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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
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Beitrag begonnen von ponyhof am 03.02.2016 um 12:50:57

Titel: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von ponyhof am 03.02.2016 um 12:50:57
Hallo Forum!

Ich habe versucht mich vorab zu belesen, um nicht die tausendste identische Frage zu stellen, bei diesem Thema zu einer sinnvollen Rechtsauffassung zu gelangen scheint aber ähnlich hoffnungslos wie im Steuerrecht  ::)

Ich habe mich in eine Ukrainerin verliebt und sie über einige Monate hinweg in der Ukraine und sonstigem Nicht-EU-Ausland besucht. Nun wollen wir in Deutschland zusammenleben und auch zusammen arbeiten. Ich will sie nicht unmittelbar in DK heiraten, es gibt sicher auch einen "einfachen" Weg, den ich nur noch nicht gefunden habe.

Soweit ich das sehe ist es einfacher im geschäftlichen Bereich ein Visum hinzubekommen denn im privaten.

Randbedingungen:
- mein Geld reicht spielend aus um uns beide zu versorgen (~5T netto, kann ich auch jederzeit steigern)
- sie kann bei mir natürlich wohnen
- sie hat keine Ausbildung, in der Ukraine halt einfach gearbeitet...
- sie spricht mittlerweile ein paar Brocken Deutsch und ein sehr gutes Englisch (und natürlich Russisch und Ukrainisch) + kann Buchführung, weitergehend bringe ich es ihr permanent bei
- sie könnte (sofern Gesetze dies erlauben) zB eine GmbH gründen oder ein einfaches Gewerbe anmelden + Dienstleistungen an meine Firmen erbringen (tatsächlich, nicht nur auf dem Papier; u.a. eben Buchführung/Büroorganisation)
- vereinfachte Regelungen gelten, soweit ich das verstehe, ab einem Arbeitnehmerbrutto von 50.000 EUR ("blaue Karte"). Ich möchte sie natürlich ungern anstellen da die entstehenden Lohnnebenkosten absurd hoch sind. Die tatsächlich erbrachten Dienstleistungen wären auch mit rd 25.000 EUR angemessen vergütet...

- alternativ Aufenthalt aus privaten Gründen dauerhaft möglich? Ich lese immer nur was von "3 Monaten" und "ab Mitte 2016 bis 3 Monate pro Halbjahr visafrei", das ist mir alles zu wenig

- verbessere oder verschlechtere ich die Situation wenn ich Fakten schaffe, sie also bspw während eines Aufenthalts zum Besuch von Bekannten eine GmbH gründet? (Notare und das Finanzamt interessieren ausländerrechtliche Fragen jedenfalls kein Stück)

Ich nehme auch gerne sensible Informationen per PN entgegen, falls hier entsprechende Spezialisten mitlesen die eine Einmalberatung gegen Entgelt anbieten bin ich auch dafür offen.

Es sind ja jede Menge Ukrainer in Deutschland unterwegs und die meisten sicher unter erheblich schlechteren Rahmenbedingungen, es muss also möglich sein :)

Danke vorab & viele Grüße
Stefan

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von Aras am 03.02.2016 um 12:59:16
Also ich sehe hier keine Rechtsgrundlage um einer Ukrainerin eine prekäre Scheinselbstständigkeit in Deutschland aufenthaltsrechtlich zu ermöglichen. Weder die Beschäftigungsverordnung noch die Aufenthaltsverordnung erwähnen/ermöglichen eine Sonderbehandlung für Ukrainer.

Vielleicht mittelfristig wenn das Assoziationsabkommen zwischen der EU und Ukraine von allen Mitgliedsstaaten ratifiziert wurde und zusätzliche Regelungen geschaffen wurden. Also noch 1-2 Jahre warten.

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von ponyhof am 03.02.2016 um 13:02:20
Wieso Scheinselbständigkeit, sie kann ihre Dienstleistungen problemlos auch Dritten anbieten, über ein entsprechendes Netzwerk zum Herstellen vernünftiger Geschäftskontakte verfüge ich.

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von Aras am 03.02.2016 um 13:10:32
Sie kann ja einen Business Plan aufstellen und der IHK zur Beurteilung geben. Wenn die sagen, dass die Selbstständigkeit realistisch ist und ein Einkommen von X generiert, dann kann sie damit ein Visum beantragen.

