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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
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Beitrag begonnen von schnusl am 02.05.2016 um 16:29:08

Titel: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von schnusl am 02.05.2016 um 16:29:08
Hallo,

Ich bin Österreicherin (Daueraufenthaltsrecht) und habe ein Kind (österreichischer Staatsbürger) mit einem geduldeten Asylbewerber. Wir haben schon vor 2 Monaten einen Antrag auf Aufenthalt gestellt, aber die Ausländerbehörde verweigert bisher, weil mein Freund keine Krankenversicherung hat.

Vaterschaftsanerkennung, Sorgerechtserklärung, Pässe, Einkommen (Elterngeld), wurde alles eingereicht - ABER er kann ja als Asylbewerber keine KV abschließen, sondern ist über das Sozialamt versichert.

Er versucht jetzt irgendwie einen sozialversicherungspflichtigen Job zu bekommen, aber gibt es noch irgendeine andere Möglichkeit? Ich würde so gerne meine Familie mit beiden zusammen besuchen, aber das geht ja nicht und wohl auch nicht wenn er dann die ganze Zeit arbeiten müsste....

Für Tipps wäre ich sehr dankbar.

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von NotLupus am 02.05.2016 um 16:48:18
Ich sehe hier keinen Fehler und die Behörde hat zu Recht die Erteilung der Aufenthaltskarte bis jetzt verweigert. Er kann auch nicht in die GKV, da er durch § 5 Abs. 11 und § 9 Abs. 1 SGB V blockiert ist.

Die einzige Lösung - neben der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, ist der Abschluss einer privaten Krankenvollversicherung. Also bitte keine Studenten-, Reise- oder AuPair-Versicherung abschließen. Es muss eine Krankenvollversicherung sein. Wenn der Vater des Unionsbürgers durch die Gesundheitstest kommt, dann kriegt er auch eine relativ günstige Versicherung. Schafft er es nicht durch die Gesundheitsüberprüfung kann er in den Basistarif aufgenommen werden. Das kostet dann auch 750 € pro Monat.

Er wäre dann, soweit ich weiß, solange in der PKV bis er eine Arbeit aufnimmt und so versicherungspflichtig wird.

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von schnusl am 02.05.2016 um 17:01:53
Leider verweigern ihm aber alle PKVs den Beitritt, weil er keinen Aufenthalt hat.

Wir haben eigentlich einen Anwalt, aber der weiß auch keine richtige Lösung außer vor Gericht zu gehen.

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von NotLupus am 02.05.2016 um 17:13:42
Dann solltet ihr den PKV Ombudsmann einschalten, da es definitiv Anspruch auf die Aufnahme in die PKV gibt.

https://www.pkv-ombudsmann.de/

Habt ihr zumindest den Zettel von der Ausländerbehörde, das besagt dass die notwendigen Angaben für die EU-Freizügigkeit gemacht wurden, erhalten?

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von schnusl am 02.05.2016 um 17:18:01
ok, danke.

Nein, wir wohnen in MV, da sind die Ausländerbehörden mit fast allem überfordert. Darum werde ich mich aber kümmern.

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von schnusl am 02.05.2016 um 17:44:13
Noch eine Frage...bekommt er diese Bescheinigung auch, wenn die ABH sagt dass Dokumente fehlen (nämlich die KV?). Und hat die einen offiziellen Namen?

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von NotLupus am 02.05.2016 um 17:56:37

Zitat:
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
§ 5 Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht

(1) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich."

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von schnusl am 02.05.2016 um 18:02:52
ok, aber kann man nicht argumentieren dass die erforderlichen Angaben fehlen wegen der fehlenden KV? Sorry, aber ich will gewappnet sein gegen die ABH :)

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von NotLupus am 02.05.2016 um 18:18:53
Bin ich grad überfragt. Aber normalerweise gehört die Angabe der KV nicht dazu, da in den ersten drei Monaten keine KV nötig wäre.

Und solche Unmenschen sind die von der ABH auch nicht. Am besten du erklärst denen, dass du mit dem Zettel den Vater in der PKV versichern kannst und die sich nicht so anstellen sollen.

