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Standesamt / Botschaft Dokumente zwecks Eheschliessung Ger -/- Phil (Gelesen: 2.697 mal)
Themen Beschreibung: zwecks Eheschliessung sind Dokumente zur Ehefähigkeit und weiterer Genehmigungen einzuholen, zu prüfen und zu genehmigen
FerdiMagellan
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05.04.2016 um 20:53:02
 
Im Prozess der Einschließung ist es verpflichtend ein Ehefähigkeitszeugnis zu beantragen (über Standesamt).
Zusammenhang: Eheschliessung in Deutschland. Deutsch -/- Philippines
Hierzu müssen (sollten) dem Standesamt (in BRD) verschiedenste Dokumente vorgelegt werden. Das Standesamt sendet diese Dokumente (zwecks Prüfung) an die Deutsche Botschaft in den Philippinen.
Hier nun die Frage:
Den begleitenden/erklärenden Hilfsdokumente (Formularwesen) [i]des Standesamt[/i] ist zu entnehmen das die Dokumente in Deutsch zu übersetzen sind!
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Den begleitenden/erklärenden Hilfsdokumente (Formularwesen) [i]der Deutschen Botschaft[/i] ist zu entnehmen das die Dokumente NICHT zu übersetzen sind! Eine Übersetzung wäre nicht erforderlich.

Immerhin ist es die Botschaft in den Philippines die die eingesendeten Dokumente auf Richtigkeit prüft und dem Standesamt hierzu ein Ergebnis mitteilt (zumindest gehe ich davon aus)

Was ist hier richtig? Übersetzen Ja / Nein?
Die Kosten sind nicht unerheblich....
ggf. muß auch erst nach einer Bestätigung durch die Botschaft übersetzt
werden.

Beide (Standesamt -/- Botschafts- Hilfsdokumente sind widersprüchlich.
Mfg,
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Antwort #1 - 05.04.2016 um 22:44:26
 
Für die Botschaft zur Urkundenprüfung braucht man keine Übersetzung. Für das Standesamt braucht man Übersetzungen.
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FerdiMagellan
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Antwort #2 - 05.04.2016 um 23:24:04
 
NotLupus schrieb am 05.04.2016 um 22:44:26:
Für die Botschaft zur Urkundenprüfung braucht man keine Übersetzung. Für das Standesamt braucht man Übersetzungen. 


so ungefähr lese ich dieses auch.... nur ist dieses nicht logisch, denn es handelt es sich doch um die gleichen Dokumente und letztendlich obliegt es dem Standesamt nicht über Inhalt noch die Richtigkeit zu urteilen???
(Anmerkung: aber bei Behörden ist da wohl nix mit Logic  grübeln)

Muss denn alles übersetzt werden?

Ist nicht letztendlich das s.g. "CENOMAR" (o. ä.) außreichend in welchem von d. Philippines bestätigt wird: "Kandidat "Frau / Mann" ... ist nicht verheiratet



LG

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Antwort #3 - 05.04.2016 um 23:55:42
 
Wenn die Dokumente überprüft werden, damit gesichert ist das der Inhalt der Urkunde korrekt ist, dann braucht die Botschaft keine Übersetzung. Da der Standesbeamte und der Präsident des Oberlandesgerichtes nicht unbedingt philippinisch(spanisch?) sprechen, brauchen sie die Dokumente auf deutsch. Außerdem geht es nicht nur um Ledigkeit.

Beispiel:
Frau Beatrix Schneider und Hans Müller wollen heiraten. Beide sind laut Urkunden ledig. Dürfen sie heiraten? Es kann ja gut sein, dass einer der beiden adoptiert wurde oder einen gemeinsamen Elternteil haben, z.B. gleiche Mutter, verschiedene Väter. Darum reicht eine reine Ledigkeitsbescheinigung nicht aus.
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Antwort #4 - 05.04.2016 um 23:59:24
 
dFerdiMagellan schrieb am 05.04.2016 um 23:24:04:
letztendlich obliegt es dem Standesamt nicht über Inhalt noch die Richtigkeit zu urteilen???


Die AV prüft ob die Angaben der inländischen Urkunden richtig sind. Dazu nutzt sie einen einheimischen Vertrauensanwalt, der auch die entsprechende Sprache spricht. Übersetzung nicht notwendig.

Das Standesamt, respektive die OLG prüft aufgrund der Angaben in den Urkunden die Ehevoraussetzungen nach deutschen Recht. Da deutsch nun mal Amtssprache ist, müssen diese auch Übersetzt vorgelegt werden.
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Antwort #5 - 06.04.2016 um 07:22:57
 
FerdiMagellan schrieb am 05.04.2016 um 23:24:04:
denn es handelt es sich doch um die gleichen Dokumente und letztendlich obliegt es dem Standesamt nicht über Inhalt noch die Richtigkeit zu urteilen???

Da hilft ein Blick ins VwVfG - § 23 und § 2(3).

Deutsche Behörden sollen von fremdsprachigen Dokumenen Übersetzungen ins Deutsche verlangen.  Das gilt nicht für AV.

(Ergänzung:
Letzteres kann sich nur auf Vorgänge beziehen, die ausschließlich in der AV entschieden werden, nicht also z.B. auf nationale Visumanträge und die damit verbundenen Unterlagen und es kann sich nur auf die im Empfangsstaat üblichen Sprachen beziehen.)
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Antwort #6 - 06.04.2016 um 12:08:42
 
FerdiMagellan schrieb am 05.04.2016 um 20:53:02:
Was ist hier richtig? Übersetzen Ja / Nein?Die Kosten sind nicht unerheblich....ggf. muß auch erst nach einer Bestätigung durch die Botschaft übersetztwerden.Beide (Standesamt -/- Botschafts- Hilfsdokumente sind widersprüchlich.


Beides ist richtig ....

Aber du musst dich leider danach richten, was dein Standesamt dir vorgibt.

Das Standesamt selbst wird  die Dokumente ohne Übersetzung  der AV Manila einreichen. Siehe das Merkblatt "Urkundenprüfung". Aber nach der Urkundenprüfung muss das Standesamt die Dokumente ja lesen oder auswerten.

Es gibt Standesbeamte die sagen, mein Englisch reicht, ich kann die englischen Urkunden verstehen; andere sagen ich möchte eine Übersetzung ins Deutsche  haben...einheitliches gibt es da nicht.
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