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Geburtsurkunde Heirat eingebürgerter Ausländer (Gelesen: 13.718 mal)
salama11
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05.04.2016 um 10:33:15
 
Einen schönen Frühlingstag allen!
Meine Freundin möchte gerne heiraten. Ihr Auserwählter ist schon lange eingebürgert und lebt seit vielen Jahren in Deutschland. Er (in Algerien geboren)  ist von seiner ersten deutschen Frau nach 11 Jahren Ehe vor einigen Jahren geschieden worden (in Deutschland). Meine Freundin ist auch Deutsche.
Das Standesamt möchte nun eine Geburtsurkunde neueren Datums. Er hat nur eine legalisierte von 2003. Dort ist er als ledig geführt. denn in Algerien wird der jeweilige Familienstand auf der Geburtsurkunde mit eingetragen.  Das Standesamt stellt sich stur und will halt eine neue Urkunde, was ziemlich stressig ist, denn sie wollten eigentlich im Mai heiraten. Was nun?
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Antwort #1 - 05.04.2016 um 10:52:59
 
Das das Standesamt die Geburtsurkunde von 2003 mit dem Familienstand "ledig" nicht akzeptiert, ist für mich logisch.

Warum bekommt der Mann keine neue GU mit aktuellem Datum aus Tunesien?

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Antwort #2 - 05.04.2016 um 11:34:33
 
Er war Algerier. Er hat zwar die Ehe in Algerien registrieren lassen aber nicht sie Scheidung. Aber er ist ja in Deutschland geschieden. Demzufolge ist sein Familienstand doch nachweisbar. Er könnte überall auf der Welt mit dem Scheidungsurteil wieder heiraten.
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Antwort #3 - 05.04.2016 um 11:36:20
 
Sein Personenstand richtet sich nach deutschem Recht und nicht nach algerischen Recht.
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Antwort #4 - 05.04.2016 um 11:40:58
 
Das ist klar. Es geht ja darum, dass das Standesamt eine aktuelle Geburtsurkunde will. Der Mann müsste extra deswegen nach Algerien reisen und einen Haufen Bürokratie erledigen. Kostet,  dauert und ist völlig sinnlos.
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Antwort #5 - 05.04.2016 um 11:57:28
 
Zitat:
Er könnte überall auf der Welt mit dem Scheidungsurteil wieder heiraten.

Da täuscht du dich. Sogar in Dänemark, welches allgemein als liberal gilt, bräuchte er eine Geburtsurkunde, die den aktuellen Personenstand ausweist.

In vielen Ländern, dessen Staatsangehörigkeit man hat, muss man seine Scheidung eintragen lassen. Daran hat der Mann scheinbar nicht gedacht, im Glauben, er brauche das nicht.

Zitat:
Sein Personenstand richtet sich nach deutschem Recht und nicht nach algerischen Recht.

... ersetzt aber nicht eine aktuelle GU. Ausstellen muss das Land die GU wo er geboren wurde, bzw. wo seine Geburt eingetragen ist.

Wäre es so einfach wie du schreibst, bräuchte man nur eine erweiterte Meldebescheinigung, denn dort steht auch de aktuelle Familienstand und das Thema "Ehefähigkeitszeugnis" wäre keines mehr.

Auch wenn zwei geschiedene Deutsche heiraten wollen, brauchen beide eine aktuelle GU.

Der Familienstand richtet sich nach beiden Rechten, denn der Mann könnte in der Zwischenzeit in Algerien wieder geheiratet haben, in Deutschland immer noch als "geschieden" eingetragen sein.

Zitat:
Der Mann müsste extra deswegen nach Algerien reisen und einen Haufen Bürokratie erledigen. Kostet,  dauert und ist völlig sinnlos.

Den gleichen Aufwand hatte damals bei der ersten Heirat auch betreiben müssen, womit ihm bekannt war, was alles notwendig ist.

Sinnlos ist das absolut nicht, denn er könnte - wie oben geschrieben - bereits in Tunesien wieder verheiratet sein.

