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Nicht erlöschen einer NE, nach längerer Ausreise, mehr als 6 Monate. (Gelesen: 14.031 mal)
Eko
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Nicht erlöschen einer NE, nach längerer Ausreise, mehr als 6 Monate.
29.09.2016 um 09:46:39
 
Hallo Ihr lieben Leuten,

so wie ich erfahrene haben, wer einen unbefristete NE hat,

kann sich aus D. auch länger aufhalten als 6 Monate, sogar dauerhaft  , auch den Lebensmittelpunkt im Ausland versetzen und den nicht mehr in D. haben

WENN er,

seit mindestens 15 Jahren rechmäßig in D. am Stück lebt und wenn er bei dauerhafter Wiedereinreise nach D. sein LU gesichrt ist.


[b]Habe Ich das jetzt so richtig verstanden ?[/


Wenn man die 15 Jahre erfüllt, sollte man sich trotzdem diese Bescheinigung " Fortbestand der NE " nach §51 Abs.2 Satz1,
von der ABH holen oder kann man bedenkenlos auch ohne für längere Zeit ausreise bzw. dauerhaft ??


Wenn Nein,

Kann man die Bescheinung schriftlich per post der ABH schicken und man bekommt es zurück ?
Es dauert so lange bis man einen Termin bei der ABG bekommt , für den NE Übertrag habe ich 2 Monate gewartet.

Falls ich nach den Grund gefragt werde , wieso ich das brauche,
kann ich sagen, dass ich eventuell längere Zeit in der Heimat gbleibe? bekomme ja so keine Probleme, da es laut Gesetzt so geregelt ist.

Oder nur sagen laut Gesetzt , § 51 Abs2. Satz 1. steht es mir zu.


Danke für eure Hilfe

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Saxonicus
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Antwort #1 - 29.09.2016 um 10:29:31
 
Eko schrieb am 29.09.2016 um 09:46:39:
Falls ich nach den Grund gefragt werde , wieso ich das brauche,kann ich sagen, dass ich eventuell längere Zeit in der Heimat bleibe?

Eine plausible Begründung solltest Du da schon liefern können. Ohne stichhaltige Erklärung wird man dieser Verlängerung des Auslandsaufenthalts sicher nicht zustimmen.
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Eko
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 29.09.2016 um 10:58:46
 
Saxonicus schrieb am 29.09.2016 um 10:29:31:
Eko schrieb am Heute um 09:46:39:
Falls ich nach den Grund gefragt werde , wieso ich das brauche,kann ich sagen, dass ich eventuell längere Zeit in der Heimat bleibe?

Eine plausible Begründung solltest Du da schon liefern können. Ohne stichhaltige Erklärung wird man dieser Verlängerung des Auslandsaufenthalts sicher nicht zustimmen.


Ja natürlich, möchte das alles legal ist.
aber laut den §51 Abs2. Satz1 steht :

Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht

hier  Abs.1 Nr.6 und 7.

6.
    wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
    wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.


Habe das jetzt so verstanden, dass durch die mind. 15 Jahre in rechtmäßigen Aufenthalt in BRD, man auch sogar auswandern kann für immer.
Also kann ich den sagen, dass ich für 1,2, 3 Jahre wieviel auch immer aus der BRD wegziehe, und meine NE bleibt trotzdem erhalten.

ODER habe ich das alles missverstanden. ??

FAlls man dann wieder nach der  Rückkehr in BRD daurhaft leben möchte muss der LU gesichrt sein und die NE erlöscht nicht.

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Aras
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Antwort #3 - 29.09.2016 um 11:15:52
 
Ja. Wenn du 15 Jahre in Deutschland gelebt hast, die NE hast und am Besten die Ausländerbehörde das nicht-erlöschen der NE bescheinigt, dann hast du ein unbefristetes Rückkehrrecht.

Ohne die Bescheinigung geht es auch, aber das wird dann problematisch bei der Rückkehr das Erlöschen bzw. nicht-Erlöschen festzustellen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Eko
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 29.09.2016 um 12:24:09
 
Aras schrieb am 29.09.2016 um 11:15:52:
Ja. Wenn du 15 Jahre in Deutschland gelebt hast, die NE hast und am Besten die Ausländerbehörde das nicht-erlöschen der NE bescheinigt, dann hast du ein unbefristetes Rückkehrrecht.

Ohne die Bescheinigung geht es auch, aber das wird dann problematisch bei der Rückkehr das Erlöschen bzw. nicht-Erlöschen festzustellen.


Habe die NE seit 2005, davor -befugniss(glaub ich) für 5 jahre, unda danach habe ich die NE erhalten.
Super vielen Dank. Habe dann alles richtig verstande..

Also kann ich der ABH,so sagen wie das ist, falls es dazu kommt das ins für länegre Zeit ins Ausland gehe.

Kann man die Bescheinung schriftlich per post der ABH schicken und man bekommt es zurück ?
Es dauert so lange bis man einen Termin bei der ABG bekommt , für den NE Übertrag habe ich 2 Monate gewartet.


