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Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind (Gelesen: 11.032 mal)
cabrio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #15 - 03.05.2016 um 11:05:57
 
cabrio schrieb am 03.05.2016 um 10:35:58:
Die Frage ist, ob es sinnvoll ist, den Asylantrag aufrechtzuerhalten. Als Vater des minderjährigen Unionsbürgers hat er ohnehin Anspruch auf Sozialhilfe. Solange er noch im Asylverfahren ist, werdet ihr den Pass wahrscheinlich nur mit anwaltlicher Unterstützung bekommen.


Oh, ich sehe gerade, das Asylverfahren ist ja schon beendet. Dann müsst ihr sofort schriftlich die Herausgabe des Passes verlangen. Als Geduldeter hat er ja keinen Aufenthaltstitel. Da er aber das Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG hat, ist die Duldung gegenstandslos geworden. Sein Pass muss ihm umgehend ausgehändigt werden.

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Antwort #16 - 03.05.2016 um 12:19:54
 
In den Augen der AV scheint er aber, und so erklärt sich das, ausreisepflichtig zu sein, wobei die Abschiebung nur ausgesetzt ist. Damit bleibt der Pass in Verwahrung.

Vielleicht macht es deshalb mehr Sinn, erst einmal schriftlich sein Freizügigkeitsrecht durchzusetzen und bestenfalls gleichzeitig dann mit Verweis darauf die Herausgabe des Passes anzumahnen. Nicht vorher.

Dass er freizügigkeitsberechtigt ist, scheint klar zu sein, womit die Meinung des Sachbearbeiters obsolet ist.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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cabrio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #17 - 03.05.2016 um 12:59:47
 
schnusl schrieb am 02.05.2016 um 17:44:13:
Noch eine Frage...bekommt er diese Bescheinigung auch, wenn die ABH sagt dass Dokumente fehlen (nämlich die KV?). Und hat die einen offiziellen Namen?


Die "erforderlichen Angaben", die die ABH zur unverzüglichen Ausstellung der Bescheinigung zwingen, sind in diesem Fall:

-Nachweis des Verwandschaftsverhältnisses zum Unionsbürger (dem minderjährigen Kind), also Geburtsurkunde des Kindes und Vaterschaftsanerkennung

-Meldebescheinigung des Unionsbürgers

-Ausweis/Pass des Unionsbürgers

-Pass des Familienangehörigen

-ausreichende Existenzmittel des Kindes (da minderjährig, ist das eigentlich nicht erforderlich; da da Kind aber krankenversichert ist und von irgendwas lebt - Einnahmen der Mutter - kann man das bei der ABH auch zeigen)

Das ist alles, was der Vater vorlegen muss, um die erforderlichen Angaben gemacht zu haben. Er braucht weder Einkommen noch KV.

"§ 5a Vorlage von Dokumenten

§ 5a hat 3 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständige Behörde darf in den Fällen des § 5 Absatz 2 von einem Unionsbürger den gültigen Personalausweis oder Reisepass und im Fall des

1.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 eine Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers,

2.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 einen Nachweis über seine selbständige Tätigkeit,

3.
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 einen Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel

verlangen. 2Ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5, der eine Bescheinigung vorlegt, dass er im Bundesgebiet eine Hochschule oder andere Ausbildungseinrichtung besucht, muss die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 nur glaubhaft machen.

(2) Die zuständige Behörde darf von Familienangehörigen in den Fällen des § 5 Absatz 2 oder für die Ausstellung der Aufenthaltskarte einen anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatz und zusätzlich Folgendes verlangen:

1.
einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung, bei Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie einen urkundlichen Nachweis über Voraussetzungen des § 3 Abs. 2,

2.
eine Meldebestätigung des Unionsbürgers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen."
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Antwort #18 - 03.05.2016 um 14:00:32
 
Danke für die Infos.

Cabrio, das letzte war jetzt etwas konfus...sagt das Gesetz jetzt dass er eine KV braucht oder nicht?
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cabrio
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Antwort #19 - 03.05.2016 um 14:13:52
 
schnusl schrieb am 03.05.2016 um 14:00:32:
sagt das Gesetz jetzt dass er eine KV braucht oder nicht?


Die ABH darf das Ausstellen der Bescheinigung NICHT von der KV abhängig machen. Auch die Aufenthaltskarte nicht.

Aber er braucht natürlich eine KV. Wenn die ABH auf den Trichter kommt, dass er abgeleitet freizügig ist, dann können die ihm sofort die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz streichen, also auch die KV. Dann muss er Sozialhilfe beantragen und wird dann auch krankenversichert.

