Eine Wiederholung wird auch durch Erklärung nicht richtiger.
Und schon gar nicht durch sinnlose Ergänzungen.
Erstes und entscheidendes Kriterium ist die Voraufenthaltsdauer - die wird indirekt bescheinigt.
Hätte man auch direkt machen können, ist aber egal.
Vor der Ausreise Aussagen über die Sicherung des Lebensunterhalts oder über das Vorliegen von Ausweisungsgründen zum Zeitpunkt der Ausreise zu machen, ist schlicht widersinnig.
Ob diese Kriterien zum Ausstellungszeitpunkt erfüllt sind, ist irrelevant.
dim4ik schrieb am 26.11.2016 um 10:23:10:Also die Bescheinigung muss vor allem einen gesicherten
LU bescheinigen
Das ist Unfug. Ohne Voraufenthalte ist der
LU irrelevant.
dim4ik schrieb am 26.11.2016 um 10:23:10:Damit räumt die
ABH sich ein Spielraum bei der Beurteilung der Lebensunterhaltssicherung des Ausländers nach seiner Wiederkehr nach DE ein und kann sich jederzeit darauf berufen, dass etwa der
LU zu einem bestimmten Zeitpunkt (Aureise? 6 Monate nach der Ausreise? Wiedereinreise? Ist ja in der Bescheinigung nicht definiert) doch nicht gesichert war und die
NE daher (längst) erloschen ist.
Dazu Rechtsprechung:
Zitat:Zu beachten ist, dass § 51 Abs. 2 Satz 2
AufenthG nach Auffassung des VG Karlsruhe nicht verlangt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft noch im Zeitpunkt der Wiedereinreise des Ausländers fortbesteht, denn
maßgebend für die Frage, ob ein Recht erloschen ist, ist die Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem es erloschen sein soll.VG Karlsruhe, Urteil v. 10.02.2010 - 1 K 676/09 -
Diese Frage ist noch nicht höchstrichterlich geklärt und es gibt in der Praxis gegenteilige Auffassungen.
Gleichwohl halte ich mich an dieses Urteil, weil es die Frage logisch beantwortet, ob die Kriterien zum Nichterlöschen bis in alle Ewigkeit erfüllt sein müssen oder nur zum Zeitpunkt der Ausreise.
@dimchik
Für theoretische Diskussionen über wünschenswerte Texte usf. stehe ich Dir ggf. im Userforum zur Verfügung.
Der
TS sollte bitte nicht durch so etwas verwirrt werden.