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Aufenthalt §38a Geburt (Gelesen: 5.164 mal)
Dani
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03.03.2016 um 15:50:32
 
Folgender Fall: Drittstaaterin kommt als langfristig aufenthaltsberechtigte nach Deutschland und arbeitet weit über ein Jahr (§38a AufenthG) Sie wird schwanger und bringt ein Kind zur Welt. Der Vater - ebenfalls langfristig aufenthaltsberechtigt in Italien mit „soggiornante di lungo periodo–CE“ - kommt nach Deutschland und erkennt die Vaterschaft an. ABH sagt mündlich: 1. Sie muss evtl. nach Italien zurück 2. Der Mann bekommt evtl. keinen Aufenthaltstitel. Bzw.: Sie müsse sofort wieder arbeiten.

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Aras
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Antwort #1 - 03.03.2016 um 16:10:14
 
Das Problem wurde jetzt nicht erklärt.

Ich gehe mal davon aus, dass sie hier bleiben will?

Sie sollte eben das übliche Programm fahren. Also Kindergeld und Elterngeld beantragen. Wenn sie in den letzten 12 Monaten monatlich ca. 2600 € brutto verdiente, dann kriegt sie 1600 € Elterngeld. Die genaue Höhe kriegt sie indem sie die monatliche Einkünfte der letzten 12 Monate addiert und durch 12 dividiert. Davon 67 % ist dann das Elterngeld. Höchstgrenze für Elterngeld ist 1800 €. Dazu noch Kindergeld i.H.v. 190 €.

Wenn sie eine AE nach § 38a hat, dann sollte das Einkommen nicht zu mickrig sein, sodass sie ein
entsprechend hohes Elterngeld beziehen kann. Eine sofortige Arbeitsaufnahme wäre also nicht nötig.

Wie der Mann jetzt nach Deutschland kommt, wäre ne andere Frage.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Dani
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Antwort #2 - 03.03.2016 um 16:20:29
 
Das Problem ist die Frage nach Anspruch auf Verlängerung (Frau) bzw. Erteilung (Mann) einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die Frau infolge der Geburt daran gehindert ist, ihre Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen.
Ich hätte vermutet, dass der Aufenthalt der Frau nach einer entsprechenden Aufenthaltszeit nicht an die Erwerbstätigkeit gebunden ist und der Vater über das Kind ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht geltend machen kann.
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Aras
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Antwort #3 - 03.03.2016 um 16:38:17
 
Die Frau hat doch laut deinen Angaben Anspruch aufs Elterngeld. Solange sie kein Sozialfall wird, sollte das mit der AE ja nicht problematisch sein. Außer es steht auf der AE geschrieben, dass die AE mit Ende der Erwerbstätigkeit erlöscht. Wenn sie aber Elterngeld bezieht, dann ist sie doch in der Regel weiter bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt und könnte mit Ende der Elternzeit wieder ihre Erwerbstätigkeit nahtlos aufnehmen. Das Kind geht dann in die Krippe etc.. Oder war sie selbstständig?

Dani schrieb am 03.03.2016 um 16:20:29:
bzw. Erteilung (Mann) einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die Frau infolge der Geburt daran gehindert ist, ihre Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. 

Ich sehe hier jetzt keine Erteilungsgrundlage allein aufgrund der Geburt, dass der Vater so mir nichts dir nichts nachziehen kann. Fraglich ist, ob die Mutter mit dem Eltern- und Kindergeld genügend Einkommen für alle drei hat. Und ob dies als beständiges Einkommen zählt. Wenn sie wirklich infolge der Geburt an der Erwerbstätigkeit gehindert ist, stellt sich mir die Frage warum sie dann nicht zum Vater des Kindes zieht. Und allein aufgrund der Geburt einen wohl bedingungslosen Familiennachzug zu ermöglichen, obwohl die Mutter keine NE oder DA-EU hat???

