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Abmeldung aus Deutschland (Gelesen: 16.846 mal)
sisqonrw
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #45 - 19.07.2016 um 00:24:30
 
Wir wissen echt nicht was wir machen sollen. Ab- und Anmelden ist blödsinniger Aufwand.

Das andere ist zu riskant, weil die mit Busgeldern drohen. Oder man muss alle 11-12 Monate einreisen.

Was sollen wir denn machen? Was rät Ihr uns?
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mgb
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Antwort #46 - 19.07.2016 um 00:48:56
 
Mojo Jojo schrieb am 18.07.2016 um 22:55:21:
@TS
Es geht einzig und alleine darum, ob Deine Mutter in Deutschland WOHNT oder ob sie ab und an (alle 10, 12 oder was weiß ich nach wievielen Monaten) nach Deutschland kommt um 'Guten Tag' zu sagen und sich nach 1 Woche wieder verabschiedet für was weiß ich für wieviele Monate.



Das Melderecht stellt auf die bereitgehaltene Wohnung bzw. Wohngelegenheit ab und nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt. Es reicht wenn sie einmal im Jahr zum Guten Tag sagen erscheint.


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Antwort #47 - 19.07.2016 um 01:08:46
 
sisqonrw schrieb am 19.07.2016 um 00:24:30:
Was sollen wir denn machen? Was rät Ihr uns?



Wenn deine Mutter gegewärtig bei ihrem Sohn wohnt auf die harte Tour dagegen halten und auf 17.2.2 Verwaltungsvorschrift und §164 StGB hinweisen.
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sisqonrw
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Antwort #48 - 19.07.2016 um 12:24:18
 
OK Sie sollte ein mal im Jahr einreisen.

Soll Sie jetzt beim Meldeamt auf

Abgrenzung des Auszugs von einer vorübergehenden Abwesenheit
und auf
§ 164
Falsche Verdächtigung

den Beamten hinweisen?
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trixie
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Antwort #49 - 19.07.2016 um 14:04:30
 
sisqonrw schrieb am 19.07.2016 um 00:24:30:
Oder man muss alle 11-12 Monate einreisen.

... was aufenthaltsrechtlich schon massive Probleme bringen wird, denn deine Mutter müßte jedesmal von der ABH eine Bescheinigung bekommen, dass die NE nicht erloschen ist. Da wird man sich dann fragen, ob ihr Aufenthalt nun Deutschland ist, oder sie nur in Deutschland Urlaub macht. Dafür gibt es nämlich keine NE.

Zitat:
OK Sie sollte ein mal im Jahr einreisen.

... und wenn sie dann nach einer Woche wieder für 11 Monate verschwindet, mag das zwar melderechtlich noch passen, aber nicht aufenthaltsrechtlich; siehe oben!
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Antwort #50 - 20.07.2016 um 05:30:55
 
Gilt eine Bescheinigung nach AufenthG §51 Absatz 2 letzter Satz für immer oder nicht.
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Antwort #51 - 20.07.2016 um 06:23:41
 
Der letzte Satz bezieht sich doch auf den vorletzten Satz und da geht es um die Ehe mit einem Deutschen, was im Fall des TS aber nicht der Fall ist.
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Antwort #52 - 20.07.2016 um 06:37:41
 
Bitte den gesamten Absatz lesen. 15 Jahre rechtmässige Aufenthalt ist bei einer türkischen  Rentnerin, die Rente aus der deutschen Rentenversicherung erhält, eher normal.
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Antwort #53 - 20.07.2016 um 12:16:05
 
Das mit den 15 Jahren ist mir durchaus bekannt.
Du setzt aber Sachverhalte voraus, die der TS nicht geschrieben hat. Auch wenn die Mutter Rente (Altersrente, EU-Rente, Witwenrente) bezieht, muss nicht zwingend seit 15 Jahren in Deutschland leben.
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sisqonrw
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Antwort #54 - 20.07.2016 um 12:41:55
 
Hallo,

meine Mutter hat diese Bescheinigung, um länger als 6 Monate im Ausland bleiben zu dürfen ohne das die NE erlischt. Das hatte ich hier glaube ich 2-3 mal schon geschrieben.

Sie ist seit ca. 1965 hier in Deutschland.
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