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Saxonicus
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Antwort #5 - 29.09.2016 um 13:30:31
 
Eko schrieb am 29.09.2016 um 12:24:09:
Kann man die Bescheinung schriftlich per post der ABH schicken und man bekommt es zurück ?Es dauert so lange bis man einen Termin bei der ABG bekommt , für den NE Übertrag habe ich 2 Monate gewartet.

Versuch macht kluch.
Wenn die Ausgaben für Briefpapier und Briefmarke nicht scheust, solltest Du es jedenfalls versuchen.
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Antwort #6 - 29.09.2016 um 23:12:27
 
Werde dann Morgen mal den Antrag schriftlich per Post schicken.
Werde mal Bescheid sagen, wie es weiter verlaufen ist.

Soll ich noch was mit einfügen zu dem formlosen Antrag ??

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Aras
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Antwort #7 - 29.09.2016 um 23:22:22
 
Einen Nachweis das der Lebensunterhalt gesichert ist. Bspw. Gehaltsnachweise.
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Antwort #8 - 29.09.2016 um 23:56:13
 
Aras schrieb am 29.09.2016 um 23:22:22:
Einen Nachweis das der Lebensunterhalt gesichert ist. Bspw. Gehaltsnachweise.



In Ordnung, werde einfach die letzten 3 Gehaltsabrechnungen dazu legen.
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Mick
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Antwort #9 - 30.09.2016 um 07:05:55
 
Aras schrieb am 29.09.2016 um 23:22:22:
Einen Nachweis das der Lebensunterhalt gesichert ist. Bspw. Gehaltsnachweise. 

Eine "aktuelle" Betrachtung reicht hier aber nicht aus. Es geht
schon darum, eine Prognoseentscheidung für die mögliche
Wiedereinreise zu treffen. Hier sollte man Nachweise beifügen,
die etwas über die Erwerbshistorie aussagen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Eko
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Antwort #10 - 30.09.2016 um 09:41:18
 
Mick schrieb am 30.09.2016 um 07:05:55:
Eine "aktuelle" Betrachtung reicht hier aber nicht aus. Es geht
schon darum, eine Prognoseentscheidung für die mögliche
Wiedereinreise zu treffen. Hier sollte man Nachweise beifügen,
die etwas über die Erwerbshistorie aussagen.



Was meinst du genau??

Ich schicke einfach den Antrag, warte auf die Antwort ab.
Wenn es probelme eben sollte schalte ich meinen Anwalt ein.

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Antwort #11 - 30.09.2016 um 20:07:20
 
Mick schrieb am 30.09.2016 um 07:05:55:
Eine "aktuelle" Betrachtung reicht hier aber nicht aus. Es geht
schon darum, eine Prognoseentscheidung für die mögliche
Wiedereinreise zu treffen. Hier sollte man Nachweise beifügen,
die etwas über die Erwerbshistorie aussagen.



Für was soll da eine Prognose gut sein?
Nach Verwaltungsvorschrift sind die Voraussetzungen nach §51(2) AufenthG im Zeitpunkt der Ausreise zu erfüllen.
In dem Bereich ist das eine Zeitpunktbetrachtung und keine Betrachtung in die Zukunft.
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Eko
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #12 - 30.09.2016 um 23:51:40
 
Ja denke ich auch ...

Schicke morgen den Antrag mit den Gehaltsabrechnungen..

Sage bescheid was , die ABH antwortet.


Schade das bei anderen Themen , keiner am Ende sagt , was erreicht wurde.
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Mick
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Antwort #13 - 01.10.2016 um 10:51:06
 
mgb schrieb am 30.09.2016 um 20:07:20:
Für was soll da eine Prognose gut sein?

Logischerweise für die Wiedereinreise und den anschließenden Aufenthalt.

mgb schrieb am 30.09.2016 um 20:07:20:
Nach Verwaltungsvorschrift sind die Voraussetzungen nach §51(2) AufenthG im Zeitpunkt der Ausreise zu erfüllen.

Die VwV sagt, dass der Lebensunterhalt bereits im Zeitpunkt der Ausreise
gesichert sein muss. Der Begriff "bereits" deutet schon darauf hin, dass er
eben nicht nur im Zeitpunkt der Ausreise gesichert sein muss.

Armbruster, HTK-AuslR / § 51 AufenthG / zu Abs. 2, 3 und 7 07/2013 Nr. 2
Zitat:
Zunächst ist dabei zu beachten, dass die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts nicht punktuell betrachtet werden darf, sondern insoweit eine Prognoseentscheidung für die Zeit nach der Wiedereinreise zu treffen ist, bei der auch die bisherige Erwerbsbiographie des betreffenden Ausländers zu berücksichtigen ist.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #14 - 01.10.2016 um 20:44:59
 
Komische Auslegung.
Der Begriff "bereits" deutet darauf hin das alles danach keine Rolle spielt.
Das Recht auf Nichterlöschung entsteht im Inland und nicht im Ausland.
Wenn überhaupt Prognose dann rückwirkend auf den Ausreisezeitpunkt auf Grundlage aktueller Belege.
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