Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 4 
Thema versenden Drucken
Nicht erlöschen einer NE, nach längerer Ausreise, mehr als 6 Monate. (Gelesen: 14.123 mal)
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.803

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nicht erlöschen einer NE, nach längerer Ausreise, mehr als 6 Monate.
Antwort #30 - 26.11.2016 um 13:23:49
 
Ich finde den Text offen gesagt auch irreführend und würde als Ausländer mich nicht darauf verlassen.

Petersburger schrieb am 26.11.2016 um 12:23:55:
Das ist Unfug. Ohne Voraufenthalte ist der LU irrelevant.


Es geht aber nicht hauptsächlich um den Voraufenthalt sondern auch gleichwertig um die LU-Sicherung.

Zitat:
Fortgeltung des Aufenthaltsrechts in bestimmten
Fällen
§ 51 Absatz 2 privilegiert Ausländer, die sich
seit langem rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten,
soweit deren Lebensunterhalt gesichert
ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54
Nummer 5 bis 7 oder § 55 Absatz 2 Nummer 8
bis 11 vorliegt. Die in § 51 Absatz 2 genannten
Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt
der Ausreise erfüllt sein. Die Nachweise, ob der
Lebensunterhalt (§ 2 Absatz 3) gesichert ist, hat
der Ausländer beizubringen (§ 82 Absatz 1 und
2).
Die in § 51 Absatz 2 Satz 3 genannte gebührenpflichtige
Bescheinigung kann auch nach
der Ausreise ausgestellt werden (zum gewöhnlichen
Aufenthalt siehe Nummer 71.1.2.2).


Der Text von Eko suggeriert aber, dass die Sicherung der LU nicht überprüft wurde.

Ich würde die ABH bitten den letzten Halbsatz entsprechend der Anregung von dim4ik zu ändern.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.389

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nicht erlöschen einer NE, nach längerer Ausreise, mehr als 6 Monate.
Antwort #31 - 26.11.2016 um 14:50:25
 
Eko schrieb am 26.11.2016 um 13:18:08:
Bin jetzt verwirrt , mir haben dir in der ABH gesagt die bescheinigung ist unbefristet gültig.

Das ist sie auch.
Lass Dich weder von dimchik noch von Aras verwirren.

Da Deine Voraufenthaltszeiten - das einzige, was derzeit mit Wirkung für die Zukunft geprüft werden kann - den Bedingungen des § 51(2) entsprechen, ist die Bescheinigung so wie sie ist das derzeit einzige, was Du bekommen kannst.

Aras schrieb am 26.11.2016 um 13:23:49:
Ich würde die ABH bitten den letzten Halbsatz entsprechend der Anregung von dim4ik zu ändern.

Aras, Du erschütterst mich.

Welchen Sinn hat - theoretisch - eine Bescheinigung, dass der LU des Ausländers zum Zeitpunkt der Ausstellung gesichert ist, wenn er z.B. ein Jahr später bei der Ausreise nicht mehr gesichert ist?

Die NE erlischt dann mit der Ausreise zur Wohnsitznahme nach § 51 Abs.1 Nr. 6, weil die Bedingung des Abs. 2 dann nicht mehr erfüllt ist und die Bescheinigung ist für die Tonne.


Nur dann, wenn die Ausreise unmittelbar bevorsteht, hätte eine LU-Prüfung Sinn.
Dann sollte die Bescheinigung aber auch befristet gültig sein i.S.v. "gilt nur bei einer Ausreise zum Daueraufenthalt innerhalb von x Tagen ab Ausstellung dieser Bescheinigung.

Erst nach der Ausreise kann eine solche Bescheinigung ohne einschränkende Hinweise ausgestellt werden.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.803

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nicht erlöschen einer NE, nach längerer Ausreise, mehr als 6 Monate.
Antwort #32 - 26.11.2016 um 14:54:35
 
@Petersburger:

Da stimme ich dir doch auch vollkommen zu. Da sollte die ABH das zeitlich einschränken/konkretisieren, damit das auch alles Hand und Fuß hat. Das anders zu Handhaben würde Missbrauch Tür und Tor öffnen. Aber dann eben (gebührenpflichtig) ablehnen, als dem Ausländer etwas "nutzloses" in die Hand zu geben. 

Aber eine andere Sache:

Eko schrieb am 24.11.2016 um 21:33:09:
§ 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11


Der § 55 wurde zum 1.1.2016 neugefasst und es gibt keine Punkte 8 bis 11. Früher behandelte der Punkt die Ermessensenausweisung. Das ist wohl  in den § 54 AufenthG integriert worden. Die Vorlage die für diese "Bescheinigung" verwendet wurde, ist somit 11 Monate veraltet.

