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Sachbearbeiter verlangt Verpflichtungserklärung (Gelesen: 7.288 mal)
Themen Beschreibung: Was kann ich tun?
Batuhlux
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Sachbearbeiter verlangt Verpflichtungserklärung
02.05.2016 um 16:10:56
 
Hallo liebes Forum,

meine Frau und Ich haben heute einen Termin beim Ausländeramt in Leipzig gehabt.

Vorab unsere Vorraussetzungen:

-Meine Frau (Neuseeland), visumlos (sog. Schengenvisum) seit März in DE, hat also bei Einreise kein A1 gebraucht, auch keine Sicherung des Unterhalts wurde gebraucht.

-Ich (deutsch), ALG II für voraussichtlich und insgesamt für zwei Monate.

-Beide 23 Jahre.

-Kein Nachweis für A1, da wir ausgegangen sind, eine mündliche Überprüfung des Sachbearbeiters zu bestehen.

Von uns wird nun folgendes noch gefordert:

-Krankenversicherung (wir gehen davon aus,  eine Bestätigung der KV zu erhalten, die aussagt, dass meine Frau eine KV bekommt, wenn sie ihren Aufenthalt bekommt). Diese liegt allerdings noch nicht vor.

-Ein Antrag auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung gemäß Paragraph 68 , 66 und 67 AufenthG
(Soll dazu dienen, dass sich jemand mit genügend Einkommen verpflichtet, für meine Frau zu bürgen, falls sie abgeschoben werden soll und sich kein Flug leisten kann.)


Nun habe ich folgende Fragen:

1. Die Behörde in Leipzig akzeptiert unsere e-Apostille nicht, obwohl diese rechtlich gesehen dieselbe Standhaftigkeit hat wie die Papierform. Nach einer Diskussion musste ich akzeptieren, dass ich meine Papierform abgeben musste. (gegen Quittung). Darf aufgrund dessen tatsächlich der Prozess scheitern, hätten wir keine Papierform gehabt?

2. Ich habe versucht, dem Amt zu erklären, dass eine Sicherung des Unterhalts im Regelfall nicht vorliegen muss. Dies wurde mir verwehrt, da meine Frau aus Neuseeland ist und keine Sicherung des Unterhalts wie oben erwähnt bei der Anreise nach Deutschland vorlegen (da Schengenvisum) musstee und dies müsse jetzt nachträglich bewiesen werden.
Wie soll ich damit umgehen? Wir sind finanziell abgesichert, können dies allerdings nicht nachweisen. Ich kenne niemanden, der genug verdient, um für Sie bürgen zu können. Mein Vater verdient ca. 2000 Netto und hat neben ihm noch 5 weitere Personen im Haushalt, für die er Unterhalt zahlt.

3. Der Beamte hat mir versichert, dass die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung ausschliesslich persönlich vom Bürgen und ausschließlich in Leipzig abgegeben werden kann. Kann mir dies einer bestätigen? Mein Vater wohnt in Hannover und arbeitet 6 Tage die Woche. Urlaub hat er keinen mehr, da in unserer Familie ein Krankheitsfall alle seine Urlaubstage aufgebraucht hat.

Ich bedanke mich im Vorraus für eure Zeit und Mühe,

Gruß!
Christian
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NotLupus
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Antwort #1 - 02.05.2016 um 16:19:11
 
Die Forderung nach der Verpflichtungserklärung entbehrt jeder Grundlage. Was soll der Grund sein?

Batuhlux schrieb am 02.05.2016 um 16:10:56:
-Kein Nachweis für A1, da wir ausgegangen sind, eine mündliche Überprüfung des Sachbearbeiters zu bestehen.

Kann denn deine Frau bereits gutes Deutsch?

Laut diesem Foreneintrag ist die e-Apostille auch für Deutschland rechtlich bindend:
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?71893-elektronische-Apostille

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Batuhlux
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 02.05.2016 um 16:51:51
 
Ihr deutsch ist unter A1 Niveau.

Wenn wir jetzt nen Crash Kurs besuchen, auf eine Fiktionsbescheinigung hoffen und Ihr den A1 nachholen, wäre dieser Aspekt geregelt.

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reinhard
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Antwort #3 - 02.05.2016 um 17:25:33
 
Vermutlich, dazu hast Du nichts geschrieben, hat sie eine Aufenthaltserlaubnis als Ehefrau beantragt.

Dazu braucht sie A1. Den Rest des Gespräches könnt Ihr einfach vergessen. Was zählt, ist die schriftliche Antwort.

