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Motivationsschreiben für Spracherwerb (Gelesen: 5.687 mal)
rasty
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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11.09.2016 um 20:02:01
 
Hallo zusammen,

meine Freundin aus Russland war bereits mehrfach bei mir in Deutschland zu Besuch. Nun habe ich es geschafft, das sie ab November einen Platz in einem Integrationskurs als Selbstzahler erhalten kann. Krankenversicherung ist auch am laufen, was jetzt fehlt ist das Motivationsschreiben.

Sie ist 40 Jahre alt, die Sprache will sie hier in Deutschland lernen damit wir auch mal längere Zeit zusammen leben bevor wir heiraten. Die Absicht zur Heirat bestehen, sind aber in keinster Weise amtlich okumnetiert.

Was schreiben wir jetzt am besten in ein solches Motivationsschreiben, das sie bei der Botschaft in Russland (Jekterinburg) angeben kann? Sind die Heiratswünsche jetzt schon legitim wenn man die nennt, oder weigert sich dann die Botschaft, weil es ja kein Visum zur Eheschliessung, sondern zum Spracherwerb ist. Es gibt ja den klugen Spruch, drum prüfe wer sich ewig bindet. Und genau das wollen wir während dem Zeitrahmen des Spracherwebs machen.

Hinzu kommt noch, das sie in Russland eine minderjährige Tochter (15 Jahre) aus erster (seit langem geschiedener) Ehe hat. Während der vergangenen Aufenthalte lebte die Tochter bei Ihrem Vater . Diese Tochter, Ihre Arbeit in Russland und der Besitz einer Wohnung in Russland waren immer die Rückreisegarantien. Wird es jetzt zu Problemen kommen? Hat hier jemand bereits Erfahrungen gemacht?

Wie gesagt, die Sprache will Sie hier lernen, damit wir mal länger als 3 Monate zusammen leben können. Vielleicht sei noch hinzuzufügen, das ich alle finanziellen Leistungen erbracht habe und auch für die Schule erbringen werde.

Vielen Dank für Eure Hilfe!
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Aras
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Antwort #1 - 11.09.2016 um 20:05:28
 
Hat denn die Frau bereits irgendwelche deutschen Sprachkenntnisse?Also am Besten auch Zertifikate?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 11.09.2016 um 20:12:21
 
rasty schrieb am 11.09.2016 um 20:02:01:
Die Absicht zur Heirat bestehen, sind aber in keinster Weise amtlich okumnetiert.


Die AV und ABH werden 1+1 zusammenzählen können. Wenn eine deutscher Mann die VE für eine russische Frau für Sprachkurs übernimmt und sie auch noch bei ihm lebt, was ich hier mal annehme.

Ohne glaubwürdige Begründung, das sie den Sprachkurs benötigt, und bereits entsprechende Deutschkentnisse hat, ggf, nachweisen kann, das sie diese beruflich benötigt wird das sehr schwer.

Und Zusammenleben auf Probe ist kein Grund für Erteilung eines AT.
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Saxonicus
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Antwort #3 - 11.09.2016 um 20:18:12
 
grisu1000 schrieb am 11.09.2016 um 20:12:21:
Ohne glaubwürdige Begründung, das sie den Sprachkurs benötigt, und bereits entsprechende Deutschkentnisse hat, ggf, nachweisen kann, das sie diese beruflich benötigt wird das sehr schwer.

Zumal es in Jekaterinburg (Goethe-Institut) auch die Möglichkeit gibt Deutsch zu lernen. Da müsst Ihr Euch schon triftige Gründe einfallen lassen, warum das unbedingt in Deutschland sein muss.

Eine AE zum besseren kennenlernen gibt es jedenfalls nicht.
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Norbert L.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 12.09.2016 um 07:32:18
 
rasty schrieb am 11.09.2016 um 20:02:01:
Wie gesagt, die Sprache will Sie hier lernen, damit wir mal länger als 3 Monate zusammen leben können. Vielleicht sei noch hinzuzufügen, das ich alle finanziellen Leistungen erbracht habe und auch für die Schule erbringen werde.!


Der Sprachkurs muß ihrem beruflichen Fortkommen in der Heimat dienen.
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rasty
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 12.09.2016 um 20:06:44
 
Vielen Dank für Eure Antworten, auch wenn die wenig positiv sind.  Griesgrämig Aber ich bracuhe auch handfeste Hilfe, und nicht rosige Wunschträume....

Bisher hat Sie am Goethe-Institut in Jekaterinburg einen Sprachkurs besucht, dort aber lediglich A1.1 erreicht, d.h. die erste Hälfte vom A! Niveau. Zertifikat darüber gibt es nicht, lediglich einen Nachweis das Sie dort in der Schule war. Der Test wäre erst nach A1 fällig.