Es müssten also laut § 51 Abs. 2 folgende Ausweisunginteressen ausgeschlossen werden.
Zitat:
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.389

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nicht erlöschen einer NE, nach längerer Ausreise, mehr als 6 Monate.
Antwort #33 - 26.11.2016 um 15:06:05
 
Wenn ich eine solche Bescheinigung vorgelegt bekäme, dann wüßte ich, dass die Voraufenthalte - und nur die - Grund für ein Nichterlöschen entsprechend § 51 Abs. 2 geben.

Unmittelbar vor oder nach der Ausreise ist dann eine weitere Prüfung dieses Sachverhalts nicht mehr erforderlich - es bleiben dann nur die beiden anderen Punkte.

Daher ist die Bescheinigung keinesfalls nutzlos, sondern inhaltlich das Beste, was zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich ist.


Wenn der Ausländer nicht kommt und seine unmittelbar bevorstehende Ausreise selbst nennt - man vergnüge sich mal mit der Lektüre des § 82 AufenthG -, dann würde die ABH ihm mit einer Befristung wie oben beschrieben ggf. einen entrüsteten Schrei entlocken: "Ich will doch aber erst frühestens in x Monaten ausreisen. Was soll ich denn mit diesem Mist hier?"
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
Eko
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 17

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nicht erlöschen einer NE, nach längerer Ausreise, mehr als 6 Monate.
Antwort #34 - 26.11.2016 um 15:26:33
 
Kann ich mich auf die Bescheinigung verlassen, ist das alles in Ordnung??

Kann ich das Land verlassen in 10 Jahren muss ich spataers wieder kommen um in meinen neuen Pass die NE zu übertagen.  Schockiert/Erstaunt
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.803

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nicht erlöschen einer NE, nach längerer Ausreise, mehr als 6 Monate.
Antwort #35 - 26.11.2016 um 15:33:48
 
Wann wirst du das Land verlassen?
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.389

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nicht erlöschen einer NE, nach längerer Ausreise, mehr als 6 Monate.
Antwort #36 - 26.11.2016 um 15:49:36
 
Eko schrieb am 26.11.2016 um 15:26:33:
Kann ich mich auf die Bescheinigung verlassen, ist das alles in Ordnung??

Ja, kannst Du.

Da die beiden genannten Bedingungen in der Bescheinigung zum Zeitpunkt des möglichen Erlöschen erfüllt sein müssen, würde ich (!) nach (!) der Ausreise eine neue Fortbestehensbescheinigung beantragen und dem Antrag Nachweise für den gesicherten LU beilegen.

Dann und erst dann kann auch eine Bescheinigung ohne "offene Punkte" erstellt werden.

Eine neue NE brauchst Du zweifelsfrei dann nicht zu beantragen, wenn Du bei Erhalt eines neuen Reisepasses den alten behalten kannst.
Der alte Pass, die NE und die Bescheinigung "als Paket" reichen völlig aus, um mit einem neuen Pass einreisen zu können.

Beachte: Ich sprach von der Einreise. Die Reaktion fremder Fluglinien und Behörden beim Einchecken (also bei der Ausreise aus dem anderen Staat) ist weniger vorhersagbar.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.803

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nicht erlöschen einer NE, nach längerer Ausreise, mehr als 6 Monate.
Antwort #37 - 26.11.2016 um 16:26:09
 
Und wenn der LU nicht gesichert ist, dann verliert man sofort die NE und hat kein Rückkehrrecht. So kann es ja nicht gedacht sein.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Eko
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 17

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nicht erlöschen einer NE, nach längerer Ausreise, mehr als 6 Monate.
Antwort #38 - 26.11.2016 um 16:32:35
 
Na ja ...
Auf der ABH sagte mir die Dame das ist das ist die einzigste Bescheiniging ...
Habe der ABH , doch alles vorgelegt Gehaltsabrechung , kk Bescheinigung usw..




Ist auch Wortsch gebe das meine Anwältin am Montag sie ist mit den Sachverhalt vertraurt.. und mal sehen was die sagt zu der Bescheinigung

Euch allen Danke
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.389

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nicht erlöschen einer NE, nach längerer Ausreise, mehr als 6 Monate.
Antwort #39 - 26.11.2016 um 17:10:38
 
Aras schrieb am 26.11.2016 um 16:26:09:
Und wenn der LU nicht gesichert ist, dann verliert man sofort die NE und hat kein Rückkehrrecht. So kann es ja nicht gedacht sein.

Wie sonst?

Wenn ein Erlöschen der NE nicht vom gesicherten LU zum Zeitpunkt der Ausreise abhängig sein soll, wozu steht dann dieser Passus im Gesetz?
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.389

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nicht erlöschen einer NE, nach längerer Ausreise, mehr als 6 Monate.
Antwort #40 - 26.11.2016 um 17:12:07
 
Eko schrieb am 26.11.2016 um 16:32:35:
Ist auch Wortsch gebe das meine Anwältin am Montag sie ist mit den Sachverhalt vertraurt.. und mal sehen was die sagt zu der Bescheinigung 

Herzlichen Dank für die vergeudete Zeit.

