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Führerschein für Flüchtling ohne Pass (Gelesen: 6.020 mal)
schnusl
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i4a rocks!


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29.06.2016 um 11:03:14
 
Hallo,

Ein Eritreer mit Aufenthalt nach §25.2 will den Führerschein machen. Die Führerscheinstelle in MV verweigert ihm diese weil er keinen Pass oder Geburtsurkunde hat und auch im Ausweis steht, dass die Personenangaben auf eigenen Angaben beruhen.

In einem anderen Landkreis in MV hat sich aber sogar jemand mit Duldung und ohne Papiere angemeldet. Wie kann das sein und kann er sich u.U. auf dieses Urteil berufen: http://www.juraforum.de/verkehrsrecht/fuehrerschein-auch-fuer-asylbewerber-ohne-...
Er hat eine Ausbildung in Aussicht und braucht dafür den Führerschein-bezahlen wird er ihn mit einem Darlehen-bevor hier blöde Kommentare kommen.
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trixie
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Antwort #1 - 29.06.2016 um 11:34:16
 
Er kann das Urteil als Argumentationsgrundlage heranziehen, trotzdem muss sich die Führerscheinstelle nicht daran halten. Jede Behörde entscheidet anders. Da das Urteil auch noch aus einem anderen Bundesland stammt, dürfte es die Führerscheinstelle in MV noch weniger interessieren.

Hast schon einmal mit der anderen Führerscheinstelle in MV Kontakt aufgenommen und nachgefragt, warum man hier keine Probleme in Sachen Führerschein sah.
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AnnaSchmidt
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Antwort #2 - 29.06.2016 um 14:23:32
 
Trixie hat leider Recht! Er kann sich auf das Urteil berufen, aber wenn die Behörde sich anders entscheidet (und dazu hat sie nun mal das Recht!), dann kann er kaum etwas machen. Außer vor Gericht ziehen und hoffen, dass ihm recht gegeben wird.
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schnusl
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Antwort #3 - 29.06.2016 um 15:29:37
 
Danke für die Antworten. Aber ist das nicht zumindest nach Bundesland geregelt? Oder ist das wirklich in jeder Stadt/Landkreis anders? Das wäre ja wirklich extrem unfair zumal ein Flüchtling nicht einfach umziehen kann.

Hätte er denn das Recht, wenn er einen blauen Flüchtlingspass hätte?
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ninnschen
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Antwort #4 - 29.06.2016 um 15:43:26
 
schnusl schrieb am 29.06.2016 um 15:29:37:
Das wäre ja wirklich extrem unfair zumal ein Flüchtling nicht einfach umziehen kann.

Hätte er denn das Recht, wenn er einen blauen Flüchtlingspass hätte?


Ähm, was hat er denn nun? Wenn er anerkannter  Flüchtling ist und die von dir angesprochene AE nach § 25 Abs. 2 AufenthG hat, dann hat er auch einen blauen Flüchtlingspass. Hat er diesen nicht, ist er wahrscheinlich kein anerkannter Flüchtling, sondern hat den subsidiären Schutzstatus bekommen und eine AE nach § 25 Abs. 2 2. Alternative AufenthG. So oder so wird auch im Pass stehen, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen und das solange er keinen Identiätsnachweis vorlegt.

Davon aber abgesehen: Natürlich kann sowohl ein anerkannter Flüchtling umziehen und auch ein Ausländer mit subsi Schutz. Denn bei beiden AE's gibt es keine Wohnsitzauflage (mehr). Sollte er mit dem Subsi Schutz noch eine Wohnsitzauflage haben, sollte er bei seiner ABH vorsprechen und diese streichen lassen, denn der EuGH hat entschieden, dass eine Wohnsitzauflage bei subsi Schutz nur aufgrund des Bezuges von öffentlichen Leistungen nicht rechtens ist.
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Aras
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Antwort #5 - 29.06.2016 um 15:45:51
 
Das o.g. Gerichtsurteil ist für euch uninteressant und liefert zuwenig Munition, da der Eriträer anerkannter Flüchtling ist und wohl einen Reiseausweis für Flüchtlinge hat.

Folgendes ist für euch interessant

Zitat:
Redaktion FD-StrVR
Wichtige Leitsätze
FD-StrVR 2007, 231614
VG Schleswig: Auch Reiseausweise nach der Genfer Flüchtlingskonvention können Altersnachweis für Fahrerlaubnis erbringen
FeV § 21 III Nr. 1; GFK Art. 28
Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis sind gemäß § 21 III Nr. 1 FeV unter anderem ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt beizufügen. Dazu sind auch Reiseausweise geeignet, die nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgestellt werden, um Konventionsflüchtlingen Reisen außerhalb des Staates ermöglichen, in dem sie sich aufhalten. Denn der GFK-Reiseausweis soll in weitem Umfang einen nationalen Reisepass ersetzen und hat damit zugleich auch die Funktion, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 C 1/03, NVwZ 2004, 1250).
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich an dieser rechtlichen Beurteilung nichts ändern würde, wenn der GFK-Reiseausweis den Eintrag «Personalangaben beruhen auf Angaben des Ausweisinhabers» enthalten würde. (Leitsätze der Redaktion)
VG Schleswig, Urteil vom 22.01.2007 - 3 A 124/06, rechtskräftig, BeckRS 2007, 23483
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom OVG Schleswig abgelehnt (Beschluss vom 02.05.2007 - 4 LA 14/05, BeckRS 2007, 23484).


