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Beitrag begonnen von Dani am 03.03.2016 um 15:50:32

Titel: Aufenthalt §38a Geburt
Beitrag von Dani am 03.03.2016 um 15:50:32
Folgender Fall: Drittstaaterin kommt als langfristig aufenthaltsberechtigte nach Deutschland und arbeitet weit über ein Jahr (§38a AufenthG) Sie wird schwanger und bringt ein Kind zur Welt. Der Vater - ebenfalls langfristig aufenthaltsberechtigt in Italien mit „soggiornante di lungo periodo–CE“ - kommt nach Deutschland und erkennt die Vaterschaft an. ABH sagt mündlich: 1. Sie muss evtl. nach Italien zurück 2. Der Mann bekommt evtl. keinen Aufenthaltstitel. Bzw.: Sie müsse sofort wieder arbeiten.


Titel: Re: Aufenthalt §38a Geburt
Beitrag von Aras am 03.03.2016 um 16:10:14
Das Problem wurde jetzt nicht erklärt.

Ich gehe mal davon aus, dass sie hier bleiben will?

Sie sollte eben das übliche Programm fahren. Also Kindergeld und Elterngeld beantragen. Wenn sie in den letzten 12 Monaten monatlich ca. 2600 € brutto verdiente, dann kriegt sie 1600 € Elterngeld. Die genaue Höhe kriegt sie indem sie die monatliche Einkünfte der letzten 12 Monate addiert und durch 12 dividiert. Davon 67 % ist dann das Elterngeld. Höchstgrenze für Elterngeld ist 1800 €. Dazu noch Kindergeld i.H.v. 190 €.

Wenn sie eine AE nach § 38a hat, dann sollte das Einkommen nicht zu mickrig sein, sodass sie ein
entsprechend hohes Elterngeld beziehen kann. Eine sofortige Arbeitsaufnahme wäre also nicht nötig.

Wie der Mann jetzt nach Deutschland kommt, wäre ne andere Frage.

Titel: Re: Aufenthalt §38a Geburt
Beitrag von Dani am 03.03.2016 um 16:20:29
Das Problem ist die Frage nach Anspruch auf Verlängerung (Frau) bzw. Erteilung (Mann) einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die Frau infolge der Geburt daran gehindert ist, ihre Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen.
Ich hätte vermutet, dass der Aufenthalt der Frau nach einer entsprechenden Aufenthaltszeit nicht an die Erwerbstätigkeit gebunden ist und der Vater über das Kind ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht geltend machen kann.

Titel: Re: Aufenthalt §38a Geburt
Beitrag von Aras am 03.03.2016 um 16:38:17
Die Frau hat doch laut deinen Angaben Anspruch aufs Elterngeld. Solange sie kein Sozialfall wird, sollte das mit der AE ja nicht problematisch sein. Außer es steht auf der AE geschrieben, dass die AE mit Ende der Erwerbstätigkeit erlöscht. Wenn sie aber Elterngeld bezieht, dann ist sie doch in der Regel weiter bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt und könnte mit Ende der Elternzeit wieder ihre Erwerbstätigkeit nahtlos aufnehmen. Das Kind geht dann in die Krippe etc.. Oder war sie selbstständig?


Dani schrieb am 03.03.2016 um 16:20:29:
bzw. Erteilung (Mann) einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die Frau infolge der Geburt daran gehindert ist, ihre Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. 

Ich sehe hier jetzt keine Erteilungsgrundlage allein aufgrund der Geburt, dass der Vater so mir nichts dir nichts nachziehen kann. Fraglich ist, ob die Mutter mit dem Eltern- und Kindergeld genügend Einkommen für alle drei hat. Und ob dies als beständiges Einkommen zählt. Wenn sie wirklich infolge der Geburt an der Erwerbstätigkeit gehindert ist, stellt sich mir die Frage warum sie dann nicht zum Vater des Kindes zieht. Und allein aufgrund der Geburt einen wohl bedingungslosen Familiennachzug zu ermöglichen, obwohl die Mutter keine NE oder DA-EU hat???