Dani schrieb am 03.03.2016 um 16:20:29:
Ich hätte vermutet, dass der Aufenthalt der Frau nach einer entsprechenden Aufenthaltszeit nicht an die Erwerbstätigkeit gebunden ist 

Nach 5 Jahren, wenn sie eine NE oder DA-EU hat. Dann wäre es nicht an die Erwerbstätigkeit gebunden. Sie ist aber laut eigenen Angaben nicht im Besitz eines solchen Aufenthaltstitels.

Dani schrieb am 03.03.2016 um 16:20:29:
und der Vater über das Kind ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht geltend machen kann.

Das Kind ist laut deinen Ausführungen kein EU-Bürger. Die Eltern auch nicht. Ich sehe jetzt nichts wo man irgendwas ableiten könnte. Welche Staatsangehörigkeiten haben die einzelnen Beteiligten?

Ansonsten sind meine Ausführungen nicht abschließend. Kann sehr wohl sein, dass andere Forenmitglieder bessere Perspektiven sehen.
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Antwort #4 - 05.03.2016 um 21:48:29
 
Aras schrieb am 03.03.2016 um 16:38:17:
Wenn sie wirklich infolge der Geburt an der Erwerbstätigkeit gehindert ist, stellt sich mir die Frage warum sie dann nicht zum Vater des Kindes zieht. 

Damit dürfte wohl das Elterngeld und das Kindergeld entfallen und eine finanzielle Lücke eröffnen.

Dani schrieb am 03.03.2016 um 15:50:32:
ABH sagt mündlich: 1. Sie muss evtl. nach Italien zurück

Ich sehe in § 38 a AufenthG keine Rechtsgrundlage, welche ein solches "Zurückschicken" ermöglicht. Die Kindsmutter könnte auch in Deutschland ohne Arbeit residieren, wenn sie genug Geld für sich zum Leben hat.
Eine Pflicht, dass der Aufenthalt nur zur Arbeitsaufnahme rechtmäßig ist, sehe ich nicht.

Zitat:
§ 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte


(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
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grisu1000
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Antwort #5 - 05.03.2016 um 22:17:05
 
Dani schrieb am 03.03.2016 um 16:20:29:
Das Problem ist die Frage nach Anspruch auf Verlängerung (Frau) bzw. Erteilung (Mann) einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die Frau infolge der Geburt daran gehindert ist, ihre Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. 


Ich sehe das Problem nicht.

Sie ist bis nach der Geburt in Mutterschutz und während der Elternzeit ruht ihre Tätigkeit. Sie ist ja noch Angestellt beim Arbeitgeber und das Einkommen ist durch Elterngeld gesichert.

Der Kindesvater ist eine andere Geschichte. Er muss sich eben eine eigene Tätigkeit nach §38a AufenthG suchen. Möglichkeit ist natürlich noch die Eheschlißung mit der Kindesmutter und dann Familiennachzug. Aber: Der LU müßte dann trotzdem gesichert werden.

Ob er einen Famliennachzug vom gemeinsamen Kind ableiten kann, wird sicherlich ehe schwer. Aber auch hier müßte die LU gesichert sein.
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Antwort #6 - 05.03.2016 um 22:30:30
 
grisu1000 schrieb am 05.03.2016 um 22:17:05:
Er muss sich eben eine eigene Tätigkeit nach §38a AufenthG suchen.

... oder prüfen, ob eine Einbürgerung in Italien möglich ist. Damit wäre ein EU-Bürger mit entsprechenden Rechten.

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Jojo2015I
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Antwort #7 - 06.03.2016 um 05:44:39
 
Ohne weitergehende Informationen u.a. zur Einkommenssituation, ist eine Beurteilung des Sachverhalts kaum möglich.

Mutmaßen hilft ja nicht weiter. Es wäre gut, wenn der TS hier noch Zahlen nachliefern würde.