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von ponyhof am 03.02.2016 um 13:15:19
Das klingt doch gut, vielen Dank!

Ich las mal was von "Visum zur Arbeitsaufnahme für zunächst 1 Jahr, später 3 Jahre", ist das korrekt? Nach diesem Zeitraum wären wir wohl ohnehin verheiratet und auch die Visumsproblematik aufgrund politischer Veränderungen hinfällig ;)

Sie könnte auch Letters of Intent und Vorverträge beibringen, die eine Tragfähigkeit belegen.

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von trixie am 03.02.2016 um 13:24:22
Um deine Euphorie bzgl. der Selbständigkeit etwas zu bremsen, solltest du die AVwV ab § 21 durchlesen.

Hier steht u.a.:

Zitat:
21.1.4 Als Regelannahme für das Vorliegen eines übergeordneten wirtschaftlichen Interesses oder eines besonderen regionalen Bedürfnisses gilt die Investition von mindestens 250.000 Euro verbunden mit der Schaffung von mindestens fünf Vollzeitarbeitsplätzen. Diese Regelannahme entbindet die Ausländerbehörde nicht von dem Beteiligungserfordernis nach Satz 4.


Also mal schnell eine GmbH gründen reicht nicht.

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von Aras am 03.02.2016 um 13:27:19
Soweit ich weiß, ist die 250.000 € Investitionsregelung und die Schaffung von fünf Arbeitsplätzen als Regelannahme gekippt worden. Es geht vielmehr darum einen Businessplan aufzustellen und ein relativ hohes Einkommen zu generieren.

https://www.fuer-gruender.de/wissen/existenzgruendung-planen/recht-und-steuern/genehmigungen/nicht-eu-buerger/

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von dim4ik am 03.02.2016 um 13:30:26

ponyhof schrieb am 03.02.2016 um 13:15:19:
Ich las mal was von "Visum zur Arbeitsaufnahme für zunächst 1 Jahr, später 3 Jahre", ist das korrekt?

Ja. Voraussetzung dafür ist aber ein entsprechendes Hochschulstudium, was bei ihr nicht gegeben ist.

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von ponyhof am 03.02.2016 um 13:33:03
Auch die Nummer mit den 250k wäre möglich, allerdings nicht so schnell wie es mir lieb ist. Eine entsprechende Investition muss ja wirtschaftlich sinnvoll sein.

Zudem stellt sich ja auch die Frage der Herkunft des Geldes.

Ich hätte sie gern im Juni/Juli in Deutschland  ;D

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von dim4ik am 03.02.2016 um 13:40:04

Aras schrieb am 03.02.2016 um 13:27:19:
Soweit ich weiß, ist die 250.000 € Investitionsregelung und die Schaffung von fünf Arbeitsplätzen als Regelannahme gekippt worden. Es geht vielmehr darum einen Businessplan aufzustellen und ein relativ hohes Einkommen zu generieren.

Ganz genau.


ponyhof schrieb am 03.02.2016 um 12:50:57:
Ich will sie nicht unmittelbar in DK heiraten


ponyhof schrieb am 03.02.2016 um 13:33:03:
Ich hätte sie gern im Juni/Juli in Deutschland

Dann macht doch einen Termin beim deutschen Standesamt aus - und schon ist die Sache gegessen.

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von Saxonicus am 03.02.2016 um 14:06:09

ponyhof schrieb am 03.02.2016 um 13:33:03:
Ich hätte sie gern im Juni/Juli in Deutschland 



dim4ik schrieb am 03.02.2016 um 13:40:04:
Dann macht doch einen Termin beim deutschen Standesamt aus - und schon ist die Sache gegessen. 

Vorausgesetzt es gelingt ihr bis dahin, die notwendigen Sprachkenntnisse nachzuweisen.

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von ponyhof am 03.02.2016 um 16:13:20
Ich schrieb ich bin verliebt, nicht ich bin dämlich.
Bis zur Heirat darf noch ein Jahr oder etwas mehr vergehen  ;D

Der Link von Aras und einiges mehr, das ich bislang las, klingen gut.