Für Versäumnisse der Bürger sollte man das Standesamt nicht kritisieren, sondern den Fehler in den eigenen Reihen suchen und die Konsequenzen daraus ziehen.
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Antwort #6 - 05.04.2016 um 12:02:27
 
Er könnte auch in Las Vegas 3 mal geheiratet haben. Darum geht es nicht. Es geht um die Aktualität der Geburtsurkunde und die Rechtsgrundlage, eine aktuelle zu fordern.
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Antwort #7 - 05.04.2016 um 12:22:21
 
Wenn ein Deutscher in Deutschland heiraten will, braucht er eine aktuelle GU, die nicht älter als 6 Monate alt sein darf.
Mir erschien es auch komisch, denn was sollte sich denn an meiner Geburt verändert haben.
Als Grund meiner Nachfrage wurde mir dazu erklärt, dass sich in der Zwischenzeit etwas geändert haben könnte, wie Adoption usw.
Auch die künftige Ehefrau des Algeriers braucht eine aktuelle GU.
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Antwort #8 - 05.04.2016 um 12:28:55
 
Ok, aber die Ehefrau kann das ganz bequem online machen. Der Ex Algerier nicht. Das ist ziemlich unfair, denn er ist ja Deutscher. Keiner kann mir einen Paragraphen nennen, der das explizit fordert.
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Antwort #9 - 05.04.2016 um 12:36:47
 
Zitat:
Keiner kann mir einen Paragraphen nennen, der das explizit fordert.

Mit Sicherheit die Experten hier im Forum oder auch besagtes Standesamt.

Zitat:
Das ist ziemlich unfair, denn er ist ja Deutscher.

Dafür dass er in Algerien geboren wurde und Algerien keine Onlinefunktion anbietet, kann aber das deutsche Standesamt nichts.

Das gleiche Problem haben alle Kinder, die im Ausland geboren wurden. Um künftigen Problemen aus dem Weg zu gehen, kann man die Geburt in Deutschland nachregistrieren lassen. Das nutzt aber in der aktuellen Situation dem Algerien leider nichts.
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Antwort #10 - 05.04.2016 um 12:38:21
 
salama11 schrieb am 05.04.2016 um 12:28:55:
Ok, aber die Ehefrau kann das ganz bequem online machen. Der Ex Algerier nicht. Das ist ziemlich unfair, denn er ist ja Deutscher. Keiner kann mir einen Paragraphen nennen, der das explizit fordert. 


Unfair oder nicht, es ist so...Geburtsurkunde darf nicht älter als 6 Monate sein....egal ob Deutsch oder Ausländer! Näheres regelt PstG
Die Unterlagen fürs Standesamt beschränken sich i.d.R. auf den Personalausweis und die Geburtsurkunde. Diese werden benötigt, um die Identität der Verlobten zu bestätigen. Während man den Ausweis bei sich hat, muss man in die Beschaffung der Geburtsurkunde allerdings Zeit und bei Ausländern möglicherweise auch einiges an Geld investieren. Da Urkunden nur sechs Monate lang gültig sind, kann man nämlich nicht die Urkunde aus dem Familienstammbuch oder Schubkasten nehmen. Man benötigt eine aktuelle und beglaubigte Kopie der echten Geburtsurkunde beider Verlobten.
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Antwort #11 - 05.04.2016 um 12:41:28
 
Wo steht das bitte, dass die GU nicht älter als 6 Monate sein darf?
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Antwort #12 - 05.04.2016 um 12:44:41
 
deerhunter schrieb am 05.04.2016 um 12:38:21:
Die Unterlagen fürs Standesamt beschränken sich i.d.R. auf den Personalausweis und die Geburtsurkunde

.. würde im Fall des TS noch das Scheidungsurteil erwähnen und eine Bestätigung des aktuellen Personenstandes, denn dieser geht aus keinen der genannten Urkunden hervor.

deerhunter schrieb am 05.04.2016 um 12:38:21:
kann man nämlich nicht die Urkunde aus dem Familienstammbuch oder Schubkasten nehmen

... denn es könnte sich ja in der Zwischenzeit der Familienname geändert haben, womit man mit der Originalurkunde wenig anfangen kann.
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Antwort #13 - 05.04.2016 um 12:47:26
 
Liegt doch alles vor.
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Antwort #14 - 05.04.2016 um 12:53:23
 
salama11 schrieb am 05.04.2016 um 12:47:26:
Liegt doch alles vor. 