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von schnusl am 02.05.2016 um 18:23:09
ok ich versuchs mal. Danke!!!

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von cabrio am 02.05.2016 um 20:13:52
Diskriminierungsverbot für freizügigkeitsberechtigte minderjährige EU-Bürger ggü. Deutschen. Das heißt: Wäre das Kind deutsch, hätte der Vater einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis, ohne dass der LU gesichert sein müsste, also keine KV nötig. Dasselbe muss für das minderjährige Kind gelten, das Unionsbürger ist: Der Vater hat das Aufenthaltsrecht auch ohne KV, also Aufenthaltskarte.

Und mit der Bescheinigung, dass er die erforderlichen Angaben gemacht hat (KV gehört nicht dazu), kann er sich dann auch krankenversichern.

====


NotLupus schrieb am 02.05.2016 um 18:18:53:
Aber normalerweise gehört die Angabe der KV nicht dazu, da in den ersten drei Monaten keine KV nötig wäre. 

Das Kind - der Unionsbürger - ist doch krankenversichert. Die Dreimonatsfrist spielt für den abgeleitet freizügigkeitsberechtigten Vater überhaupt keine Rolle.

Daddys' [edit] Folgepost angefügt... Änderungsfunktion bekannt?![/edit]

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von schnusl am 03.05.2016 um 05:21:12
Danke Cabrio.

Noch eine Frage, müssen sie ihm also auch seinen Pass jetzt zurück geben? Den haben sie eingezogen weil er ja Asylbewerber ist.

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von T.P.2013 am 03.05.2016 um 08:29:28
Hallo,

m.E. nein.
Die Inverwahrungnahme des Passes im Rahmen des Asylverfahrens ist vorgesehen und dient, neben der Sicherung der Identität, auch der Sicherung der (falls erforderlich) Rückführung.

Insofern wird vermtlich der Pass in amtlicher Verwahrung bleiben, solange das Asylverfahren durchgeführt wird.

Ob das sinnvoll sein mag angesichts eines Rechts auf abgeleitete Freizügigkeit EU, und ob es diesbezüglich in der Praxis Ausnahmen geben mag (und in welcher Form), wird Dir sicherlich einer der hier tätigen Experten der Flüchtlingshilfe beantworten können.

Gruß

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von schnusl am 03.05.2016 um 09:14:01
Ja er wurde ja abgelehnt, deswegen die Duldung. Die zuständige Sachbearbeiterin hat auch schon klar gemacht das sie der Meinung ist er müsste zurück in seine Heimat. Sie ist also nicht gerade auf unserer Seite. Wir wohnen wie gesagt in MV...

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von cabrio am 03.05.2016 um 10:35:58

schnusl schrieb am 03.05.2016 um 05:21:12:
Noch eine Frage, müssen sie ihm also auch seinen Pass jetzt zurück geben? Den haben sie eingezogen weil er ja Asylbewerber ist.


Die Frage ist, ob es sinnvoll ist, den Asylantrag aufrechtzuerhalten. Als Vater des minderjährigen Unionsbürgers hat er ohnehin Anspruch auf Sozialhilfe. Solange er noch im Asylverfahren ist, werdet ihr den Pass wahrscheinlich nur mit anwaltlicher Unterstützung bekommen.



schnusl schrieb am 03.05.2016 um 09:14:01:
Die zuständige Sachbearbeiterin hat auch schon klar gemacht das sie der Meinung ist er müsste zurück in seine Heimat. Sie ist also nicht gerade auf unserer Seite. Wir wohnen wie gesagt in MV...


Die Meinung der Sachbearbeiterin ist egal. Dein Partner HAT das Aufenthaltsrecht bereits, weil er der Vater des hier lebenden Unionsbürgers ist. Die Aufenthaltskarte zeigt das nur nach außen an. Lasst euch unbedingt die Bescheinigung ausstellen. Nehmt das Gesetz mit:

"Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
§ 5 Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht

(1) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich."


Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von cabrio am 03.05.2016 um 11:05:57

cabrio schrieb am 03.05.2016 um 10:35:58:
Die Frage ist, ob es sinnvoll ist, den Asylantrag aufrechtzuerhalten. Als Vater des minderjährigen Unionsbürgers hat er ohnehin Anspruch auf Sozialhilfe. Solange er noch im Asylverfahren ist, werdet ihr den Pass wahrscheinlich nur mit anwaltlicher Unterstützung bekommen.


Oh, ich sehe gerade, das Asylverfahren ist ja schon beendet. Dann müsst ihr sofort schriftlich die Herausgabe des Passes verlangen. Als Geduldeter hat er ja keinen Aufenthaltstitel. Da er aber das Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG hat, ist die Duldung gegenstandslos geworden. Sein Pass muss ihm umgehend ausgehändigt werden.


Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von T.P.2013 am 03.05.2016 um 12:19:54
In den Augen der AV scheint er aber, und so erklärt sich das, ausreisepflichtig zu sein, wobei die Abschiebung nur ausgesetzt ist. Damit bleibt der Pass in Verwahrung.

Vielleicht macht es deshalb mehr Sinn, erst einmal schriftlich sein Freizügigkeitsrecht durchzusetzen und bestenfalls gleichzeitig dann mit Verweis darauf die Herausgabe des Passes anzumahnen. Nicht vorher.

Dass er freizügigkeitsberechtigt ist, scheint klar zu sein, womit die Meinung des Sachbearbeiters obsolet ist.

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von cabrio am 03.05.2016 um 12:59:47

schnusl schrieb am 02.05.2016 um 17:44:13:
Noch eine Frage...bekommt er diese Bescheinigung auch, wenn die ABH sagt dass Dokumente fehlen (nämlich die KV?). Und hat die einen offiziellen Namen?


Die "erforderlichen Angaben", die die ABH zur unverzüglichen Ausstellung der Bescheinigung zwingen, sind in diesem Fall:

-Nachweis des Verwandschaftsverhältnisses zum Unionsbürger (dem minderjährigen Kind), also Geburtsurkunde des Kindes und Vaterschaftsanerkennung

-Meldebescheinigung des Unionsbürgers

-Ausweis/Pass des Unionsbürgers

-Pass des Familienangehörigen

-ausreichende Existenzmittel des Kindes (da minderjährig, ist das eigentlich nicht erforderlich; da da Kind aber krankenversichert ist und von irgendwas lebt - Einnahmen der Mutter - kann man das bei der ABH auch zeigen)

Das ist alles, was der Vater vorlegen muss, um die erforderlichen Angaben gemacht zu haben. Er braucht weder Einkommen noch KV.

"§ 5a Vorlage von Dokumenten

§ 5a hat 3 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständige Behörde darf in den Fällen des § 5 Absatz 2 von einem Unionsbürger den gültigen Personalausweis oder Reisepass und im Fall des

1.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 eine Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers,

2.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 einen Nachweis über seine selbständige Tätigkeit,

3.
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 einen Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel

verlangen. 2Ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5, der eine Bescheinigung vorlegt, dass er im Bundesgebiet eine Hochschule oder andere Ausbildungseinrichtung besucht, muss die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 nur glaubhaft machen.

(2) Die zuständige Behörde darf von Familienangehörigen in den Fällen des § 5 Absatz 2 oder für die Ausstellung der Aufenthaltskarte einen anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatz und zusätzlich Folgendes verlangen:

1.
einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung, bei Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie einen urkundlichen Nachweis über Voraussetzungen des § 3 Abs. 2,

2.
eine Meldebestätigung des Unionsbürgers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen."

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von schnusl am 03.05.2016 um 14:00:32
Danke für die Infos.

Cabrio, das letzte war jetzt etwas konfus...sagt das Gesetz jetzt dass er eine KV braucht oder nicht?

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von cabrio am 03.05.2016 um 14:13:52

schnusl schrieb am 03.05.2016 um 14:00:32:
sagt das Gesetz jetzt dass er eine KV braucht oder nicht?


Die ABH darf das Ausstellen der Bescheinigung NICHT von der KV abhängig machen. Auch die Aufenthaltskarte nicht.

