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Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind (Gelesen: 11.035 mal)
schnusl
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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02.05.2016 um 16:29:08
 
Hallo,

Ich bin Österreicherin (Daueraufenthaltsrecht) und habe ein Kind (österreichischer Staatsbürger) mit einem geduldeten Asylbewerber. Wir haben schon vor 2 Monaten einen Antrag auf Aufenthalt gestellt, aber die Ausländerbehörde verweigert bisher, weil mein Freund keine Krankenversicherung hat.

Vaterschaftsanerkennung, Sorgerechtserklärung, Pässe, Einkommen (Elterngeld), wurde alles eingereicht - ABER er kann ja als Asylbewerber keine KV abschließen, sondern ist über das Sozialamt versichert.

Er versucht jetzt irgendwie einen sozialversicherungspflichtigen Job zu bekommen, aber gibt es noch irgendeine andere Möglichkeit? Ich würde so gerne meine Familie mit beiden zusammen besuchen, aber das geht ja nicht und wohl auch nicht wenn er dann die ganze Zeit arbeiten müsste....

Für Tipps wäre ich sehr dankbar.
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NotLupus
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 02.05.2016 um 16:48:18
 
Ich sehe hier keinen Fehler und die Behörde hat zu Recht die Erteilung der Aufenthaltskarte bis jetzt verweigert. Er kann auch nicht in die GKV, da er durch § 5 Abs. 11 und § 9 Abs. 1 SGB V blockiert ist.

Die einzige Lösung - neben der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, ist der Abschluss einer privaten Krankenvollversicherung. Also bitte keine Studenten-, Reise- oder AuPair-Versicherung abschließen. Es muss eine Krankenvollversicherung sein. Wenn der Vater des Unionsbürgers durch die Gesundheitstest kommt, dann kriegt er auch eine relativ günstige Versicherung. Schafft er es nicht durch die Gesundheitsüberprüfung kann er in den Basistarif aufgenommen werden. Das kostet dann auch 750 € pro Monat.

Er wäre dann, soweit ich weiß, solange in der PKV bis er eine Arbeit aufnimmt und so versicherungspflichtig wird.
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schnusl
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Antwort #2 - 02.05.2016 um 17:01:53
 
Leider verweigern ihm aber alle PKVs den Beitritt, weil er keinen Aufenthalt hat.

Wir haben eigentlich einen Anwalt, aber der weiß auch keine richtige Lösung außer vor Gericht zu gehen.
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NotLupus
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Antwort #3 - 02.05.2016 um 17:13:42
 
Dann solltet ihr den PKV Ombudsmann einschalten, da es definitiv Anspruch auf die Aufnahme in die PKV gibt.

https://www.pkv-ombudsmann.de/

Habt ihr zumindest den Zettel von der Ausländerbehörde, das besagt dass die notwendigen Angaben für die EU-Freizügigkeit gemacht wurden, erhalten?
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Antwort #4 - 02.05.2016 um 17:18:01
 
ok, danke.

Nein, wir wohnen in MV, da sind die Ausländerbehörden mit fast allem überfordert. Darum werde ich mich aber kümmern.
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Antwort #5 - 02.05.2016 um 17:44:13
 
Noch eine Frage...bekommt er diese Bescheinigung auch, wenn die ABH sagt dass Dokumente fehlen (nämlich die KV?). Und hat die einen offiziellen Namen?
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NotLupus
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Antwort #6 - 02.05.2016 um 17:56:37
 
Zitat:
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
§ 5 Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht

(1) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich."

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Antwort #7 - 02.05.2016 um 18:02:52
 
ok, aber kann man nicht argumentieren dass die erforderlichen Angaben fehlen wegen der fehlenden KV? Sorry, aber ich will gewappnet sein gegen die ABH Smiley
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NotLupus
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Antwort #8 - 02.05.2016 um 18:18:53
 
Bin ich grad überfragt. Aber normalerweise gehört die Angabe der KV nicht dazu, da in den ersten drei Monaten keine KV nötig wäre.