Aber eben keine GU die jünger als 6 Monate ist...also muss man entweder in den sauren Apfel beißen oder eben nicht heiraten  Cool
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Antwort #15 - 05.04.2016 um 12:56:11
 
salama11 schrieb am 05.04.2016 um 12:41:28:
Wo steht das bitte, dass die GU nicht älter als 6 Monate sein darf? 

Das ist m.M.nach aus Abs. 2 abzuleiten:
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__39.html

Könnte nach Ablauf alle bis dahin eingereichten Unterlagen wieder verwenden, bräuchte man die Gültigkeit des EFZ nicht auf 6 Monate befristen.
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Antwort #16 - 05.04.2016 um 12:56:43
 
Nein. Ich will wissen,  wo die geforderte Gültigkeit geregelt ist. Ist sie aber nicht wirklich. Niemand braucht hier ein EFZ.
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Antwort #17 - 05.04.2016 um 12:58:17
 
Die algerische Geburtsurkunde ist vergleichbar mit einem beglaubigten Geburtsregisterauszug. Darum auch nur 6 Monate gültig. Fraglich ist aber ob das algerische Register erheblich ist, wenn die Scheidung in Deutschland "durch" ist.

Rechtsgrundlage ist, dass der Standesbeamte die Ehefähigkeit abschließend klärt und es auch unter Vorlage der Urkunden tut. Man kann ja auch schauen ob ein anderer Standesbeamter es weniger streng sieht.

Fakt ist aber auch, dass der Ehemann in spe das hätte früher regeln sollen. Denn im Grunde ist er noch für Algerien verheiratet.
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Antwort #18 - 05.04.2016 um 13:02:10
 
@salama11

Es geht ja auch nicht im das EFZ, sondern um die Folge, wenn es nicht innerhalb von 6 Monaten zur Eheschließung kommt.

Dann muß ein neues EFZ ausgestellt werden, mit den entsprechenden Dokumenten. Dreimal darfst du raten mit welchen... Richtig, mit den Dokumenten, die jünger als 6 Monate alt sind. Ich hoffe, du hast jetzt verstanden, warum ich hier die 6 Monate Gültigkeit entnehme.

Deine Argumentation wäre dann die gleiche, warum brauche ich neue legalisierte Dokumente, die vorhandenen sind doch bereits legalisiert; aber eben nicht mehr gültig. Zwinkernd

NotLupus schrieb am 05.04.2016 um 12:58:17:
Denn im Grunde ist er noch für Algerien verheiratet. 

Nicht unbedingt, wenn dort die Ehe nicht eingetragen wurde, läuft er dort immer noch als ledig.

NotLupus schrieb am 05.04.2016 um 12:58:17:
Fraglich ist aber ob das algerische Register erheblich ist, wenn die Scheidung in Deutschland "durch" ist. 

... dann bräuchte kein Geschiedener in Deutschland einen Registerausdruck, wenn das Scheidungsurteil vorliegt.

Das das Standesamt oft mehr als genau ist, ist ja bekannt. Da wird eine Meldebescheinigung gebraucht, die der Kollege aus Zimmer 3 ausstellt um sie dann der Kollegin in Zimmer 4 zu überreichen.
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Antwort #19 - 05.04.2016 um 13:06:00
 
Um das Ganze mal ein bischen auseinander zu sortieren:

Erforderliche Unterlagen - basierend auf den im SV mitgeteilten Familienverhältnissen - :


Für die in D geborene (unterstelle ich jetzt mal) Verlobte:

- beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister, erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes, aktuell ausgestellt - keine Geburtsurkunde -

- Personalausweis

- Aufenthalts- oder Meldebescheinigung
- ggf. Nachweis der Auflösung einer Vorehe

Für den in Algerien geborenen Verlobten:

- vollständige Geburtsurkunde (copie intégrale no. 12 de l'acte de naissance), nicht älter als 6 Monate, ausgestellt durch das Standesamt des Geburtsortes
- Personalausweis