Mein Ablaufplan ist:

- Im Februar Businessplan fertigstellen, an IHK und einen Steuerberater zur Beurteilung geben / bei 2 Positiventscheiden wird der Bearbeiter in der Behörde die Lust verlieren

- Letters of Intent von deutschen Unternehmen + Empfehlungsschreiben von bisherigen Auftraggebern einholen

- die Ukrainerin per Touristenvisum nach Deutschland holen, sie hält sich dann für die Dauer des Urlaubs ja legal in Deutschland auf, zuständig ist demnach die Berliner Ausländerbehörde und es geht nicht mehr über die Deutsche Botschaft / Auswärtiges Amt etc (ich erhoffe mir aus bisherigen Behördenkontakten jeder Art, dass eine Berliner Behörde träge, abgestumpft und Schmerzen gewohnt ist  ;D )

- ist ggf noch etwas sinnvoll wie eine Verpflichtungerklärung meinerseits im "Falle des Falles" für mindestens 1 Jahr für ihren Unterhalt aufzukommen? Ich nehme an im Bereich der gewünschten Eheschließung wäre das gängig, ich gehe jetzt ja aber in die Business-Schiene

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von trixie am 03.02.2016 um 16:18:28

ponyhof schrieb am 03.02.2016 um 16:13:20:
die Ukrainerin per Touristenvisum nach Deutschland holen

... heißt aber auch, dass sie vor Ablauf des Visums wieder ausreisen muss. Eine Änderung des Aufenthaltszwecks für eine AE nach § 21 AufenthG ist nicht möglich. Somit ist für die begehrte AE auch wieder die deutsche AV mit der ABH im Boot.


Zitat:
§ 6 AufenthG
...

(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird.

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von dim4ik am 03.02.2016 um 16:30:54

Saxonicus schrieb am 03.02.2016 um 14:06:09:
Vorausgesetzt es gelingt ihr bis dahin, die notwendigen Sprachkenntnisse nachzuweisen.

Meinst Du eben A1? Dies sollte ein durchschnittliche(r) AusländerIn in dem Zeitraum schaffen können :)

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von ponyhof am 03.02.2016 um 17:28:28
Guter Hinweis, danke Trixie. Das beschleunigt die Sache an dieser Stelle also nur.

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von grisu1000 am 03.02.2016 um 18:03:32

ponyhof schrieb am 03.02.2016 um 13:02:20:
Wieso Scheinselbständigkeit, sie kann ihre Dienstleistungen problemlos auch Dritten anbieten, über ein entsprechendes Netzwerk zum Herstellen vernünftiger Geschäftskontakte verfüge ich. 


Es geht dir darum ein Konstrukt zu erwirken, mit dem deine Freundin mit dir in eheähnlicher Gemeinschaft leben kann. Die Anstellung bei dir oder Selbständigkeit mit dir dient doch nur um Formell die Voraussetzungen zum gemeinsamen Leben ohne Trauschein zu erreichen. IMHO Trickserei und das wird von ABH oder AV drei KM gegen den Wind gerochen und entsprechend verhindert. Da mag der Business-Plan noch so gut sein.

Alleine schon das sie nicht alleine in DEU lebt, wird die AV massiv an der Glaubwürdigkeit des ganzen Vorhabens zweifeln lassen. IMHO wäre ein Studium wesentlich glaubwürdiger, wenn man die Karten offen auf den Tisch legt. Dazu müsste sie erstmal im Heimatland beginnen Deutsch auf hohem Niveau zu lernen, das macht es dann IMHO noch glaubwürdiger.

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von Saxonicus am 03.02.2016 um 19:03:47

ponyhof schrieb am 03.02.2016 um 16:13:20:
- die Ukrainerin per Touristenvisum nach Deutschland holen, sie hält sich dann für die Dauer des Urlaubs ja legal in Deutschland auf, zuständig ist demnach die Berliner Ausländerbehörde und es geht nicht mehr über die Deutsche Botschaft / Auswärtiges Amt etc 

Bei der Einreise mit einem Touristen-Schengen-Visum ist und wird die ABH überhaupt nicht involviert. Das entscheidet die AV in der Ukraine, ohne jegliches Zutun einer ABH in Deutschland. Auf der Grundlage dieses Visums kann sie auch keinen längerfristigen/dauerhaften Aufenthalt bei der ABH beantragen und arbeiten darf sie mit einem solchen Visum auch nicht. Eine Zuständigkeit der ABH in Berlin ergibt sich bei einem solchen Aufenthalt überhaupt nicht.