Aber er braucht natürlich eine KV. Wenn die ABH auf den Trichter kommt, dass er abgeleitet freizügig ist, dann können die ihm sofort die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz streichen, also auch die KV. Dann muss er Sozialhilfe beantragen und wird dann auch krankenversichert.

Die ganze Sache ist nicht so einfach, weil es der (Sonder-)Fall eines minderjährigen Unionsbürgers ist. Das steht nicht so einfach im Gesetz. Deshalb sollt ihr auf das Ausstellen der Bescheinung bestehen, schriftlich, wenn die euch nicht sofort ausgehändigt wird. Den Antrag auf Aufenthaltskarte habt ihr ja wohl hoffentlich schon schriftlich gestellt. Und nicht IHR müsst bei der ABH argumentieren, sondern die ABH muss über den Antrag entscheiden. Erst dann kann man sich Gedanken über die Argumente machen.

Mit der Bescheinigung kann er sich dann krankenversichern, oder er sucht sich einen 451 Euro-Job und ist dann in der GKV.

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von schnusl am 03.05.2016 um 17:15:35
Also...wir waren bei der ABH. Dort konnten wir zwar nicht mit der Sachbearbeiterin sprechen, aber ihre Kollegin hat gesagt eine solche Bescheinigung gibt es nicht mehr. Ich werde es wohl nochmal schriftlich versuchen müssen.

Wenn sie drauf kommen, dass er freizügigkeitsberechtigt ist umso besser. Dann fällt er ja automatisch aus der Asylwerberleistung und ich bin für ihn finanziell verantwortlich (wir wohnen bereits seit längerem zusammen und sind eine Bedarfsgemeinschaft). UND das heißt aber auch, dass er Aufenthalt hätte.

Der Antrag wurde vor zwei Monaten schriftlich gestellt. Sie hat dann gleich geschrieben wir brauchen noch xxx Dokumente (unter anderem war sein Pass abgelaufen). Wir haben alles, außer der Krankenversicherung, vor 4 Wochen eingereicht - sie hat mir dann telefonisch mitgeteilt dass es so nicht geht. Auf eine schriftliche Aussage warten wir noch. Jetzt ist sie zu beschäftigt um den Fall zu beantworten.

Die Mitarbeiterin heute hat mir auch bestätigt, dass keine KV nötig ist - aber das bringt mir ja nichts. Denn entscheiden kann nur die zuständige Sachbearbeiterin.

Ich weiß ich muss auf eine offizielle Antwort warten, aber ich will schon mal meine Argumente sammeln. Job suchen ist ja klar, nur mit Duldung braucht man die Zustimmung der Agentur für Arbeit und das kann dauern. Ich kenne da leider ein paar langwierige Fälle.

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von NotLupus am 03.05.2016 um 17:18:47
Die Bescheinigung, dass der Unionsbürger Freizügigkeitsberechtigt ist, gibt es seit 2013 nicht mehr. Die Bescheinigung für den Drittstaatsangehörigen gibt es jedoch weiterhin. Auf Drittstaatsangehörige bezieht sich auch § 5 des FreizügG/EU.

Die Verwaltung ist an die Gesetze gebunden. Das Gesetz besagt, dass die Bescheinigung für den Drittstaatsangehörigen erteilt werden muss.

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von erne am 03.05.2016 um 17:22:04

schnusl schrieb am 03.05.2016 um 17:15:35:
aber ihre Kollegin hat gesagt eine solche Bescheinigung gibt es nicht mehr

für EU Staatsangehörige,
die Bescheinigung gibt es sehr wohl für deren Angehörige, die abgeleitet freizügig sind


Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von cabrio am 03.05.2016 um 17:36:20

schnusl schrieb am 03.05.2016 um 17:15:35:
Der Antrag wurde vor zwei Monaten schriftlich gestellt. Sie hat dann gleich geschrieben wir brauchen noch xxx Dokumente (unter anderem war sein Pass abgelaufen). Wir haben alles, außer der Krankenversicherung, vor 4 Wochen eingereicht - sie hat mir dann telefonisch mitgeteilt dass es so nicht geht. Auf eine schriftliche Aussage warten wir noch. Jetzt ist sie zu beschäftigt um den Fall zu beantworten. 


