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Nicht erlöschen einer NE, nach längerer Ausreise, mehr als 6 Monate. (Gelesen: 14.034 mal)
Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nicht erlöschen einer NE, nach längerer Ausreise, mehr als 6 Monate.
Antwort #15 - 01.10.2016 um 21:06:43
 
mgb schrieb am 01.10.2016 um 20:44:59:
Der Begriff "bereits" deutet darauf hin das alles danach keine Rolle spielt.

Wenn Du den Begriff "bereits" durch das Wort "schon" ersetzt, wird es Dir eventuell verständlich.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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mgb
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #16 - 01.10.2016 um 22:04:25
 
Auslegungsfragen über "bereits" ändert nichts daran das das Recht auf Nichterlöschung vor Grenzübertritt Richtung Ausland entsteht.
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Eko
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nicht erlöschen einer NE, nach längerer Ausreise, mehr als 6 Monate.
Antwort #17 - 16.10.2016 um 17:31:17
 
Update

Warte noch immer auf eine Antwort von der ABH.

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Eko
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nicht erlöschen einer NE, nach längerer Ausreise, mehr als 6 Monate.
Antwort #18 - 17.10.2016 um 15:58:46
 
So habe heute von der ABH rückmeldung bekommen,
Soll persönlich vorbei kommen  , Mitgliedsbescheinigung der KK , 10€ und Mietvertrag inkl.Kontoauszug...


Mietvertag habe ich nicht da ich bei Eltern wohne und die sind Eigentümer und zahle keine Miete 😬..
Wass soll ich dann der ABH vorlegen?

Gruß
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lottchen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #19 - 17.10.2016 um 16:03:34
 
Einen Zweizeiler Deiner Eltern in dem sie genau das bestätigen, was Du gerade hier geschrieben hast (wir sind Eigentümer, Kind X wohnt bei uns und zahlt keine Miete).   
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Eko
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nicht erlöschen einer NE, nach längerer Ausreise, mehr als 6 Monate.
Antwort #20 - 17.10.2016 um 16:12:09
 
lottchen schrieb am 17.10.2016 um 16:03:34:
Einen Zweizeiler Deiner Eltern in dem sie genau das bestätigen, was Du gerade hier geschrieben hast (wir sind Eigentümer, Kind X wohnt bei uns und zahlt keine Miete).   


In Ordnung werde es so machen.
D.h eigentlich sollte ich dann die Bescheinigung bekommen ??

Wenn die Fragen wieso ich das brauche? Soll ich mich auf die Rechtsgrundlage beziehe paragraph 51. Abs 2  , und dass ich das einfach haben möchten für jedenfall...?!?!!
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #21 - 17.10.2016 um 17:57:40
 
Eko schrieb am 17.10.2016 um 16:12:09:
Soll ich mich auf die Rechtsgrundlage beziehe paragraph 51. Abs 2, und dass ich das einfach haben möchten für jedenfall...?!?!! 

kannst du machen, dass die NE weitergilt ist ja gesetzlich geregelt (sofern Voraussetzungen erfüllt sind).
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Eko
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #22 - 24.11.2016 um 21:33:09
 
Hallo,

Also heute war der Termin und ich habe die Bescheinigung bekommen 😬.

Da steht:

Es wird Hiermit  bescheinigt, dass Herr xxxxxx geb am xxxx  Staatsbürger xxxx,

Erteilte NE auch für den Fall, dass er

aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist oder

Ausreist und nicht innerhalb von 6 Monaten oder einer von der ABH gesetzten längeren Frist wieder einreist,


nicht nach 51 Abs. 1  Ne. 6und 7 AufenthG erlischt, wenn sein Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.


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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #23 - 24.11.2016 um 21:41:52
 
Eko schrieb am 24.11.2016 um 21:33:09:
Da steht:

Es wird Hiermit  bescheinigt, dass Herr xxxxxx geb am xxxx  Staatsbürger xxxx,

Erteilte NE auch für den Fall, dass er

aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist oder

Ausreist und nicht innerhalb von 6 Monaten oder einer von der ABH gesetzten längeren Frist wieder einreist,


nicht nach 51 Abs. 1  Ne. 6und 7 AufenthG erlischt, wenn sein Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. 

Ein nichtssagendes Copy-paste des Gesetztextes. Hast Du auch was dafür bezahlt?
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Petersburger
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Antwort #24 - 25.11.2016 um 04:53:43
 
dim4ik schrieb am 24.11.2016 um 21:41:52:
Ein nichtssagendes Copy-paste des Gesetztextes.

Das Gegenteil ist der Fall.

Tatsächlich ist das genau die Aussage, die man von einer ABH erwarten darf:
Die konkrete, dem Ausländer Eko erteilte NE erfüllt die von der ABH zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung prüfbaren Kriterien des § 51 (2) AufenthG.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Eko
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Antwort #25 - 25.11.2016 um 20:23:48
 
Ja, hat 10€ gekostet.

Ist der letzte Satz des Textes bezogen auf den jetzigen Zeitpunkt oder wenn ich wieder nach Deutschland kommen sollte..

