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Geburtsurkunde Heirat eingebürgerter Ausländer (Gelesen: 13.716 mal)
salama11
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05.04.2016 um 10:33:15
 
Einen schönen Frühlingstag allen!
Meine Freundin möchte gerne heiraten. Ihr Auserwählter ist schon lange eingebürgert und lebt seit vielen Jahren in Deutschland. Er (in Algerien geboren)  ist von seiner ersten deutschen Frau nach 11 Jahren Ehe vor einigen Jahren geschieden worden (in Deutschland). Meine Freundin ist auch Deutsche.
Das Standesamt möchte nun eine Geburtsurkunde neueren Datums. Er hat nur eine legalisierte von 2003. Dort ist er als ledig geführt. denn in Algerien wird der jeweilige Familienstand auf der Geburtsurkunde mit eingetragen.  Das Standesamt stellt sich stur und will halt eine neue Urkunde, was ziemlich stressig ist, denn sie wollten eigentlich im Mai heiraten. Was nun?
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trixie
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Antwort #1 - 05.04.2016 um 10:52:59
 
Das das Standesamt die Geburtsurkunde von 2003 mit dem Familienstand "ledig" nicht akzeptiert, ist für mich logisch.

Warum bekommt der Mann keine neue GU mit aktuellem Datum aus Tunesien?

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salama11
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Antwort #2 - 05.04.2016 um 11:34:33
 
Er war Algerier. Er hat zwar die Ehe in Algerien registrieren lassen aber nicht sie Scheidung. Aber er ist ja in Deutschland geschieden. Demzufolge ist sein Familienstand doch nachweisbar. Er könnte überall auf der Welt mit dem Scheidungsurteil wieder heiraten.
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Antwort #3 - 05.04.2016 um 11:36:20
 
Sein Personenstand richtet sich nach deutschem Recht und nicht nach algerischen Recht.
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salama11
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Antwort #4 - 05.04.2016 um 11:40:58
 
Das ist klar. Es geht ja darum, dass das Standesamt eine aktuelle Geburtsurkunde will. Der Mann müsste extra deswegen nach Algerien reisen und einen Haufen Bürokratie erledigen. Kostet,  dauert und ist völlig sinnlos.
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Antwort #5 - 05.04.2016 um 11:57:28
 
Zitat:
Er könnte überall auf der Welt mit dem Scheidungsurteil wieder heiraten.

Da täuscht du dich. Sogar in Dänemark, welches allgemein als liberal gilt, bräuchte er eine Geburtsurkunde, die den aktuellen Personenstand ausweist.

In vielen Ländern, dessen Staatsangehörigkeit man hat, muss man seine Scheidung eintragen lassen. Daran hat der Mann scheinbar nicht gedacht, im Glauben, er brauche das nicht.

Zitat:
Sein Personenstand richtet sich nach deutschem Recht und nicht nach algerischen Recht.

... ersetzt aber nicht eine aktuelle GU. Ausstellen muss das Land die GU wo er geboren wurde, bzw. wo seine Geburt eingetragen ist.

Wäre es so einfach wie du schreibst, bräuchte man nur eine erweiterte Meldebescheinigung, denn dort steht auch de aktuelle Familienstand und das Thema "Ehefähigkeitszeugnis" wäre keines mehr.

Auch wenn zwei geschiedene Deutsche heiraten wollen, brauchen beide eine aktuelle GU.

Der Familienstand richtet sich nach beiden Rechten, denn der Mann könnte in der Zwischenzeit in Algerien wieder geheiratet haben, in Deutschland immer noch als "geschieden" eingetragen sein.

Zitat:
Der Mann müsste extra deswegen nach Algerien reisen und einen Haufen Bürokratie erledigen. Kostet,  dauert und ist völlig sinnlos.

Den gleichen Aufwand hatte damals bei der ersten Heirat auch betreiben müssen, womit ihm bekannt war, was alles notwendig ist.

Sinnlos ist das absolut nicht, denn er könnte - wie oben geschrieben - bereits in Tunesien wieder verheiratet sein.