Hinsichtlich der Vorehe des Verlobten:

Je nach dem wo die Vorehe geschieden wurde und wann die Scheidung rechtskräftig war, sind hier ggf. weitere Schritte erforderlich.
Wenn der Verlobte zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bereits eingebürgert war, reicht als Nachweis der Eheauflösung die Eheurkunde mit Auflösungsvermerk bzw.- die Heiratsurkunde und das vollständige Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, falls nicht, muss ggf. noch eine Anerkennung des deutschen Scheidungsurteils in Algerien erfolgen (Quelle: Art. 605, 607 algerische ZVwPO).
Scheidung in Algerien. Anerkennung der algerischen Scheidung in D.

Algerische Personenstandsdokumente müssen durch die Daira oder Wilaya und anschließend durch das algerische Aus-senministerium (Ministère des Affaires Etrangères, section consulaire) beglaubigt sein. Und natürlich übersetzt sein.

@ salama11:
Rechtsgrundlage für die vorzulegenden Unterlagen § 12 Personenstandsgesetz, § 12 ff PSTV


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Antwort #20 - 05.04.2016 um 13:14:19
 
Ok. Sie nimmt einen Anwalt oder heiratet im Ausland.
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Antwort #21 - 05.04.2016 um 13:18:00
 
@trixie

Zitat:
Er war Algerier. Er hat zwar die Ehe in Algerien registrieren lassen aber nicht sie Scheidung.



Ist er weiterhin Algerier? Oder wurde er ausgebürgert?
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Antwort #22 - 05.04.2016 um 13:18:24
 
salama11 schrieb am 05.04.2016 um 13:14:19:
oder heiratet im Ausland. 

... damit werden die Probleme nicht weniger, sondern verschieben sich nur zeitlich. Vorallem wenn im Ausland geheiratet werden soll, bedarf es eines EFZ Zeugnisses, welches im Grunde die gleichen Dokumente fordert, wie bei einer Heirat in Deutschland.

Was soll ein Anwalt bringen, ausser Kosten?
Ein Anwalt schafft das zeitliche Problem sicherlich nicht.

NotLupus schrieb am 05.04.2016 um 13:18:00:
Ist er weiterhin Algerier? 

M.W. gehört Algerien zu den Ländern, die nicht ausbürgern.
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Antwort #23 - 05.04.2016 um 13:19:43
 
salama11 schrieb am 05.04.2016 um 13:14:19:
heiratet im Ausland. 


Dann gibt es dasselbe Problem, wenn man die Ehe anerkennen lassen will oder spätestens wenn Kinderlein kommen! Also nicht wirklich etwas gewonnen...ein Anwalt wird da auch nicht helfen und auch im Ausland benötigt man ein EFZ, das dieselben Urkunden benötigt
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Antwort #24 - 05.04.2016 um 13:20:57
 
@TE
Ist er weiterhin Algerier?
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Antwort #25 - 05.04.2016 um 13:23:07
 
deerhunter schrieb am 05.04.2016 um 13:19:43:
Dann gibt es dasselbe Problem, wenn man die Ehe anerkennen lassen will 

... wie du aber weißt, gibt es kein Anerkennungsverfahren in Deutschland. Wenn die Ehe nach der Ortsform geschlossen wurde, ist sie rechtlich gültig und muss eingetragen werden.

Warum sollte es nach der Geburt der Kinder zu Schwierigkeiten kommen? Wenn die Eheurkunde legalisiert bzw. geprüft ist, muss sie von den Behörden akzeptiert werden.

@salama11
Anwalt und Heirat im Ausland sind sicherlich legitime Gedanken, doch das wäre genauso mit einem Schlauchboot über den Atlantik zu fahren, weil man es nicht rechtzeitig schafft, Geld für Kreuzfahrtschiff zu besorgen.
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Antwort #26 - 05.04.2016 um 13:42:47
 
NotLupus schrieb am 05.04.2016 um 13:20:57:
Ist er weiterhin Algerier? 