Meine den Satz mit... lebensunterhalt ...
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blubb


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Antwort #26 - 25.11.2016 um 22:58:03
 
Hier wird im Allgemeinen die Ansicht vertreten, dass diese Sicherung des Lebensunterhalts sich auf den Zeitpunkt der Ausreise bezieht.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #27 - 26.11.2016 um 10:23:10
 
Petersburger schrieb am 25.11.2016 um 04:53:43:
Die konkrete, dem Ausländer Eko erteilte NE erfüllt die von der ABH zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung prüfbaren Kriterien des § 51 (2) AufenthG.

Das könnte man behaupten, wenn in der Bescheinigung anstatt "wenn" ein "da" stehen würde nämlich:
Zitat:
Es wird Hiermit  bescheinigt, dass Herr xxxxxx geb am xxxx  Staatsbürger xxxx,

Erteilte NE auch für den Fall, dass er

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Ausreist und nicht innerhalb von 6 Monaten oder einer von der ABH gesetzten längeren Frist wieder einreist,


nicht nach 51 Abs. 1  Ne. 6und 7 AufenthG erlischt, da sein Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.

In der vorliegenden Fassung relativiert die ABH aber ihre Bestätigung dadurch, dass sie diese abhängig von weiteren Kriterien (Lebensunterhalt) macht (was ja rechtens ist), allerdings gar nichts über das Erfüllen dieser Kriterien zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung sagt. Damit räumt die ABH sich ein Spielraum bei der Beurteilung der Lebensunterhaltssicherung des Ausländers nach seiner Wiederkehr nach DE ein und kann sich jederzeit darauf berufen, dass etwa der LU zu einem bestimmten Zeitpunkt (Aureise? 6 Monate nach der Ausreise? Wiedereinreise? Ist ja in der Bescheinigung nicht definiert) doch nicht gesichert war und die NE daher (längst) erloschen ist. Also die Bescheinigung muss vor allem einen gesicherten LU bescheinigen (zumindest dann, wenn sie vor der Aureise des Ausländers ausgestellt wird), die Folgen der Ausreise für die NE regelt dann das AufenthG.
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Petersburger
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Antwort #28 - 26.11.2016 um 12:23:55
 
Eine Wiederholung wird auch durch Erklärung nicht richtiger.

Und schon gar nicht durch sinnlose Ergänzungen.

Erstes und entscheidendes Kriterium ist die Voraufenthaltsdauer - die wird indirekt bescheinigt.
Hätte man auch direkt machen können, ist aber egal.

Vor der Ausreise Aussagen über die Sicherung des Lebensunterhalts oder über das Vorliegen von Ausweisungsgründen zum Zeitpunkt der Ausreise zu machen, ist schlicht widersinnig.

Ob diese Kriterien zum Ausstellungszeitpunkt erfüllt sind, ist irrelevant.

dim4ik schrieb am 26.11.2016 um 10:23:10:
Also die Bescheinigung muss vor allem einen gesicherten LU bescheinigen

Das ist Unfug. Ohne Voraufenthalte ist der LU irrelevant.

dim4ik schrieb am 26.11.2016 um 10:23:10:
Damit räumt die ABH sich ein Spielraum bei der Beurteilung der Lebensunterhaltssicherung des Ausländers nach seiner Wiederkehr nach DE ein und kann sich jederzeit darauf berufen, dass etwa der LU zu einem bestimmten Zeitpunkt (Aureise? 6 Monate nach der Ausreise? Wiedereinreise? Ist ja in der Bescheinigung nicht definiert) doch nicht gesichert war und die NE daher (längst) erloschen ist.

Dazu Rechtsprechung:
Zitat:
Zu beachten ist, dass § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nach Auffassung des VG Karlsruhe nicht verlangt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft noch im Zeitpunkt der Wiedereinreise des Ausländers fortbesteht, denn maßgebend für die Frage, ob ein Recht erloschen ist, ist die Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem es erloschen sein soll.

VG Karlsruhe, Urteil v. 10.02.2010 - 1 K 676/09 -

Diese Frage ist noch nicht höchstrichterlich geklärt und es gibt in der Praxis gegenteilige Auffassungen.
Gleichwohl halte ich mich an dieses Urteil, weil es die Frage logisch beantwortet, ob die Kriterien zum Nichterlöschen bis in alle Ewigkeit erfüllt sein müssen oder nur zum Zeitpunkt der Ausreise.

@dimchik
Für theoretische Diskussionen über wünschenswerte Texte usf. stehe ich Dir ggf. im Userforum zur Verfügung.
Der TS sollte bitte nicht durch so etwas verwirrt werden.
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Antwort #29 - 26.11.2016 um 13:18:08
 
Bin jetzt verwirrt , mir haben dir in der ABH gesagt die bescheinigung ist unbefristet gültig.
Also gehen ich davon aus , wenn ich irgendwann wieder nach D ziehen sollte, dass ich mich einfach wieder ohne Probleme in D leben darf mit meiener NE.. natürlich mit KV usw..



Werde aber meiner Anwältin das schreiben zu kommen lassen,
Soll mir bestätigen ob alles so passt im schreiben.
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