Ihr müsst die Bescheinigung abholen, dass dein Freund die Angaben gemacht hat - die muss ihm SOFORT ausgehändigt werden, siehe oben § 5 Abs. 1 S.2 FreizügG/EU, d.h. er hätte sie schon vor zwei Monaten bekommen müssen.
Damit kann er sofort arbeiten, ohne das ok. von der Arbeitsagentur (das mag einigen Arbeitgebern etwas schwierig zu vermitteln sein). Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte kann sich die ABH sechs Monate Zeit lassen. Aber mit dem Pass und der Bescheinigung könnt ihr nach Österreich zum Familienbesuch.


schnusl schrieb am 03.05.2016 um 17:15:35:
Ich weiß ich muss auf eine offizielle Antwort warten, aber ich will schon mal meine Argumente sammeln. 

Du musst auf gar nichts mehr warten. Ihr müsst die verdammte Bescheinigung selbst abholen. Die muss euch direkt ausgestellt werden. Und Argumente brauchst du auch nicht. Du kannst denen auch den § 5 Abs.1 vorlesen. Dann wartet ihr, dass die Aufenthaltskarte ausgestellt wird. Da brauchst du auch keine Argumente mehr, da ihr den Antrag ja gestellt habt. Mehr müsst ihr nicht tun, und mehr könnt ihr auch nicht tun.

Ihr habt alle erforderlichen Angaben gemacht. Und wenn ihr die Bescheinigung habt, dann müsst ihr überhaupt nicht mehr mit denen sprechen oder telefonieren. Die ABH ist jetzt am Zug.

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von T.P.2013 am 03.05.2016 um 21:44:26

schnusl schrieb am 03.05.2016 um 17:15:35:
Die Mitarbeiterin heute hat mir auch bestätigt, dass keine KV nötig ist - aber das bringt mir ja nichts. Denn entscheiden kann nur die zuständige Sachbearbeiterin.


Hallo,

nein. Entscheiden kann, und muss es bei bemängelten falschen Entscheidungen eines Sachbearbeiters, auch der Behörden- / Amtsleiter.

Und dies wäre bei strittigen oder falschen Entscheidungen auch mein Weg der Problemlösung.

Gruß

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von grisu1000 am 03.05.2016 um 21:54:05

schnusl schrieb am 03.05.2016 um 17:15:35:
ch weiß ich muss auf eine offizielle Antwort warten, aber ich will schon mal meine Argumente sammeln. Job suchen ist ja klar, nur mit Duldung braucht man die Zustimmung der Agentur für Arbeit und das kann dauern. Ich kenne da leider ein paar langwierige Fälle. 


Du macht es schnellstmöglich schriftlich-Argumente:
Durch die Weigerung der ABH eine Bescheinung gemäß EU Freizügigkeit auszuhändigen verursacht sie zwei Dinge:
-Er kann keine KV bekommen, das die KV sich weigern
-Er kann keine Arbeit aufnehmen

Die ABH verhindert also zur Zeit aktiv, das er die Voraussetzungen zur EU-Feizügigkeit erfüllen kann.Das würde ich so schreiben mit Bitte auf Aufnahme in die Akte.

Sollte die ABH sich weiter verweigern, dann kann man sich erstmal an SOLVIT Deutschland wenden. Das ist eine Behörde die sich kümmern sollte, wenn Bürger in Ihren Rechten zur EU-Feizügigkeit verletzt werden.

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von cabrio am 03.05.2016 um 22:19:24

grisu1000 schrieb am 03.05.2016 um 21:54:05:
Die ABH verhindert also zur Zeit aktiv, das er die Voraussetzungen zur EU-Feizügigkeit erfüllen kann.


