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kosten eAT bei Arbeitslosigkeit des deutschen Ehegatten (Gelesen: 3.944 mal)
tepahs
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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12.07.2016 um 20:14:57
 
Hallo Ihr lieben,
Meine Frau aus China ist jetzt vor ein paar Tagen angekommen und wir haben haben schon die Meldebestätigung gestern bekommen.
Nun zum nächsten Schritt wollten wir morgen zur Ausländerbehörde und den eAT beantragen, damit sie auch bald arbeit finden kann.

Als ich gelesen habe, dass die kosten hier in Hamburg 100-110 € sind hab ich jetzt echt ein mieses gefühl bekommen.
Code:
Eine Aufenthaltserlaubnis kostet bei der ersten Erteilung 100 bis 110 Euro 



Ich bin leider Arbeitslosengeld 2 Empfänger, und kann es mir diesen Monat nicht leisten.
Sie arbeitet natürlich auch nicht, wie denn ohne eAT.

und ohne den Aufenthaltstitel kann sie sich auch noch nicht arbeitslos melden denke ich.

Meine Frage wäre, gilt die Befreiung auch wenn der deutsche Ehegatte arbeitslos ist, und sie theoretisch auch arbeitslos ist ?

gibt es da eine Möglichkeit ?

hoffe Ihr wisst bescheid, vielen Dank fürs lesen !

Edit: in ihrem jetzigen national Visum (der 3 Monate hält) steht drauf "Erwärbstätigkeit gestattet", kann man sich damit schon arbeitslos melden ?
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Aras
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Antwort #1 - 12.07.2016 um 20:44:50
 
Einfach die Befreiung der Gebühr aufgrund des ALG II Bezuges (Bescheid vorlegen) mündlich betragen.

Und ja: Deine Frau per Veränderungsmitteilung an das JC in die BG aufnehmen lassen
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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tepahs
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 12.07.2016 um 21:08:44
 
achso, also kann sie schon in die BG mit ihrem jetzigen National Visum.
danke für die schnelle Antwort, @Aras!
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trixie
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Antwort #3 - 13.07.2016 um 05:11:56
 
tepahs schrieb am 12.07.2016 um 20:14:57:
Meine Frage wäre, gilt die Befreiung auch wenn der deutsche Ehegatte arbeitslos ist, und sie theoretisch auch arbeitslos ist ?

Die Rechtsgrundlage für die Gebührenbefreiung findest du hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__53.html

tepahs schrieb am 12.07.2016 um 20:14:57:
Edit: in ihrem jetzigen national Visum (der 3 Monate hält) steht drauf "Erwärbstätigkeit gestattet", kann man sich damit schon arbeitslos melden ? 

Ja.
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Antwort #4 - 14.07.2016 um 00:43:24
 
Das ist alles korrekt was hier steht, stößt in der Praxis allerdings an Grenzen. Das JC wird mit deiner Frau eine Eingliederungsvereinbarung abschließen, in der steht, dass sie entweder sich zeitnah zu bewerben hat oder und das ist die Regel, dass sie einen Integrationskurs zu besuchen hat. Die beginnen stets nach den Sommer bzw Winterferien. Da aber besagter Kurs mit dem 90 Tage Visum nicht erfüllt werden kann UND kein Arbeitgeber jemand einstellt, der nur einen sehr kurzen AT hat (90 Tage), wird das JC, so ist es die Regel, auf Vorlage des eAT drängen. Vorher gibt's kein Geld (für die Frau). Ausnahme: Die ABH stellt Bescheinigung aus, dass eAT beantragt ist. Erst dann wird die Frau in die BG aufgenommen. Ich habe diese Info von meinem ehemaligen Kollegen, der heute Teamleiter eines IC ist.
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Aras
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Antwort #5 - 14.07.2016 um 01:56:04
 
Sry aber das ist mE unerheblich. Das JC muss die Person in die BG aufnehmen. Falls das JC befürchtet, dass das Geld womöglich zu Unrecht erteilt werden könnte, muss das JC die Leistungen per vorläufigen Bescheid erteilen. Wenn das JC die Leistung verweigert, dann muss man zum Sozialgericht und einstweiligen Rechtsschutz beantragen und die Zahlung der Leistung erzwingen. Kannst ja mal deinen Teamleiter-Freund mal nach der Fürsorgepflicht von sozialen Leistungsträgern fragen.
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Antwort #6 - 14.07.2016 um 07:01:44
 
Zitat:
Die ABH stellt Bescheinigung aus, dass eAT beantragt ist. Erst dann wird die Frau in die BG aufgenommen.

