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Aufenthalt §38a Geburt (Gelesen: 5.238 mal)
erne
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Antwort #15 - 09.03.2016 um 16:44:35
 
erne schrieb am 09.03.2016 um 16:39:24:
Also basierend alleine auf dem ausländischen Kind sehe ich keine Möglichkeit. 


muss mich noch mal korregieren

wenn ich nur den ersten Satz §29 druchlese
Zitat:
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern


(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

    1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und

    2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.

gibt es druchaus die Möglichkeit des FZF zum Kind.
Da steht noch nichts davon, dass die FZF nur für Ehegatten und minderjährige Kinder möglich ist. Das kommt erst ab Satz zwei mit Sonderfällen.

In diesem Fall müssen aber alle allgemeinen Anforderungen erfüllt sein
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#5
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Jojo2015I
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Antwort #16 - 09.03.2016 um 18:31:20
 
§ 29 AufenthG vermittelt für sich allein aber keinen Nachzugsanspruch. Du warst schon richtig mit § 36 Abs 2 AufenthG.
Und die außergewöhnliche Härte sehe ich hier ebenfalls nicht.

Zur Einkommenssituation: es reicht nicht, dass man keine Sozialleistungen beziehen möchte. Irgendwelche Bekannten oder Verwandten, die irgendwie mal unterstützen, genügen ebenfalls nicht, sofern keine durchsetzbaren Unterhaltsansprüche bestehen.
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trixie
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Antwort #17 - 09.03.2016 um 21:03:59
 
Jojo2015I schrieb am 09.03.2016 um 18:31:20:
es reicht nicht, dass man keine Sozialleistungen beziehen möchte. 

... sondern dass kein Anspruch auf Sozialleistungen besteht.
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Antwort #18 - 09.03.2016 um 22:02:41
 
Jojo2015I schrieb am 09.03.2016 um 18:31:20:
die irgendwie mal unterstützen, genügen ebenfalls nicht, sofern keine durchsetzbaren Unterhaltsansprüche bestehen


Ob durchsetzbar oder nicht ist völlig Irrelevant. Untehaltsvorschuss, der dann gezahlt wir, ist keine Sozilalleistungen. Ich weiss nicht warum in dieser Situation von Sozialleistungen gefaselt wird. Das ist doch überhaupt nicht im Orbit. Kindergeld, Kinderzuschlag,, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss sind alles unschädliche Leistungen und eben keine Sozialhilfe. Die Kindesmutter steht in fester Beschäftigung, hat Anspruch auf Unterhalts oder Unterhaltsvorschuss. Damit ist LU gesichert.
Zitat:
§ 2 Abs 3 AufenthG
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1. Kindergeld,
2. Kinderzuschlag,
3. Erziehungsgeld,
4. Elterngeld,

5.Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6. öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

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Jojo2015I
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Antwort #19 - 10.03.2016 um 04:43:15
 
Hey grisu,

Ich finde es erstaunlich, dass du das hier ohne Zahlen zu kennen, so einfach und vehement feststellen kannst...
In der Regel fasel ich nicht, sondern versuche mit den wenigen Infos, die hier gegeben wurden, zumindest eine Richtung herauszubekommen, aus der die Probleme kommen könnten.

Ich habe es bereits gesagt und tue es gerne nochmal: ohne zahlen, keine hilfreiche Antwort möglich.
Die Aussage bzgl des LU war eine Mutmaßung, wie oben bereits geschrieben. Irgendwo scheint es ja zu haken und das ist für mich die momentan einzig denkbare Stelle.

Und bezüglich der Unterhaltsansprüche habe ich mich vielleicht nicht konkret genug ausgedrückt. Einfache Versprechungen oder Angaben der Betreffenden sowie von Verwandten und Bekannten zur finanziellen Unterstützung genügen nicht! Selbst, wenn Zahlungen geleistet werden und hierauf kein rechtlicher Anspruch besteht, kann der LU als nicht gesichert angesehen werden und wird dies ggf auch.
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grisu1000
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Antwort #20 - 10.03.2016 um 16:44:09
 
Jojo2015I schrieb am 10.03.2016 um 04:43:15:
ch finde es erstaunlich, dass du das hier ohne Zahlen zu kennen, so einfach und vehement feststellen kannst... 


