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Abmeldung aus Deutschland (Gelesen: 17.559 mal)
grisu1000
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Antwort #30 - 17.07.2016 um 16:27:58
 
trixie schrieb am 17.07.2016 um 15:26:50:
Nicht der Vermieter hat eine Mitwirkungspflicht,


§19 Abs 5 BMG
Zitat:
(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.


Ich sehe das als Mitwirkungspflicht bei der Sachstandsfeststellung durch die Meldebehörde.
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Mojo Jojo
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Antwort #31 - 17.07.2016 um 21:44:05
 
"Wer sich nicht binnen zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt meldet, riskiert eine Strafe von bis zu 1.000 Euro – diese trifft auch den Vermieter".

"Bedeutend teurer wird es, wenn der Vermieter aus Gefälligkeit einer Person eine Bescheinigung (Scheinanmeldung) ausstellt:

Bundesmeldegesetz - neue Pflichten für Vermieter ab November 2015

"Sie haben als Vermieter / Wohnungsgeber eine Mitwirkungspflicht [...]. Danach werden Sie dazu verpflichtet, bei der An- und Abmeldung Ihres Mieters aktiv mitzuwirken und den Ein bzw. Auszug Ihrem Mieter gegenüber binnen 2 Wochen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Ihr Mieter muss sich dann innerhalb von 2 Wochen bei der zuständigen Meldebehörde an- bzw. abmelden. Wahlweise können Sie als  Wohnungsgeber / Vermieter die Erklärung auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde abgeben [...].

Falls Sie als Vermieter dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommen bzw. die Frist versäumen, wird dies als Ordnungswidrigkeit behandelt und Ihnen droht ein Bußgeld bis 1000 Euro. Sollten Sie als Vermieter aus Gefälligkeit einen Bezug einer Wohnung melden ohne dass tatsächlich ein Einzug stattfand, können sogar Bußgelder bis zu 50.000 Euro fällig werden."

Ich bleibe dabei: Karten offen aufn Tisch. Die die Behörde eh schon skeptisch ist, wird früher oder später eh was 'offizielles' kommen und bei 'Selbstanzeige' kann i.d.R. von einem geringerem Strafmaß/ Bußgeld gebrauch gemacht werden.

Aber nochmal an den TS: Hast Du Dir mal durchgelesen, wie man einen 'gewöhnlichen Aufenthalt' definiert und bist Du Dir sicher, dass Deine Mutter diesen in Deutschland nicht hat?
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Antwort #32 - 18.07.2016 um 05:50:40
 
Mojo Jojo schrieb am 17.07.2016 um 15:53:07:
Steht hier denn bereits ausser Frage, dass die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat?

Wenn ja, dann machen sich sowohl der Vermieter (Bruder), als auch die Mutter einer ordnungswidrigkeit strafbar, was für beide Parteien mächtig was an Bußgeld kosten kann.
Für die Mutter bei Scheinanmeldung bis zu 1000 Euro, bei Gefälligkeitswohnsitz/ Scheinwohnsitz bis zu 50.000 Euro für den Bruder (sind jetzt natürlich die Maximalwerte).

Was das StGB darüber hinaus noch für die Mutter an Munition in der Tasche hätte,
kann ich nicht beurteilen.


Zuerstmal sind Aufenthaltsrecht und Bundesmeldegesetz zwei paar Stiefel.
Bei einer Rentnerin nehme ich an sie besitzt eine NE mit Bestätigung des Nichterlöschen bei Auslandsaufenthalt.
Im Bereich Bundesmeldegesetz hat die Mutter einfach ein Recht darauf eine Wohnung zu unterhalten. Eine Abmeldungspflicht tritt frühestens nach 1 Jahr Auslandsaufenthalt ein.
Irgendwas für die Mutter muss in der Wohnung des Sohnes vorhanden sein, wenn sie gegenwärtig dort wohnt.

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Mojo Jojo
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Antwort #33 - 18.07.2016 um 13:13:21
 
mgb schrieb am 18.07.2016 um 05:50:40:
Zuerstmal sind Aufenthaltsrecht und Bundesmeldegesetz zwei paar Stiefel.