Die Aufnahme in die BG, bzw. wer zur BG zählt, hängt nicht vom AT ab, sondern ist in § 7 SGB II geregelt. Eine Wartefrist zur Zahlung von ALG II Leistungen für deutsch-verheiratete Ausländer gibt es nicht. Das ist bereits durch das BSG entschieden.

Zitat:
Das JC wird mit deiner Frau eine Eingliederungsvereinbarung abschließen

Bevor es dazu kommt, muss erst einmal ein Profiling gemacht werden. Ausserdem ist kein Leistungsempfänger gezwungen, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Die Nichtunterschrift kann auch nicht sanktioniert werden.

Zitat:
kein Arbeitgeber jemand einstellt, der nur einen sehr kurzen AT hat (90 Tage),

Warum sollte sich kein Arbeitgeber finden, der aushilfsweise z.B. in der Gastronomie einstellt?


Zitat:
Ich habe diese Info von meinem ehemaligen Kollegen, der heute Teamleiter eines IC ist. 

... und du weißt aber auch, wieviele falsche und rechtswidrige Aussagen von Behördenmitarbeitern an die Bürger weitergegeben werden. Wäre es anders, bräuchte man dieses Forum nicht. Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 14.07.2016 um 22:14:56
 
trixie schrieb am 14.07.2016 um 07:01:44:
und du weißt aber auch, wieviele falsche und rechtswidrige Aussagen von Behördenmitarbeitern an die Bürger weitergegeben werden.


Eine gewagte Aussage von dir! Doch stellen wir deine These mal als gegeben hin, wenn also Behördenmitarbeiter in ihrem Sachgebiet nicht immer korrekt wiedergeben, wie  unsicher sind eben diese Mitarbeiter jenseits ihres Sachgebietes...

Ich hatte meine Frau mit Schengenvisum in meiner Stadt geheiratet, es war glaub ich 3 oder 4 Wochen gültig. Eben so gut hätte es ein 90 Tage Schengenvisum sein können. Wären wir damit und der deutschen Eheurkunde, der Namensänderung und ggf. Bescheinigung des Vermieters, dass meine Frau hier lebt, zum Bürgeramt gegangen - das Bürgeramt hätte ohne Bedenken meine Frau angemeldet und die Meldebescheinigung ausgestellt.
Damit und der besagten Heiratsurkunde zum JC... ja woher soll der Mitarbeiter den Unterschied zwischen D und C Visum kennen? Kann er gar nicht. Nicht sein Rechtsgebiet. Die Mitarbeiter  von Markt & Integration kennen sich gerade mal so am Rande in Fragen der Leistungen oder Unterhalt aus, geschweige im AufentG. Für sie sind neben 7 sgb ii das AufenthG bindend. eAT oder die von mir angesprochene Bescheinigung, sonst gibt's keine Flöhe vom Amt. Klare Anweisung.

Der Leistungsbescheid, wie im Fall hier, Mann und Frau aus China sieht dann so aus: Erste Spalte steht der Mann , zweite Spalte rechts daneben seine Frau. In dieser Spalte steht überall nur 0,00 Euro.

Was die EinGV angeht, sie kann  in begründeten Fällen vom Antragsteller abgeändert werden. Wie du richtig bemerktest, diese Abteilung des Profilierens heißt Markt & Integration. Und hier schließt sich der Kreis. Ein A1 Deutsch sprechender Ausländer wird zunächst integriert, dann dem Arbeitsmarkt zugeführt. Aus diesem Grunde  kann eine derartige EinGV nicht verhandelt oder gar abgelehnt werden. Falls doch kommt sie per VA.




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Antwort #8 - 14.07.2016 um 22:47:52
 
Siehste... deine Frau ist mit falschem Visum eingereist und konnte keinen Leistungsanspruch geltend machen. Aber hier hat sich das Ehepaar an das Gesetz gehalten und wird mit dem Leistungsanspruch belohnt.

