teil des LU unter Bezugnahmen auf 8.1.1.4 bzw. 10.1.1.3 der VwV-StAG

Danke
Zitat:
8.1.1.4 Zu Nummer 4 Unterhaltsfähigkeit
Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.

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Antwort #23 - 09.10.2019 um 21:35:21
 
HeFi schrieb am 07.10.2019 um 01:09:34:
MW werden für die Einbürgerung gem. § 10 StaG http://www.buzer.de/gesetz/4560/a63196.htm
ua
- der LU für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen
- und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (zB NE) verlangt.

Falsch. Ein Ausländer muss nicht unbedingt einen unbefristeten AT haben um nach § 10 StAG eingebürgert zu werden.
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Antwort #24 - 09.10.2019 um 22:46:51
 
dim4ik schrieb am 09.10.2019 um 21:35:21:
Falsch. Ein Ausländer muss nicht unbedingt einen unbefristeten AT haben um nach § 10 StAG eingebürgert zu werden.

Da steht ja auch nicht "unbedingt", sondern "ua".
Wer lesen kann, ist oft im Vorteil.
Dein Einwand ist kleingeistig und langweilig, denn jeder kann den § 10 StaG selbst lesen.
Es ging darum, woher die behaupteten 60 Rentenbeiträge stammen könnten.
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Antwort #25 - 11.10.2019 um 07:31:56
 
T.P.2013 schrieb am 08.10.2019 um 17:04:10:
Ja, auch wenn die Altersvorsorge gesetzlich (StAG) nicht explizit als Voraussetzung genannt wird, verlangen einige EBHen wohl / möglicherweise eine Altersvorsorge als Teil des LU unter Bezugnahmen auf 8.1.1.4 bzw. 10.1.1.3 der VwV-StAG (das wäre dann wohl die vorstehend von HeFi hinterfragte Rechtsquelle).

Da sich dies auch im Bereich von Ermessen und Prognose abspielt und unterschiedliche EBHen auch unterschiedlich bewerten, wirst Du daher nicht umhin kommen, einmal die EBH zwecks Beratungsgesprächs aufzusuchen. Bis dahin sprechen wir über ungelegte Eier.

Gruß


Aber gehst du / geht Ihr davon aus, dass unter Altersvorsorge die fünf Versicherungsjahre gemeint sind bzw. dass diese ausreichen? Ich bin bei der Rechtslage nun etwas verwirrt.
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Antwort #26 - 11.10.2019 um 17:04:05
 
Mogwai schrieb am 11.10.2019 um 07:31:56:
Ich bin bei der Rechtslage nun etwas verwirrt.

Liest Du eigentlich, was wir hier schreiben ?
T.P.2013 schrieb am 08.10.2019 um 06:05:27:
Jetzt habe ich es gezuckert. Ich war auf dem falschen Pferd...
Ja, die Frage sollte sich in der Tat bei der Einbürgerung nicht stellen.

Im Zweifelsfall solltest Du Dich durch deine zuständige Einbürgerungsbehörde EBH beraten lassen, anstatt hier weiter zu spekulieren und Verwirrung zu stiften.
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Antwort #27 - 11.10.2019 um 17:15:07
 
Mogwai schrieb am 11.10.2019 um 07:31:56:
Aber gehst du / geht Ihr davon aus, dass unter Altersvorsorge die fünf Versicherungsjahre gemeint sind bzw. dass diese ausreichen? Ich bin bei der Rechtslage nun etwas verwirrt.


Du solltest auch bedenken: Die Fallbeschreibung und Ursprungsfrage kommt von Soren. Die meisten Antworten beziehen sich auf ihn.
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Antwort #28 - 11.10.2019 um 20:11:34
 
Mogwai schrieb am 11.10.2019 um 07:31:56:
Aber gehst du / geht Ihr davon aus, dass unter Altersvorsorge die fünf Versicherungsjahre gemeint sind bzw. dass diese ausreichen?


Ich persönlich gehe davon aus, dass diese reichen, sofern tatsächlich vorhanden.
Du erfährst es verbindlich, wenn Du bei der EBH ein Beratungsgespräch wahrnimmst. Dieses ist kostenfrei und unschädlich.
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Antwort #29 - 12.10.2019 um 20:04:14
 
HeFi schrieb am 09.10.2019 um 22:46:51:
Da steht ja auch nicht "unbedingt", sondern "ua".

Du hast doch vorhin geschrieben "MW werden für die Einbürgerung gem. § 10 StaG ... ua der LU für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (zB NE) verlangt". Es liest für mich so, dass beide aufgeführten Punkte (außer anderen X Voraussetzungen) zu erfüllen sind, sprich ein unbefristetes Aufenthaltsrecht sei obligatorisch für die Einbürgerung. Verstehe ich Deinen Kommentar falsch?
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Antwort #30 - 12.10.2019 um 20:49:46
 
dim4ik schrieb am 12.10.2019 um 20:04:14:
Es liest für mich so, dass beide aufgeführten Punkte (außer anderen X Voraussetzungen) zu erfüllen sind, sprich ein unbefristetes Aufenthaltsrecht sei obligatorisch für die Einbürgerung. Verstehe ich Deinen Kommentar falsch?

Es handelte sich um eine (unvollständige) Aufzählung und wer deutsch kann, weiß was darunter zu verstehen ist.
Im Übrigen ist § 10 Abs. 1 Nr. 2 StaG eindeutig, wobei mMn besonders die "oder" zu beachten sind.
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