Sie kann jetzt eine Ablehnung bekommen, weil sie ohne A1-Zertifikat aufgetaucht ist. Aber wenn das da ist, muss sie eine Ablehnung nicht mehr befürchten. Selbst wenn eine kommt, klagt sie dagegen und gewinnt.
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Antwort #4 - 02.05.2016 um 17:52:47
 
reinhard schrieb am 02.05.2016 um 17:25:33:
Sie kann jetzt eine Ablehnung bekommen, weil sie ohne A1-Zertifikat aufgetaucht ist. Aber wenn das da ist, muss sie eine Ablehnung nicht mehr befürchten. Selbst wenn eine kommt, klagt sie dagegen und gewinnt.


Wenn das da ist - mit *das* ist das A1 Zertifikat gemeint?

Ich habe sie soeben in einem Deutschkurs eingetragen.  8 Wochen intensivkurs, mit A1 Zertifikat am Ende. Der Kurs geht also bis Ende Juni - zwei Wochen nachdem ihr Schengenvisum ausläuft.

Kriegen wir dafür eine Duldungsfiktion?

Gruß und ein großes Dankeschön für die Hilfe soweit!!!
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reinhard
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Antwort #5 - 02.05.2016 um 17:56:54
 
Eine "Duldungsfiktion" gibt es nicht.

Nein, sie muss für den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis das A1-Zertifikat vorlegen.

Außerdem kann sie als Neuseeländerin visumfrei zum Besuch einreisen, ein Schengenvisum wird sie vermutlich gar nicht bekommen.
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Antwort #6 - 02.05.2016 um 18:21:14
 
reinhard schrieb am 02.05.2016 um 17:56:54:
Eine "Duldungsfiktion" gibt es nicht.

Nein, sie muss für den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis das A1-Zertifikat vorlegen.

Außerdem kann sie als Neuseeländerin visumfrei zum Besuch einreisen, ein Schengenvisum wird sie vermutlich gar nicht bekommen.


Ihr A1 Zertifikat liegt aber nach dem Ablauf der drei Monate.
Was soll man da machen ?

Edit: Ich glaube ich meinte eine Fiktionsbescheinigung
Edit2: die gibts ja nur für Leute die bereits eine Aufenthaltserlaubnis haben. Gibt es da etwas anderes?
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NotLupus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 02.05.2016 um 18:36:16
 
Ja, Fiktionsbescheinigung sollte drin sein.

Alternative:
Deine Frau kann noch einmal ausreisen und erneut einreisen und so die 90 Tage von vorne beginnen lassen. Also einmal raus aus dem Schengenraum. Z.B. einmal nach England, Andorra, Türkei oder so und direkt zurück nach Deutschland. §41 AufenthV
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Batuhlux
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Antwort #8 - 02.05.2016 um 18:46:15
 
Danke Notlupus, aber die von dir vorgeschlagene Alternative mit dem Aus und Einreisen ist soweit ich weiß keine offizielle Regelung, da man sich in Deutschland (außerhalb der schengen-Regelung)  nur 90 tage in 180 Tagen aufhalten kann.  Alles andere sei die Kulanz von der Passkontrolle am Flughafen.

Korrigiert mich bitte wenn ich Unrecht hab!

Danke nochmals
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erne
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Antwort #9 - 02.05.2016 um 19:09:21
 
Wie schnell bekommt man denn in Leipzig einen Termin bei der ABH, um einen AT zu beantragen?

Ich würde in den letzten Tagen, die sie sich legal visumfrei in D aufhalten darf (spätestens am letzten Tag) schirftlich und formlos eine AE nach §28 als Ehefrau beantragen und um einen Termin bitten.
Zwingend schriftlich und mit Nachweis des Datums, also entweder an der Pforte abgeben und sich quittieren lassen oder per Einschreiben abschicken.
Ab diesem schriftlichen Antrag ist sie in der Fiktion nach §81 Abs. 3 AufenthG (sofern sie nachweisen kann, dass sie eine AE beantragt hat, egal ob formlos und vor Ort oder eben per Einschreiben oder agegebenen Schrieb) bis zur Entscheidung der ABH über diesen Antrag.
Und dann hoffen, dass bis zum termin der A1 da ist, ansonsten kann die ABH den Antrag gleich ablehnen und sie muss ausreisen.
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Batuhlux
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Antwort #10 - 02.05.2016 um 19:48:50
 
erne schrieb am 02.05.2016 um 19:09:21:
Wie schnell bekommt man denn in Leipzig einen Termin bei der ABH, um einen AT zu beantragen?