Merke: Gesetzestreue wird belohnt.
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Antwort #9 - 17.07.2016 um 16:30:43
 
Zitat:
Was die EinGV angeht, sie kannin begründeten Fällen vom Antragsteller abgeändert werden

Das ist leider falsch!
Eine EGV ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, an den sich beide Parteien halten müssen. Unter welchen Umständen ein solcher Vertrag kündbar ist, kannst du im SGB X nachlesen.

Zitat:
Aus diesem Grundekann eine derartige EinGV nicht verhandelt oder gar abgelehnt werden.

Sorry, aber das ist leider auch falsch.
Eine EGV muss nicht unterschrieben werden, wenn der LE es nicht will.

Zitat:
Falls doch kommt sie per VA. 

Das richtig. Und gegen den VA kann der LE gerichtlich vorgehen.
Viele VA werden schon wegen Formmängel kassiert.

Zitat:
Ein A1 Deutsch sprechender Ausländer wird zunächst integriert, dann dem Arbeitsmarkt zugeführt

Ich weiß zwar nicht, was bei dir Integration ist. Aber wenn der Ausländer eine Arbeitsstelle annimmt, weil ihm kurzerhand eine angeboten wird, ist dies bereits eine Form der Intergration.

Zitat:
eAT oder die von mir angesprochene Bescheinigung, sonst gibt's keine Flöhe vom Amt. Klare Anweisung.

Genau deswegen landen ja so viele Klagen beim Sozialgericht, weil es viele rechtswidrige Anweisungen gibt.
Warum denkst du gehören die Sozialgerichte seit Jahren zu den TOP 3 was die Anzahl der zu verhandelnden Fälle angelangt?
Aber das noch nicht genug. Die Erfolgsquote (dazu zähle auch die vielen Vergleichsverhandlungen) ist weit über 50 %. Wenn also die Ämter so fehlerfrei arbeiten würden - wie du das durch deinen Bekannten zu schildern versuchst - würden die Sozialgerichte wohl ein Schattendasein führen, wie es zu Zeiten vor Hartz IV war.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 20.07.2016 um 20:20:04
 
@Trixie 1.) Ich denke gar nichts. 2.) Was kann eine ABH machen, wenn nach 3 Jahren der Ausländer keinen B1 hat? Jährlich neue AT ausstellen - mehr nicht. 3.) Druckmittel indes hat nur das JC. Keinen Sprachkurs, keinen Bock etc, keinen Abschluss = Sanktionen. Das wird in der EinGV geregelt.

Alternative: Auf Hartz4 verzichten und der Ausländer kann Deutsch zu B1 lernen oder eben nicht. In diesem Falle ist die ABH, wie gesagt, machtlos.

Siehst du das anders, bzw kennt du einen Fall, in welchem der ausl. Ehepartner eines Deutschen ohne A2 / B1 von der ABH nach 3 oder 5 Jahren zurück geschickt wird?


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Antwort #11 - 21.07.2016 um 05:11:48
 
Zurückgeschickt wird er/sie ohne weiteres sicher nicht.
Aber ohne Möglichkeit ist die ABH nicht.

Der Verstoß gegen bestehende Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Besuch des Integrationskurses ist mit Bußgeld bis zu 1000€ bedroht (§ 98 Abs. 2 Nr. 4 iVm Abs. 5).
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Antwort #12 - 21.07.2016 um 12:25:35
 
Zitat:
Siehst du das anders, bzw kennt du einen Fall, in welchem der ausl. Ehepartner eines Deutschen ohne A2 / B1 von der ABH nach 3 oder 5 Jahren zurück geschickt wird?

Anhand der Gesetze kannst du schon erkennen, dass sich diese Frage/Problematik gar nicht stellt, denn für die Verlängerung des AT sind die gleichen Bedingungen notwendig, wie für die Erteilung der AE, also nur A1 und nicht mehr.

Zu deinem persönlichen Erlebnissen mit Hartz IV äußere ich mich nicht, da dies nicht die Frage des TS war.

Zitat:
In diesem Falle ist die ABH, wie gesagt, machtlos

Wenn die Umsetzung eines Bussgeldbescheides bei Verweigerung des I-Kurses Machtlosigkeit darstellt, dann frage ich wann jemand dann bei dir "Macht" hat, bzw. was jemand tun muss, um mächtig zu sein.

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