trixie schrieb am 29.06.2016 um 00:48:27:Was mir bei der ganzen Diskussion nicht ganz klar ist.
1. Wenn das Sichtvermerkabkommen vor dem Schengenrecht steht, warum müßte der Kanadier denn überhaupt nach UK ausreisen? Ein anderer Schengenstaat wäre dann auch denkbar, da der Aufenthalt hier nicht nach Schengenrecht besteht, sondern nach dem Sichtvermerkabkommen.
Aus praktischen Erwägungen heraus. Ein Grenzübertritt extra-schengen wird mittels Aus- / Einreisestempel dokumentiert.
Zitat:2. Wenn der Kanadier länger als 6 Monate eine Wohnung bezieht, müßte er sich nach § 27 Bundesmeldegesetz anmelden. Spätestens dann kommt die Frage nach dem
AT. Da dürfte auch ein kurzer Abstecher nichts daran ändern.
Nein, ändert nichts an den Forderungen des BMG. Aber die Bestimmungen des BMG ebenfalls nichts an den Anforderungen bzgl. seines Aufenthalts und damit auch nichts am grundsätzlichen Sachverhalt und der Diskussion darüber.
Eine Frage nach dem
AT kontert er, wie gehabt, mit den Bestimmungen des Sichtvermerkabkommens und ist damit im grünen Bereich, bis...
Zitat:3. Wenn jemand länger als 185 Tage im Jahr in Deutschland lebt, begründet er hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt und wird somit steuerpflichtig. Somit kann dies kein Kurzaufenthalt mehr sein.
Das ist eigentlich der Punkt. Die Feststellung, ob und wann ein Daueraufenthalt vorliegt und damit das SV-Übereinkommen ggf. obsolet wird, trifft in diesem Fall DEU. Die Steuerpflicht bspw. könnte dafür eine rechtlich hatbare Krücke sein. Allerdings...
Zitat:4. Nochmals auf den Punkt 3 Satz 1 des Sichtvermerkabkommen zu kommen, der lautet:
...
Für mich bedeutet der markierte Passus, dass hier sehr wohl das aktuelle Recht - sprich Schengenrecht - eine Rolle spielt.
Selbst mal angenommen, dies sei der Fall, ändert sich m.E. nichts daran, dass er legal einen Kettenaufenthalt durchführen kann. Denn er muss ja nicht zwangsläufig einen Kurzaufenthalt an Kurzaufenthalt reihen, sondern kann, unter Nutzung der Bestimmungen des §41
AufenthV, auch wie folgt verfahren:
Kurzaufenthalt - Aufenthalt zwecks angestrebten
AT - Kurzaufenthalt-etc.
Oder Kurzaufenthalt - Aufenthalt(§41) für
AT nach §x - Aufenthalt(§41) für
AT nach §y - Aufenthalt(§41) für
AT nach §z - etc.
Nirgends steht erst einmal, dass ein beantragter
AT erteilt oder der Antrag selbst erfolgversprechend sein muss...
Ich bin der Meinung, dass einem solchen Spielchen erst dann ein Ende gesetzt werden könnte, wenn eine
ABH die rechtliche Grundlage für z.B. eine Ausweisungsverfügung / Aufenthaltsverbot begründen und in Folge durchsetzen kann. Und überhaupt will.
Das Zusammenspiel verschiedener rechtlicher Grundlagen (Nationales AufenthR, EU-Recht, fortgeltende bilaterale Abkommen,...) kann eben in bestimmten Fallkonstellationen zu Lücken oder Grauzonen führen. Auch wenn dies dem Ordnungssinn einiger Menschen oder Institutionen zuwiderlaufen mag.