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von ponyhof am 03.02.2016 um 22:59:49
@Saxonicus: vielen Dank!

@Grisu: du klingst wie ein verbitterter Beamter der ABH ;)

Es geht mir um beides, mein Handeln ist sowohl privat als auch geschäftlich motiviert. Mit "Trickserei" hat das nichts zu tun und - danke für den Hinweis - wird sie eben bei einem unbeteiligten Dritten in einer WG leben - oder ich vermiete ihr eine Einliegerwohnung, das Haus ist groß genug.

Einen Studienplatz zu blockieren den sie nicht nutzt - das wäre wohl eher Trickserei und auch gesamtgesellschaftlich schädlich als wenn sie einen gesellschaftlichen Mehrwert erbringt, sich selbst trägt und Steuern zahlt...

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von grisu1000 am 03.02.2016 um 23:43:12

ponyhof schrieb am 03.02.2016 um 22:59:49:
u klingst wie ein verbitterter Beamter der ABH 

Weder das eine noch das andere.


ponyhof schrieb am 03.02.2016 um 22:59:49:
Mit "Trickserei" hat das nichts zu tun und -

Ich nehme alles zurück, sicherlich
-spricht sie fließend deutsch
-hat gute Kentnisse des deutschen Steuer-, Gewerbe- und Arbeitsrecht
-hat einschlägige Erfahrung in der Branche als Selbständige

Das wären so IMHO Bereiche nachdem sie beim Visaantrag gefragt wird oder Referenzen beizubringen wären, und natürlich zu der Beziehung zu ihrem deutschen Sponsor.

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von trixie am 04.02.2016 um 09:37:28

grisu1000 schrieb am 03.02.2016 um 23:43:12:
Das wären so IMHO Bereiche nachdem sie beim Visaantrag gefragt wird oder Referenzen beizubringen wären, und natürlich zu der Beziehung zu ihrem deutschen Sponsor. 

... sicherlich auch der Nachweis über bestehende Finanzmittel und die Frage, warum man sich gerade in Deutschland mit einer GmbH selbständig machen möchte, während man in der Heimat nicht einmal eine verantwortungsvolle Position begleitet hat oder ähnliche Qualifikationen nachweisen kann.



Zitat:
als wenn sie einen gesellschaftlichen Mehrwert erbringt, sich selbst trägt und Steuern zahlt...


Ob das selbst Steuer zahlen sofort zu einem Mehrwert führt, sehe ich nicht, denn die Dienstleistungen, die sie dir und auch anderen in Rechnung stellt, reduzieren deren zu zuzahlende Steuer erst einmal. Es kommt lediglich zu einer Steuerverlagerung.

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von ponyhof am 04.02.2016 um 09:55:04
trixie, grisu1000 - vielen Dank - ihr stellt widerliche Fragen, die Antworten werden vor Antragstellung vorliegen  ::)

@grisu:
du wärst erstaunt was so an umgeschulten Ex-Hartzern in deutschen Steuerbüros unterwegs ist - ich komme ursprünglich aus der Branche. Dort von 'Beratung' zu sprechen ist oftmals - höflich formuliert - geschönt.

Buchungen erfassen, sie umsatzsteuerlich richtig bewerten und einkommensteuerlich rudimentär, das kann sie durchaus bereits.

@trixie:
Ob es eine reine Steuerverlagerung ist kommt ja zunächst mal darauf an wie der bislang im deutschen Rechtsraum befindliche Steuerbürger aufgestellt ist - im Falle bestehender (legaler!) Optimierungen stellen "Zwangsgewinne in Deutschland" durchaus ein Mehrwert  dar ::) 8-)

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von trixie am 04.02.2016 um 10:07:14

ponyhof schrieb am 04.02.2016 um 09:55:04:
du wärst erstaunt was so an umgeschulten Ex-Hartzern in deutschen Steuerbüros unterwegs ist - ich komme ursprünglich aus der Branche. Dort von 'Beratung' zu sprechen ist oftmals - höflich formuliert - geschönt.

Ich finde es respektlos hier ehemalige Hartz IV Bezieher zu diskreditieren. Ich habe in meinem Leben in Reihen der Steuerberater es genügend oft erlebt, dass denen das 1 x 1 der Buchhaltung fehlte, ganz zu schweigen, dass ihnen die buchhalterischen Begrifflichkeiten fremd waren.

