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Kündigung wegen Abgelaufenem Passersatz ? (Gelesen: 3.141 mal)
Themen Beschreibung: Niederlassungserlaubnis (Familienangehöriger) 28 abs 2
Sweatpete
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14.04.2016 um 21:00:32
 
Hallo zusammen - hoffe ich bin im richtigen Tweed...

meine Frau (Thai) hat seit 2013 die NE und ist in soz.vers. Pfl. Beschäftigung.

Der Passersatz (die Plastikkarte) läuft nun ab - die Verlängerung ist beantragt.

Nun droht der Arbeitgeber damit meine Frau nicht weiter beschäftigen zu können weil o.g. Passersatz abläuft und die Verlängerung noch nicht vorliegt.

Ist das Zulässig ? 

Daddys' Änderung:
Verschoben, da die Frage arbeits- und nicht ausländerrechtlicher Natur ist...
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« Zuletzt geändert: 15.04.2016 um 09:29:34 von Daddy »  
 
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NotLupus
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Antwort #1 - 14.04.2016 um 21:08:29
 
Die Plastikkarte ist kein Passersatz. Passersatz sind bspw. der Reiseausweis für Flüchtlinge oder Reiseausweis für Staatenlose. Die Plastikkarte ist eine Aufenthaltstitel. Deine Frau soll einfach eine Fiktionsbescheinigung für 20 € bei der ABH beschaffen und diese dem Arbeitgeber geben, damit dieser Ruhe gibt.
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tiggger
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Antwort #2 - 14.04.2016 um 21:36:36
 
Wobei der eAt der NE doch üblicherweise gleichzeitig zum Pass abläuft. Wurde denn schon ein neuer Pass beantragt?
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Sweatpete
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Antwort #3 - 14.04.2016 um 21:49:59
 
ja - der pass ist bereits verlängert worden
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Jojo2015I
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Antwort #4 - 14.04.2016 um 22:04:58
 
Eine Fiktionsbescheinigung kann nicht ausgestellt werden, da es hier nicht um einen Antrag auf Verlängerung der AE geht.

Man kann die ABH jedoch um eine klärende Bescheinigung bitten, aus der explizit hervorgeht, dass die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nicht vom Ablauf des eAT oder des Passes abhängig ist.
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Petersburger
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Antwort #5 - 15.04.2016 um 08:53:14
 
Jojo2015I schrieb am 14.04.2016 um 22:04:58:
Eine Fiktionsbescheinigung kann nicht ausgestellt werden, da es hier nicht um einen Antrag auf Verlängerung der AE geht.

Mich würde die Begründung für das "kann" interessieren.

IMHO ist ein Antrag auf Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 (1) AufenthG, erforderlich auf Grund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers, durchaus ein Vorgang, bei dem zur Vermeidung von Mißverständnissen bzw. Problemen eine FB ausgestellt werden kann, sofern denn der Antrag hinreichend spät gestellt wird, daß der neue eAT nicht vor Ablauf der Kartennutzungsdauer des vorigen ausgegeben werden kann.
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Andreas782
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Antwort #6 - 20.04.2016 um 07:33:58
 
Petersburger schrieb am 15.04.2016 um 08:53:14:
IMHO ist ein Antrag auf Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 (1) AufenthG, erforderlich auf Grund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers, durchaus ein Vorgang, bei dem zur Vermeidung von Mißverständnissen bzw. Problemen eine FB ausgestellt werden kann, sofern denn der Antrag hinreichend spät gestellt wird, daß der neue eAT nicht vor Ablauf der Kartennutzungsdauer des vorigen ausgegeben werden kann.


Tut mir leid, sehe ich nicht so. Die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ist auszustellen, soweit ein Ausländer einen Antrag stellt der eine Wirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG auslöst. Das ist vorliegend nicht der Fall, es handelt sich schlicht um eine Formalie. Ich berate die Leute dann immer dahingehend, dass man auf das Wörtchen "unbefristet" im oberen Teil des eAT hinweisen soll und gebe für Rückfragen seitens der Arbeitgeber auch gerne mein Visitenkarte mit. Da bereits ein neuer Pass vorliegt, braucht man auch gar nicht auf § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG (Widerruf Aufenthaltstitel) eingehen, da nicht möglich. Insgesamt klappt das auch ganz gut so. Der Zusatz "Kartennutzung bis..." auf dem eAT bezieht sich übrigens auf die technische Nutzbarkeit des Chips, d.h. in Bezug auf die Online Ausweis Funktion. Mehr nicht.
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