Ich würde in den letzten Tagen, die sie sich legal visumfrei in D aufhalten darf (spätestens am letzten Tag) schirftlich und formlos eine AE nach §28 als Ehefrau beantragen und um einen Termin bitten.
Zwingend schriftlich und mit Nachweis des Datums, also entweder an der Pforte abgeben und sich quittieren lassen oder per Einschreiben abschicken.
Ab diesem schriftlichen Antrag ist sie in der Fiktion nach §81 Abs. 3 AufenthG (sofern sie nachweisen kann, dass sie eine AE beantragt hat, egal ob formlos und vor Ort oder eben per Einschreiben oder agegebenen Schrieb) bis zur Entscheidung der ABH über diesen Antrag.
Und dann hoffen, dass bis zum termin der A1 da ist, ansonsten kann die ABH den Antrag gleich ablehnen und sie muss ausreisen.


Danke für den Vorschlag! Klingt sehr nach Risiko.  Wir hatten nen Termin innerhalb von 5 Tagen, der nächste wäre rallerdings Wochen später. Könnte klappen, ich hab allerdings jetzt schon schlaflose Nächte, wenn ich das noch riskiere überleb ich den Stress nicht..
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Lila F.
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Antwort #11 - 02.05.2016 um 20:13:19
 
Batuhlux schrieb am 02.05.2016 um 18:46:15:
Danke Notlupus, aber die von dir vorgeschlagene Alternative mit dem Aus und Einreisen ist soweit ich weiß keine offizielle Regelung, da man sich in Deutschland (außerhalb der schengen-Regelung)nur 90 tage in 180 Tagen aufhalten kann.Alles andere sei die Kulanz von der Passkontrolle am Flughafen.


Im Fall deiner Frau funktioniert der Vorschlag, da sie Neuseeländerin ist. Sie kann sich jetzt bis zu 90 Tage visumfrei als Touristin im Schengenraum aufhalten. Dann reist sie aus und erneut wieder ein, um einen Daueraufenthalt zu begründen (als Neuseeländerin darf sie das ohne Visum laut §41, den NotLupus dir ja schon genannt hat). Sie sollte dazu direkt nach Deutschland einreisen und bei der Passkontrolle ggf. sagen, dass sie einen Daueraufenthalt begründen möchte. Nach Einreise stellt sie dann innerhalb von 90 Tagen einen Antrag auf AE.
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Batuhlux
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Antwort #12 - 02.05.2016 um 20:35:23
 
Danke Lila!
Verstehe ich das richtig, dass meine Frau jetzt einen Kurzaufenthalt für 3 Monate hat, und nach Wiederanreise dann einen Aufenthalt für drei Monate unter der Voraussetzung dass sie sich für eine AE bewirbt?

Würde die Tatsache, dass wir bereits einen Termin bei der ABH abgesessen haben und somit unser Antrag in Bearbeitung ist, nicht ein Problem darstellen?
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blubb


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Antwort #13 - 02.05.2016 um 20:49:30
 
Batuhlux schrieb am 02.05.2016 um 18:46:15:
Danke Notlupus, aber die von dir vorgeschlagene Alternative mit dem Aus und Einreisen ist soweit ich weiß keine offizielle Regelung, da man sich in Deutschland (außerhalb der schengen-Regelung)nur 90 tage in 180 Tagen aufhalten kann.Alles andere sei die Kulanz von der Passkontrolle am Flughafen.

Korrigiert mich bitte wenn ich Unrecht hab! 


Hallo,

Du hast Unrecht und ich korrigiere Dich hiermit.

Vorab drei Dinge:
Die Nichterforderlichkeit einer VE ist Dir schon korrekt dargelegt worden. Ihr seid verheiratet und bildet eine Bedarfsgemeinschaft. Diese VE ist erheblich nachhaltiger... Ende mit Argus.

Die Angelegenheit mit der e-Apostille scheint mit dem Link geklärt.

Diese Hinweise sollte man im Hinterkopf haben.

Die KV gibt es in der Tat dann, wenn sie hier ihren dauerhaften Aufenthalt begründet hat. Eine Bestätigung der KV über die zu erfolgende Aufnahme erledigt auch diese Angelegenheit.

Jetzt zur Korrektur Deiner irrigen Ansicht s.o.:

Deine Frau ist eingereist und würde, nach der von "NotLupus" vorgeschlagenen, praktikablen Regelung, erneut zum Zwecke eines beabsichtigten Daueraufenthalts einreisen.
Das heißt, Schengen-Regularien (90/180-Tage-Regelung) greifen nicht.
Daueraufenthalte werden durch nationales Recht geregelt.

