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Wiedereinreisen in EU (Gelesen: 1.843 mal)
fcbschwein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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14.10.2016 um 14:23:14
 
Hi!
Ich bin ein Ausländer in Deutschland. Jetzt habe ich eine Fiktionsbescheinigung (§ 81 abs. 4) bis März, 2017. Ich möchte an einer Exkursion über Finnland nach Russland teilnehmen.
Aber das Problem ist, kann ich mit dieser Fiktion von Russland in Finnland einreisen bei der Rückfahrt.
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erne
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Antwort #1 - 14.10.2016 um 15:53:38
 
wenn dein AT, mit dem du einen neuen beantragt hast, das erlaubt, dann wird das durch die FB 81.4 weiterhin erlaubt sein, bis über den Antrag entschieden wurde. So lange gilt der alte AT weiter, auch wenn ein bereits abgelaufenes Ablaufdatum auf dem AT steht.

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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 14.10.2016 um 23:56:02
 
fcbschwein schrieb am 14.10.2016 um 14:23:14:
... Fiktionsbescheinigung (§ 81 abs. 4) bis März, 2017. ... kann ich mit dieser Fiktion von Russland in Finnland einreisen bei der Rückfahrt. 


Ja.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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fcbschwein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 17.10.2016 um 13:13:48
 
Danke schön!

erne schrieb am 14.10.2016 um 15:53:38:
wenn dein AT, mit dem du einen neuen beantragt hast, das erlaubt, dann wird das durch die FB 81.4 weiterhin erlaubt sein, bis über den Antrag entschieden wurde. So lange gilt der alte AT weiter, auch wenn ein bereits abgelaufenes Ablaufdatum auf dem AT steht.


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fcbschwein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 17.10.2016 um 13:14:09
 
Vielen Dank!

T.P.2013 schrieb am 14.10.2016 um 23:56:02:
Ja.

Gruß

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