Batuhlux schrieb am 02.05.2016 um 18:46:15:Danke Notlupus, aber die von dir vorgeschlagene Alternative mit dem Aus und Einreisen ist soweit ich weiß keine offizielle Regelung, da man sich in Deutschland (außerhalb der schengen-Regelung)nur 90 tage in 180 Tagen aufhalten kann.Alles andere sei die Kulanz von der Passkontrolle am Flughafen.
Korrigiert mich bitte wenn ich Unrecht hab!
Hallo,
Du hast Unrecht und ich korrigiere Dich hiermit.
Vorab drei Dinge:
Die Nichterforderlichkeit einer
VE ist Dir schon korrekt dargelegt worden. Ihr seid verheiratet und bildet eine Bedarfsgemeinschaft.
Diese VE ist erheblich nachhaltiger... Ende mit Argus.
Die Angelegenheit mit der e-Apostille scheint mit dem Link geklärt.
Diese Hinweise sollte man im Hinterkopf haben.
Die
KV gibt es in der Tat dann, wenn sie hier ihren dauerhaften Aufenthalt begründet hat. Eine Bestätigung der
KV über die zu erfolgende Aufnahme erledigt auch diese Angelegenheit.
Jetzt zur Korrektur Deiner irrigen Ansicht s.o.:
Deine Frau ist eingereist und würde, nach der von "NotLupus" vorgeschlagenen, praktikablen Regelung, erneut zum Zwecke eines beabsichtigten Daueraufenthalts einreisen.
Das heißt, Schengen-Regularien (90/180-Tage-Regelung) greifen nicht.
Daueraufenthalte werden durch nationales Recht geregelt.
Nationales Recht regelt im § 16
AufenthV, dass ältere Sichtvermerksabkommen Vorrang behalten.
Das Abkommen ist
hier nachzulesen.
In diesem Sichtvermerksabkommen gibt es keine 90/180-Tage-Regelung.
Weiter regelt, jetzt etwas einschränkend, das nationale Recht im § 41
AufenthV wie angesprochen, dass sie für eine Einreise zum Zwecke des Daueraufenthalts kein Visum benötigt und lediglich innerhalb der ersten 90 Tage eine
AE zu beantragen ist, wenn der Aufenthalt andauern soll.
Auch dies bedeutet offensichtlich nicht, dass sie einer 90/180-Tage-Regelung unterliegt, sondern nur, dass nach 90 Tagen (jeweils!) eine
AE zu beantragen ist.
Somit ist die Mär von der 90/180-Tage-Regelung in diesem Fall erledigt.
Und ja - wenn es jemand darauf anlegt, kann man damit sehr lang andauernde Kettenaufenthalte praktizieren.
Im Übrigen gibt es in dieser Angelegenheit keine "Kulanz der Passkontrolle", sondern es ist nach geltendem Recht zu verfahren.
Man sollte allerdings, wenn man einen derart aus dem Standard fallenden Sachverhalt hat, in der Lage sein, dort bei möglicherweise kritischer Nachfrage auf die Rechtsgrundlagen und die daraus resultierenden Folgerungen hinzuweisen. Also aufenthaltsrechtlich argumentieren können.
(Stichworte hier: "Kein Kurzaufenthalt Schengen", sondern erneuter "Daueraufenthalt". Dazu das Sichtvermerksabkommen, die §§ der
AufenthV und das Nichtvorhandensein einer 90/180-Tage-Regelung...)
Wenn Du das nicht aus einem vorhandenen Verständnis heraus kannst, könnte es im worst case zu Fehlentscheidungen an der Grenze kommen.
Aber der von NotLupus vorgeschlagene Weg ist, was hier schon im Board mehrfach diskutiert und nicht haltbar widerlegt werden konnte, grundsätzlich absolut gangbar.
Noch geschmeidiger wäre die von "erne" vorgeschlagene Verfahrensweise, da sich damit (einschließlich Anhörung, Widerspruch etc.) der erlaubte Aufenthalt sehr weit über die erforderlichen 2 Wochen ziehen ließe.
Wenn Die dafür allerdings die Nerven fehlen (warum eigentlich? Was kann man verlieren?) und angesichts Deiner nicht überzeugenden Sattelfestigkeit bezügl. ausländerr. Argumentation bei Variante "pro forma"-Ausreise mit Wiedereinreise, bliebe Euch dann in der Tat nur, auf Goodwill der
ABH zu hoffen oder eben 3 Monate Verzögerung durch Auslandsaufenthalt in Kauf zu nehmen.
Gruß
Edit: Ich sehe gerade, dass LilaF es kurz und knackig(er) schon dargelegt hat.
Es ist korrekt, Kurzaufenthalt + Daueraufenthalt geht natürlich genauso gut wie Daueraufenthalt + Daueraufenthalt.
Dein bereits bestehender Kontakt mit der
ABH ändert deshalb daran nichts.
Gruß