Das Aufenthaltsrecht hatte ich nicht im Auge. Es ging mir um die Aussage sisqonrw schrieb am 14.07.2016 um 17:30:19:
Sie möchte sich nicht abmelden allein wegen der Krankenkasse und Rentenkasse.


Ob da zu Unrecht irgendwas bezogen wurde, kann ich, wie bereits gesagt, nicht beurteilen. Es war nur ein zusätzlicher Gedanke von mir.

mgb schrieb am 18.07.2016 um 05:50:40:
Im Bereich Bundesmeldegesetz hat die Mutter einfach ein Recht darauf eine Wohnung zu unterhalten. Eine Abmeldungspflicht tritt frühestens nach 1 Jahr Auslandsaufenthalt ein.

Irgendwas für die Mutter muss in der Wohnung des Sohnes vorhanden sein, wenn sie gegenwärtig dort wohnt.


Genau dazu müsste der TS nochmal genauere Auskünfte geben, wenn er denn mag, denn das ist der springende Punkt.

Niemand will der Mutter ihr mehr als gutes Recht streitig machen, ihr wohlverdientes Renterleben zu genießen und herumzureisen.

Sollte es jedoch zu einer Ermittlung kommen, und das halte ich nicht für unwahrscheinlich, wird eben genau geguckt, für wie lange die Mutter sich wo aufgehalten hat, ob sie tatsächlich in Deutschland wohnt und ob keine Scheinanmeldung vorliegt.
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Antwort #34 - 18.07.2016 um 18:49:56
 
mgb schrieb am 18.07.2016 um 05:50:40:
Eine Abmeldungspflicht tritt frühestens nach 1 Jahr Auslandsaufenthalt ein.


Bitte die Rechsquelle.  Im BMG § 17 Abs 2 steht eine Frist von zwei Wochen, wenn man die Wohnung aufgibt.

mgb schrieb am 18.07.2016 um 05:50:40:
Irgendwas für die Mutter muss in der Wohnung des Sohnes vorhanden sein, wenn sie gegenwärtig dort wohnt.


Nicht irgendwas, als erwachsene Mieterin IMHO ein Zimmer mit Schlafgelegenheit zu Ihrer alleinigen Verfügung.

Mojo Jojo schrieb am 17.07.2016 um 21:44:05:
ber nochmal an den TS: Hast Du Dir mal durchgelesen, wie man einen 'gewöhnlichen Aufenthalt' definiert und bist Du Dir sicher, dass Deine Mutter diesen in Deutschland nicht hat? 


Gewöhnlicher Aufenthalt, Wohnung und Wohnsitz sind drei verschiedene Dinge, die aber Beziehungen zueinander haben. Beim Bundesmeldegesetz geht es um Wohnung. Sie muss eine Wohnung haben die zu ihrer Verfügung steht.

Bei Sozialversicherung geht es um Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt. Und bei Wohnsitz ist es strenger geregelt. Die Wohnung muss der Lebensmittelpunkt sein. Eine einfache Meldung und Wohnung gem. BMG ist nicht hinreichend.

Vermutet man eine Scheinanmeldung und es werden Leistungen aus dem Sozialbereich als Wohnsitzinländer bezogen, sind wir im Rahmen des Strafrechts (Betrug). Ja dann kann es IMHO auch eine Hausdurchsuchung enschlißlich Beschlagnahmung von persönlichen Unterlagen zur Feststellung des Wohnsitzes geben.


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Antwort #35 - 18.07.2016 um 19:11:44
 
grisu1000 schrieb am 18.07.2016 um 18:49:56:
Bitte die Rechsquelle.  Im BMG § 17 Abs 2 steht eine Frist von zwei Wochen, wenn man die Wohnung aufgibt.

Wenn man bewusst die Wohnung aufgibt, dann zwei Wochen. Als Aufgabe der Wohnung gilt auch die geplante Abwesenheit von mehr als einem Jahr. Wenn man also die Wohnung nicht aufgeben will und nur für 1-11 Monate im Ausland sein will, dann muss man sich nicht abmelden.

grisu1000 schrieb am 18.07.2016 um 18:49:56:
Nicht irgendwas, als erwachsene Mieterin IMHO ein Zimmer mit Schlafgelegenheit zu Ihrer alleinigen Verfügung.