Die ganze Sache ist nicht so einfach, weil es der (Sonder-)Fall eines minderjährigen Unionsbürgers ist. Das steht nicht so einfach im Gesetz. Deshalb sollt ihr auf das Ausstellen der Bescheinung bestehen, schriftlich, wenn die euch nicht sofort ausgehändigt wird. Den Antrag auf Aufenthaltskarte habt ihr ja wohl hoffentlich schon schriftlich gestellt. Und nicht IHR müsst bei der ABH argumentieren, sondern die ABH muss über den Antrag entscheiden. Erst dann kann man sich Gedanken über die Argumente machen.

Mit der Bescheinigung kann er sich dann krankenversichern, oder er sucht sich einen 451 Euro-Job und ist dann in der GKV.
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Antwort #20 - 03.05.2016 um 17:15:35
 
Also...wir waren bei der ABH. Dort konnten wir zwar nicht mit der Sachbearbeiterin sprechen, aber ihre Kollegin hat gesagt eine solche Bescheinigung gibt es nicht mehr. Ich werde es wohl nochmal schriftlich versuchen müssen.

Wenn sie drauf kommen, dass er freizügigkeitsberechtigt ist umso besser. Dann fällt er ja automatisch aus der Asylwerberleistung und ich bin für ihn finanziell verantwortlich (wir wohnen bereits seit längerem zusammen und sind eine Bedarfsgemeinschaft). UND das heißt aber auch, dass er Aufenthalt hätte.

Der Antrag wurde vor zwei Monaten schriftlich gestellt. Sie hat dann gleich geschrieben wir brauchen noch xxx Dokumente (unter anderem war sein Pass abgelaufen). Wir haben alles, außer der Krankenversicherung, vor 4 Wochen eingereicht - sie hat mir dann telefonisch mitgeteilt dass es so nicht geht. Auf eine schriftliche Aussage warten wir noch. Jetzt ist sie zu beschäftigt um den Fall zu beantworten.

Die Mitarbeiterin heute hat mir auch bestätigt, dass keine KV nötig ist - aber das bringt mir ja nichts. Denn entscheiden kann nur die zuständige Sachbearbeiterin.

Ich weiß ich muss auf eine offizielle Antwort warten, aber ich will schon mal meine Argumente sammeln. Job suchen ist ja klar, nur mit Duldung braucht man die Zustimmung der Agentur für Arbeit und das kann dauern. Ich kenne da leider ein paar langwierige Fälle.
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Antwort #21 - 03.05.2016 um 17:18:47
 
Die Bescheinigung, dass der Unionsbürger Freizügigkeitsberechtigt ist, gibt es seit 2013 nicht mehr. Die Bescheinigung für den Drittstaatsangehörigen gibt es jedoch weiterhin. Auf Drittstaatsangehörige bezieht sich auch § 5 des FreizügG/EU.

Die Verwaltung ist an die Gesetze gebunden. Das Gesetz besagt, dass die Bescheinigung für den Drittstaatsangehörigen erteilt werden muss.
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Antwort #22 - 03.05.2016 um 17:22:04
 
schnusl schrieb am 03.05.2016 um 17:15:35:
aber ihre Kollegin hat gesagt eine solche Bescheinigung gibt es nicht mehr

für EU Staatsangehörige,
die Bescheinigung gibt es sehr wohl für deren Angehörige, die abgeleitet freizügig sind

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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #23 - 03.05.2016 um 17:36:20
 
schnusl schrieb am 03.05.2016 um 17:15:35:
Der Antrag wurde vor zwei Monaten schriftlich gestellt. Sie hat dann gleich geschrieben wir brauchen noch xxx Dokumente (unter anderem war sein Pass abgelaufen). Wir haben alles, außer der Krankenversicherung, vor 4 Wochen eingereicht - sie hat mir dann telefonisch mitgeteilt dass es so nicht geht. Auf eine schriftliche Aussage warten wir noch. Jetzt ist sie zu beschäftigt um den Fall zu beantworten. 


Ihr müsst die Bescheinigung abholen, dass dein Freund die Angaben gemacht hat - die muss ihm SOFORT ausgehändigt werden, siehe oben § 5 Abs. 1 S.2 FreizügG/EU, d.h. er hätte sie schon vor zwei Monaten bekommen müssen.
Damit kann er sofort arbeiten, ohne das ok. von der Arbeitsagentur (das mag einigen Arbeitgebern etwas schwierig zu vermitteln sein). Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte kann sich die ABH sechs Monate Zeit lassen. Aber mit dem Pass und der Bescheinigung könnt ihr nach Österreich zum Familienbesuch.

schnusl schrieb am 03.05.2016 um 17:15:35:
Ich weiß ich muss auf eine offizielle Antwort warten, aber ich will schon mal meine Argumente sammeln. 

