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erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH? (Gelesen: 8.666 mal)
Aras
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Antwort #30 - 04.02.2016 um 12:30:44
 
cabrio schrieb am 04.02.2016 um 12:12:11:
Möglicherweise entspannt sich aber die Situation für Fälle wie den deiner Freudin bald, wenn es Arbeitsvisa auch für Nichthochschulabsolventen gibt. Für die Westbalkanstaaten funktioniert das wohl schon, obwohl die Möglichkeit erst seit Ende Oktober besteht.

Wann soll das kommen? Ich glaube, davon träumst du nur  Laut lachend
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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cabrio
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Antwort #31 - 04.02.2016 um 12:50:04
 
Aras schrieb am 04.02.2016 um 12:30:44:
Wann soll das kommen?


Für die Westbalkanstaaten gilt es schon seit Ende Oktober - und funktioniert wohl so, dass entgegen dem Wortlaut des Gesetzes die Vorrangprüfung der Bundesagentur für Arbeit entfällt bzw. die Genehmigung unbürokratisch und schnell (= blanko?) erteilt wird.

Wann das kommt, weiß ich nicht. Aber je schneller, desto besser. Und viel Zeit hat die Bundesregierung nicht mehr, wenn sie "die Flüchtlingszahlen reduzieren" will. Das weiß auch Herr Seehofer. Lässt man sich zu sehr Zeit mit der völligen Neuausrichtung des Ausländerrechts, dann werden nicht nur noch mehr Afrikaner in großer Zahl auch über die Balkanroute zu uns kommen, sondern demnächst dann auch noch Ukrainer über die polnische Grenze. Wer glaubt denn daran, dass die Leute noch länger die Füße stillhalten, d.h. versuchen, die nahezu unerfüllbaren Anforderungen für ein Visum zu erfüllen, wenn es an ihrem Wohnort für sie (auch nur relativ) unerträglich wird?
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Aras
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Antwort #32 - 04.02.2016 um 13:00:00
 
Sorry, aber das ist Blödsinn. Ukrainer müssten schon seit Jahren das Asylsystem missbrauchen um in den genuss eines §26 BeschV zu kommen.
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Lila F.
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Antwort #33 - 04.02.2016 um 13:04:25
 
ponyhof schrieb am 04.02.2016 um 11:18:21:
Anforderungen / Knackpunkte:
- Deutschkenntnisse mindestens B2 (wird wohl machbar sein) / nachfolgend ab SS2017 verlangt das Kolleg Berlin C1
- es kann passieren, dass die Zuweisung in ein Studienkolleg in einer anderen Stadt erfolgt (via uni-assist), sofern eine direkte Bewerbung beim Kolleg nicht funktioniert


Es gibt in Berlin das Studienkolleg der FU Berlin und das der TU Berlin, d. h. sie hat hier zwei Möglichkeiten, einen Platz zu bekommen. Normalerweise wird sie nicht an ein Studienkolleg einer anderen Stadt verwiesen, wenn sie sich für einen Studiengang in Berlin bewirbt. Man kann sich nicht direkt beim Studienkolleg bewerben, sondern bewirbt sich für einen bestimmten Studiengang an einer bestimmten Uni und kommt dann an das zugehörige Studienkolleg in den entsprechenden Schwerpunktkurs. Allerdings ist noch zu beachten, dass ein Aufnahmetest abgelegt werden muss (in Deutsch und je nach Studienkolleg und Schwerpunktkurs eventuell noch in Mathematik oder Englisch). Die Bewerber mit den besten Ergebnissen im Aufnahmetest werden dann genommen.

Alternativ kann sie auch ein Visum für einen Intensivsprachkurs beantragen. Da sie ja anscheinend schon relativ gute Deutschkenntnisse hat (du schreibst ja, dass ein Nachweis für B2 machbar wäre), wären die Chancen auf ein solches Visum vielleicht gar nicht so schlecht.
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Antwort #34 - 04.02.2016 um 13:47:34
 
trixie, ich habe diese nicht vergessen, wie bereits gesagt geht es um beides. Ich brauche auch keine Frau die nur zu Hause putzt und 14h auf mich wartet - natürlich würde ich sie beruflich einspannen und fördern... und ich werde sie in jedem Falle nach Deutschland holen, die Option der Heirat besteht ja auch - ich arbeite nur die Lösungsansätze nach eigenem Ranking ab.

@ Lila F.
vielen Dank.
Sie hat wohl die 11 Jahre voll (= Abitur);
in der Ukraine gibt es noch einen zusätzlichen Hochschuleignungstest (ZNO; wohl analog zum amerikanischen SAT) - den hat sie NICHT.

Weiß jemand ob dieser benötigt wird um eine Hochschulzulassungsberechtigung in Deutschland erworben zu haben? Das Abi hat sie ja.... ich gehe davon aus, dass der ZNO außerhalb der Ukraine unerheblich ist.

Sie umgeht so natürlich auch die Nummer mit dem Kolleg.