Dani schrieb am 03.03.2016 um 16:20:29:
Ich hätte vermutet, dass der Aufenthalt der Frau nach einer entsprechenden Aufenthaltszeit nicht an die Erwerbstätigkeit gebunden ist 

Nach 5 Jahren, wenn sie eine NE oder DA-EU hat. Dann wäre es nicht an die Erwerbstätigkeit gebunden. Sie ist aber laut eigenen Angaben nicht im Besitz eines solchen Aufenthaltstitels.


Dani schrieb am 03.03.2016 um 16:20:29:
und der Vater über das Kind ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht geltend machen kann.

Das Kind ist laut deinen Ausführungen kein EU-Bürger. Die Eltern auch nicht. Ich sehe jetzt nichts wo man irgendwas ableiten könnte. Welche Staatsangehörigkeiten haben die einzelnen Beteiligten?

Ansonsten sind meine Ausführungen nicht abschließend. Kann sehr wohl sein, dass andere Forenmitglieder bessere Perspektiven sehen.

Titel: Re: Aufenthalt §38a Geburt
Beitrag von trixie am 05.03.2016 um 21:48:29

Aras schrieb am 03.03.2016 um 16:38:17:
Wenn sie wirklich infolge der Geburt an der Erwerbstätigkeit gehindert ist, stellt sich mir die Frage warum sie dann nicht zum Vater des Kindes zieht. 

Damit dürfte wohl das Elterngeld und das Kindergeld entfallen und eine finanzielle Lücke eröffnen.


Dani schrieb am 03.03.2016 um 15:50:32:
ABH sagt mündlich: 1. Sie muss evtl. nach Italien zurück

Ich sehe in § 38 a AufenthG keine Rechtsgrundlage, welche ein solches "Zurückschicken" ermöglicht. Die Kindsmutter könnte auch in Deutschland ohne Arbeit residieren, wenn sie genug Geld für sich zum Leben hat.
Eine Pflicht, dass der Aufenthalt nur zur Arbeitsaufnahme rechtmäßig ist, sehe ich nicht.


Zitat:
§ 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte


(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Titel: Re: Aufenthalt §38a Geburt
Beitrag von grisu1000 am 05.03.2016 um 22:17:05

Dani schrieb am 03.03.2016 um 16:20:29:
Das Problem ist die Frage nach Anspruch auf Verlängerung (Frau) bzw. Erteilung (Mann) einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die Frau infolge der Geburt daran gehindert ist, ihre Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. 


Ich sehe das Problem nicht.

Sie ist bis nach der Geburt in Mutterschutz und während der Elternzeit ruht ihre Tätigkeit. Sie ist ja noch Angestellt beim Arbeitgeber und das Einkommen ist durch Elterngeld gesichert.

Der Kindesvater ist eine andere Geschichte. Er muss sich eben eine eigene Tätigkeit nach §38a AufenthG suchen. Möglichkeit ist natürlich noch die Eheschlißung mit der Kindesmutter und dann Familiennachzug. Aber: Der LU müßte dann trotzdem gesichert werden.

Ob er einen Famliennachzug vom gemeinsamen Kind ableiten kann, wird sicherlich ehe schwer. Aber auch hier müßte die LU gesichert sein.

Titel: Re: Aufenthalt §38a Geburt
Beitrag von trixie am 05.03.2016 um 22:30:30

grisu1000 schrieb am 05.03.2016 um 22:17:05:
Er muss sich eben eine eigene Tätigkeit nach §38a AufenthG suchen.

... oder prüfen, ob eine Einbürgerung in Italien möglich ist. Damit wäre ein EU-Bürger mit entsprechenden Rechten.


Titel: Re: Aufenthalt §38a Geburt
Beitrag von Jojo2015 am 06.03.2016 um 05:44:39
Ohne weitergehende Informationen u.a. zur Einkommenssituation, ist eine Beurteilung des Sachverhalts kaum möglich.

Mutmaßen hilft ja nicht weiter. Es wäre gut, wenn der TS hier noch Zahlen nachliefern würde.

Eine AE nach 38 a AufenthG bedeutet nicht, dass ein sehr hohes Einkommen vorlag. Sofern sie knapp ihren eigenen LU sichergestellt hat und nun plötzlich für mindestens eine weitere Person (Kind) aufkommen muss, kann das dann schon kritisch werden. Das Elterngeld sichert also nicht zwingend den LU.

Titel: Re: Aufenthalt §38a Geburt
Beitrag von grisu1000 am 06.03.2016 um 10:49:17

Jojo2015I schrieb am 06.03.2016 um 05:44:39:
kann das dann schon kritisch werden. Das Elterngeld sichert also nicht zwingend den LU.


Elterngeld + Unterhalt des Kindesvater.

Titel: Re: Aufenthalt §38a Geburt
Beitrag von Jojo2015 am 06.03.2016 um 15:43:28
Ob der Kindesvater tatsächlich Leistungsfähig ist, wissen wir doch gar nicht. Und in welcher Höhe Elterngeld gezahlt wird ebenfalls nicht.

Es bleibt Spekulation ohne weitere Infos... Und wenn wir hier spekulieren wollen, sage ich mal, dass eben genau die LU Sicherung das Problem sein wird, andernfalls stünde eine Aufenthaltsbeendigung nicht im Raum. :-?

Titel: Re: Aufenthalt §38a Geburt
Beitrag von Dani am 09.03.2016 um 15:26:26
Sorry, dass ich mich so lange nicht gemeldet habe. Der Fall stellt sich jetzt doch so da, dass der Lebensunterhalt für die Familie kein Problem ist. Der Bezug von Sozialleistungen ist nicht beabsichtigt. Es wird Kindergeld und Elterngeld bezogen und ansonsten gibt es Verwandte im In- und Ausland, die unterstützen können. Der Arbeitsvertrag der Mutter besteht noch.

Der Vater lebt schon hier, verfügt aber derzeit nur über den italienischen Aufenthaltstitel. Mutter hat §38a bis 2017. Das Aufenthaltsrecht der Mutter sollte doch (zunächst?) nicht in Frage gestellt werden können. Müsste dann nicht auch der Vater eine AE bekommen als Sorgeberechtigter für das Kind? Oder ist er auf einen §38a nach eigenem Recht angewiesen?

Titel: Re: Aufenthalt §38a Geburt
Beitrag von Saxonicus am 09.03.2016 um 16:03:53

Dani schrieb am 09.03.2016 um 15:26:26:
Der Vater lebt schon hier, verfügt aber derzeit nur über den italienischen Aufenthaltstitel. 

Damit wäre er illegal in Deutschland, denn der italienische AT berechtigt nur zum Besuch, nicht zum dauerhaften Aufenthalt.

Titel: Re: Aufenthalt §38a Geburt
Beitrag von Dani am 09.03.2016 um 16:17:18

Saxonicus schrieb am 09.03.2016 um 16:03:53:
Damit wäre er illegal in Deutschland, denn der italienische AT berechtigt nur zum Besuch, nicht zum dauerhaften Aufenthalt. 


Schon klar, aber das war ja die Frage: Ob und wenn ja unter welchen Bedingungen er als Vater des Kindes eine AE bekommen kann. Solange er nicht länger als drei Monate hier lebt, ist ja auch noch nicht "illegal".

Titel: Re: Aufenthalt §38a Geburt
Beitrag von erne am 09.03.2016 um 16:32:37

Dani schrieb am 09.03.2016 um 16:17:18:
Ob und wenn ja unter welchen Bedingungen er als Vater des Kindes eine AE bekommen kann.


Einreise mit dem richtigen Visum (FZF).
Wenn er das Visum bekommt, wird auch die AE erteilt werden.

siehe ansonsten
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#29

Titel: Re: Aufenthalt §38a Geburt
Beitrag von erne am 09.03.2016 um 16:39:24

erne schrieb am 09.03.2016 um 16:32:37:
siehe ansonsten
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#29


hmm, kann nicht mehr ändern.
wenn ich mich nicht ganz böse vergucke, hilft §29 auch nicht, da geht es um Kinder bzw. Ehegatten.

Für Eltern gilt §36, mit dem Härtefall aber für Euch ungangbar


Ihr seid nicht verheiratet: zu Dir kann er nicht nachziehen.
Und Famileinnachzug nach §29 scheint nicht zu greifen
Voraussetzungen für §36 sind nicht gegeben.
Also basierend alleine auf dem ausländischen Kind sehe ich keine Möglichkeit.

Titel: Re: Aufenthalt §38a Geburt
Beitrag von erne am 09.03.2016 um 16:44:35

erne schrieb am 09.03.2016 um 16:39:24:
Also basierend alleine auf dem ausländischen Kind sehe ich keine Möglichkeit. 


muss mich noch mal korregieren

wenn ich nur den ersten Satz §29 druchlese

Zitat:
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern


(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

    1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und

    2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.

gibt es druchaus die Möglichkeit des FZF zum Kind.
Da steht noch nichts davon, dass die FZF nur für Ehegatten und minderjährige Kinder möglich ist. Das kommt erst ab Satz zwei mit Sonderfällen.

In diesem Fall müssen aber alle allgemeinen Anforderungen erfüllt sein
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#5

Titel: Re: Aufenthalt §38a Geburt
Beitrag von Jojo2015 am 09.03.2016 um 18:31:20
§ 29 AufenthG vermittelt für sich allein aber keinen Nachzugsanspruch. Du warst schon richtig mit § 36 Abs 2 AufenthG.
Und die außergewöhnliche Härte sehe ich hier ebenfalls nicht.

Zur Einkommenssituation: es reicht nicht, dass man keine Sozialleistungen beziehen möchte. Irgendwelche Bekannten oder Verwandten, die irgendwie mal unterstützen, genügen ebenfalls nicht, sofern keine durchsetzbaren Unterhaltsansprüche bestehen.

Titel: Re: Aufenthalt §38a Geburt
Beitrag von trixie am 09.03.2016 um 21:03:59

Jojo2015I schrieb am 09.03.2016 um 18:31:20:
es reicht nicht, dass man keine Sozialleistungen beziehen möchte. 

... sondern dass kein Anspruch auf Sozialleistungen besteht.

Titel: Re: Aufenthalt §38a Geburt
Beitrag von grisu1000 am 09.03.2016 um 22:02:41

Jojo2015I schrieb am 09.03.2016 um 18:31:20:
die irgendwie mal unterstützen, genügen ebenfalls nicht, sofern keine durchsetzbaren Unterhaltsansprüche bestehen


Ob durchsetzbar oder nicht ist völlig Irrelevant. Untehaltsvorschuss, der dann gezahlt wir, ist keine Sozilalleistungen. Ich weiss nicht warum in dieser Situation von Sozialleistungen gefaselt wird. Das ist doch überhaupt nicht im Orbit. Kindergeld, Kinderzuschlag,, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss sind alles unschädliche Leistungen und eben keine Sozialhilfe. Die Kindesmutter steht in fester Beschäftigung, hat Anspruch auf Unterhalts oder Unterhaltsvorschuss. Damit ist LU gesichert.

Zitat:
§ 2 Abs 3 AufenthG
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1. Kindergeld,
2. Kinderzuschlag,
3. Erziehungsgeld,
4. Elterngeld,

5.Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6. öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.


Titel: Re: Aufenthalt §38a Geburt
Beitrag von Jojo2015 am 10.03.2016 um 04:43:15
Hey grisu,

Ich finde es erstaunlich, dass du das hier ohne Zahlen zu kennen, so einfach und vehement feststellen kannst...
In der Regel fasel ich nicht, sondern versuche mit den wenigen Infos, die hier gegeben wurden, zumindest eine Richtung herauszubekommen, aus der die Probleme kommen könnten.

Ich habe es bereits gesagt und tue es gerne nochmal: ohne zahlen, keine hilfreiche Antwort möglich.
Die Aussage bzgl des LU war eine Mutmaßung, wie oben bereits geschrieben. Irgendwo scheint es ja zu haken und das ist für mich die momentan einzig denkbare Stelle.

Und bezüglich der Unterhaltsansprüche habe ich mich vielleicht nicht konkret genug ausgedrückt. Einfache Versprechungen oder Angaben der Betreffenden sowie von Verwandten und Bekannten zur finanziellen Unterstützung genügen nicht! Selbst, wenn Zahlungen geleistet werden und hierauf kein rechtlicher Anspruch besteht, kann der LU als nicht gesichert angesehen werden und wird dies ggf auch.