Um ein Buchhaltungsbüro zu gründen, bedarf es leider keiner Befähigungsnachweise. Warum steht bei dir die Gründung einer GmbH im Vordergrund?


ponyhof schrieb am 04.02.2016 um 09:55:04:
im Falle bestehender (legaler!) Optimierungen stellen "Zwangsgewinne in Deutschland" durchaus ein Mehrwertdar

... und die gleiche Optimierung sollte auch für den Existenzgründer gelten, sofern er einen kompetenten "Steueroptimierer" hat, wodurch es dann wieder nur eine Steuerverschiebung ist.

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von Aras am 04.02.2016 um 10:14:24
Auch wenn es "widerliche" Fragen sind... Solche Fragen musst du erwarten.

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von ponyhof am 04.02.2016 um 10:25:39
Der Begriff war an dieser Stelle auch durchaus positiv gemeint - ich wäre wohl zu blauäugig rangegangen.

Ich kann auch jetzt schon Fakten schaffen, sie kann ja ab sofort aus der Ukraine heraus Referenzen sammeln.

Genügt den deutschen Behörden an dieser Stelle später eine "Papierreferenz" oder erfolgt eine Kommunikation  mit den ukrainischen Behörden hinsichtlich des Umfangs der bislang ausgeübten Tätigkeit?

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von Aras am 04.02.2016 um 10:27:28
Geh am Besten davon aus, dass die deutsche Botschaft nicht dumm ist. Nach dem Fischer/Vollmer-Erlass sind die ziemlich penibel.

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von trixie am 04.02.2016 um 11:10:47

ponyhof schrieb am 04.02.2016 um 10:25:39:
den deutschen Behörden an dieser Stelle später eine "Papierreferenz" oder erfolgt eine Kommunikationmit den ukrainischen Behörden hinsichtlich des Umfangs der bislang ausgeübten Tätigkeit? 

Diese Frage kann dir keiner seriös beantworten.
Das ganze Vorhaben muss eben nach aussen schlüssig sein, was auch bedeutet, dass man entsprechende Deutschkenntnisse hat.
Wer kann eine deutsches Buchhaltungsbüro eröffnen, wenn man kaum deutsch kann?


ponyhof schrieb am 04.02.2016 um 10:25:39:
Ich kann auch jetzt schon Fakten schaffen, sie kann ja ab sofort aus der Ukraine heraus Referenzen sammeln.

... für eine gewerbliche Tätigkeit im Ausland, die man selber noch nie ausgeübt hat.
Es wäre das gleiche, wenn ich im Ausland einen Cateringservice aufmachen möchte, nur weil ich glaube, gut kochen zu können, aber ansonsten noch nie selbständig war und die Sprache des Gastlandes nicht spreche.

Wenn jemand in Deutschland Referenzen vorweisen kann, dann hat man bereits Kontakt mit diesen Firmen gehabt oder für sie gearbeitet. Das dürfte aber hier nicht der Fall sein, also sind es wohl "Scheinreferenzen".


Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von ponyhof am 04.02.2016 um 11:18:21
Worüber ich mittlerweile auch gestolpert bin, ggf ist auch dies die Lösung:

Visum zu Studienzwecken, ggf auch via Studienkolleg zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung.

Das heißt in dieser Konstellation:
- Beantragung Studienbewerbervisum in der Ukraine (3 Monate)
- Zulassung
- Visum zu Studienzwecken / Studienkolleg 1 Jahr

Anforderungen / Knackpunkte:
- Deutschkenntnisse mindestens B2 (wird wohl machbar sein) / nachfolgend ab SS2017 verlangt das Kolleg Berlin C1
- es kann passieren, dass die Zuweisung in ein Studienkolleg in einer anderen Stadt erfolgt (via uni-assist), sofern eine direkte Bewerbung beim Kolleg nicht funktioniert

Wenn sie eine anerkannte Hochschulzugangsberechtigung hat wäre es natürlich vergleichsweise entspannt, das prüfe ich noch.

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von reinhard am 04.02.2016 um 11:52:40
Das geht.

Es ist logisch: Wenn sie studieren will, steht das Fach im Mittelpunkt und nicht die Stadt. Falls sie die Stadt in den Mittelpunkt stellt, ist gleich wieder der Verdacht des Missbrauchs im Raum. Die Behörden könnten annehmen, dass sie gar nicht studieren will, sondern mit einer Täuschung das Zusammenleben mit ihrem Freund will. Und dafür gibt es nun einmal in Deutschland kein Visum.

