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Krankenversicherung und Aufenthaltserlaubnis - Henne & Ei (Gelesen: 776 mal)
FreundlicherMensch
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i4a rocks!


Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D
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03.02.2016 um 00:30:40
 
Hallo!

Unser kanadischer Kumpel hat inzwischen alle Voraussetzungen für AE gem. §26 BeschV für die selbständige Tätigkeit erreicht und die Ausländerbehörde hat ihm zugesichert, dass er für 1 Jahr die AE bekommt...

...aber nur, wenn er denn nachweisen kann, dass er ein konkretes KV Angebot von einer GKV oder PKV hat. Die HanseMerkur Reiseversicherung reicht nicht.

Nun sind wir die letzten Wochen durch die Büros einer zweistelligen Anzahl an PKVs getingelt (die GKVs wollen ohnehin keine Selbständigen mit AE von nur 1 Jahr) und die möchten das Formular nicht ausfüllen und ihm kein §257-konformes Angebot machen, noch nicht einmal für den Basistarif...das bekäme er erst, wenn er einen Aufenthaltstitel für min. 1-2 Jahre vorlegen könne!

tl;dr: Er bekommt AE nur mit PKV-Angebot. PKV macht erst dann Angebot, wenn er AE hat.


Hat jemand Erfahrung mit einem Anbieter, der ihm ein Angebot machen würde, das die Ausländerbehörde akzeptiert? 36 Jahre alt, bei bester Gesundheit, aber eben noch keine AE.

Oder hat schon mal jemand auf das in
http://www.anwalt.de/rechtstipps/die-krankenversicherung-im-aufenthaltsrecht_024...
zitierte Urteil verwiesen, das man als Nicht-Jurist vielleicht auch so deuten könnte, dass die Behörde kein KV-Angebot verlangen kann, sondern lediglich ausreichend Lebensunterhaltsnachweis, um die €650/Monat PKV-Pflichttarif bezahlen zu können?

Wie immer: DANKE für Eure Hilfe!
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grisu1000
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i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 03.02.2016 um 01:37:10
 
FreundlicherMensch schrieb am 03.02.2016 um 00:30:40:
tl;dr: Er bekommt AE nur mit PKV-Angebot. PKV macht erst dann Angebot, wenn er AE hat.


Er kann immer in den Basistarif derPKV, dazu braucht er kein Angebot. Es besteht Auffnahmepflicht durch diePKV,

1) Die ABH auf diese Tatsache hinweisen
2) Die Schreiben der PKV der ABH zur Kenntnis geben,
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