Eine AE nach 38 a AufenthG bedeutet nicht, dass ein sehr hohes Einkommen vorlag. Sofern sie knapp ihren eigenen LU sichergestellt hat und nun plötzlich für mindestens eine weitere Person (Kind) aufkommen muss, kann das dann schon kritisch werden. Das Elterngeld sichert also nicht zwingend den LU.
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grisu1000
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Antwort #8 - 06.03.2016 um 10:49:17
 
Jojo2015I schrieb am 06.03.2016 um 05:44:39:
kann das dann schon kritisch werden. Das Elterngeld sichert also nicht zwingend den LU.


Elterngeld + Unterhalt des Kindesvater.
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Jojo2015I
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Antwort #9 - 06.03.2016 um 15:43:28
 
Ob der Kindesvater tatsächlich Leistungsfähig ist, wissen wir doch gar nicht. Und in welcher Höhe Elterngeld gezahlt wird ebenfalls nicht.

Es bleibt Spekulation ohne weitere Infos... Und wenn wir hier spekulieren wollen, sage ich mal, dass eben genau die LU Sicherung das Problem sein wird, andernfalls stünde eine Aufenthaltsbeendigung nicht im Raum. hä?
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Dani
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Antwort #10 - 09.03.2016 um 15:26:26
 
Sorry, dass ich mich so lange nicht gemeldet habe. Der Fall stellt sich jetzt doch so da, dass der Lebensunterhalt für die Familie kein Problem ist. Der Bezug von Sozialleistungen ist nicht beabsichtigt. Es wird Kindergeld und Elterngeld bezogen und ansonsten gibt es Verwandte im In- und Ausland, die unterstützen können. Der Arbeitsvertrag der Mutter besteht noch.

Der Vater lebt schon hier, verfügt aber derzeit nur über den italienischen Aufenthaltstitel. Mutter hat §38a bis 2017. Das Aufenthaltsrecht der Mutter sollte doch (zunächst?) nicht in Frage gestellt werden können. Müsste dann nicht auch der Vater eine AE bekommen als Sorgeberechtigter für das Kind? Oder ist er auf einen §38a nach eigenem Recht angewiesen?
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Saxonicus
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Antwort #11 - 09.03.2016 um 16:03:53
 
Dani schrieb am 09.03.2016 um 15:26:26:
Der Vater lebt schon hier, verfügt aber derzeit nur über den italienischen Aufenthaltstitel. 

Damit wäre er illegal in Deutschland, denn der italienische AT berechtigt nur zum Besuch, nicht zum dauerhaften Aufenthalt.
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Dani
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Antwort #12 - 09.03.2016 um 16:17:18
 
Saxonicus schrieb am 09.03.2016 um 16:03:53:
Damit wäre er illegal in Deutschland, denn der italienische AT berechtigt nur zum Besuch, nicht zum dauerhaften Aufenthalt. 


Schon klar, aber das war ja die Frage: Ob und wenn ja unter welchen Bedingungen er als Vater des Kindes eine AE bekommen kann. Solange er nicht länger als drei Monate hier lebt, ist ja auch noch nicht "illegal".
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erne
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Antwort #13 - 09.03.2016 um 16:32:37
 
Dani schrieb am 09.03.2016 um 16:17:18:
Ob und wenn ja unter welchen Bedingungen er als Vater des Kindes eine AE bekommen kann.


Einreise mit dem richtigen Visum (FZF).
Wenn er das Visum bekommt, wird auch die AE erteilt werden.

siehe ansonsten
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#29
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Antwort #14 - 09.03.2016 um 16:39:24
 
erne schrieb am 09.03.2016 um 16:32:37:


hmm, kann nicht mehr ändern.
wenn ich mich nicht ganz böse vergucke, hilft §29 auch nicht, da geht es um Kinder bzw. Ehegatten.

Für Eltern gilt §36, mit dem Härtefall aber für Euch ungangbar


Ihr seid nicht verheiratet: zu Dir kann er nicht nachziehen.
Und Famileinnachzug nach §29 scheint nicht zu greifen
Voraussetzungen für §36 sind nicht gegeben.
Also basierend alleine auf dem ausländischen Kind sehe ich keine Möglichkeit.
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