Eko schrieb am 26.11.2016 um 13:18:08:Bin jetzt verwirrt , mir haben dir in der
ABH gesagt die bescheinigung ist unbefristet gültig.
Das ist sie auch.
Lass Dich weder von dimchik noch von Aras verwirren.
Da Deine Voraufenthaltszeiten - das einzige, was derzeit mit Wirkung für die Zukunft geprüft werden kann - den Bedingungen des § 51(2) entsprechen, ist die Bescheinigung so wie sie ist das derzeit einzige, was Du bekommen kannst.
Aras schrieb am 26.11.2016 um 13:23:49:Ich würde die
ABH bitten den letzten Halbsatz entsprechend der Anregung von dim4ik zu ändern.
Aras, Du erschütterst mich.
Welchen Sinn hat - theoretisch - eine Bescheinigung, dass der
LU des Ausländers zum Zeitpunkt der Ausstellung gesichert ist, wenn er z.B. ein Jahr später bei der Ausreise nicht mehr gesichert ist?
Die
NE erlischt dann
mit der Ausreise zur Wohnsitznahme nach § 51 Abs.1 Nr. 6, weil die Bedingung des Abs. 2 dann nicht mehr erfüllt ist und die Bescheinigung ist für die Tonne.
Nur dann, wenn die Ausreise unmittelbar bevorsteht, hätte eine LU-Prüfung Sinn.
Dann sollte die Bescheinigung aber auch befristet gültig sein i.S.v. "gilt nur bei einer Ausreise zum Daueraufenthalt innerhalb von x Tagen ab Ausstellung dieser Bescheinigung.
Erst nach der Ausreise kann eine solche Bescheinigung ohne einschränkende Hinweise ausgestellt werden.