Petersburger schrieb am 15.04.2016 um 08:53:14:IMHO ist ein Antrag auf Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 (1)
AufenthG, erforderlich auf Grund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers, durchaus ein Vorgang, bei dem zur Vermeidung von Mißverständnissen bzw. Problemen eine
FB ausgestellt werden kann, sofern denn der Antrag hinreichend spät gestellt wird, daß der neue
eAT nicht vor Ablauf der Kartennutzungsdauer des vorigen ausgegeben werden kann.
Tut mir leid, sehe ich nicht so. Die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5
AufenthG ist auszustellen, soweit ein Ausländer einen Antrag stellt der eine Wirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4
AufenthG auslöst. Das ist vorliegend nicht der Fall, es handelt sich schlicht um eine Formalie. Ich berate die Leute dann immer dahingehend, dass man auf das Wörtchen "unbefristet" im oberen Teil des
eAT hinweisen soll und gebe für Rückfragen seitens der Arbeitgeber auch gerne mein Visitenkarte mit. Da bereits ein neuer Pass vorliegt, braucht man auch gar nicht auf § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
AufenthG (Widerruf Aufenthaltstitel) eingehen, da nicht möglich. Insgesamt klappt das auch ganz gut so. Der Zusatz "Kartennutzung bis..." auf dem
eAT bezieht sich übrigens auf die technische Nutzbarkeit des Chips, d.h. in Bezug auf die Online Ausweis Funktion. Mehr nicht.