1. Zahlst Du jemandem für eine Bewertung, die Du hier umsonst haben wolltest
2. "ist auch Worscht" ist eine nette Form, danke zu sagen. Ich zumindest verstehe das anders.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
Eko
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 17

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nicht erlöschen einer NE, nach längerer Ausreise, mehr als 6 Monate.
Antwort #41 - 26.11.2016 um 21:02:01
 
Petersburger schrieb am 26.11.2016 um 17:12:07:
Herzlichen Dank für die vergeudete Zeit.

1. Zahlst Du jemandem für eine Bewertung, die Du hier umsonst haben wolltest
2. "ist auch Worscht" ist eine nette Form, danke zu sagen. Ich zumindest verstehe das anders.



Ne , nicht falsch verstehen. Habe mich doch gedankt.

Zahle nichts fur den Anwalt ist über einen Freund.
So weiss ich genau ob das schreiben in Ordnung ist.

Werde bescheid sagen, was raus kam.

Da ke nochmal an alle
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 892

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nicht erlöschen einer NE, nach längerer Ausreise, mehr als 6 Monate.
Antwort #42 - 27.11.2016 um 01:09:30
 
Petersburger schrieb am 26.11.2016 um 17:10:38:
Wenn ein Erlöschen der NE nicht vom gesicherten LU zum Zeitpunkt der Ausreise abhängig sein soll, wozu steht dann dieser Passus im Gesetz?

Dann stelle ich hier eine Gegenfrage: wofür bzw. für wen ist diese Bescheinigung überhaupt gedacht? Ich glaube, sie ist in erster Linier für die BPOL nützlich, damit der/die GrezpolizistIn bei der Passkontrolle einen Nachweis über das Fostbestehen der NE hat. Und diese wünschen sich sicherlich einen Satz wie "Die NE des Herrn/der Frau XXXX ist gültig (Punkt)" und keine Wischiwaschi-Bescheinigungen mit weiteren Bedingungen, die die BPOL nicht selber an der Grenze prüfen kann. Die letzteren sind dabei so gut wie nutzlos.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.389

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nicht erlöschen einer NE, nach längerer Ausreise, mehr als 6 Monate.
Antwort #43 - 27.11.2016 um 20:23:28
 
dim4ik schrieb am 27.11.2016 um 01:09:30:
Dann stelle ich hier eine Gegenfrage: wofür bzw. für wen ist diese Bescheinigung überhaupt gedacht?

Ebenso für ausländische Fluggesellschaften oder für AV, in deren Zuständigkeit die Feststellung des Erlöschens einer NE dann fällt, wenn der Ausländer seinen Wohnsitz im Amtsbezirk hat.

Vor der Ausreise eine Fortbestehensbescheinigung zu beantragen ist IMHO ohnehin eine unglückliche Idee, da diese dann nur das beinhalten kann, was der TE auch erhalten hat.
Die denkbare Ausnahme nannte ich bereits oben.

dim4ik schrieb am 27.11.2016 um 01:09:30:
Die letzteren sind dabei so gut wie nutzlos.

Sind sie nicht.

Denn sie belegen zumindest die Grundvoraussetzung für das Nichterlöschen - die Voraufenthaltsdauer.
Ich habe mal in Zusammenarbeit mit dem LABO eine "vorläufige Fortbestehensbescheinigung" erstellt, da die betroffene Ausländerin die erforderlichen Nachweise nur in Deutschland führen konnte.
Die war dann eben als vorläufig deklariert und mit der Bedingung versehen, dass die Ausländerin dem LABO innerhalb der Gültigkeitsdauer den gesicherten LU belegt.
Das tat sie später und erhielt eine uneingeschränkte, bedingungslose Fortbestehensbescheinigung.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
Eko
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 17

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nicht erlöschen einer NE, nach längerer Ausreise, mehr als 6 Monate.
Antwort #44 - 27.11.2016 um 20:48:14
 
Also Leute,

Eine andere Bescheinigung gibt es nicht hier bei mir, hat mir die Dame erklärt. Es gibt nur diese, egal ob ich es vor der ausreise beantrage oder danach.
Kann mit der ganz normal Reisen usw..sie wird nicht erlöschen.
Falls ich irgendwann zurück nach DE kommen sollte, besteht bei NE weiterhin ganz normal.

Sie hat alle meine Unterlagen im die Akte rein gemacht, da bleibt alles da.

Also thema erledigt .. Dankeschön
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 4 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema