Das o.g. Gerichtsurteil ist für euch uninteressant und liefert zuwenig Munition, da der Eriträer anerkannter Flüchtling ist und wohl einen Reiseausweis für Flüchtlinge hat.
Folgendes ist für euch interessant
Zitat:Redaktion FD-StrVR
Wichtige Leitsätze
FD-StrVR 2007, 231614
VG Schleswig: Auch Reiseausweise nach der Genfer Flüchtlingskonvention können Altersnachweis für Fahrerlaubnis erbringen
FeV § 21 III Nr. 1; GFK Art. 28
Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis sind gemäß § 21 III Nr. 1 FeV unter anderem ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt beizufügen. Dazu sind auch Reiseausweise geeignet, die nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgestellt werden, um Konventionsflüchtlingen Reisen außerhalb des Staates ermöglichen, in dem sie sich aufhalten. Denn der GFK-Reiseausweis soll in weitem Umfang einen nationalen Reisepass ersetzen und hat damit zugleich auch die Funktion, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 C 1/03, NVwZ 2004, 1250).
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich an dieser rechtlichen Beurteilung nichts ändern würde, wenn der GFK-Reiseausweis den Eintrag «Personalangaben beruhen auf Angaben des Ausweisinhabers» enthalten würde. (Leitsätze der Redaktion)
VG Schleswig, Urteil vom 22.01.2007 - 3 A 124/06, rechtskräftig, BeckRS 2007, 23483
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom OVG Schleswig abgelehnt (Beschluss vom 02.05.2007 - 4 LA 14/05, BeckRS 2007, 23484).
VG Stade, Beschluß vom 29. 7. 2004 - 1 B 1167/04
VGH München, Beschluss vom 05.11.2009 - 11 C 08.3165
PS:
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Änderung: Beleidigung entfernt. Verwarnung für Aras.