Das ist falsch. Er ist bereits abgeleitet freizügig von seinem minderjährigen Kind, dem Unionsbürger und hat deshalb das Aufenthaltsrecht, auch wenn er weder über Existenzmittel verfügt noch krankenversichert ist. Er muss gar keine Voraussetzungen mehr erfüllen. Was stimmt, ist dass er ohne die Bescheinigung weder arbeiten kann noch eine KV bekommen wird.

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von grisu1000 am 03.05.2016 um 23:18:57

cabrio schrieb am 03.05.2016 um 22:19:24:
uch wenn er weder über Existenzmittel verfügt noch krankenversichert ist.


Rechtslage?

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von cabrio am 03.05.2016 um 23:29:10
Die Rechtsgrundlage? Art. 18 AEUV - das Diskriminierungsverbot. Der minderjährige Unionsbürger darf nicht schlechter behandelt werden als der minderjährige Deutsche hinsichtlich des Aufenthaltsrechts seines drittstaatsangehörigen Elternteils. Da für den Vater eines minderjährigen Deutschen der LU und KV keine Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht nach § 28 AufentG sind, darf das bei dem Vater des Unionsbürgers auch nicht verlangt werden.

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von grisu1000 am 04.05.2016 um 00:15:11

cabrio schrieb am 03.05.2016 um 23:29:10:
Da für den Vater eines minderjährigen Deutschen der LU und KV keine Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht nach § 28 AufentG sind, darf das bei dem Vater des Unionsbürgers auch nicht verlangt werden. 


Gibt es dazu ein obergerichtliches Urteil, anonsten muss sich der Kindesvater durchklagen wenn die ABH diese Meinung ignoriert.

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von mgb am 04.05.2016 um 00:46:50
Art. 18 ist europäisches Primärrecht.
Das Primärrecht ist das ranghöchste Recht der Europäischen Union, d. h. es hat Vorrang vor allen anderen Quellen des Rechts.
Wenn da ein Beamter unbedingt dagegen verstoßen will, dann viel vergnügen dabei.

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von cabrio am 04.05.2016 um 00:56:57

grisu1000 schrieb am 04.05.2016 um 00:15:11:
Gibt es dazu ein obergerichtliches Urteil, anonsten muss sich der Kindesvater durchklagen wenn die ABH diese Meinung ignoriert.


Es muss ja nun nicht zu Allem ein höchstgerichtliches Urteil geben, wenn es um die Gesetzesanwendung geht (hier EU-Primärrecht). Das können die auch schon bei der ABH hinkriegen oder spätestens beim Verwaltungsgericht. Das ist hier zwar ein atypischer aber kein rechtlich unklarer Fall.

In der AVV zum FreizügG steht im übrigen auch schon, dass bei minderjährigen Unionsbürgern für die Eltern auch eine AE nach § 28 AufentG in Betracht kommt, wenn das eine günstigere Rechtsposition vermittelt (d.h. kein LU, keine KV als Voraussetzung):

"3.2.2.2
Aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 kann in bestimmten Fällen auch dann ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht abgeleitet werden, wenn nicht der EU-Bürger seinem Verwandten den Unterhalt gewährt, sondern es sich umgekehrt verhält: Dies ist der Fall, wenn es sich bei dem EU-Bürger um einen freizügigkeitsberechtigten Minderjährigen handelt, der von einem drittstaatsangehörigen Elternteil tatsächlich betreut wird, diese Betreuung erforderlich ist und keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004, Rs. C–200/02 – Zhu/Chen, Rn. 42 ff.).
Unter Umständen kommt in diesen Fallkonstellationen auch eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG in Betracht, sofern dies dem Betroffenen eine günstigere Rechtsstellung vermittelt, als die Anwendung von Freizügigkeitsrecht (§ 11 Absatz 1 Satz 11)."

Das trifft auch hier zu, obwohl mit Zhu/Chen nicht vergleichbar. Entscheidend ist aber, dass das Freizügikeitsrecht des Unionsbürgers "nicht seiner praktischen Wirksamkeit beraubt" werden darf. Das genau aber wäre der Fall, wenn das Aufenthaltsrecht des Vaters an LU/KV hinge: Die Mutter müsste dann mit dem Kind zwar nicht die Union verlassen, damit das Kind mit seinem Vater aufwachsen kann, aber sie müsste nach Österreich umziehen, wo der Vater dann nach nationalem Recht einen AT bekäme. Das kann nicht sein. Deshalb greift die Günstigkeitsklausel aus § 11 Abs.1 Satz 11 FreizügG, die nur das primärrechtliche Diskriminierungsverbot konkretisiert.