Damit dürfte deine Frage beantwortet sein:
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/IB/Einbuergerung/...
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Antwort #27 - 05.04.2016 um 13:48:16
 
Warum heiraten sie nicht in Dänemark? Da reicht eine eidestattliche Versicherung, dass er nicht verheiratet ist - falls das überhaupt verlangt wird.
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Antwort #28 - 05.04.2016 um 13:53:33
 
@cabrio:

Und spätestens, wenn sie hier in D seinen Namen annehmen will, geht der ganze Spaß von vorne los - also sehr hilfreicher Tipp  Laut lachend
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Antwort #29 - 05.04.2016 um 14:05:25
 
cabrio schrieb am 05.04.2016 um 13:48:16:
Warum heiraten sie nicht in Dänemark?

... weil ja nach Standesamt eine Familienstandsbescheinigung von dem Land in dem man ab dem 18. Lebensjahr gelebt hat, beibringen muss.

Zitat:
Da reicht eine eidestattliche Versicherung, dass er nicht verheiratet ist

Das wäre mir neu, dass eine eidesstattliche Versicherung ausreicht, wenn die Standesämter nicht wie in früheren Zeiten sich auf die deutsche erweiterte Meldebescheinigung einlassen.

@NotLupus
Unterlasse bitte deine frechen, deplazierten und sinnlosen Antworten.  Ärgerlich  Ärgerlich  Ärgerlich

Dreimal das Gleiche zu fragen macht deine Fragen nicht sinnvoller.
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Antwort #30 - 05.04.2016 um 14:27:31
 
Zitat:
Und spätestens, wenn sie hier in D seinen Namen annehmen will, geht der ganze Spaß von vorne los

Was soll nach einer rechtsgültig geschlossenen Ehe bzgl. der Namenswahl, die nicht zwingend notwendig ist, wieder von Vorne losgehen?

Der deutschen Meldebehörde liegt eine rechtsgültige internationale Eheurkunde vor. Manche Meldebehörden verzichten bei der dänischen Heiratsurkunde auch auf eine Apostille.
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Antwort #31 - 05.04.2016 um 14:40:05
 
Ich hatte "spätestens" gesagt, bezogen auf die Bestimmung eines gemeinsamen Namens. Muss frau nicht, tut sie aber gern.

Und hier ist das St.Amt verpflichtet, zu prüfen, ob neben der Form der Eheschließung auch materiellrechtlich eine wirksame Eheschließung vorliegt. Und schon sind wir wieder bei der Urkundenvorlage Smiley

Hier sollte Melderecht nicht mit Personenstandsrecht durcheinandergewürfelt werden. Die Meldebehörde wird den Familienstand ändern, wenn Sie von der Echtheit der Urkunde überzeugt ist.

Und wieso ist hier eigentlich so eine "zickige" Grundstimmung - wer fragt, bekommt hier Antworten - sicher nicht immer die, die er/sie hören möchte - und wem sie nicht passen, der kann den Ratschlägen ja folgen oder es lassen............
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Antwort #32 - 05.04.2016 um 14:51:26
 
sternenstaub schrieb am 05.04.2016 um 14:40:05:
Und hier ist das St.Amt verpflichtet, zu prüfen, ob neben der Form der Eheschließung auch materiellrechtlich eine wirksame Eheschließung vorliegt. Und schon sind wir wieder bei der Urkundenvorlage

Gut, d. h. eine gemeinsam beantragte Namensführung läuft über das Standesamt.

Zu welcher Entscheidung wird das Standesamt kommen, wenn der Ehemann, die Dokumente nicht beibringen kann, die er für eine Eheschließung in Deutschland gebraucht hätte?

Beim Meldeamt ist der Familienstand bereits geändert.