VG Stade, Beschluß vom 29. 7. 2004 - 1 B 1167/04
VGH München, Beschluss vom 05.11.2009 - 11 C 08.3165

PS:
xxxxxxxxxxxxxxx
.


Änderung:
Beleidigung entfernt. Verwarnung für Aras.
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« Zuletzt geändert: 29.06.2016 um 17:04:13 von i4a-team »  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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schnusl
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Antwort #6 - 29.06.2016 um 16:40:26
 
Danke, ich habe mich falsch ausgedrückt. Er hat subsidiären Schutz bisher und natürlich keine Wohnsitzauflage. Ich meinte eher es ist schwer umzuziehen ohne Job oder Ausbildung weil man ja vom Job Center abhängig ist.

Er hat aber jetzt eine Neueinschätzung beantragt um eben als Flüchtling anerkannt zu werden - das wird voraussichtlich Erfolg haben und dann hätte er einen blauen Pass. Derzeit hat er nur die Aufenthaltsgestattung. Kann er sich damit auch auf das Urteil berufen Aras?
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Antwort #7 - 29.06.2016 um 16:53:39
 
schnusl schrieb am 29.06.2016 um 16:40:26:
Ich meinte eher es ist schwer umzuziehen ohne Job oder Ausbildung weil man ja vom Job Center abhängig ist.

In MV dürfte ein Umzug nicht das große Problem darstellen. Die Miete wird - sofern sie angemessen ist - vom JC übernommen und kann nach aktueller Gesetzeslage auch direkt an den Vermieter bezahlt werden, dass dieser sicher gehen kann, dass keine Mietrückstände auftreten werden.

Der Eritreer kann sich auch einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht besorgen und sich dann von einem Anwalt beraten lassen. Ich denke, dass die betroffene Person alleine ohnedies bei dieser Sache überfordert ist.
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Antwort #8 - 29.06.2016 um 18:08:58
 
Für einen Umzug braucht man die Zustimmung des JC und das stimmt nur bei guter Begründung zu. Wenn er jetzt einen Ausbildungsplatz bekommt werden sie wohl kaum zustimmen dass er in eine andere Stadt zieht wo es keine Ausbildungsplätze gibt. Aber das ist ja hier gar nicht das Thema.

In MV sind die leistbaren Wohnungen übrigens mittlerweile knapp und für Eritreer oft nicht zugänglich wegen rassistischen Vermietern.
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Antwort #9 - 29.06.2016 um 18:32:26
 
schnusl schrieb am 29.06.2016 um 18:08:58:
Für einen Umzug braucht man die Zustimmung des JC 

Dieses immer wieder verbreitete Gerücht bleibt ein Gerücht und ist falsch.
Ein ALG II Bezieher kann jederzeit seinen Wohnort wechseln.
Es gibt hierzu keine Rechtsnorm, die einen Umzug verbietet.
Unabhängig davon, wäre das Argument, dass in einem anderen Landkreis er einen Führerschein machen kann, durchaus ein wichtiger Grund, denn ohne Führerschein fällt wohl auch die Ausbildung flach, so wie ich dich verstanden habe.
Nur wenn das JC Umzugskosten übernehmen soll, bedarf es einer Zustimmung zur Kostenübernahme.Etwaige Umzugskosten dürften sich auch in Grenzen halten und sich oftmals mit Hilfe von Freunden und Bekannten auf ein Minimum zu reduzieren sein.
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Antwort #10 - 29.06.2016 um 20:13:19
 
Diese Erfahrung habe ich beim JC gemacht.  Kann sein dass es nicht der Rechtslage entspricht.

Er möchte allerdings nicht umziehen weil er dort a)oft mit Rassismus konfrontiert war, b) dort schon viele Eritreer eine Wohnung suchen aber keine bekommen und c) er dort keinen Ausbildungsplatz finden kann.

Ich suche hier nach einer Losung ohne Umzug, danke.
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Antwort #11 - 30.06.2016 um 06:36:57
 
schnusl schrieb am 29.06.2016 um 16:40:26:
Derzeit hat er nur die Aufenthaltsgestattung.


Was hat er denn nun? Wenn er als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurde, dann hat er keine Aufenthaltsgestattung. Oder ist er noch im Asylverfahren?
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Antwort #12 - 30.06.2016 um 14:58:13
 
Sorry ich meinte als Ausweis hat er eine Aufenthaltskarte. Er hat natürlich keine Gestattung.
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Antwort #13 - 30.06.2016 um 15:46:28
 
Aus dir wird man nicht wirklich schlau. Eine Aufenthaltskarte ist ein Aufenthaltstitel aufgrund Unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes. Er hat diese höchstwahrscheinlich nicht.

Lies doch einfach wa drauf steht?!

Höchstwahrscheinlich hat er eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG.
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Antwort #14 - 30.06.2016 um 15:56:15
 
Also eine Aufenthaltskarte ist eine Aufenthaltskarte, da kann alles mögliche drauf stehen. Ich sehe ihn nicht täglich also kann ich jetzt nicht drauf schauen.

Wie gesagt hat er subsidiären Schutz und ich brauche eine Lösung für das Problem.
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