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Kanadischer Staatsbürger möchte länger als 3 Monate in Deutschland bleiben (Gelesen: 9.036 mal)
mgb
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Antwort #15 - 28.06.2016 um 22:33:08
 
Steht im Sichtvermerksabkommen irgendwas von 180 Tagen?
Wenn man Artikel 20 Absatz 2 SDÜ folgt, dann ist das Sichtvermerksabkommen nur für Aufenthalte über 3 Monate zuständig. Sprich der 1 ,3, 5 usw. 90 Tage Aufenthalt unterliegt Schengenrecht. Der 2, 4, 6 usw. 90 Tage Aufenthalt unterliegt dem Sichtvermerksabkommen.
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Petersburger
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Antwort #16 - 28.06.2016 um 23:02:15
 
Du biegst Dir Deine Argumentationen so lange zurecht, bis sie Dir passen. Das macht sie nicht schlüssiger.

Entweder ein Kurzaufenthalt unterliegt Schengenrecht oder er unterliegt dem älteren Sichtvermerksabkommen. Ein Durcheinanderwürfeln ist unseriös.

Dass das ältere Abkommen nicht nach heutigen Gepflogenheiten formuliert wurde, macht es nicht einfacher.

Klar ist jedoch, dass das alte Abkommen Nicht-Einwanderer von Visa befreit. In heutigem Deutsch: zu Kurzaufenthalten Einreisende.

Weitere Diskussionen zum Thema halte ich für sinnlos, wenn sie im bisherigen Stil weitergehen sollen.
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Antwort #17 - 28.06.2016 um 23:04:09
 
mgb schrieb am 28.06.2016 um 18:46:13:
Er darf nicht arbeiten und nicht einwandern.


Er darf auch nicht ab den 91. Tag ein anderes Schengen Land betreten.

Falls er unter 36 Jahre alt ist, wäre vielleicht das Jugendmobilitätsprogram eine Möglichkeit.

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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 28.06.2016 um 23:38:04
 
Petersburger schrieb am 28.06.2016 um 23:02:15:
Weitere Diskussionen zum Thema halte ich für sinnlos, wenn sie im bisherigen Stil weitergehen sollen.



Ein Zitat einer Rechtsgrundlage habe ich bisher von dir noch nicht gesehen.
Unseriös oder ähnliche Schlagwörter sind keine Rechtsgrundlagen.
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Petersburger
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Antwort #19 - 29.06.2016 um 00:01:23
 
Du hast sie selbst in Antwort #11 verlinkt. Ich sah keinen Bedarf, das zu wiederholen.
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Antwort #20 - 29.06.2016 um 00:48:27
 
Was mir bei der ganzen Diskussion nicht ganz klar ist.

1. Wenn das Sichtvermerkabkommen vor dem Schengenrecht steht, warum müßte der Kanadier denn überhaupt nach UK ausreisen? Ein anderer Schengenstaat wäre dann auch denkbar, da der Aufenthalt hier nicht nach Schengenrecht besteht, sondern nach dem Sichtvermerkabkommen.

2. Wenn der Kanadier länger als 6 Monate eine Wohnung bezieht, müßte er sich nach § 27 Bundesmeldegesetz anmelden. Spätestens dann kommt die Frage nach dem AT. Da dürfte auch ein kurzer Abstecher nichts daran ändern.

3. Wenn jemand länger als 185 Tage im Jahr in Deutschland lebt, begründet er hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt und wird somit steuerpflichtig. Somit kann dies kein Kurzaufenthalt mehr sein.

4. Nochmals auf den Punkt 3 Satz 1 des Sichtvermerkabkommen zu kommen, der lautet:

Zitat:
3. Es besteht Einverständnis darüber, daß diese Regelungen unbeschadet der
Einwanderungsgesetze und Einwanderungsvorschriften in Kanada und in der
Bundesrepublik Deutschland gelten und daß sie kanadische Staatsangehörige
und Deutsche, die in das Bundesgebiet einschließlich West-Berlin
beziehungsweise nach Kanada reisen, nicht von der Beachtung der geltenden
Gesetze und anderer Vorschriften des betreffenden Landes über Einreise,
Aufenthalt (vorübergehend oder ständig
), Arbeitsaufnahme oder freie
Berufsausübung von Ausländern befreien.