Weil es höchst unwahrscheinlich ist das sie mit einen bestehenden Einkommen das über LU liegt nun,  bei der Kombination aus Elterngeld, Kinergeld und Unterhaltsvorschuss unterhalb des LU liegt.
Nehmen wir den Beispielverdienst der sehr gering ist

Beispiel: Einkommen 800 Euro

=> Elterngeld 616
=> Kindergeld  190
=> Unterhaltsvorschuss 145

Also aus 800 mach 951

Bei 1500 Euro wären es 1490 Euro

Jojo2015I schrieb am 10.03.2016 um 04:43:15:
Einfache Versprechungen oder Angaben der Betreffenden sowie von Verwandten und Bekannten zur finanziellen Unterstützung genügen nicht! 



Nein aber es genügt ein Rechtsanspruch auf Unterhalt wie eben Unterhaltsvorschuss. Ob sie den dann in Anspruch nimmt oder von Verwandten aushelfen lässt ist unerheblich, da sie durch diesen Rechtsanspruch keinen Anpruch mehr auf ALG II hat (Allein der Anspruch ALGII ist ja schädlich), und nur darauf kommt es an.

Jojo2015I schrieb am 10.03.2016 um 04:43:15:
Irgendwo scheint es ja zu haken und das ist für mich die momentan einzig denkbare Stelle.


Ggf. weil genau diese Leistungen für Alleinerziehende erst Ende des letzen Jahres in §2 AufenthG als unschädlich eingefügt wurden und damit ggf. noch nicht allgemein bekannt sind. Selbst in diesem Forum wurde dies Änderung noch nicht im AufenthG eingefügt.

Oder weil, ABH und Elterngeldstelle einfach auf dem gleichen Flur sind und man eEuro sparen möchte.
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« Zuletzt geändert: 10.03.2016 um 16:56:07 von grisu1000 »  
 
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Antwort #21 - 10.03.2016 um 20:32:35
 
Ok, dann mal fiktiv:

404 € Regelbedarf für die Betreffende
237 € Regelbedarf für das Kind
433,55 € Mietsatz
= 1074,55 €

Dann haut es mit dem Einkommen von 951 € schon mal nicht hin...

Ich will es dann auch dabei belassen, da ich Mutmaßung hier nicht als hilfreich empfinde. Auch und insbesondere nicht in der Richtung, dass die ABH falsche Beratungen vornimmt um Geld zu sparen  hä?
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Antwort #22 - 10.03.2016 um 21:33:01
 
Jojo2015I schrieb am 10.03.2016 um 20:32:35:
404 € Regelbedarf für die Betreffende
237 € Regelbedarf für das Kind
433,55 € Mietsatz
= 1074,55 €

Dann haut es mit dem Einkommen von 951 € schon mal nicht hin...


Dann hat das aber vor der Geburt ohne Kind mit dem Einkommen auch nicht hingehauen.
Und bei diesen Mietsatz sprechen wir schon von teuren Städten wie Berlin
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trixie
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Antwort #23 - 10.03.2016 um 22:32:26
 
Jojo2015I schrieb am 10.03.2016 um 20:32:35:
404 € Regelbedarf für die Betreffende237 € Regelbedarf für das Kind433,55 € Mietsatz = 1074,55 €

plus 145,44 Euro Mehrbedarf, da allein erziehend.

Zitat:
Und bei diesen Mietsatz sprechen wir schon von teuren Städten wie Berlin

Überhaupt nicht, dürfte eher noch eine geringe Miete sein.

Anspruch von 60 m² bei 2 Personen à 5 Euro pro m² = 300 Euro, der Rest sind die Nebenkosten.

Aber warum mutmaßen und rätseln wir, wenn der TS - obwohl auch heute im Forum gewesen - uns keine verläßlichen Zahlen und Infos liefert.
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