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von schnusl am 04.05.2016 um 16:20:21
Wir waren heute nochmal bei der ABH und zufällig saß beim Sprechtag unsere Sachnearbeiterin. Ich habe nach der Bescheinigung gefragt, aber sie sagt ohne KV, keine Bescheinigung. Ich habe ihr die entsprechenden Gesetze genannt, aber sie sagt sie muss das erst prüfen.

Sie besteht aber daraud dass sie keine Zeit hat im Moment. Als die Dokumente unvollständig waren, hatte sie komischerweise gleich Zeit.  Sie hat auch nochmal das Argument der illeaglen Einreise gebracht. Außerdem sagt sie er müsste einen Einstellungsbescheid vom Sozialamt bringen (um nachzuweisen dass er keine Asylbewerberleistung bezieht).

Ich werde jetzt mit Hilfe Eurer Argumente an sie und ihre Vorgesetzte schreiben und die Rechtslage klären. Denn ich denke zumindest die Bescheinigung müsste unverzüglich zu bekommen sein.

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von HeFi am 04.05.2016 um 19:32:46
Du kannst/solltest ggf. auch SOLVIT-DE einschalten
Solvit-DE      http://ec.europa.eu/solvit/index_de.htm

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von schnusl am 05.05.2016 um 14:19:17
Ich habe noch eine Frage...wenn die Sachbearbeiterin und u.U. auch ihre Vorgesetzte weiter darauf bestehen, dass sie keine Zeit haben den Antrag zu bearbeiten, gibt es irgendwelche Fristen auf die ich mich berufen kann?

Es kann ja nicht sein dass man da so einfach abgespeist werden kann.

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von NotLupus am 05.05.2016 um 15:51:39
Du bestehst auf einen begründeten rechtsmittelfähigen Bescheid. Am Besten wäre es aber, wenn du nochmal einen begründeten Antrag stellst und auch diesen Thread ausgedruckt als Anlage beilegst(als Anlage auch anführen). Dann müssen sich die auch einmalig mit allem auseinandersetzen. Bei Ablehnung reicht ihr Widerspruch ein und schlussendlich Klage ein.

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von grisu1000 am 05.05.2016 um 17:08:20

NotLupus schrieb am 05.05.2016 um 15:51:39:
Du bestehst auf einen begründeten rechtsmittelfähigen Bescheid. 


Für die Austellung der Aufenthaltskarte hat die ABH sechs Monate Zeit. Die Bescheinigung ist aber sofort auszustellen. Der Bescheid aber über den Status der EU-Freizügigkeit gehen. Hierum geht es aber zur Zeit gar nicht.

Ich nehme mal an der Antrag auf Aufenthaltskarte wurde bereits schriftlich gemacht.

Trotzdem erstmal ein schriftliche Anforderung des Bescheinigung. Fristsetzung eine Woche. Anschließend wendet man  sich an SOLVIT Deutschland und/oder macht eine Fachaufsichtsbeschwerde.

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von schnusl am 06.05.2016 um 16:34:12
VIELEN DANK!

Ich habe gestern noch ein Schreiben an die Sachbearbeiterin geschickt und ihr die Gesetze genannt und ihr eine Frist von einer Woche für die Bescheinigung gegeben.

Siehe da, heute morgen hatte ich ein Schreiben von ihr im Postfach: Sie hat die Aufenthaltserlaubnis erteilt und gleich die Karte in Auftrag gegeben. Am Ende hat sie sich sogar für die Unanehmlichkeiten entschuldigt. Ich musste nicht einmal mit der Vorgesetzten drohen.

Schade nur dass ich einem untätigen und/oder unfähigen Anwalt Geld bezahlt habe, wenn ihr mir hier am Ende geholfen habt.