Gibt es Möglichkeiten einen Sprachtest erst in Deutschland beizubringen, diesen also bspw binnen der ersten 3 Monate des Aufenthaltes zu absolvieren mit Studienbewerbervisum?
Der Grundsatz lautet, soweit ich es verstehe: erst Sprache, dann Studienbewerbung (wobei es ja auch englischsprachige Studiengänge gibt... hab auch mit ner Privathochschule keine Schmerzen...)
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Aras
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Antwort #35 - 04.02.2016 um 14:02:13
 
Besuch am Besten die Seite von anabin. http://anabin.kmk.org
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Antwort #36 - 04.02.2016 um 14:32:03
 
ponyhof schrieb am 04.02.2016 um 13:47:34:
Gibt es Möglichkeiten einen Sprachtest erst in Deutschland beizubringen, diesen also bspw binnen der ersten 3 Monate des Aufenthaltes zu absolvieren mit Studienbewerbervisum?


Ja, die Möglichkeit gibt es. Wenn sie vorher auch noch etwas Zeit braucht, die Sprache hier zu lernen, kann sie ein Visum für einen studienvorbereitenden Sprachkurs beantragen. Sie braucht dafür eine Bestätigung über die Buchung eines Intensivsprachkurses und muss deutlich machen (z. B. im Begleitschreiben), dass sie den Sprachkurs zur Vorbereitung auf ein Studium in Deutschland machen möchte. Dieses Visum bzw. später die zugehörige AE kann dann mit dem Zulassungsbescheid des Studienkollegs oder der Hochschule in eine AE zum Studium umgewandelt werden.

Bei der Zeitplanung solltet ihr bedenken, dass es nach der Prüfung oft noch etwas dauert, bis das entsprechende Sprachzertifikat vorliegt. Manche Studienkollegs verlangen aber gar kein "richtiges" Zertifikat, häufig reicht auch eine Bescheinigung einer Sprachschule über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses der entsprechenden Niveaustufe. Da müsstet ihr euch beim jeweiligen Studienkolleg informieren.

Wenn sie zum direkten Hochschulzugang berechtigt ist, könnte sie auch eine bedingte Zulassung von der Hochschule bekommen (d. h. eine Zulassung unter der Bedingung, dass bis zu einem bestimmten Termin die Sprachkenntnisse vorliegen). Damit kann sie ebenfalls ein Visum zum Studium beantragen. Viele Hochschulen bieten für Bewerber mit bedingter Zulassung extra studienvorbereitende Sprachkurse an. Nach dem erfolgreichen Abschluss eines solchen Kurses durch die DSH-Prüfung könnte sie dann hier studieren.
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Antwort #37 - 04.02.2016 um 14:33:19
 
Aras schrieb am 04.02.2016 um 13:00:00:
Sorry, aber das ist Blödsinn. Ukrainer müssten schon seit Jahren das Asylsystem missbrauchen um in den genuss eines §26 BeschV zu kommen.


Wenn ich das richtig, verstehe, dann willst du sagen: "Ukrainer hätten das Asylsystem schon seit Jahren missbraucht haben müssen, damit sie (jetzt) auch in den Genuss des §26 BeschV kämen." (Irrealis. Ich weiß, deutsche Sprache schwere Sprache). Da ich in Berlin nicht mit am Kabinettstisch sitze, weiß ich nicht, ob das die Überlegungen sind. Aber eines weiß ich: Wenn bis jetzt noch nicht viele Ukrainer hier Asyl beantragt haben sollten, dann liegt das allein daran, dass die Zustände in der Ostukraine noch nicht die Schwelle des subjektiv Unerträglichen überschritten haben. Aber was nicht ist, kann ja noch werden...
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Antwort #38 - 04.02.2016 um 14:40:16
 
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vielen Dank, diese Informationen waren sehr wertvoll!
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Antwort #39 - 04.02.2016 um 14:44:27
 
Auch wenn du mit Spitzfindigkeiten kommst, ist meine Aussage klar und verständlich.

Es ist doch mehr als offensichtlich, dass erst durch den massiven wiederholten Missbrauch der Staatsangehörigen der Westbalkanstaaten die Bundesregierung gezwungen sah, das BAMF zu entlasten und den Anreiz für einen legalen Zuzug in die Bundesrepublik massiv zu verstärken. Oder warum wurde dieser Absatz durch Artikel 1 der Verordnung zum Asylbeschleunigungsgesetz geschaffen?

Wenn du nicht am Kabinettstisch sitzt, dann lies eben entsprechende Begründungen:

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/150920_Entwurf_MantelVO.pdf
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/515/51558.html

Ansonsten würde ich niemandem die Hoffnung machen, dass geringqualifizierte Arbeitskräfte anderer Nationen in Zukunft eine solche Chance erhalten werden.
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Antwort #40 - 04.02.2016 um 15:46:13
 
cabrio schrieb am 04.02.2016 um 12:12:11:
Und können Ukrainer nicht ohnehin ab Juli visumsfrei einreisen?

Nein, es ist soweit nur eine Empfehlung der Europäischen Kommission an den Europarat. Einen Beschluß des Europarats ist dann im Sommer diesen Jahres zu erwarten.
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Antwort #41 - 04.02.2016 um 22:03:23
 
cabrio schrieb am 04.02.2016 um 14:33:19:
dass die Zustände in der Ostukraine noch nicht die Schwelle des subjektiv Unerträglichen überschritten haben.


oh doch, das haben sie (für viele).
Allerdings muss man dann nicht unbedingt nach. Es gibt für die einen noch den Rest der Ukraine und die anderen Russland.
Jedenfalls ist Asyl in D für Ukrainer eine unrealistische Option.

aber das ist ein anderes Thema und gehört nicht hierher

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