Für mich bedeutet der markierte Passus, dass hier sehr wohl das aktuelle Recht - sprich Schengenrecht - eine Rolle spielt.
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T.P.2013
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Antwort #21 - 29.06.2016 um 02:04:21
 
trixie schrieb am 29.06.2016 um 00:48:27:
Was mir bei der ganzen Diskussion nicht ganz klar ist.

1. Wenn das Sichtvermerkabkommen vor dem Schengenrecht steht, warum müßte der Kanadier denn überhaupt nach UK ausreisen? Ein anderer Schengenstaat wäre dann auch denkbar, da der Aufenthalt hier nicht nach Schengenrecht besteht, sondern nach dem Sichtvermerkabkommen.


Aus praktischen Erwägungen heraus. Ein Grenzübertritt extra-schengen wird mittels Aus- / Einreisestempel dokumentiert.

Zitat:
2. Wenn der Kanadier länger als 6 Monate eine Wohnung bezieht, müßte er sich nach § 27 Bundesmeldegesetz anmelden. Spätestens dann kommt die Frage nach dem AT. Da dürfte auch ein kurzer Abstecher nichts daran ändern.


Nein, ändert nichts an den Forderungen des BMG. Aber die Bestimmungen des BMG ebenfalls nichts an den Anforderungen bzgl. seines Aufenthalts und damit auch nichts am grundsätzlichen Sachverhalt und der Diskussion darüber.
Eine Frage nach dem AT kontert er, wie gehabt, mit den Bestimmungen des Sichtvermerkabkommens und ist damit im grünen Bereich, bis...

Zitat:
3. Wenn jemand länger als 185 Tage im Jahr in Deutschland lebt, begründet er hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt und wird somit steuerpflichtig. Somit kann dies kein Kurzaufenthalt mehr sein.


Das ist eigentlich der Punkt. Die Feststellung, ob und wann ein Daueraufenthalt vorliegt und damit das SV-Übereinkommen ggf. obsolet wird, trifft in diesem Fall DEU. Die Steuerpflicht bspw. könnte dafür eine rechtlich hatbare Krücke sein. Allerdings...

Zitat:
4. Nochmals auf den Punkt 3 Satz 1 des Sichtvermerkabkommen zu kommen, der lautet:
...
Für mich bedeutet der markierte Passus, dass hier sehr wohl das aktuelle Recht - sprich Schengenrecht - eine Rolle spielt.


Selbst mal angenommen, dies sei der Fall, ändert sich m.E. nichts daran, dass er legal einen Kettenaufenthalt durchführen kann. Denn er muss ja nicht zwangsläufig einen Kurzaufenthalt an Kurzaufenthalt reihen, sondern kann, unter Nutzung der Bestimmungen des §41 AufenthV, auch wie folgt verfahren:
Kurzaufenthalt - Aufenthalt zwecks angestrebten AT - Kurzaufenthalt-etc.

Oder Kurzaufenthalt - Aufenthalt(§41) für AT nach §x - Aufenthalt(§41) für AT nach §y - Aufenthalt(§41) für AT nach §z - etc.
Nirgends steht erst einmal, dass ein beantragter AT erteilt oder der Antrag selbst erfolgversprechend sein muss...

Ich bin der Meinung, dass einem solchen Spielchen erst dann ein Ende gesetzt werden könnte, wenn eine ABH die rechtliche Grundlage für z.B. eine Ausweisungsverfügung / Aufenthaltsverbot begründen und in Folge durchsetzen kann. Und überhaupt will.

Das Zusammenspiel verschiedener rechtlicher Grundlagen (Nationales AufenthR, EU-Recht, fortgeltende bilaterale Abkommen,...) kann eben in bestimmten Fallkonstellationen zu Lücken oder Grauzonen führen. Auch wenn dies dem Ordnungssinn einiger Menschen oder Institutionen zuwiderlaufen mag.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #22 - 29.06.2016 um 06:04:15
 
T.P.2013 schrieb am 29.06.2016 um 02:04:21:
Aus praktischen Erwägungen heraus.

