grisu1000 schrieb am 18.07.2016 um 18:49:56:Bitte die Rechsquelle. Im BMG § 17 Abs 2 steht eine Frist von zwei Wochen, wenn man die Wohnung aufgibt.
Wenn man bewusst die Wohnung aufgibt, dann zwei Wochen. Als Aufgabe der Wohnung gilt auch die geplante Abwesenheit von mehr als einem Jahr. Wenn man also die Wohnung nicht aufgeben will und nur für 1-11 Monate im Ausland sein will, dann muss man sich nicht abmelden.
grisu1000 schrieb am 18.07.2016 um 18:49:56:Nicht irgendwas, als erwachsene Mieterin
IMHO ein Zimmer mit Schlafgelegenheit zu Ihrer alleinigen Verfügung.
Muss nicht sein. Man kann auch bspw. einfach auf dem Boden im Wohnzimmer schlafen.
grisu1000 schrieb am 18.07.2016 um 18:49:56:Bei Sozialversicherung geht es um Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt. Und bei Wohnsitz ist es strenger geregelt. Die Wohnung muss der Lebensmittelpunkt sein. Eine einfache Meldung und Wohnung gem. BMG ist nicht hinreichend.
§ 30 SGB I ist aber nicht von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt sondern von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt die Rede. Wobei letzteres weit ausgelegt wird. Bereits ein touristischer Aufenthalt kann zu einem gewöhnlichen Aufenthalt führen (will jetzt aber das jetzt nicht diskutieren, sondern nur als mögliches Extrembeispiel nennen ohne dass es in jedem Fall gilt).
grisu1000 schrieb am 18.07.2016 um 18:49:56:Vermutet man eine Scheinanmeldung und es werden Leistungen aus dem Sozialbereich als Wohnsitzinländer bezogen, sind wir im Rahmen des Strafrechts (Betrug). Ja dann kann es
IMHO auch eine Hausdurchsuchung enschlißlich Beschlagnahmung von persönlichen Unterlagen zur Feststellung des Wohnsitzes geben.
Da stimm ich zu! Es muss dann aber eben ein Strafantrag von der Ausländerbehörde an die Staatsanwaltschaft gestellt werden, die dann beim Ermittlungsrichter einen Hausdurchsuchungsbeschluss erwirkt. Dann erst gibt es eine Hausdurchsuchung und nicht im Rahmen einer ordnungspolizeilichen Maßnahme.
Zumal Renten doch seit geraumer Zeit abschlagsfrei im Ausland bezogen werden können und aufgrund des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens Eltern von in Deutschland stammversicherten auch in der Türkei krankenversichert sind.