Muss nicht sein. Man kann auch bspw. einfach auf dem Boden im Wohnzimmer schlafen.

grisu1000 schrieb am 18.07.2016 um 18:49:56:
Bei Sozialversicherung geht es um Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt. Und bei Wohnsitz ist es strenger geregelt. Die Wohnung muss der Lebensmittelpunkt sein. Eine einfache Meldung und Wohnung gem. BMG ist nicht hinreichend.

§ 30 SGB I ist aber nicht von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt sondern von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt die Rede. Wobei letzteres weit ausgelegt wird. Bereits ein touristischer Aufenthalt kann zu einem gewöhnlichen Aufenthalt führen (will jetzt aber das jetzt nicht diskutieren, sondern nur als mögliches Extrembeispiel nennen ohne dass es in jedem Fall gilt).

grisu1000 schrieb am 18.07.2016 um 18:49:56:
Vermutet man eine Scheinanmeldung und es werden Leistungen aus dem Sozialbereich als Wohnsitzinländer bezogen, sind wir im Rahmen des Strafrechts (Betrug). Ja dann kann es IMHO auch eine Hausdurchsuchung enschlißlich Beschlagnahmung von persönlichen Unterlagen zur Feststellung des Wohnsitzes geben.

Da stimm ich zu! Es muss dann aber eben ein Strafantrag von der Ausländerbehörde an die Staatsanwaltschaft gestellt werden, die dann beim Ermittlungsrichter einen Hausdurchsuchungsbeschluss erwirkt. Dann erst gibt es eine Hausdurchsuchung und nicht im Rahmen einer ordnungspolizeilichen Maßnahme.

Zumal Renten doch seit geraumer Zeit abschlagsfrei im Ausland bezogen werden können und aufgrund des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens Eltern von in Deutschland stammversicherten auch in der Türkei krankenversichert sind.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #36 - 18.07.2016 um 20:05:13
 
Aras schrieb am 18.07.2016 um 19:11:44:
enn man also die Wohnung nicht aufgeben will und nur für 1-11 Monate im Ausland sein will, dann muss man sich nicht abmelden. 


Wenn ich ein Wohnung in Deutschland behalte und 10 Jahre im Ausland bin, so bleibe ich angemeldet. Solange ich die alleinige Verfügungsgewalt über die Wohnung habe. Sie ist nur eventuell kein Wohnsitz mehr.
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Antwort #37 - 18.07.2016 um 20:10:04
 
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0301-0400/341-15.pdf?__blob...


Zitat:
17.2.2 Abgrenzung des Auszugs von einer vorübergehenden Abwesenheit
Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Kein Auszug, sondern
lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung einer Wohnung liegt vor,
wenn die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, die Benutzung der Wohnung
fortzusetzen. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn aus der Wohnung zur
Benutzung erforderliche Einrichtungsgenstände entfernt werden oder die voraussichtliche
Abwesenheit länger als ein Jahr ist.


Das wurde schonmal von mgb zitiert
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Antwort #38 - 18.07.2016 um 20:59:04
 
grisu1000 schrieb am 18.07.2016 um 20:05:13:
Wenn ich ein Wohnung in Deutschland behalte und 10 Jahre im Ausland bin, so bleibe ich angemeldet. Solange ich die alleinige Verfügungsgewalt über die Wohnung habe. Sie ist nur eventuell kein Wohnsitz mehr. 

Wo du gemeldet bist, hast du entweder einen Haupt- oder Nebenwohnsitz. Eine melderechtliche Anmeldung ohne dass dort ein Wohnsitz begründet wird, gibt es nicht.

Ob man an einem der beiden Wohnsitze seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist wieder eine ganz andere Sache.
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Antwort #39 - 18.07.2016 um 22:36:37
 
Ist ja eine komplexe Sache. Ihr Ehemann ist verstorben. Sie musste in der Türkei einige Sachen deshalb erledigen. Dann hat Sie lange getrauert.
Deshalb hat Sie die Ummeldung erst nach 2-3 Monaten machen wollen, was auch nicht funktioniert hat.