Nicht nur:
Solange ich (als unser Kanadier) mich im Kurzaufenthaltsrecht bewege - also permanent und allen gegenüber postuliere, dass ich mich nicht zur Einwanderung in Europa befinde - wird jeder andere Schengen-Staat ohne vergleichbares SV-Abkommen den Aufenthalt nach Schengenrecht bewerten.

Daher würde ich in einer solchen Konstellation niemals auch nur den Fuß außerhalb Deutschlands dorthin setzen, wo mein von mir herumgetragenes "Ich bin kein Einwanderer"-Schild zur Bewertung nach 90-je-180-Tages-Zeitraum-Regel und damit zur Frage der Legalität meines Aufenthalts führen kann und im Zweifel dann auch wird.
Das nun gleichgültig, ob mich dann das Gericht des betreffenden anderen Schengen-Staates rechtfertigen würde oder nicht - ich täte es mir einfach nicht an.

Und daher würde ich (nun wieder ich selbst) niemals einem Kanadier oder vergleichbarem anderen durch alte Abkommen Begünstigten etwas anderes als eine Schengen-Ausreise über eine deutsche Schengenaußengrenze empfehlen.

T.P.2013 schrieb am 29.06.2016 um 02:04:21:
dass er legal einen Kettenaufenthalt durchführen kann.

In der von Dir beschriebenen Weise zweifellos.

Aber das ist etwas anderes als die Aneinanderreihung von als solchen deklarierten Kurzaufenthalten.
Zudem riskiert man, von der ABH irgendwann ein Stop-Schild vor die Nase zu bekommen - und das will man ja gerade umgehen ...

T.P.2013 schrieb am 29.06.2016 um 02:04:21:
Das ist eigentlich der Punkt. Die Feststellung, ob und wann ein Daueraufenthalt vorliegt und damit das SV-Übereinkommen ggf. obsolet wird, trifft in diesem Fall DEU. Die Steuerpflicht bspw. könnte dafür eine rechtlich hatbare Krücke sein.

Wobei ich es schade finde, dass eine solche Krücke überhaupt benötigt wird. Eine saubere Bestimmung im Aufenthaltsrecht wäre da deutlich hilfreicher.

Und selbst wenn dann gleich wieder "es sei denn"-Formulierungen dabeistünden, wäre zumindest für den Regelfall Klarheit da.
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Antwort #23 - 29.06.2016 um 07:38:52
 
Mich irritiert immer: 90 Tage, 3 Monate (können 92 Tage sein: Juni-August), keine 90/180 Tage-Regelung.

Angenommen:
Kanadier bleibt 86 Tage in DL, möchte für eine Verlängerung einmal diese "Vergünstigung" wahrnehmen, und reist nach 86 in einen Nicht-Schengenstaat. Dort bleibt er 7 Tage und kehrt nach Deutschland zurück.

Variante a)Kurzaufenthalt (Ausreise) Kurzaufenthalt
Variante b)Kurzaufenthalt (Ausreise) AT Daueraufenthalt

Zwei Fragen:
1. Geht es um 90 Tage oder 3 Monate?
2. Beginnen nach seiner 7-tägigen Abwesenheit neue 90 Tage oder 3 Monate in DL? Oder (ausgehend von 90 Tagen) wirken die noch nicht verbrauchten 4 Tage? Bei der Monatsrechnung Juni-August bliebe sogar ein Rest von 6 Tagen.

(Das ist wichtig zu wissen, damit der erneute Aufenthalt für Variante a oder b legal ist.)
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Antwort #24 - 29.06.2016 um 08:43:02
 
Er ist 42 Jahre alt. Falls er aber einen Job als Informatiker hier in BND findet, darf er doch arbeiten oder nicht? Vielleicht muss der Job Center dies genehmigen und dann bekäme er eventuell eine AE. Liege ich hier richtig?
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Antwort #25 - 29.06.2016 um 09:53:54
 
glooskeem schrieb am 29.06.2016 um 08:43:02:
Falls er aber einen Job als Informatiker hier in BND findet, darf er doch arbeiten oder nicht?