Nationales Recht regelt im § 16 AufenthV, dass ältere Sichtvermerksabkommen Vorrang behalten.
Das Abkommen ist hier nachzulesen.
In diesem Sichtvermerksabkommen gibt es keine 90/180-Tage-Regelung.

Weiter regelt, jetzt etwas einschränkend, das nationale Recht im § 41 AufenthV wie angesprochen, dass sie für eine Einreise zum Zwecke des Daueraufenthalts kein Visum benötigt und lediglich innerhalb der ersten 90 Tage eine AE zu beantragen ist, wenn der Aufenthalt andauern soll.
Auch dies bedeutet offensichtlich nicht, dass sie einer 90/180-Tage-Regelung unterliegt, sondern nur, dass nach 90 Tagen (jeweils!) eine AE zu beantragen ist.

Somit ist die Mär von der 90/180-Tage-Regelung in diesem Fall erledigt.
Und ja - wenn es jemand darauf anlegt, kann man damit sehr lang andauernde Kettenaufenthalte praktizieren.

Im Übrigen gibt es in dieser Angelegenheit keine "Kulanz der Passkontrolle", sondern es ist nach geltendem Recht zu verfahren.
Man sollte allerdings, wenn man einen derart aus dem Standard fallenden Sachverhalt hat, in der Lage sein, dort bei möglicherweise kritischer Nachfrage auf die Rechtsgrundlagen und die daraus resultierenden Folgerungen hinzuweisen. Also aufenthaltsrechtlich argumentieren können.
(Stichworte hier: "Kein Kurzaufenthalt Schengen", sondern erneuter "Daueraufenthalt". Dazu das Sichtvermerksabkommen, die §§ der AufenthV und das Nichtvorhandensein einer 90/180-Tage-Regelung...)

Wenn Du das nicht aus einem vorhandenen Verständnis heraus kannst, könnte es im worst case zu Fehlentscheidungen an der Grenze kommen.

Aber der von NotLupus vorgeschlagene Weg ist, was hier schon im Board mehrfach diskutiert und nicht haltbar widerlegt werden konnte, grundsätzlich absolut gangbar.

Noch geschmeidiger wäre die von "erne" vorgeschlagene Verfahrensweise, da sich damit (einschließlich Anhörung, Widerspruch etc.) der erlaubte Aufenthalt sehr weit über die erforderlichen 2 Wochen ziehen ließe.

Wenn Die dafür allerdings die Nerven fehlen (warum eigentlich? Was kann man verlieren?) und angesichts Deiner nicht überzeugenden Sattelfestigkeit bezügl. ausländerr. Argumentation bei Variante "pro forma"-Ausreise mit Wiedereinreise, bliebe Euch dann in der Tat nur, auf Goodwill der ABH zu hoffen oder eben 3 Monate Verzögerung durch Auslandsaufenthalt in Kauf zu nehmen.

Gruß

Edit: Ich sehe gerade, dass LilaF es kurz und knackig(er) schon dargelegt hat.
Es ist korrekt, Kurzaufenthalt + Daueraufenthalt geht natürlich genauso gut wie Daueraufenthalt + Daueraufenthalt.
Dein bereits bestehender Kontakt mit der ABH ändert deshalb daran nichts.

Gruß


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« Zuletzt geändert: 02.05.2016 um 21:01:28 von T.P.2013 »  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Lila F.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #14 - 02.05.2016 um 22:00:43
 
Batuhlux schrieb am 02.05.2016 um 20:35:23:
Würde die Tatsache, dass wir bereits einen Termin bei der ABH abgesessen haben und somit unser Antrag in Bearbeitung ist, nicht ein Problem darstellen?


Ich hatte es so verstanden, dass ihr ein Gespräch bei der ABH hattet, aber noch keinen Antrag gestellt habt. T.P.2013 hat die Frage ja aber nun schon ausführlich beantwortet.

Wenn deine Frau wirklich einen Antrag gestellt hat, müsst ihr aber ohnehin erst mal gar nichts machen. Bis die ABH über den Antrag entscheidet, kann deine Frau legal hier bleiben. Wenn ihr der ABH einen Nachweis über die Anmeldung zur A1-Prüfung vorlegt, lassen sie vielleicht auch mit sich reden und lassen den Antrag absichtlich liegen, bis das Prüfungsergebnis vorliegt.
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