Titel: Re: Aufenthalt §38a Geburt
Beitrag von grisu1000 am 10.03.2016 um 16:44:09

Jojo2015I schrieb am 10.03.2016 um 04:43:15:
ch finde es erstaunlich, dass du das hier ohne Zahlen zu kennen, so einfach und vehement feststellen kannst... 


Weil es höchst unwahrscheinlich ist das sie mit einen bestehenden Einkommen das über LU liegt nun,  bei der Kombination aus Elterngeld, Kinergeld und Unterhaltsvorschuss unterhalb des LU liegt.
Nehmen wir den Beispielverdienst der sehr gering ist

Beispiel: Einkommen 800 Euro

=> Elterngeld 616
=> Kindergeld  190
=> Unterhaltsvorschuss 145

Also aus 800 mach 951

Bei 1500 Euro wären es 1490 Euro


Jojo2015I schrieb am 10.03.2016 um 04:43:15:
Einfache Versprechungen oder Angaben der Betreffenden sowie von Verwandten und Bekannten zur finanziellen Unterstützung genügen nicht! 



Nein aber es genügt ein Rechtsanspruch auf Unterhalt wie eben Unterhaltsvorschuss. Ob sie den dann in Anspruch nimmt oder von Verwandten aushelfen lässt ist unerheblich, da sie durch diesen Rechtsanspruch keinen Anpruch mehr auf ALG II hat (Allein der Anspruch ALGII ist ja schädlich), und nur darauf kommt es an.


Jojo2015I schrieb am 10.03.2016 um 04:43:15:
Irgendwo scheint es ja zu haken und das ist für mich die momentan einzig denkbare Stelle.


Ggf. weil genau diese Leistungen für Alleinerziehende erst Ende des letzen Jahres in §2 AufenthG als unschädlich eingefügt wurden und damit ggf. noch nicht allgemein bekannt sind. Selbst in diesem Forum wurde dies Änderung noch nicht im AufenthG eingefügt.

Oder weil, ABH und Elterngeldstelle einfach auf dem gleichen Flur sind und man eEuro sparen möchte.

Titel: Re: Aufenthalt §38a Geburt
Beitrag von Jojo2015 am 10.03.2016 um 20:32:35
Ok, dann mal fiktiv:

404 € Regelbedarf für die Betreffende
237 € Regelbedarf für das Kind
433,55 € Mietsatz
= 1074,55 €

Dann haut es mit dem Einkommen von 951 € schon mal nicht hin...

Ich will es dann auch dabei belassen, da ich Mutmaßung hier nicht als hilfreich empfinde. Auch und insbesondere nicht in der Richtung, dass die ABH falsche Beratungen vornimmt um Geld zu sparen  :-?

Titel: Re: Aufenthalt §38a Geburt
Beitrag von grisu1000 am 10.03.2016 um 21:33:01

Jojo2015I schrieb am 10.03.2016 um 20:32:35:
404 € Regelbedarf für die Betreffende
237 € Regelbedarf für das Kind
433,55 € Mietsatz
= 1074,55 €

Dann haut es mit dem Einkommen von 951 € schon mal nicht hin...


Dann hat das aber vor der Geburt ohne Kind mit dem Einkommen auch nicht hingehauen.
Und bei diesen Mietsatz sprechen wir schon von teuren Städten wie Berlin

Titel: Re: Aufenthalt §38a Geburt
Beitrag von trixie am 10.03.2016 um 22:32:26

Jojo2015I schrieb am 10.03.2016 um 20:32:35:
404 € Regelbedarf für die Betreffende237 € Regelbedarf für das Kind433,55 € Mietsatz = 1074,55 €

plus 145,44 Euro Mehrbedarf, da allein erziehend.


Zitat:
Und bei diesen Mietsatz sprechen wir schon von teuren Städten wie Berlin

Überhaupt nicht, dürfte eher noch eine geringe Miete sein.

Anspruch von 60 m² bei 2 Personen à 5 Euro pro m² = 300 Euro, der Rest sind die Nebenkosten.

Aber warum mutmaßen und rätseln wir, wenn der TS - obwohl auch heute im Forum gewesen - uns keine verläßlichen Zahlen und Infos liefert.

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