Die Frau hat doch laut deinen Angaben Anspruch aufs Elterngeld. Solange sie kein Sozialfall wird, sollte das mit der
AE ja nicht problematisch sein. Außer es steht auf der
AE geschrieben, dass die
AE mit Ende der Erwerbstätigkeit erlöscht. Wenn sie aber Elterngeld bezieht, dann ist sie doch in der Regel weiter bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt und könnte mit Ende der Elternzeit wieder ihre Erwerbstätigkeit nahtlos aufnehmen. Das Kind geht dann in die Krippe etc.. Oder war sie selbstständig?
Dani schrieb am 03.03.2016 um 16:20:29:bzw. Erteilung (Mann) einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die Frau infolge der Geburt daran gehindert ist, ihre Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen.
Ich sehe hier jetzt keine Erteilungsgrundlage allein aufgrund der Geburt, dass der Vater so mir nichts dir nichts nachziehen kann. Fraglich ist, ob die Mutter mit dem Eltern- und Kindergeld genügend Einkommen für alle drei hat. Und ob dies als beständiges Einkommen zählt. Wenn sie wirklich infolge der Geburt an der Erwerbstätigkeit gehindert ist, stellt sich mir die Frage warum sie dann nicht zum Vater des Kindes zieht. Und allein aufgrund der Geburt einen wohl bedingungslosen Familiennachzug zu ermöglichen, obwohl die Mutter keine
NE oder DA-EU hat???
Dani schrieb am 03.03.2016 um 16:20:29:Ich hätte vermutet, dass der Aufenthalt der Frau nach einer entsprechenden Aufenthaltszeit nicht an die Erwerbstätigkeit gebunden ist
Nach 5 Jahren, wenn sie eine
NE oder DA-EU hat. Dann wäre es nicht an die Erwerbstätigkeit gebunden. Sie ist aber laut eigenen Angaben nicht im Besitz eines solchen Aufenthaltstitels.
Dani schrieb am 03.03.2016 um 16:20:29:und der Vater über das Kind ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht geltend machen kann.
Das Kind ist laut deinen Ausführungen kein EU-Bürger. Die Eltern auch nicht. Ich sehe jetzt nichts wo man irgendwas ableiten könnte. Welche Staatsangehörigkeiten haben die einzelnen Beteiligten?
Ansonsten sind meine Ausführungen nicht abschließend. Kann sehr wohl sein, dass andere Forenmitglieder bessere Perspektiven sehen.