Also wenn Sie alle 11 bis 12 Monate einreist ist alles gut? Das sollte ja kein Problem sein. Dann ist das ja auch im Reisepass vermerkt.

Was ist wenn Sie mal nach 15 Monaten z.B. einreist?

Sie möchte keine Probleme bekommen.

Hätte Sie die gleichen Probleme auch wenn Sie deutsche wäre?

Die andere Option ist, dass Sie sich abmeldet.

Welche Nachteile hätte Sie dadurch?
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Antwort #40 - 18.07.2016 um 22:55:21
 
@TS
Es geht einzig und alleine darum, ob Deine Mutter in Deutschland WOHNT oder ob sie ab und an (alle 10, 12 oder was weiß ich nach wievielen Monaten) nach Deutschland kommt um 'Guten Tag' zu sagen und sich nach 1 Woche wieder verabschiedet für was weiß ich für wieviele Monate.

Es ist nicht sooooo komplex, wenn Du mal die anderen Beiträge durchließt, erfasst und vielleicht auch darauf antwortest.
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Antwort #41 - 18.07.2016 um 23:05:05
 
trixie schrieb am 18.07.2016 um 20:59:04:
Wo du gemeldet bist, hast du entweder einen Haupt- oder Nebenwohnsitz. Eine melderechtliche Anmeldung ohne dass dort ein Wohnsitz begründet wird, gibt es nicht.


Wo ich gemeldet bin, habe ich eine Wohnung oder Wohnort. Im BMG wird nicht von Wohnsitz gesprochen. Dort ist von Hauptwohnung und Nebenwohnung die Rede. Im Melderegister gibt es den Datensatz Wohnsitz nicht. Das selbst die Behörden dies umgangssprachlich verbuchseln ist eine ander Sache.

Wohnsitz getrennt von Wohnort ist z.B für Soldaten relevant: Für Berufssoldaten ist der Wohnsitz der Standort, dort müssen sie aber keine Wohnung haben, melden sie sich im Nachbarort an, ist dort die Wohnung aber nicht der Wohnsitz.

Deutsche Soldaten im Ausland behalten Ihren Wohsitz in Deutschland, auch wenn sie dort keinen Wohnung haben. (beides § 9 BGB).

Wohnsitz hat Auswirkungen im Steuerrecht, Sozialversicherung usw. Wohnung impliziert meist einen Wohnsitz aber es gibt nicht wenige Ausnahmen. Aber wir schweifen vom Thema der Scheinanmldung ab. Ich bin hier raus.


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Antwort #42 - 18.07.2016 um 23:10:27
 
sisqonrw schrieb am 18.07.2016 um 22:36:37:
Also wenn Sie alle 11 bis 12 Monate einreist ist alles gut?

... dann braucht sie jedes Mal von der ABH eine Bescheinigung, dass die NE nicht nach 6 Monaten erlischt. Irgendwann wird man auch die Frage stellen, ob er gewöhnliche Aufenthalt noch Deutschland ist, denn die NE hat sie bekommen, weil ihr Aufenthalt in Deutschland ist und nicht dafür, dass sie Deutschland nur besuchen möchte.

sisqonrw schrieb am 18.07.2016 um 22:36:37:
Hätte Sie die gleichen Probleme auch wenn Sie deutsche wäre?

Das Melderecht unterscheidet weder nach weiblich oder männlich, auch nicht nach deutsch und nicht deutsch.
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Antwort #43 - 18.07.2016 um 23:50:38
 
Sie hat diese Bescheinigung. Sie kann länger als 6 Monate im Ausland bleiben ohne das die NE erlischt.

Welche Nachteile hätte Sie denn, wenn Sie sich jedesmal ab- und anmeldet?
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Antwort #44 - 19.07.2016 um 00:03:43
 
Wenn sie sich jedesmal an- und abmeldet ist das nur blödsinniger Aufwand.
Bei einer NE gilt die Bestätigung für immer.
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