Muss der Sprachkurs tatsächlich dem beruflichen Weiterkommen in Russland dienen? Das ist mir neu. Bisher dachte ich, das sei zum Arbeiten oder tudieren in Deutschland notwendig.

Der AT wird doch vom meinem in Deutschland zuständigen ABH erteilt, sehe ich das richtig? Dort sagte man mir mal (vor ca. 1,5 Jahren) das sie auch mit Touristenvisum einreisen kann und man den AT nachträglich hier ersteilen kann. Stimmt das so? Bei meiner Recherche habe ich nämlich gelesen, das dies nur für mache Länder gilt, und da war Russland nicht dabei.

In Russland arbeitet sie schon lange als Verkäferin in Kleidungsgeschäfte.... Da sind natürlich Gründe zu finden, warum Sie das beruflich braucht schwer zu finden. Hat hier jemand Hilfe oder Anhaltspunkte dazu?

Wie ist das mit der Heirats? Das wird doch auch erst ermöglicht, wenn Sie mindestens A1 hat. Ist das kein Grund, einen solchen AT zu bekommen?
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blubb


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Antwort #6 - 12.09.2016 um 21:12:32
 
Hallo,

Zitat:
Der AT wird doch vom meinem in Deutschland zuständigen ABH erteilt, sehe ich das richtig?


Korrekt für "AT" im Sinne einer AE.
Der AT im Sinne des erforderlichen Visums wird von der AV erteilt.

Zitat:
Dort sagte man mir mal (vor ca. 1,5 Jahren) das sie auch mit Touristenvisum einreisen kann und man den AT nachträglich hier ersteilen kann. Stimmt das so?


Nein.

Vor einigen Jahren haben einige ABHen aus unterschiedlichen Gründen diese Verfahrensweise zugelassen, damals schon nicht wirklich mit geltendem Recht übereinstimmend.

Zitat:
Bei meiner Recherche habe ich nämlich gelesen, das dies nur für mache Länder gilt, und da war Russland nicht dabei.


Das ist korrekt.

Zitat:
In Russland arbeitet sie schon lange als Verkäferin in Kleidungsgeschäfte.... Da sind natürlich Gründe zu finden, warum Sie das beruflich braucht schwer zu finden. Hat hier jemand Hilfe oder Anhaltspunkte dazu?


Sollte sie in einer Stadt als Verkäuferin arbeiten, die auch nennenswerten deutschen Tourismus verzeichnet, könnte dies (-> Verkaufsgespräche) ein Argument sein. Allerdings kein besonders starkes.

Zitat:
Wie ist das mit der Heirats? Das wird doch auch erst ermöglicht, wenn Sie mindestens A1 hat. Ist das kein Grund, einen solchen AT zu bekommen?


Falls Ihr den Sprung "ins kalte Wasser" wagen wollt und heiratet, könnt Ihr dies in Russland machen. Da wäre für die Heirat(!) kein A1 erforderlich.

Für den späteren Zuzug nach DEU im Rahmen der Familienzusammenführung aber, oder eben auch für die Heirat in DEU, ist der Sprachnachweis A1 unabdingbar.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Aras
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Antwort #7 - 12.09.2016 um 21:13:16
 
rasty schrieb am 12.09.2016 um 20:06:44:
Der AT wird doch vom meinem in Deutschland zuständigen ABH erteilt, sehe ich das richtig? Dort sagte man mir mal (vor ca. 1,5 Jahren) das sie auch mit Touristenvisum einreisen kann und man den AT nachträglich hier ersteilen kann. Stimmt das so? Bei meiner Recherche habe ich nämlich gelesen, das dies nur für mache Länder gilt, und da war Russland nicht dabei.


Deine Recherchen sind korrekt.

Wenn sie Verkäuferin ist, könnte sie schon bei entsprechender Lage des Geschäftes argumentieren, dass sie gehäuft deutschsprachige Kunden hat. Also wenn sie direkt am Roten Platz arbeitet könnte man es nachvollziehen, aber in der tiefsten Provinz, z.B. Omsk oder so Wladiwostok, oder in irgendwelchen unbedeutenden nicht-touristisch intensiv besuchten Städten nicht.

Wieviel hat sie denn jetzt so maximal am Stück in Deutschland verbracht?
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Antwort #8 - 12.09.2016 um 21:18:36
 
Das Ganze geht schon länger mit uns beiden, bisher war sie mehrmals (3x) in Deutschland, jedes Mal die vollen 90 Tagen. Mehr gibt ein Touristenvisum leider nicht her.