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von trixie am 04.02.2016 um 12:02:10

reinhard schrieb am 04.02.2016 um 11:52:40:
Wenn sie studieren will, steht das Fach im Mittelpunkt und nicht die Stadt.

... und hier schreibt der TS doch eindeutig mit hohen Worten, die er allerdings schon wieder vergessen hat:

ponyhof schrieb am 03.02.2016 um 22:59:49:
Einen Studienplatz zu blockieren den sie nicht nutzt - das wäre wohl eher Trickserei und auch gesamtgesellschaftlich schädlich 

... also wird hier auch nur nach einer Möglichkeit gesucht, einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland zu bekommen.

Vielleicht wäre es noch eine Möglichkeit als Au-Pair oder FSJ. Dort könnte sie sich wohl den Einsatzort eher aussuchen.

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von cabrio am 04.02.2016 um 12:12:11
Der erste Satz des Aufenthaltsgesetzes lautet:

"Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland."

Deshalb gehen Überlegungen wie diese völlig an der Sache vorbei:


ponyhof schrieb am 03.02.2016 um 22:59:49:
Einen Studienplatz zu blockieren den sie nicht nutzt - das wäre wohl eher Trickserei und auch gesamtgesellschaftlich schädlich als wenn sie einen gesellschaftlichen Mehrwert erbringt, sich selbst trägt und Steuern zahlt...


Allerdings ist das Ausländerrecht ja nun seit einiger Zeit deutlich im Umbruch. Nur ist davon in der Verwaltungspraxis wohl noch kaum etwas zu merken. Möglicherweise entspannt sich aber die Situation für Fälle wie den deiner Freudin bald, wenn es Arbeitsvisa auch für Nichthochschulabsolventen gibt. Für die Westbalkanstaaten funktioniert das wohl schon, obwohl die Möglichkeit erst seit Ende Oktober besteht.

Bis dahin kann sie doch auf Touristenvisum kommen. Und können Ukrainer nicht ohnehin ab Juli visumsfrei einreisen? http://de.reuters.com/article/eu-ukraine-idDEKBN0TS0EX20151209

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von Aras am 04.02.2016 um 12:30:44

cabrio schrieb am 04.02.2016 um 12:12:11:
Möglicherweise entspannt sich aber die Situation für Fälle wie den deiner Freudin bald, wenn es Arbeitsvisa auch für Nichthochschulabsolventen gibt. Für die Westbalkanstaaten funktioniert das wohl schon, obwohl die Möglichkeit erst seit Ende Oktober besteht.

Wann soll das kommen? Ich glaube, davon träumst du nur  ;D

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von cabrio am 04.02.2016 um 12:50:04

Aras schrieb am 04.02.2016 um 12:30:44:
Wann soll das kommen?


Für die Westbalkanstaaten gilt es schon seit Ende Oktober - und funktioniert wohl so, dass entgegen dem Wortlaut des Gesetzes die Vorrangprüfung der Bundesagentur für Arbeit entfällt bzw. die Genehmigung unbürokratisch und schnell (= blanko?) erteilt wird.

Wann das kommt, weiß ich nicht. Aber je schneller, desto besser. Und viel Zeit hat die Bundesregierung nicht mehr, wenn sie "die Flüchtlingszahlen reduzieren" will. Das weiß auch Herr Seehofer. Lässt man sich zu sehr Zeit mit der völligen Neuausrichtung des Ausländerrechts, dann werden nicht nur noch mehr Afrikaner in großer Zahl auch über die Balkanroute zu uns kommen, sondern demnächst dann auch noch Ukrainer über die polnische Grenze. Wer glaubt denn daran, dass die Leute noch länger die Füße stillhalten, d.h. versuchen, die nahezu unerfüllbaren Anforderungen für ein Visum zu erfüllen, wenn es an ihrem Wohnort für sie (auch nur relativ) unerträglich wird?

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von Aras am 04.02.2016 um 13:00:00
Sorry, aber das ist Blödsinn. Ukrainer müssten schon seit Jahren das Asylsystem missbrauchen um in den genuss eines §26 BeschV zu kommen.