Kommt nun eine Meldung vom Standesamt zum Meldeamt, dass das noch gar nicht klar ist, ob der Mann auch nach deutschem Recht hätte heiraten können und wird dann der Familienstand wieder auf "geschieden" geändert?

sternenstaub schrieb am 05.04.2016 um 14:40:05:
- wer fragt, bekommt hier Antworten -

... und weil manche nicht die Antworten von einer gezielten Person bekommen, obwohl das zum gleichen Ergebnis führt, drehen sie am Aggressivrad.
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« Zuletzt geändert: 05.04.2016 um 15:02:10 von trixie »  
 
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Antwort #33 - 05.04.2016 um 15:15:01
 
Sie sind beide in einem Alter, in dem Kinder höchstwahrscheinlich nicht mehr kommen. Da beide Muslime sind, will sie, islamisch korrekt ihren eigenen Familiennamen behalten.
Also Dänemark oder zur Not Seychellen, vielleicht auch Hongkong oder Mauritius. Gibraltar wäre auch eine Alternative. Da braucht man nur den Pass und das Scheidungsurteil oder so. Es ist wirklich zum Haare raufen, was deutsche Standesbeamte sich so trauen, um nicht trauen zu müssen.
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Antwort #34 - 05.04.2016 um 15:16:31
 
NotLupus schrieb am 05.04.2016 um 12:58:17:
Man kann ja auch schauen ob ein anderer Standesbeamter es weniger streng sieht. 

Man kann sich den Standesbeamten/das Standesamt nicht nach Belieben aussuchen. Dazu müsste man schon in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Standesamtes umziehen.
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Antwort #35 - 05.04.2016 um 15:22:19
 
salama11 schrieb am 05.04.2016 um 15:15:01:
Es ist wirklich zum Haare raufen, was deutsche Standesbeamte sich so trauen, um nicht trauen zu müssen.


@ salama11:

Komm mal runter von Deinem Baum  Ärgerlich -

Nahezu alle StB, die ich kenne (und ehe Du fragst oder hier wieder rumzickst und pauschal beleidigst: das sind sehr viele) - bemühen sich sehr, den Paaren entgegenzukommen und bei der Beschaffung von Dokumenten hilfreich zu sein oder gar Unterstützung zu leisten, sei es durch Beschaffung von Informationen oder gar Unterlagen, wenn es da Probleme gibt.

Allerdings sind auch manche Paare eine "Zumutung".

Und ehe das hier weiter eskaliert, weil Du dich im Ton vergreifst, sollte sich vielleicht Deine "Freundin" hier anmelden, damit die auftretenden Fragen kompetent und direkt beantwortet werden können.


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Antwort #36 - 05.04.2016 um 15:26:05
 
trixie schrieb am 05.04.2016 um 14:05:25:
@NotLupus
Unterlasse bitte deine frechen, deplazierten und sinnlosen Antworten.  Ärgerlich  Ärgerlich  Ärgerlich

Dreimal das Gleiche zu fragen macht deine Fragen nicht sinnvoller.

Es tut mir leid, dass meine Antworten deplatziert, frech und sinnlos waren.

Ich hatte nämlich folgenden Gedanken:
Der Ex-Algerier( wie hier ständig vom TE betont wird) kann ja wirklich ausgebürgert worden sein. Es dreht sich um eine Ausbürgerung von vor über 10 Jahren. Damals wurde - soweit ich das erfassen kann - von Algeriern die Beantragung der Ausbürgerung verlangt - Par. 12 Abs. 1 Nr. 2 a.F..  Es ist ja so, dass das algerische Staatsangehörigkeitsrecht die Möglichkeit der Ausbürgerung kennt (laut Gesetzestext der Website des UNHCR).

Wenn er kein Algerier mehr ist, dann ist der Familienstand auf der Geburtsurkunde unerheblich, da er nicht dem algerischen Personalstatut unterliegt. Er wäre dann nur dem deutschen Personalstatut unterworfen und es wäre mE unzumutbar vom Deutschen zu verlangen ein ihm fremdes Personenstandsregister zu korrigieren.

Man vergleiche das mit dem türkischen Staatsangehörigkeitsrecht, wo nach der Ausbürgerung - also explizit erwähnt wird - dass der entsprechende Personenstandseintrag geschlossen wird.

Darum auch meine frechen, deplatzierten und sinnlosen Fragen an den TE, die du stets und zuverlässig, korrekt und zutreffend für ihn beantwortet hast.

Also auch Entschuldigung für diese sinnlose, deplatzierte und freche Antwort. Jemand anderes sollte bitte diesen Beitrag den Mods melden, damit diese auch korrekt in die runde Ablage landet.
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Mick
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Antwort #37 - 05.04.2016 um 15:27:34
 
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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