In Ihrer Stadt snd Touristen leider Magelware, allerdings ist es auch nicht weit bis Jekaterinburg
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rasty
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Antwort #9 - 13.09.2016 um 07:17:25
 
Mittlerweile reicht so ein Aufenthalt für A1, das ist richtig.

Mein ursprüngliches Problem war ja aber, das ich hier eine Sprachschule habe, in der Sie bis zu B1 unterrichtet werden kann, in 6-9 Monaten. Und für diesen Zeitraum wollten wir ein Visum zum Spracherwerb machen. Nur ist halt die Frage, wie man das Motivationsschreiben so gestatltet, das bei der Botschaft das entsprechende Visum erteilt werden kann.

Und für dieses Motivationsschreiben bräuchte ich eben die passenden Tipps... Ausser mit den Verkaufsgesprächen hab ich jetzt leider nix neues erfahren. Vielleicht hat ja noch jemand Ideen...
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Antwort #10 - 13.09.2016 um 08:18:10
 
rasty schrieb am 12.09.2016 um 20:06:44:
Muss der Sprachkurs tatsächlich dem beruflichen Weiterkommen in Russland dienen? Das ist mir neu. Bisher dachte ich, das sei zum Arbeiten oder tudieren in Deutschland notwendig.


Für angehende Studenten gibt es vor dem Studium vorbereitende Sprachkurse, auch später in DE arbeiten zu dürfen, ist eher die Ausnahme. Darum muß im Mittelpunkt immer die Arbeit in der Heimat stehen, möglichst verbunden mit besseren Einkommen (z. B. Tourismus mit Deutschen).
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Antwort #11 - 13.09.2016 um 08:45:01
 
@TS

Wenn deine Freundin keinen Studiengedanken hat, auch für den Beruf  keine besonderen Deutschkenntnisse benötigt, dann gibt es leider auch kein Motivationsschreiben, warum sie in Deutschland deutsch lernen will, um ein gewisses Niveau zu erreichen, denn dann wäre es sozusagen ihr Hobby. Für das Ausüben eines Hobbies inform eines Sprachkurses gibt es kein Visum, so hart es klingen mag.

Wenn sie aber schon gewisse Grundkenntnisse hat, könnte doch der nächste Schengenbesuch so gestaltet werden, dass in den letzten Teil des Sprachkurses einsteigt, um dann die Prüfung machen zu können.
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Antwort #12 - 13.09.2016 um 09:05:53
 
Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 16 AufenthG / zu Abs. 5 09/2013 Nr. 1:


Zitat:
Nach § 16 Abs. 5 AufenthG kann auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs, der nicht der Vorbereitung auf ein Studium dient, zugelassen werden. Ein besonderer Zweck für das Erlernen der deutschen Sprache ist nicht erforderlich. Es genügt die Liebe zur deutschen Sprache.


(Der Fettdruck ist nicht von mir sondern original.)
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Antwort #13 - 13.09.2016 um 09:37:56
 
@Mick

Danke für den Hinweis.
Geht denn aus dem gesamten Kommentar auch hervor, ob man auch einen Sprachkurs für ein gewisses Sprachniveau besuchen kann. Denn der Hinweis "Teilnahme an einem Sprachkurs" könnte sich auch auf A1 oder A2 beschränken?

Wenn es allerdings ausreicht, dass man nur Liebe zur deutschen Sprache haben muss, dann brauchen wir uns künftig nicht mehr mit Argumenten bzw. Motivationsschreiben jedwelcher Art herumschlagen, denn es genügt ja der Hinweis, dass man Liebe zur deutschen Sprache haben muss.
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Antwort #14 - 13.09.2016 um 09:50:03
 
trixie schrieb am 13.09.2016 um 09:37:56:
Geht denn aus dem gesamten Kommentar auch hervor, ob man auch einen Sprachkurs für ein gewisses Sprachniveau besuchen kann. Denn der Hinweis "Teilnahme an einem Sprachkurs" könnte sich auch auf A1 oder A2 beschränken?

Nein. Die Anforderungen sind in den VwV beschrieben. Eine
"Zielvorgabe" gibt es dabei nicht.

trixie schrieb am 13.09.2016 um 09:37:56:
Wenn es allerdings ausreicht, dass man nur Liebe zur deutschen Sprache haben muss, dann brauchen wir uns künftig nicht mehr mit Argumenten bzw. Motivationsschreiben jedwelcher Art herumschlagen, denn es genügt ja der Hinweis, dass man Liebe zur deutschen Sprache haben muss. 

Der Herr Fehrenbacher meint, dass die Liebe zur deutschen
Sprache ausreicht. Aber Du hast recht, wenn Du meinst, dass
man nicht spekulieren sollte, wenn ohnehin nur die zuständigen
Behörden eine entsprechende Ermessensentscheidung treffen
können.
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