Du musst auf gar nichts mehr warten. Ihr müsst die verdammte Bescheinigung selbst abholen. Die muss euch direkt ausgestellt werden. Und Argumente brauchst du auch nicht. Du kannst denen auch den § 5 Abs.1 vorlesen. Dann wartet ihr, dass die Aufenthaltskarte ausgestellt wird. Da brauchst du auch keine Argumente mehr, da ihr den Antrag ja gestellt habt. Mehr müsst ihr nicht tun, und mehr könnt ihr auch nicht tun.

Ihr habt alle erforderlichen Angaben gemacht. Und wenn ihr die Bescheinigung habt, dann müsst ihr überhaupt nicht mehr mit denen sprechen oder telefonieren. Die ABH ist jetzt am Zug.
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« Zuletzt geändert: 03.05.2016 um 17:49:45 von cabrio »  
 
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Antwort #24 - 03.05.2016 um 21:44:26
 
schnusl schrieb am 03.05.2016 um 17:15:35:
Die Mitarbeiterin heute hat mir auch bestätigt, dass keine KV nötig ist - aber das bringt mir ja nichts. Denn entscheiden kann nur die zuständige Sachbearbeiterin.


Hallo,

nein. Entscheiden kann, und muss es bei bemängelten falschen Entscheidungen eines Sachbearbeiters, auch der Behörden- / Amtsleiter.

Und dies wäre bei strittigen oder falschen Entscheidungen auch mein Weg der Problemlösung.

Gruß
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Antwort #25 - 03.05.2016 um 21:54:05
 
schnusl schrieb am 03.05.2016 um 17:15:35:
ch weiß ich muss auf eine offizielle Antwort warten, aber ich will schon mal meine Argumente sammeln. Job suchen ist ja klar, nur mit Duldung braucht man die Zustimmung der Agentur für Arbeit und das kann dauern. Ich kenne da leider ein paar langwierige Fälle. 


Du macht es schnellstmöglich schriftlich-Argumente:
Durch die Weigerung der ABH eine Bescheinung gemäß EU Freizügigkeit auszuhändigen verursacht sie zwei Dinge:
-Er kann keine KV bekommen, das die KV sich weigern
-Er kann keine Arbeit aufnehmen

Die ABH verhindert also zur Zeit aktiv, das er die Voraussetzungen zur EU-Feizügigkeit erfüllen kann.Das würde ich so schreiben mit Bitte auf Aufnahme in die Akte.

Sollte die ABH sich weiter verweigern, dann kann man sich erstmal an SOLVIT Deutschland wenden. Das ist eine Behörde die sich kümmern sollte, wenn Bürger in Ihren Rechten zur EU-Feizügigkeit verletzt werden.
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Antwort #26 - 03.05.2016 um 22:19:24
 
grisu1000 schrieb am 03.05.2016 um 21:54:05:
Die ABH verhindert also zur Zeit aktiv, das er die Voraussetzungen zur EU-Feizügigkeit erfüllen kann.


Das ist falsch. Er ist bereits abgeleitet freizügig von seinem minderjährigen Kind, dem Unionsbürger und hat deshalb das Aufenthaltsrecht, auch wenn er weder über Existenzmittel verfügt noch krankenversichert ist. Er muss gar keine Voraussetzungen mehr erfüllen. Was stimmt, ist dass er ohne die Bescheinigung weder arbeiten kann noch eine KV bekommen wird.
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Antwort #27 - 03.05.2016 um 23:18:57
 
cabrio schrieb am 03.05.2016 um 22:19:24:
uch wenn er weder über Existenzmittel verfügt noch krankenversichert ist.


Rechtslage?
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Antwort #28 - 03.05.2016 um 23:29:10
 
Die Rechtsgrundlage? Art. 18 AEUV - das Diskriminierungsverbot. Der minderjährige Unionsbürger darf nicht schlechter behandelt werden als der minderjährige Deutsche hinsichtlich des Aufenthaltsrechts seines drittstaatsangehörigen Elternteils. Da für den Vater eines minderjährigen Deutschen der LU und KV keine Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht nach § 28 AufentG sind, darf das bei dem Vater des Unionsbürgers auch nicht verlangt werden.
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Antwort #29 - 04.05.2016 um 00:15:11
 
cabrio schrieb am 03.05.2016 um 23:29:10:
Da für den Vater eines minderjährigen Deutschen der LU und KV keine Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht nach § 28 AufentG sind, darf das bei dem Vater des Unionsbürgers auch nicht verlangt werden. 


Gibt es dazu ein obergerichtliches Urteil, anonsten muss sich der Kindesvater durchklagen wenn die ABH diese Meinung ignoriert.
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