Ob der BND ihn beschäftigt glaube ich jetzt eher nicht.  Laut lachend

Ernsthaft: Wenn er einen entsprechend qualifizierten Job findet, dann kann er, mit nach vorheriger Zustimmung durch die Agentur für Arbeit, eine Aufenthaltserlaubnis bekommen und entsprechend arbeiten. Hat er einen in D anerkannten Hochschulabschluss, findet er eine Arbeit im Bereich, der unter Kategorie 25 (->http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:292:0031:0047:DE...) fällt und verdient er jährlich mind. 49.600 Euro entfällt das Erfordernis der Zustimmung.
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glooskeem
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Antwort #26 - 29.06.2016 um 09:56:13
 
Laut lachend.. BRD . Vielen Dank!
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Antwort #27 - 29.06.2016 um 13:49:06
 
Melanny schrieb am 29.06.2016 um 07:38:52:
1. Geht es um 90 Tage oder 3 Monate?

Drei Monate.
Steht so im SV-Abkommen und kann nicht (als einziger Abkommensteil) durch die später eingeführte 90-Tage-Regelung aufgehoben werden.

Melanny schrieb am 29.06.2016 um 07:38:52:
2. Beginnen nach seiner 7-tägigen Abwesenheit neue 90 Tage oder 3 Monate in DL?

Nach dem alten Abkommen beginnt mit jeder neuen Einreise ein neuer Dreimonatszeitraum.
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Antwort #28 - 29.06.2016 um 18:40:53
 
T.P.2013 schrieb am 29.06.2016 um 02:04:21:
Das ist eigentlich der Punkt. Die Feststellung, ob und wann ein Daueraufenthalt vorliegt und damit das SV-Übereinkommen ggf. obsolet wird, trifft in diesem Fall DEU. Die Steuerpflicht bspw. könnte dafür eine rechtlich hatbare Krücke sein.


Und warum sollte man Äpfel mit Birnen vergleichen dürfen? Steuerrecht ist einfach ein anderes Rechtsgebiet. Die Frage nach dem steuerlichen Wohnsitz wird auch vom zugehörigen  Doppelbesteuerungsabkommen beeinflusst.
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Antwort #29 - 29.06.2016 um 23:55:30
 
mgb schrieb am 29.06.2016 um 18:40:53:
Und warum sollte man Äpfel mit Birnen vergleichen dürfen? Steuerrecht ist einfach ein anderes Rechtsgebiet. Die Frage nach dem steuerlichen Wohnsitz wird auch vom zugehörigenDoppelbesteuerungsabkommen beeinflusst.


Der Begriff "Krücke" in diesem Kontext ist ein Synonym für "Hilfskonstruktion", nämlich dafür, um überhaupt einen Ketten-Kurzzeitaufenthalt zum Daueraufenthalt abgrenzen zu können.
Ob diese dazu, möglicherweise als eines von mehreren Indizien, überhaupt geeignet sein könnte oder nicht, wird man bestenfalls in einer Einzelfallbetrachtung und Würdigung der Gesamtumstände bewerten können.
Da sind Definitionen aus dem Steuerrecht als Krücke m.E. genauso geeignet, wie eine Definition aus anderen Rechtsgebieten oder aus der "allgemeinen Lebenserfahrung", die sich auch in so manchem Beschluss findet...
Ich darf daran erinnern, dass es schon anerkannte Größen z.B. im AufenthR gibt, anhand derer im Zusammenwirken das Verlagern eines Lebensmittelpunkts (und damit eines Daueraufenthalts) behauptet wird, z.B. eine Abwesenheit von 6 Monaten im Ausland, eine Steuerpflicht, eine Wohnungsnahme oder -aufgabe, etc.

Am Ende wird, falls der Bedarf dazu überhaupt bestünde, sowieso ein Verwaltungsgericht darüber befinden müssen.
Aber möglicherweise hast Du ja dazu schon einen Beschluss vorliegen, der Deine Apfel-Birnen-Analogie untermauert?
Wie auch immer - ich nehme gerne zur Kenntnis, dass Du das genannte Indiz als ungeeignet betrachtest. ...
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« Zuletzt geändert: 30.06.2016 um 00:10:44 von T.P.2013 »  

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