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von Lila F. am 04.02.2016 um 13:04:25

ponyhof schrieb am 04.02.2016 um 11:18:21:
Anforderungen / Knackpunkte:
- Deutschkenntnisse mindestens B2 (wird wohl machbar sein) / nachfolgend ab SS2017 verlangt das Kolleg Berlin C1
- es kann passieren, dass die Zuweisung in ein Studienkolleg in einer anderen Stadt erfolgt (via uni-assist), sofern eine direkte Bewerbung beim Kolleg nicht funktioniert


Es gibt in Berlin das Studienkolleg der FU Berlin und das der TU Berlin, d. h. sie hat hier zwei Möglichkeiten, einen Platz zu bekommen. Normalerweise wird sie nicht an ein Studienkolleg einer anderen Stadt verwiesen, wenn sie sich für einen Studiengang in Berlin bewirbt. Man kann sich nicht direkt beim Studienkolleg bewerben, sondern bewirbt sich für einen bestimmten Studiengang an einer bestimmten Uni und kommt dann an das zugehörige Studienkolleg in den entsprechenden Schwerpunktkurs. Allerdings ist noch zu beachten, dass ein Aufnahmetest abgelegt werden muss (in Deutsch und je nach Studienkolleg und Schwerpunktkurs eventuell noch in Mathematik oder Englisch). Die Bewerber mit den besten Ergebnissen im Aufnahmetest werden dann genommen.

Alternativ kann sie auch ein Visum für einen Intensivsprachkurs beantragen. Da sie ja anscheinend schon relativ gute Deutschkenntnisse hat (du schreibst ja, dass ein Nachweis für B2 machbar wäre), wären die Chancen auf ein solches Visum vielleicht gar nicht so schlecht.

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von ponyhof am 04.02.2016 um 13:47:34
trixie, ich habe diese nicht vergessen, wie bereits gesagt geht es um beides. Ich brauche auch keine Frau die nur zu Hause putzt und 14h auf mich wartet - natürlich würde ich sie beruflich einspannen und fördern... und ich werde sie in jedem Falle nach Deutschland holen, die Option der Heirat besteht ja auch - ich arbeite nur die Lösungsansätze nach eigenem Ranking ab.

@ Lila F.
vielen Dank.
Sie hat wohl die 11 Jahre voll (= Abitur);
in der Ukraine gibt es noch einen zusätzlichen Hochschuleignungstest (ZNO; wohl analog zum amerikanischen SAT) - den hat sie NICHT.

Weiß jemand ob dieser benötigt wird um eine Hochschulzulassungsberechtigung in Deutschland erworben zu haben? Das Abi hat sie ja.... ich gehe davon aus, dass der ZNO außerhalb der Ukraine unerheblich ist.

Sie umgeht so natürlich auch die Nummer mit dem Kolleg.

Gibt es Möglichkeiten einen Sprachtest erst in Deutschland beizubringen, diesen also bspw binnen der ersten 3 Monate des Aufenthaltes zu absolvieren mit Studienbewerbervisum?
Der Grundsatz lautet, soweit ich es verstehe: erst Sprache, dann Studienbewerbung (wobei es ja auch englischsprachige Studiengänge gibt... hab auch mit ner Privathochschule keine Schmerzen...)

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von Aras am 04.02.2016 um 14:02:13
Besuch am Besten die Seite von anabin. http://anabin.kmk.org

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von Lila F. am 04.02.2016 um 14:32:03

ponyhof schrieb am 04.02.2016 um 13:47:34:
Gibt es Möglichkeiten einen Sprachtest erst in Deutschland beizubringen, diesen also bspw binnen der ersten 3 Monate des Aufenthaltes zu absolvieren mit Studienbewerbervisum?


Ja, die Möglichkeit gibt es. Wenn sie vorher auch noch etwas Zeit braucht, die Sprache hier zu lernen, kann sie ein Visum für einen studienvorbereitenden Sprachkurs beantragen. Sie braucht dafür eine Bestätigung über die Buchung eines Intensivsprachkurses und muss deutlich machen (z. B. im Begleitschreiben), dass sie den Sprachkurs zur Vorbereitung auf ein Studium in Deutschland machen möchte. Dieses Visum bzw. später die zugehörige AE kann dann mit dem Zulassungsbescheid des Studienkollegs oder der Hochschule in eine AE zum Studium umgewandelt werden.

