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Geburtsurkunde Heirat eingebürgerter Ausländer (Gelesen: 13.721 mal)
trixie
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Antwort #15 - 05.04.2016 um 12:56:11
 
salama11 schrieb am 05.04.2016 um 12:41:28:
Wo steht das bitte, dass die GU nicht älter als 6 Monate sein darf? 

Das ist m.M.nach aus Abs. 2 abzuleiten:
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__39.html

Könnte nach Ablauf alle bis dahin eingereichten Unterlagen wieder verwenden, bräuchte man die Gültigkeit des EFZ nicht auf 6 Monate befristen.
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Antwort #16 - 05.04.2016 um 12:56:43
 
Nein. Ich will wissen,  wo die geforderte Gültigkeit geregelt ist. Ist sie aber nicht wirklich. Niemand braucht hier ein EFZ.
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NotLupus
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Antwort #17 - 05.04.2016 um 12:58:17
 
Die algerische Geburtsurkunde ist vergleichbar mit einem beglaubigten Geburtsregisterauszug. Darum auch nur 6 Monate gültig. Fraglich ist aber ob das algerische Register erheblich ist, wenn die Scheidung in Deutschland "durch" ist.

Rechtsgrundlage ist, dass der Standesbeamte die Ehefähigkeit abschließend klärt und es auch unter Vorlage der Urkunden tut. Man kann ja auch schauen ob ein anderer Standesbeamter es weniger streng sieht.

Fakt ist aber auch, dass der Ehemann in spe das hätte früher regeln sollen. Denn im Grunde ist er noch für Algerien verheiratet.
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trixie
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Antwort #18 - 05.04.2016 um 13:02:10
 
@salama11

Es geht ja auch nicht im das EFZ, sondern um die Folge, wenn es nicht innerhalb von 6 Monaten zur Eheschließung kommt.

Dann muß ein neues EFZ ausgestellt werden, mit den entsprechenden Dokumenten. Dreimal darfst du raten mit welchen... Richtig, mit den Dokumenten, die jünger als 6 Monate alt sind. Ich hoffe, du hast jetzt verstanden, warum ich hier die 6 Monate Gültigkeit entnehme.

Deine Argumentation wäre dann die gleiche, warum brauche ich neue legalisierte Dokumente, die vorhandenen sind doch bereits legalisiert; aber eben nicht mehr gültig. Zwinkernd

NotLupus schrieb am 05.04.2016 um 12:58:17:
Denn im Grunde ist er noch für Algerien verheiratet. 

Nicht unbedingt, wenn dort die Ehe nicht eingetragen wurde, läuft er dort immer noch als ledig.

NotLupus schrieb am 05.04.2016 um 12:58:17:
Fraglich ist aber ob das algerische Register erheblich ist, wenn die Scheidung in Deutschland "durch" ist. 

... dann bräuchte kein Geschiedener in Deutschland einen Registerausdruck, wenn das Scheidungsurteil vorliegt.

Das das Standesamt oft mehr als genau ist, ist ja bekannt. Da wird eine Meldebescheinigung gebraucht, die der Kollege aus Zimmer 3 ausstellt um sie dann der Kollegin in Zimmer 4 zu überreichen.
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Antwort #19 - 05.04.2016 um 13:06:00
 
Um das Ganze mal ein bischen auseinander zu sortieren:

Erforderliche Unterlagen - basierend auf den im SV mitgeteilten Familienverhältnissen - :


Für die in D geborene (unterstelle ich jetzt mal) Verlobte:

- beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister, erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes, aktuell ausgestellt - keine Geburtsurkunde -

- Personalausweis

- Aufenthalts- oder Meldebescheinigung
- ggf. Nachweis der Auflösung einer Vorehe

Für den in Algerien geborenen Verlobten:

- vollständige Geburtsurkunde (copie intégrale no. 12 de l'acte de naissance), nicht älter als 6 Monate, ausgestellt durch das Standesamt des Geburtsortes
- Personalausweis

Hinsichtlich der Vorehe des Verlobten:

Je nach dem wo die Vorehe geschieden wurde und wann die Scheidung rechtskräftig war, sind hier ggf. weitere Schritte erforderlich.
Wenn der Verlobte zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bereits eingebürgert war, reicht als Nachweis der Eheauflösung die Eheurkunde mit Auflösungsvermerk bzw.- die Heiratsurkunde und das vollständige Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, falls nicht, muss ggf. noch eine Anerkennung des deutschen Scheidungsurteils in Algerien erfolgen (Quelle: Art. 605, 607 algerische ZVwPO).
Scheidung in Algerien. Anerkennung der algerischen Scheidung in D.