Und solche Unmenschen sind die von der ABH auch nicht. Am besten du erklärst denen, dass du mit dem Zettel den Vater in der PKV versichern kannst und die sich nicht so anstellen sollen.
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schnusl
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Antwort #9 - 02.05.2016 um 18:23:09
 
ok ich versuchs mal. Danke!!!
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Antwort #10 - 02.05.2016 um 20:13:52
 
Diskriminierungsverbot für freizügigkeitsberechtigte minderjährige EU-Bürger ggü. Deutschen. Das heißt: Wäre das Kind deutsch, hätte der Vater einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis, ohne dass der LU gesichert sein müsste, also keine KV nötig. Dasselbe muss für das minderjährige Kind gelten, das Unionsbürger ist: Der Vater hat das Aufenthaltsrecht auch ohne KV, also Aufenthaltskarte.

Und mit der Bescheinigung, dass er die erforderlichen Angaben gemacht hat (KV gehört nicht dazu), kann er sich dann auch krankenversichern.

====

NotLupus schrieb am 02.05.2016 um 18:18:53:
Aber normalerweise gehört die Angabe der KV nicht dazu, da in den ersten drei Monaten keine KV nötig wäre. 

Das Kind - der Unionsbürger - ist doch krankenversichert. Die Dreimonatsfrist spielt für den abgeleitet freizügigkeitsberechtigten Vater überhaupt keine Rolle.

Daddys' Änderung:
Folgepost angefügt... Änderungsfunktion bekannt?!
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« Zuletzt geändert: 02.05.2016 um 21:07:12 von Daddy »  
 
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Antwort #11 - 03.05.2016 um 05:21:12
 
Danke Cabrio.

Noch eine Frage, müssen sie ihm also auch seinen Pass jetzt zurück geben? Den haben sie eingezogen weil er ja Asylbewerber ist.
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blubb


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Antwort #12 - 03.05.2016 um 08:29:28
 
Hallo,

m.E. nein.
Die Inverwahrungnahme des Passes im Rahmen des Asylverfahrens ist vorgesehen und dient, neben der Sicherung der Identität, auch der Sicherung der (falls erforderlich) Rückführung.

Insofern wird vermtlich der Pass in amtlicher Verwahrung bleiben, solange das Asylverfahren durchgeführt wird.

Ob das sinnvoll sein mag angesichts eines Rechts auf abgeleitete Freizügigkeit EU, und ob es diesbezüglich in der Praxis Ausnahmen geben mag (und in welcher Form), wird Dir sicherlich einer der hier tätigen Experten der Flüchtlingshilfe beantworten können.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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schnusl
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Antwort #13 - 03.05.2016 um 09:14:01
 
Ja er wurde ja abgelehnt, deswegen die Duldung. Die zuständige Sachbearbeiterin hat auch schon klar gemacht das sie der Meinung ist er müsste zurück in seine Heimat. Sie ist also nicht gerade auf unserer Seite. Wir wohnen wie gesagt in MV...
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cabrio
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Antwort #14 - 03.05.2016 um 10:35:58
 
schnusl schrieb am 03.05.2016 um 05:21:12:
Noch eine Frage, müssen sie ihm also auch seinen Pass jetzt zurück geben? Den haben sie eingezogen weil er ja Asylbewerber ist.


Die Frage ist, ob es sinnvoll ist, den Asylantrag aufrechtzuerhalten. Als Vater des minderjährigen Unionsbürgers hat er ohnehin Anspruch auf Sozialhilfe. Solange er noch im Asylverfahren ist, werdet ihr den Pass wahrscheinlich nur mit anwaltlicher Unterstützung bekommen.


schnusl schrieb am 03.05.2016 um 09:14:01:
Die zuständige Sachbearbeiterin hat auch schon klar gemacht das sie der Meinung ist er müsste zurück in seine Heimat. Sie ist also nicht gerade auf unserer Seite. Wir wohnen wie gesagt in MV...


Die Meinung der Sachbearbeiterin ist egal. Dein Partner HAT das Aufenthaltsrecht bereits, weil er der Vater des hier lebenden Unionsbürgers ist. Die Aufenthaltskarte zeigt das nur nach außen an. Lasst euch unbedingt die Bescheinigung ausstellen. Nehmt das Gesetz mit:

"Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
§ 5 Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht

(1) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich."

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