Bei der Zeitplanung solltet ihr bedenken, dass es nach der Prüfung oft noch etwas dauert, bis das entsprechende Sprachzertifikat vorliegt. Manche Studienkollegs verlangen aber gar kein "richtiges" Zertifikat, häufig reicht auch eine Bescheinigung einer Sprachschule über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses der entsprechenden Niveaustufe. Da müsstet ihr euch beim jeweiligen Studienkolleg informieren.

Wenn sie zum direkten Hochschulzugang berechtigt ist, könnte sie auch eine bedingte Zulassung von der Hochschule bekommen (d. h. eine Zulassung unter der Bedingung, dass bis zu einem bestimmten Termin die Sprachkenntnisse vorliegen). Damit kann sie ebenfalls ein Visum zum Studium beantragen. Viele Hochschulen bieten für Bewerber mit bedingter Zulassung extra studienvorbereitende Sprachkurse an. Nach dem erfolgreichen Abschluss eines solchen Kurses durch die DSH-Prüfung könnte sie dann hier studieren.

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von cabrio am 04.02.2016 um 14:33:19

Aras schrieb am 04.02.2016 um 13:00:00:
Sorry, aber das ist Blödsinn. Ukrainer müssten schon seit Jahren das Asylsystem missbrauchen um in den genuss eines §26 BeschV zu kommen.


Wenn ich das richtig, verstehe, dann willst du sagen: "Ukrainer hätten das Asylsystem schon seit Jahren missbraucht haben müssen, damit sie (jetzt) auch in den Genuss des §26 BeschV kämen." (Irrealis. Ich weiß, deutsche Sprache schwere Sprache). Da ich in Berlin nicht mit am Kabinettstisch sitze, weiß ich nicht, ob das die Überlegungen sind. Aber eines weiß ich: Wenn bis jetzt noch nicht viele Ukrainer hier Asyl beantragt haben sollten, dann liegt das allein daran, dass die Zustände in der Ostukraine noch nicht die Schwelle des subjektiv Unerträglichen überschritten haben. Aber was nicht ist, kann ja noch werden...

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von ponyhof am 04.02.2016 um 14:40:16
Lila F.:
vielen Dank, diese Informationen waren sehr wertvoll!

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von Aras am 04.02.2016 um 14:44:27
Auch wenn du mit Spitzfindigkeiten kommst, ist meine Aussage klar und verständlich.

Es ist doch mehr als offensichtlich, dass erst durch den massiven wiederholten Missbrauch der Staatsangehörigen der Westbalkanstaaten die Bundesregierung gezwungen sah, das BAMF zu entlasten und den Anreiz für einen legalen Zuzug in die Bundesrepublik massiv zu verstärken. Oder warum wurde dieser Absatz durch Artikel 1 der Verordnung zum Asylbeschleunigungsgesetz geschaffen?

Wenn du nicht am Kabinettstisch sitzt, dann lies eben entsprechende Begründungen:

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/150920_Entwurf_MantelVO.pdf
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/515/51558.html

Ansonsten würde ich niemandem die Hoffnung machen, dass geringqualifizierte Arbeitskräfte anderer Nationen in Zukunft eine solche Chance erhalten werden.

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von dim4ik am 04.02.2016 um 15:46:13

cabrio schrieb am 04.02.2016 um 12:12:11:
Und können Ukrainer nicht ohnehin ab Juli visumsfrei einreisen?

Nein, es ist soweit nur eine Empfehlung der Europäischen Kommission an den Europarat. Einen Beschluß des Europarats ist dann im Sommer diesen Jahres zu erwarten.

Titel: Re: erstmalige/dauerhafte AE für Ukrainerin, best practice, ggf Selbständigkeit/GmbH?
Beitrag von erne am 04.02.2016 um 22:03:23

cabrio schrieb am 04.02.2016 um 14:33:19:
dass die Zustände in der Ostukraine noch nicht die Schwelle des subjektiv Unerträglichen überschritten haben.


oh doch, das haben sie (für viele).
Allerdings muss man dann nicht unbedingt nach. Es gibt für die einen noch den Rest der Ukraine und die anderen Russland.
Jedenfalls ist Asyl in D für Ukrainer eine unrealistische Option.

aber das ist ein anderes Thema und gehört nicht hierher


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