Algerische Personenstandsdokumente müssen durch die Daira oder Wilaya und anschließend durch das algerische Aus-senministerium (Ministère des Affaires Etrangères, section consulaire) beglaubigt sein. Und natürlich übersetzt sein.

@ salama11:
Rechtsgrundlage für die vorzulegenden Unterlagen § 12 Personenstandsgesetz, § 12 ff PSTV


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Antwort #20 - 05.04.2016 um 13:14:19
 
Ok. Sie nimmt einen Anwalt oder heiratet im Ausland.
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NotLupus
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Antwort #21 - 05.04.2016 um 13:18:00
 
@trixie

Zitat:
Er war Algerier. Er hat zwar die Ehe in Algerien registrieren lassen aber nicht sie Scheidung.



Ist er weiterhin Algerier? Oder wurde er ausgebürgert?
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Antwort #22 - 05.04.2016 um 13:18:24
 
salama11 schrieb am 05.04.2016 um 13:14:19:
oder heiratet im Ausland. 

... damit werden die Probleme nicht weniger, sondern verschieben sich nur zeitlich. Vorallem wenn im Ausland geheiratet werden soll, bedarf es eines EFZ Zeugnisses, welches im Grunde die gleichen Dokumente fordert, wie bei einer Heirat in Deutschland.

Was soll ein Anwalt bringen, ausser Kosten?
Ein Anwalt schafft das zeitliche Problem sicherlich nicht.

NotLupus schrieb am 05.04.2016 um 13:18:00:
Ist er weiterhin Algerier? 

M.W. gehört Algerien zu den Ländern, die nicht ausbürgern.
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Antwort #23 - 05.04.2016 um 13:19:43
 
salama11 schrieb am 05.04.2016 um 13:14:19:
heiratet im Ausland. 


Dann gibt es dasselbe Problem, wenn man die Ehe anerkennen lassen will oder spätestens wenn Kinderlein kommen! Also nicht wirklich etwas gewonnen...ein Anwalt wird da auch nicht helfen und auch im Ausland benötigt man ein EFZ, das dieselben Urkunden benötigt
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Antwort #24 - 05.04.2016 um 13:20:57
 
@TE
Ist er weiterhin Algerier?
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Antwort #25 - 05.04.2016 um 13:23:07
 
deerhunter schrieb am 05.04.2016 um 13:19:43:
Dann gibt es dasselbe Problem, wenn man die Ehe anerkennen lassen will 

... wie du aber weißt, gibt es kein Anerkennungsverfahren in Deutschland. Wenn die Ehe nach der Ortsform geschlossen wurde, ist sie rechtlich gültig und muss eingetragen werden.

Warum sollte es nach der Geburt der Kinder zu Schwierigkeiten kommen? Wenn die Eheurkunde legalisiert bzw. geprüft ist, muss sie von den Behörden akzeptiert werden.

@salama11
Anwalt und Heirat im Ausland sind sicherlich legitime Gedanken, doch das wäre genauso mit einem Schlauchboot über den Atlantik zu fahren, weil man es nicht rechtzeitig schafft, Geld für Kreuzfahrtschiff zu besorgen.
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Antwort #26 - 05.04.2016 um 13:42:47
 
NotLupus schrieb am 05.04.2016 um 13:20:57:
Ist er weiterhin Algerier? 

Damit dürfte deine Frage beantwortet sein:
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/IB/Einbuergerung/...
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Antwort #27 - 05.04.2016 um 13:48:16
 
Warum heiraten sie nicht in Dänemark? Da reicht eine eidestattliche Versicherung, dass er nicht verheiratet ist - falls das überhaupt verlangt wird.
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Antwort #28 - 05.04.2016 um 13:53:33
 
@cabrio:

Und spätestens, wenn sie hier in D seinen Namen annehmen will, geht der ganze Spaß von vorne los - also sehr hilfreicher Tipp  Laut lachend
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trixie
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Antwort #29 - 05.04.2016 um 14:05:25
 
cabrio schrieb am 05.04.2016 um 13:48:16:
Warum heiraten sie nicht in Dänemark?

... weil ja nach Standesamt eine Familienstandsbescheinigung von dem Land in dem man ab dem 18. Lebensjahr gelebt hat, beibringen muss.

Zitat:
Da reicht eine eidestattliche Versicherung, dass er nicht verheiratet ist

Das wäre mir neu, dass eine eidesstattliche Versicherung ausreicht, wenn die Standesämter nicht wie in früheren Zeiten sich auf die deutsche erweiterte Meldebescheinigung einlassen.

@NotLupus
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