Für Versäumnisse der Bürger sollte man das Standesamt nicht kritisieren, sondern den Fehler in den eigenen Reihen suchen und die Konsequenzen daraus ziehen.
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salama11
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Antwort #6 - 05.04.2016 um 12:02:27
 
Er könnte auch in Las Vegas 3 mal geheiratet haben. Darum geht es nicht. Es geht um die Aktualität der Geburtsurkunde und die Rechtsgrundlage, eine aktuelle zu fordern.
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Antwort #7 - 05.04.2016 um 12:22:21
 
Wenn ein Deutscher in Deutschland heiraten will, braucht er eine aktuelle GU, die nicht älter als 6 Monate alt sein darf.
Mir erschien es auch komisch, denn was sollte sich denn an meiner Geburt verändert haben.
Als Grund meiner Nachfrage wurde mir dazu erklärt, dass sich in der Zwischenzeit etwas geändert haben könnte, wie Adoption usw.
Auch die künftige Ehefrau des Algeriers braucht eine aktuelle GU.
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salama11
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Antwort #8 - 05.04.2016 um 12:28:55
 
Ok, aber die Ehefrau kann das ganz bequem online machen. Der Ex Algerier nicht. Das ist ziemlich unfair, denn er ist ja Deutscher. Keiner kann mir einen Paragraphen nennen, der das explizit fordert.
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Antwort #9 - 05.04.2016 um 12:36:47
 
Zitat:
Keiner kann mir einen Paragraphen nennen, der das explizit fordert.

Mit Sicherheit die Experten hier im Forum oder auch besagtes Standesamt.

Zitat:
Das ist ziemlich unfair, denn er ist ja Deutscher.

Dafür dass er in Algerien geboren wurde und Algerien keine Onlinefunktion anbietet, kann aber das deutsche Standesamt nichts.

Das gleiche Problem haben alle Kinder, die im Ausland geboren wurden. Um künftigen Problemen aus dem Weg zu gehen, kann man die Geburt in Deutschland nachregistrieren lassen. Das nutzt aber in der aktuellen Situation dem Algerien leider nichts.
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Antwort #10 - 05.04.2016 um 12:38:21
 
salama11 schrieb am 05.04.2016 um 12:28:55:
Ok, aber die Ehefrau kann das ganz bequem online machen. Der Ex Algerier nicht. Das ist ziemlich unfair, denn er ist ja Deutscher. Keiner kann mir einen Paragraphen nennen, der das explizit fordert. 


Unfair oder nicht, es ist so...Geburtsurkunde darf nicht älter als 6 Monate sein....egal ob Deutsch oder Ausländer! Näheres regelt PstG
Die Unterlagen fürs Standesamt beschränken sich i.d.R. auf den Personalausweis und die Geburtsurkunde. Diese werden benötigt, um die Identität der Verlobten zu bestätigen. Während man den Ausweis bei sich hat, muss man in die Beschaffung der Geburtsurkunde allerdings Zeit und bei Ausländern möglicherweise auch einiges an Geld investieren. Da Urkunden nur sechs Monate lang gültig sind, kann man nämlich nicht die Urkunde aus dem Familienstammbuch oder Schubkasten nehmen. Man benötigt eine aktuelle und beglaubigte Kopie der echten Geburtsurkunde beider Verlobten.
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Antwort #11 - 05.04.2016 um 12:41:28
 
Wo steht das bitte, dass die GU nicht älter als 6 Monate sein darf?
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Antwort #12 - 05.04.2016 um 12:44:41
 
deerhunter schrieb am 05.04.2016 um 12:38:21:
Die Unterlagen fürs Standesamt beschränken sich i.d.R. auf den Personalausweis und die Geburtsurkunde

.. würde im Fall des TS noch das Scheidungsurteil erwähnen und eine Bestätigung des aktuellen Personenstandes, denn dieser geht aus keinen der genannten Urkunden hervor.

deerhunter schrieb am 05.04.2016 um 12:38:21:
kann man nämlich nicht die Urkunde aus dem Familienstammbuch oder Schubkasten nehmen

... denn es könnte sich ja in der Zwischenzeit der Familienname geändert haben, womit man mit der Originalurkunde wenig anfangen kann.
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Antwort #13 - 05.04.2016 um 12:47:26
 
Liegt doch alles vor.
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Antwort #14 - 05.04.2016 um 12:53:23
 
salama11 schrieb am 05.04.2016 um 12:47:26:
Liegt doch alles vor. 


Aber eben keine GU die jünger als 6 Monate ist...also muss man entweder in den sauren Apfel beißen oder eben nicht heiraten  Cool
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