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von cabrio am 07.05.2016 um 12:14:42

schnusl schrieb am 06.05.2016 um 16:34:12:
Sie hat die Aufenthaltserlaubnis erteilt und gleich die Karte in Auftrag gegeben. 


Bekommt er jetzt eine Aufenthaltskarte nach Freizügigkeitsgesetz für 28 Euro (5 Jahre gültig) oder eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG für 110 Euro (zwischen ein und drei Jahre gültig)?

In seinem Fall hat die Aufenthaltskarte wohl mehr Vorteile - ganz abgesehen vom Preis. Er kann damit nach England und Irland reisen ohne einen EEA Family Permit zu beantragen. Allerdings wird er damit wohl nicht zum Integrationskurs verpflichtet.

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von schnusl am 07.05.2016 um 13:43:14
Aufenthaltskarte nach Freizügigkeit. Stimmt man kann dann aber eine Teilnahme beantragen. Er kann allerdings schon Deutsch auf B1 Niveau also ist das nicht so schlimm.

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von cabrio am 07.05.2016 um 14:26:30

schnusl schrieb am 07.05.2016 um 13:43:14:
Aufenthaltskarte nach Freizügigkeit.


Sehr gut. Eine Aufenthaltserlaubnis hätte in seinem Fall keinen Vorteil, da ihr nicht verheiratet seid und du auch keine deutsche StA hast (bei Heirat mit einer Deutschen hätte die AE ggü. der Aufenthaltskarte den Vorteil, dass er nach drei Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen könnte). Solltest du irgendwann die deutsche StA annehmen und ihr heiraten, dann kann man auch AE und Aufenthaltskarte parallel haben, um die Vorteile von sowohl der kürzeren Frist bis zur Einbürgerung als auch der einfacheren Einreise nach UK und Irland zu haben.---Das nur als Information für diejenigen, die zwischen AufenthG und FreizügG wählen können.

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von grisu1000 am 07.05.2016 um 17:15:50

cabrio schrieb am 07.05.2016 um 14:26:30:
nur als Information für diejenigen, die zwischen AufenthG und FreizügG wählen können. 


Man muss nicht wählen, denn man kann beides haben wenn man die Voraussetzung erfüllt.

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von schnusl am 18.05.2016 um 14:32:43
Ich hab nochmal eine Frage:

Mein Freund hat jetzt eine Vorläufige Bescheinigung über einen Bewilligten Aufenthaltstitel. Anscheinend dauert es zur Zeit bis zu vier Monaten bis die Karte kommt.

Kann er damit nach Österreich fahren oder braucht er eine Fiktionsbescheinigung? Und muss die ABH ihm eine Fiktionsbescheinigung ausstellen, auch wenn er keinen vorherigen Aufenthaltstitel hat?

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von erne am 18.05.2016 um 16:11:43

schnusl schrieb am 18.05.2016 um 14:32:43:
Und muss die ABH ihm eine Fiktionsbescheinigung ausstellen, auch wenn er keinen vorherigen Aufenthaltstitel hat? 


nur wenn er bei der ABH einen AT beantragt hat.
Und wenn er keinen vorheringen AT hat, bekommt er eine FB nur nach §81.3, diese FB ist für Auslandsreisen absolut ungeeignet.
(geeignet wäre FB nach §81.4, aber dafür muss man einen noch gültigen anderen AT haben, der weiter fortgelten wird)

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von schnusl am 18.05.2016 um 17:45:54
Der Aufenthaltstitel ist bereits bewilligt, nur die Karte dauert so lange.

Heißt das, er darf das Land jetzt womöglich monatelang nicht verlassen?

Titel: Re: Aufenthalt für Asylbewerber mit EU-Kind
Beitrag von dgstein am 18.05.2016 um 18:35:09
Hallo schnusl,

wenn er wirklich dringend verreisen muss, könnte er auch bei der Ausländerbehörde beantragen, dass ihm für die Zeit bis zur Aushändigung des eAT eine Aufenthaltserlaubnis in Form eines Klebeetiketts in den Pass geklebt wird.

Viele Grüße

dgstein

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